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Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. II. Band.

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daß sie "der Weg besonnener und pflichtmäßiger Prüfung zu einem für sie selbst schmerz¬
lichen Ziele hingeführt habe??" Kein Vorwurf kann darum unser braves Officier-
corps treffen, nicht einmal der, daß ihr Gewissen geirrt habe. Angenommen selbst, daß ihr
höchstes Gericht, das General-Auditoriat, materiell geirrt habe, so mußte sein Ausspruch
doch als lctztinstanzlicher Ausdruck des formellen Rechtes von jedem Militair respectirt
werden, und das Officiercorps mußte so handeln, wie es gehandelt hat.

Indessen wie weit anch der Verfasser in seinen Concessionen geht, die er dem Noth¬
recht und der fürstlichen Ausnahmsgewalt macht, so erreiche" diese Concessionen doch
auch bei ihm endlich ihre sichere Grenze. Er sagt in dieser Beziehung S. Ki: "Gegenden
möglichen Mißbrauch der außerordentlichen Befugniß des H. 93 -- sichert schon der
ez. 9S selbst durch Ausstellung der rechtlichen Schranke, daß zu jeder außerordentlichen
Maßregel der landstäudische Ausschuß zugezogen, und außerdem die Genehmigung der
auf dessen Antrag sofort zusammenzuberuseudcu Landstände eingeholt werden soll, deren
Versagung den Wegfall jener Maßregel zur unmittelbaren rechtlichen Folge hat. Der
Fortbestand des verfassungsmäßigen Staatsorganismus und' die Unantastbarkeit
der verfassungsmäßigen Wirksamkeit seiner Träger ist hiermit rechtlich
gesichert und der Wirkung verderblicher Ausnahmszustände eine unüberstcigbare (!)
Schranke gesteckt. Die Nichtachtung auch dieser Schranke würde aber
außerhalb des H. 93, folglich außerhalb der Berfassung selbst ste¬
hen; einer solchen Verfassungsverletzuug wird überhaupt nicht durch geschriebene §K.
begegnet."

Hier stehen wir also am Ziele aller gedenkbaren Concessionen, hier spricht auch der
eifrigste Verfechter der göttlichen Kron-Prärogativen mit ernster Stimme sein warnendes
"ne plus ultrs!" aus. Hat der Minister, welcher kraft des göttlichen Fürstenrcchts
die Rettung des Staates unternommen, wenigstens diese Schranke respectirt? Die
Nichteiuberusung der Ständeversammlung zu gesetzlicher Zeit, die Lahm¬
legung des durch H. 81 der Verfassungsurkunde zur Auflage des Ministers ob die¬
ser Unterlassungssünde ausdrücklich verpflichteten permanenten Ausschusses, ja die
Verhaftung der Ausschußmitglieder selbst, dieser "unantastbaren
Träger der verfassungsmäßigen Wirksamkeit unsers Staatsorga¬
nismus" sind eben so viele verneinende Antworten auf obige Frage. Deal daß
der Bundcscommissar zu jenen auch nach Martin'scher Auslegung ganz unzweifelhaften
Verfassungsvcrlctzuugeu den Namen hat herleihen müssen, ändert in der Hauptsache
Nichts, da Art. VI. der Bundes-Executionsordnuug vom 3. August 1820 ausdrücklich
festsetzt, daß von Seiten des Bundes in solchem Falle "immer in Uebereinstimung
mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundcsmäßige Hilfe
geleistet wird," verfahren werden soll. Oder sollte es vielleicht der Juterprcta-
tionskuust des Herrn Hasscnpflng gelingen zlr beweisen, daß Art. VI. der Bundes-Exe-
cutionöordnuug zu den aufgehobenen Ausnahmsgesetzen gehöre?!! Hingedrängt hat uns
also der Minister zu dem schauerlichen Abgrund, wo selbst sein beredtester und wärm¬
ster Vertheidiger bekennen muß: "einer solchen Verfassungsverletzung wird
überhaupt nicht durch geschriebene HK begegnet!"--

Der Kurfürst selbst soll nach überstandenem Märzsturm des Jahres 1848 gegen
mehre Personen seiner Umgebung geäußert haben, der Verfassung verdanke er die Ret¬
tung seiner Krone. Ohne Zweifel ein wahres Wort, welches -- wenn man es als


daß sie „der Weg besonnener und pflichtmäßiger Prüfung zu einem für sie selbst schmerz¬
lichen Ziele hingeführt habe??" Kein Vorwurf kann darum unser braves Officier-
corps treffen, nicht einmal der, daß ihr Gewissen geirrt habe. Angenommen selbst, daß ihr
höchstes Gericht, das General-Auditoriat, materiell geirrt habe, so mußte sein Ausspruch
doch als lctztinstanzlicher Ausdruck des formellen Rechtes von jedem Militair respectirt
werden, und das Officiercorps mußte so handeln, wie es gehandelt hat.

