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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

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Stande vorher, d. h. bevor sie, um den Landtag bei Zelten zu beenden,
die bereitwillige Erklärung zur Annahme der Postulaten geben, "die Art
und Weise, durch welche sie die Postulata einzusehen gedenken, vorläufig
zur Genehmigung anzeigen."

Das Hofdecret über vom 12. August 1791 ez. II*), auf welches
sich berufen wird, die Postulata nicht zum Gegenstand haben kann, weil
diese dem Landesausschusse früher gar nicht bekannt fein können, da selbe
nach der mit ihnen geschehenen Eröffnung des Landtages gleich dem er¬
sten Landtagssecretair zur Verfassung des geistlichen Votums übermittelt
werden und dieses dann die Grundlage der eigentlichen Landtagsberathung
-- wie dies am 25. Mai l. I. auch der Fall war -- bildet, hierbet
aber erst jedem Mitgliede möglich ist, auf die Steuer sich beziehende An¬
träge zu stellen.

Man sagte ferner, es bestehe ke me Steuerungleichheit, dieser Steuer¬
nachlaß sei nicht zeitgemäß, folglich nicht politisch ?c. Eine theil¬
weise Antwort auf diese Einwendungen enthalt der Aufsatz des Grenzbo¬
ten Ur. 40, daher ich mich deren Widerlegung um so mehr enthalten zu
können glaube, als einer der Gegner dieses Beschlusses seine hierüber aus
einer ähnlichen Verhandlung des Jahres 182? geschöpften Ansichten dem
Landesausschuß für die nächste ständische Versammlung zur Jnstruirung
und Begutachtung übergeben zu wollen versprach und somit dieses runo
nun litis noch eine weitere Besprechung und gründliche Würdigung fin¬
den wird.

Vor der Hand blieben aber alle Einwendungen gegen den Beschluß
der Herren Stände vom 23. Mai l. I., eine Chimaire, da

I) der Landesausschuß, trotz der von den Ständen im Jahre 1844
erhaltenen Weisung: "die Reparation und Ausschreibung der Steuer je¬
desmal nur auf "Grundlage eines ständischen Beschlusses einzuleiten" --
zufolge der oft besprochenen a, h. Entschließung vom II. April 1^46
(nach welcher, sobald die Erklärung der Stände über das Postulat er¬
folgt ist, die Einleitungen wegen Anfertigung der Reparationen und An¬
lagscheine :c. zu treffen und diese Arbeiten in der Art zu betheiligen sind,
daß noch vor Eintritt der Steuereinhebungsperiode für das nächste Ver¬
waltungsjahr die Steuerausschreibung, auch wenn der betreffende Land¬
tag noch nicht geschlossen wäre, auf die normgemäße Art in gehöriger
Zeit an die Dominien und Magistrate erfolge") veranlaßt wurde, die
Steuerrepartitionen und Anlagscheine herauszugeben und somit eigentlich
factisch den Landtag zu schließen, und



*) "In Ansehung der von den ständischen Mitgliedern im Landtage zu ma¬
chenden Borstellung und Verträgen ist sich genau nach der bereits bestehenden
7. angeführten Verordnung und der dießfalligen wovvlla ckselai storia zu halten
und sofort bei den Landrägen nichts vorzutragen und nichts in Berathung zu zie¬
hen, wozu nicht vorläufig die ordnungsmäßige Einwilligung der k. Landcscommis-
sarien eingeholt worden, hat aber Jemand etwas zum Besten des Landes anzuzei¬
gen, so stehet es ihm frei, eS dem Ausschuß "-1 clvlibsr^ullum vorzulegen und
solches nach abgethanen königl. Propositionen in den Landtag vorzubringen."
Grenzboten. IV. Is"S. 26

Stande vorher, d. h. bevor sie, um den Landtag bei Zelten zu beenden,
die bereitwillige Erklärung zur Annahme der Postulaten geben, „die Art
und Weise, durch welche sie die Postulata einzusehen gedenken, vorläufig
zur Genehmigung anzeigen."

Das Hofdecret über vom 12. August 1791 ez. II*), auf welches
sich berufen wird, die Postulata nicht zum Gegenstand haben kann, weil
diese dem Landesausschusse früher gar nicht bekannt fein können, da selbe
nach der mit ihnen geschehenen Eröffnung des Landtages gleich dem er¬
sten Landtagssecretair zur Verfassung des geistlichen Votums übermittelt
werden und dieses dann die Grundlage der eigentlichen Landtagsberathung
— wie dies am 25. Mai l. I. auch der Fall war — bildet, hierbet
aber erst jedem Mitgliede möglich ist, auf die Steuer sich beziehende An¬
träge zu stellen.

Man sagte ferner, es bestehe ke me Steuerungleichheit, dieser Steuer¬
nachlaß sei nicht zeitgemäß, folglich nicht politisch ?c. Eine theil¬
weise Antwort auf diese Einwendungen enthalt der Aufsatz des Grenzbo¬
ten Ur. 40, daher ich mich deren Widerlegung um so mehr enthalten zu
können glaube, als einer der Gegner dieses Beschlusses seine hierüber aus
einer ähnlichen Verhandlung des Jahres 182? geschöpften Ansichten dem
Landesausschuß für die nächste ständische Versammlung zur Jnstruirung
und Begutachtung übergeben zu wollen versprach und somit dieses runo
nun litis noch eine weitere Besprechung und gründliche Würdigung fin¬
den wird.

