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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band.

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Recht der Obrigkeit" ist gar nichts gewonnen; denn bei Obrigkeiten, deren Ur¬
sprung ich mit eigenen Augen verfolgen kann, wird mir der Mythus des gött¬
lichen Ursprungs nicht imponiren, und bei einer Monarchie, die ihre Wurzeln in
den Jahrtausenden hat, ist er überflüssig. Souveränetät, als schrankenlose Gewalt
gefaßt, ist an sich ein widersinniger Begriff. Wenn aber Stahl den Begriff
der Fürstcnsouveranctät als conccntrircnde, nicht als uneingeschränkte Staatsge¬
walt erklärt"), so ist das zwar sehr richtig, und wird von sämmtlichen konstitu¬
tionellen anerkannt werden; geht aber weder vom Princip der Legitimität aus,
noch bezeichnet es irgendwie den Unterschied des StalLscheu Constitutionalismus
von dem unsrigen, denn alle jene Attribute der königlichen Gewalt kommen anch
der Krone Großbritanniens zu, von der Stahl p. 86 sagt: "Der König ist nur
die berühmte Firma, unter der das englische Geschäft fortgeführt wird, obwohl
die Inhaber desselben längst andere geworden sind." Dieser beschränkte Begriff
der Souveränetät ist aber eine Unwahrheit, sobald man jene monströse Lehre pre¬
digt, daß der Obrigkeit von Gottes Gnaden niemals Widerstand geleistet,
daß auch einem Nero nur mit dem Muth des Duldens begegnet werden
dürfe; eine Lehre, die in der Praxis nie in Anwendung gekommen ist, die jeder
gesunde Staatsmann und Geschichtsschreiber verworfen hat -- ich erinnere an
Macaulay -- und über deren angebliche Begründung durch das Christenthum ich
mich in einer frühern Abhandlung ausgesprochen habe. Hier halte ich es für
überflüssig, bei der theologischen Motivirung der Obrigkeit von Gottes Gnaden
zu verweilen, theils weil man sich da auf ein Gebiet verirrt, in welchem ohne In¬
spiration der Eine den Andern uicht versteht, theils weil dieser göttliche Ursprung




") Stahl sagt i>, SS: "Es muß nämlich die Staatsgewalt, die in mannigfachen Organen
thätig ist (Richtern, Beamte", Kammern, Armeen), ein Centrum habe", gleichsam die innerste
Persönlichkeit des Staates, das ist eine Macht und Autorität, von welcher alle diese Organe
ihre Ermächtigung ableiten (selbst wen" sie in ihren Functionen unabhängig handeln), die
ihre Thätigkeit veranlaßt, sie beaufsichtigt und sie alle auf einander beziehend und berechnend
für den Einen Gcsammtzwcck des Staates verbindet, die endlich den Staat als Ganzes nach
außen repräsentirt -- das ist Souveränetät in ihrem technischen staatsrechtlichen Begriff,
also nicht dasselbe mit der totalen und deshalb unumschränkten Staatsgewalt, sondern
gerade im Gegentheil den Centralpunkt im Unterschiede der ganzen peripherische"
Thätigkeit der Staatsgewalt bezeichnend, und dies ist es, was in der Monarchie nothwendig
dem Könige zukommt. Darum hat er die Richter zu ernennen, zu ermächtigen, und sie
sprechen im Namen des Königs, darum darf sich das Parlament nicht versammeln ohne Be¬
rufung deS Königs und ungeachtet dieser seiner Souveränetät erkennen die Richter unab¬
hängig von ihm, poliren die Kammern unabhängig von ihm."
") Stahl sagt p. S - "Die christliche Sitte -- die doch bis jetzt auch die meistens aner¬
kannten, welche den christlichen Glauben leugne" -- verwirft unbedingt jede Empörung, und
cL ist das nicht etwa eine schwächliche Lehre, oder welche den öffentliche" Zustand der Ty¬
rannei Preis giebt. Es gehört ein heroischerer Muth dazu und hat einen nachhaltigerem
Erfolg, dem Unterdrücker mit dem Zeugniß der Wahrheit gegenüberzutreten, als das Schwert
gegen ihn zu erheben. Die Hugenotten griffen zu den Waffen und haben wenig ausge¬
richtet, die ersten Christen ließen sich würgen und haben damit die Welt besiegt."