Indessen wie weit anch der Verfasser in seinen Concessionen geht, die er dem Noth¬
recht und der fürstlichen Ausnahmsgewalt macht, so erreiche» diese Concessionen doch
auch bei ihm endlich ihre sichere Grenze. Er sagt in dieser Beziehung S. Ki: „Gegenden
möglichen Mißbrauch der außerordentlichen Befugniß des H. 93 — sichert schon der
ez. 9S selbst durch Ausstellung der rechtlichen Schranke, daß zu jeder außerordentlichen
Maßregel der landstäudische Ausschuß zugezogen, und außerdem die Genehmigung der
auf dessen Antrag sofort zusammenzuberuseudcu Landstände eingeholt werden soll, deren
Versagung den Wegfall jener Maßregel zur unmittelbaren rechtlichen Folge hat. Der
Fortbestand des verfassungsmäßigen Staatsorganismus und' die Unantastbarkeit
der verfassungsmäßigen Wirksamkeit seiner Träger ist hiermit rechtlich
gesichert und der Wirkung verderblicher Ausnahmszustände eine unüberstcigbare (!)
Schranke gesteckt. Die Nichtachtung auch dieser Schranke würde aber
außerhalb des H. 93, folglich außerhalb der Berfassung selbst ste¬
hen; einer solchen Verfassungsverletzuug wird überhaupt nicht durch geschriebene §K.
begegnet."

Hier stehen wir also am Ziele aller gedenkbaren Concessionen, hier spricht auch der
eifrigste Verfechter der göttlichen Kron-Prärogativen mit ernster Stimme sein warnendes
„ne plus ultrs!" aus. Hat der Minister, welcher kraft des göttlichen Fürstenrcchts
die Rettung des Staates unternommen, wenigstens diese Schranke respectirt? Die
Nichteiuberusung der Ständeversammlung zu gesetzlicher Zeit, die Lahm¬
legung des durch H. 81 der Verfassungsurkunde zur Auflage des Ministers ob die¬
ser Unterlassungssünde ausdrücklich verpflichteten permanenten Ausschusses, ja die
Verhaftung der Ausschußmitglieder selbst, dieser „unantastbaren
Träger der verfassungsmäßigen Wirksamkeit unsers Staatsorga¬
nismus" sind eben so viele verneinende Antworten auf obige Frage. Deal daß
der Bundcscommissar zu jenen auch nach Martin'scher Auslegung ganz unzweifelhaften
Verfassungsvcrlctzuugeu den Namen hat herleihen müssen, ändert in der Hauptsache
Nichts, da Art. VI. der Bundes-Executionsordnuug vom 3. August 1820 ausdrücklich
festsetzt, daß von Seiten des Bundes in solchem Falle „immer in Uebereinstimung
mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundcsmäßige Hilfe
geleistet wird," verfahren werden soll. Oder sollte es vielleicht der Juterprcta-
tionskuust des Herrn Hasscnpflng gelingen zlr beweisen, daß Art. VI. der Bundes-Exe-
cutionöordnuug zu den aufgehobenen Ausnahmsgesetzen gehöre?!! Hingedrängt hat uns
also der Minister zu dem schauerlichen Abgrund, wo selbst sein beredtester und wärm¬
ster Vertheidiger bekennen muß: „einer solchen Verfassungsverletzung wird
überhaupt nicht durch geschriebene HK begegnet!"--

Der Kurfürst selbst soll nach überstandenem Märzsturm des Jahres 1848 gegen
mehre Personen seiner Umgebung geäußert haben, der Verfassung verdanke er die Ret¬
tung seiner Krone. Ohne Zweifel ein wahres Wort, welches — wenn man es als


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345603/122>, abgerufen am 13.05.2024.