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Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. II. Band.

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Verfassung widerstreitend, mithin als Verletzung derselben in diesem Sinne möglicher
Weise erklären kann; wovon uns schon die Thatsache überzeugen müßte, daß eine große
Zahl begabter und unbezweifelt ehrenhafter Männer zu diesem Resultate kam. Aber
wir halten auch dafür, daß, wo nicht Leidenschaft den Blick getrübt hat, anerkannt
werden müsse, daß verschiedene Auffassung in allen einzelnen Punkten,
bei gleichem Maße der Einsicht und des redlichen Willens möglich ist,
daß daher wol von Verletzung von Verfassungsbestimmungen im Sinne der unrichtigen
Auslegung, in keinem Fall aber von beabsichtigten Umsturz der Verfassung oder bös¬
williger VerfassungSvcrletzung die Rede sein kann."

Der Verfasser beschränkt (S. 26) die Ausnahms-Gesetzgebung dahin, daß sie nicht
gegen "den Grundbestand der Verfassung" gehen dürfe, erkennt aber selbst die Verord¬
nung vom 28. September als rechtsbeständig an, welche die Cognition der Gerichte
willkürlich beschränkt, trotz §. 123 der Verfassnngs-Urkunde, sogar gefällte Erkenntnisse
aushebt und die "rennenden" Richter mit Kriegsrecht bedroht. Folgerichtig erklärt er
daher den bekannten Schritt unsrer Officiere für einen "irrigen" und schließt mit den
Worten: "Wir erkennen selbst an, daß ein unseliges Zusammentreffen von Umständen
mitgewirkt hat, um die militärischen Gewissen zu beirren, und jenen freiwilligen Verzicht
als einzige Rettung aus solchem Conflicte erscheinen zu lassen. Aber immer wird ^es
zum warnenden Gedächtniß in der militairischen Geschichte aufbewahrt bleiben, daß ein
deutsches Officiercorps sich deshalb durch die Aussicht bedroht glaubte, seinem Kriegs¬
herrn den Gehorsam des Soldaten weigern zu müssen, weil über die Auslegung
eines Paragraphen der Verfassung eine Meinungsverschiedenheit
zwischen Beiden stattfand." Diese Darstellung jedoch ist wenigstens für den Moment,
wo das ehrenwerthe Officiercorps seine Entlassung anbieten zu müssen glaubte, nicht
prägnant genug und stumpft die Spitze des Streitpunktes ungebührlich ab. Damals
stand der Conflict für das Offiziercorps im Wesentlichen also: Nachdem alle höhern Gerichte
des Landes, denen nach §. 123 der Verfassungsurkunde die Prüfung der Verfassungs-
mäßigkeit der Gesetze unzweifelhaft zusteht, -- nachdem auch das Oberappellationsgericht,
(dessen spätere veränderte Haltung gegenüber dem angeblichen Gesammtwillen Verdeutschen
Regierungen man damals nicht voraussehen konnte), nachdem sogar das General - Audi-
toriat (das oberste Militairgericht) die September-Verordnungen für nnvollziehbar
und verfassungswidrig erklärt hatten; nachdem aber gleichwol der Minister mit Nicht¬
achtung dieser Rechts-Autoritäten seine Verordnungen mit Militairgcwalt durchführen
wollte, während der §. 123 der Verfassnngs-Urkunde alle Civil- und Militairvehör-
den anweist, "den Gerichten in der Vollziehung ihrer Verfügungen und Urtheile den
gebührenden Beistand zu leisten: "sollte und durfte der Officier unter sol¬
chen Umständen die Hand dazu bieten, daß ein Kriegsgericht -- und
zwar, ein solches, das seiner Mehrheit nach aus Gemeinen und Untcrosficieren zusam¬
mengesetzt war, die man mit raffinirter Berechnung ausgelesen hatte, ja ein
Kriegsgericht, dem die Verordnung vom 28. September das Urtheil bereits insoweit
vorgeschrieben hatte, als sie festsetzte, daß jeder Ungehorsam gegen die September-Ver¬
ordnungen an öffentlichen Dienern wie Aufruhr bestraft werden solle --die greisen
Häupter des Ob erapp ellations gerichtes nach der Aufruhr-Verord¬
nung vom 22. October 1830 zur Zuchthaus- oder Eisenstrase ver¬
urtheilt e?! -- jene Ehrenmänner, von denen der Verfasser selbst in der Vorrede sagt,