Recht der Obrigkeit" ist gar nichts gewonnen; denn bei Obrigkeiten, deren Ur¬
sprung ich mit eigenen Augen verfolgen kann, wird mir der Mythus des gött¬
lichen Ursprungs nicht imponiren, und bei einer Monarchie, die ihre Wurzeln in
den Jahrtausenden hat, ist er überflüssig. Souveränetät, als schrankenlose Gewalt
gefaßt, ist an sich ein widersinniger Begriff. Wenn aber Stahl den Begriff
der Fürstcnsouveranctät als conccntrircnde, nicht als uneingeschränkte Staatsge¬
walt erklärt"), so ist das zwar sehr richtig, und wird von sämmtlichen konstitu¬
tionellen anerkannt werden; geht aber weder vom Princip der Legitimität aus,
noch bezeichnet es irgendwie den Unterschied des StalLscheu Constitutionalismus
von dem unsrigen, denn alle jene Attribute der königlichen Gewalt kommen anch
der Krone Großbritanniens zu, von der Stahl p. 86 sagt: „Der König ist nur
die berühmte Firma, unter der das englische Geschäft fortgeführt wird, obwohl
die Inhaber desselben längst andere geworden sind." Dieser beschränkte Begriff
der Souveränetät ist aber eine Unwahrheit, sobald man jene monströse Lehre pre¬
digt, daß der Obrigkeit von Gottes Gnaden niemals Widerstand geleistet,
daß auch einem Nero nur mit dem Muth des Duldens begegnet werden
dürfe; eine Lehre, die in der Praxis nie in Anwendung gekommen ist, die jeder
gesunde Staatsmann und Geschichtsschreiber verworfen hat — ich erinnere an
Macaulay — und über deren angebliche Begründung durch das Christenthum ich
mich in einer frühern Abhandlung ausgesprochen habe. Hier halte ich es für
überflüssig, bei der theologischen Motivirung der Obrigkeit von Gottes Gnaden
zu verweilen, theils weil man sich da auf ein Gebiet verirrt, in welchem ohne In¬
spiration der Eine den Andern uicht versteht, theils weil dieser göttliche Ursprung




") Stahl sagt i>, SS: „Es muß nämlich die Staatsgewalt, die in mannigfachen Organen
thätig ist (Richtern, Beamte», Kammern, Armeen), ein Centrum habe», gleichsam die innerste
Persönlichkeit des Staates, das ist eine Macht und Autorität, von welcher alle diese Organe
ihre Ermächtigung ableiten (selbst wen» sie in ihren Functionen unabhängig handeln), die
ihre Thätigkeit veranlaßt, sie beaufsichtigt und sie alle auf einander beziehend und berechnend
für den Einen Gcsammtzwcck des Staates verbindet, die endlich den Staat als Ganzes nach
außen repräsentirt — das ist Souveränetät in ihrem technischen staatsrechtlichen Begriff,
also nicht dasselbe mit der totalen und deshalb unumschränkten Staatsgewalt, sondern
gerade im Gegentheil den Centralpunkt im Unterschiede der ganzen peripherische»
Thätigkeit der Staatsgewalt bezeichnend, und dies ist es, was in der Monarchie nothwendig
dem Könige zukommt. Darum hat er die Richter zu ernennen, zu ermächtigen, und sie
sprechen im Namen des Königs, darum darf sich das Parlament nicht versammeln ohne Be¬
rufung deS Königs und ungeachtet dieser seiner Souveränetät erkennen die Richter unab¬
hängig von ihm, poliren die Kammern unabhängig von ihm."
") Stahl sagt p. S - „Die christliche Sitte — die doch bis jetzt auch die meistens aner¬
kannten, welche den christlichen Glauben leugne» — verwirft unbedingt jede Empörung, und
cL ist das nicht etwa eine schwächliche Lehre, oder welche den öffentliche» Zustand der Ty¬
rannei Preis giebt. Es gehört ein heroischerer Muth dazu und hat einen nachhaltigerem
Erfolg, dem Unterdrücker mit dem Zeugniß der Wahrheit gegenüberzutreten, als das Schwert
gegen ihn zu erheben. Die Hugenotten griffen zu den Waffen und haben wenig ausge¬
richtet, die ersten Christen ließen sich würgen und haben damit die Welt besiegt."