Vor der Hand blieben aber alle Einwendungen gegen den Beschluß
der Herren Stände vom 23. Mai l. I., eine Chimaire, da

I) der Landesausschuß, trotz der von den Ständen im Jahre 1844
erhaltenen Weisung: „die Reparation und Ausschreibung der Steuer je¬
desmal nur auf „Grundlage eines ständischen Beschlusses einzuleiten" —
zufolge der oft besprochenen a, h. Entschließung vom II. April 1^46
(nach welcher, sobald die Erklärung der Stände über das Postulat er¬
folgt ist, die Einleitungen wegen Anfertigung der Reparationen und An¬
lagscheine :c. zu treffen und diese Arbeiten in der Art zu betheiligen sind,
daß noch vor Eintritt der Steuereinhebungsperiode für das nächste Ver¬
waltungsjahr die Steuerausschreibung, auch wenn der betreffende Land¬
tag noch nicht geschlossen wäre, auf die normgemäße Art in gehöriger
Zeit an die Dominien und Magistrate erfolge") veranlaßt wurde, die
Steuerrepartitionen und Anlagscheine herauszugeben und somit eigentlich
factisch den Landtag zu schließen, und



*) „In Ansehung der von den ständischen Mitgliedern im Landtage zu ma¬
chenden Borstellung und Verträgen ist sich genau nach der bereits bestehenden
7. angeführten Verordnung und der dießfalligen wovvlla ckselai storia zu halten
und sofort bei den Landrägen nichts vorzutragen und nichts in Berathung zu zie¬
hen, wozu nicht vorläufig die ordnungsmäßige Einwilligung der k. Landcscommis-
sarien eingeholt worden, hat aber Jemand etwas zum Besten des Landes anzuzei¬
gen, so stehet es ihm frei, eS dem Ausschuß »-1 clvlibsr^ullum vorzulegen und
solches nach abgethanen königl. Propositionen in den Landtag vorzubringen."
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[0197] Stande vorher, d. h. bevor sie, um den Landtag bei Zelten zu beenden, die bereitwillige Erklärung zur Annahme der Postulaten geben, „die Art und Weise, durch welche sie die Postulata einzusehen gedenken, vorläufig zur Genehmigung anzeigen." Das Hofdecret über vom 12. August 1791 ez. II*), auf welches sich berufen wird, die Postulata nicht zum Gegenstand haben kann, weil diese dem Landesausschusse früher gar nicht bekannt fein können, da selbe nach der mit ihnen geschehenen Eröffnung des Landtages gleich dem er¬ sten Landtagssecretair zur Verfassung des geistlichen Votums übermittelt werden und dieses dann die Grundlage der eigentlichen Landtagsberathung — wie dies am 25. Mai l. I. auch der Fall war — bildet, hierbet aber erst jedem Mitgliede möglich ist, auf die Steuer sich beziehende An¬ träge zu stellen. Man sagte ferner, es bestehe ke me Steuerungleichheit, dieser Steuer¬ nachlaß sei nicht zeitgemäß, folglich nicht politisch ?c. Eine theil¬ weise Antwort auf diese Einwendungen enthalt der Aufsatz des Grenzbo¬ ten Ur. 40, daher ich mich deren Widerlegung um so mehr enthalten zu können glaube, als einer der Gegner dieses Beschlusses seine hierüber aus einer ähnlichen Verhandlung des Jahres 182? geschöpften Ansichten dem Landesausschuß für die nächste ständische Versammlung zur Jnstruirung und Begutachtung übergeben zu wollen versprach und somit dieses runo nun litis noch eine weitere Besprechung und gründliche Würdigung fin¬ den wird. Vor der Hand blieben aber alle Einwendungen gegen den Beschluß der Herren Stände vom 23. Mai l. I., eine Chimaire, da I) der Landesausschuß, trotz der von den Ständen im Jahre 1844 erhaltenen Weisung: „die Reparation und Ausschreibung der Steuer je¬ desmal nur auf „Grundlage eines ständischen Beschlusses einzuleiten" — zufolge der oft besprochenen a, h. Entschließung vom II. April 1^46 (nach welcher, sobald die Erklärung der Stände über das Postulat er¬ folgt ist, die Einleitungen wegen Anfertigung der Reparationen und An¬ lagscheine :c. zu treffen und diese Arbeiten in der Art zu betheiligen sind, daß noch vor Eintritt der Steuereinhebungsperiode für das nächste Ver¬ waltungsjahr die Steuerausschreibung, auch wenn der betreffende Land¬ tag noch nicht geschlossen wäre, auf die normgemäße Art in gehöriger Zeit an die Dominien und Magistrate erfolge") veranlaßt wurde, die Steuerrepartitionen und Anlagscheine herauszugeben und somit eigentlich factisch den Landtag zu schließen, und *) „In Ansehung der von den ständischen Mitgliedern im Landtage zu ma¬ chenden Borstellung und Verträgen ist sich genau nach der bereits bestehenden 7. angeführten Verordnung und der dießfalligen wovvlla ckselai storia zu halten und sofort bei den Landrägen nichts vorzutragen und nichts in Berathung zu zie¬ hen, wozu nicht vorläufig die ordnungsmäßige Einwilligung der k. Landcscommis- sarien eingeholt worden, hat aber Jemand etwas zum Besten des Landes anzuzei¬ gen, so stehet es ihm frei, eS dem Ausschuß »-1 clvlibsr^ullum vorzulegen und solches nach abgethanen königl. Propositionen in den Landtag vorzubringen." Grenzboten. IV. Is«S. 26

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/197>, abgerufen am 13.06.2024.