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[0335] Recht der Obrigkeit" ist gar nichts gewonnen; denn bei Obrigkeiten, deren Ur¬ sprung ich mit eigenen Augen verfolgen kann, wird mir der Mythus des gött¬ lichen Ursprungs nicht imponiren, und bei einer Monarchie, die ihre Wurzeln in den Jahrtausenden hat, ist er überflüssig. Souveränetät, als schrankenlose Gewalt gefaßt, ist an sich ein widersinniger Begriff. Wenn aber Stahl den Begriff der Fürstcnsouveranctät als conccntrircnde, nicht als uneingeschränkte Staatsge¬ walt erklärt"), so ist das zwar sehr richtig, und wird von sämmtlichen konstitu¬ tionellen anerkannt werden; geht aber weder vom Princip der Legitimität aus, noch bezeichnet es irgendwie den Unterschied des StalLscheu Constitutionalismus von dem unsrigen, denn alle jene Attribute der königlichen Gewalt kommen anch der Krone Großbritanniens zu, von der Stahl p. 86 sagt: „Der König ist nur die berühmte Firma, unter der das englische Geschäft fortgeführt wird, obwohl die Inhaber desselben längst andere geworden sind." Dieser beschränkte Begriff der Souveränetät ist aber eine Unwahrheit, sobald man jene monströse Lehre pre¬ digt, daß der Obrigkeit von Gottes Gnaden niemals Widerstand geleistet, daß auch einem Nero nur mit dem Muth des Duldens begegnet werden dürfe; eine Lehre, die in der Praxis nie in Anwendung gekommen ist, die jeder gesunde Staatsmann und Geschichtsschreiber verworfen hat — ich erinnere an Macaulay — und über deren angebliche Begründung durch das Christenthum ich mich in einer frühern Abhandlung ausgesprochen habe. Hier halte ich es für überflüssig, bei der theologischen Motivirung der Obrigkeit von Gottes Gnaden zu verweilen, theils weil man sich da auf ein Gebiet verirrt, in welchem ohne In¬ spiration der Eine den Andern uicht versteht, theils weil dieser göttliche Ursprung ") Stahl sagt i>, SS: „Es muß nämlich die Staatsgewalt, die in mannigfachen Organen thätig ist (Richtern, Beamte», Kammern, Armeen), ein Centrum habe», gleichsam die innerste Persönlichkeit des Staates, das ist eine Macht und Autorität, von welcher alle diese Organe ihre Ermächtigung ableiten (selbst wen» sie in ihren Functionen unabhängig handeln), die ihre Thätigkeit veranlaßt, sie beaufsichtigt und sie alle auf einander beziehend und berechnend für den Einen Gcsammtzwcck des Staates verbindet, die endlich den Staat als Ganzes nach außen repräsentirt — das ist Souveränetät in ihrem technischen staatsrechtlichen Begriff, also nicht dasselbe mit der totalen und deshalb unumschränkten Staatsgewalt, sondern gerade im Gegentheil den Centralpunkt im Unterschiede der ganzen peripherische» Thätigkeit der Staatsgewalt bezeichnend, und dies ist es, was in der Monarchie nothwendig dem Könige zukommt. Darum hat er die Richter zu ernennen, zu ermächtigen, und sie sprechen im Namen des Königs, darum darf sich das Parlament nicht versammeln ohne Be¬ rufung deS Königs und ungeachtet dieser seiner Souveränetät erkennen die Richter unab¬ hängig von ihm, poliren die Kammern unabhängig von ihm." ") Stahl sagt p. S - „Die christliche Sitte — die doch bis jetzt auch die meistens aner¬ kannten, welche den christlichen Glauben leugne» — verwirft unbedingt jede Empörung, und cL ist das nicht etwa eine schwächliche Lehre, oder welche den öffentliche» Zustand der Ty¬ rannei Preis giebt. Es gehört ein heroischerer Muth dazu und hat einen nachhaltigerem Erfolg, dem Unterdrücker mit dem Zeugniß der Wahrheit gegenüberzutreten, als das Schwert gegen ihn zu erheben. Die Hugenotten griffen zu den Waffen und haben wenig ausge¬ richtet, die ersten Christen ließen sich würgen und haben damit die Welt besiegt."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_85583/335>, abgerufen am 29.04.2024.