Verfassung widerstreitend, mithin als Verletzung derselben in diesem Sinne möglicher
Weise erklären kann; wovon uns schon die Thatsache überzeugen müßte, daß eine große
Zahl begabter und unbezweifelt ehrenhafter Männer zu diesem Resultate kam. Aber
wir halten auch dafür, daß, wo nicht Leidenschaft den Blick getrübt hat, anerkannt
werden müsse, daß verschiedene Auffassung in allen einzelnen Punkten,
bei gleichem Maße der Einsicht und des redlichen Willens möglich ist,
daß daher wol von Verletzung von Verfassungsbestimmungen im Sinne der unrichtigen
Auslegung, in keinem Fall aber von beabsichtigten Umsturz der Verfassung oder bös¬
williger VerfassungSvcrletzung die Rede sein kann."

Der Verfasser beschränkt (S. 26) die Ausnahms-Gesetzgebung dahin, daß sie nicht
gegen „den Grundbestand der Verfassung" gehen dürfe, erkennt aber selbst die Verord¬
nung vom 28. September als rechtsbeständig an, welche die Cognition der Gerichte
willkürlich beschränkt, trotz §. 123 der Verfassnngs-Urkunde, sogar gefällte Erkenntnisse
aushebt und die „rennenden" Richter mit Kriegsrecht bedroht. Folgerichtig erklärt er
daher den bekannten Schritt unsrer Officiere für einen „irrigen" und schließt mit den
Worten: „Wir erkennen selbst an, daß ein unseliges Zusammentreffen von Umständen
mitgewirkt hat, um die militärischen Gewissen zu beirren, und jenen freiwilligen Verzicht
als einzige Rettung aus solchem Conflicte erscheinen zu lassen. Aber immer wird ^es
zum warnenden Gedächtniß in der militairischen Geschichte aufbewahrt bleiben, daß ein
deutsches Officiercorps sich deshalb durch die Aussicht bedroht glaubte, seinem Kriegs¬
herrn den Gehorsam des Soldaten weigern zu müssen, weil über die Auslegung
eines Paragraphen der Verfassung eine Meinungsverschiedenheit
zwischen Beiden stattfand." Diese Darstellung jedoch ist wenigstens für den Moment,
wo das ehrenwerthe Officiercorps seine Entlassung anbieten zu müssen glaubte, nicht
prägnant genug und stumpft die Spitze des Streitpunktes ungebührlich ab. Damals
stand der Conflict für das Offiziercorps im Wesentlichen also: Nachdem alle höhern Gerichte
des Landes, denen nach §. 123 der Verfassungsurkunde die Prüfung der Verfassungs-
mäßigkeit der Gesetze unzweifelhaft zusteht, — nachdem auch das Oberappellationsgericht,
(dessen spätere veränderte Haltung gegenüber dem angeblichen Gesammtwillen Verdeutschen
Regierungen man damals nicht voraussehen konnte), nachdem sogar das General - Audi-
toriat (das oberste Militairgericht) die September-Verordnungen für nnvollziehbar
und verfassungswidrig erklärt hatten; nachdem aber gleichwol der Minister mit Nicht¬
achtung dieser Rechts-Autoritäten seine Verordnungen mit Militairgcwalt durchführen
wollte, während der §. 123 der Verfassnngs-Urkunde alle Civil- und Militairvehör-
den anweist, „den Gerichten in der Vollziehung ihrer Verfügungen und Urtheile den
gebührenden Beistand zu leisten: „sollte und durfte der Officier unter sol¬
chen Umständen die Hand dazu bieten, daß ein Kriegsgericht — und
zwar, ein solches, das seiner Mehrheit nach aus Gemeinen und Untcrosficieren zusam¬
mengesetzt war, die man mit raffinirter Berechnung ausgelesen hatte, ja ein
Kriegsgericht, dem die Verordnung vom 28. September das Urtheil bereits insoweit
vorgeschrieben hatte, als sie festsetzte, daß jeder Ungehorsam gegen die September-Ver¬
ordnungen an öffentlichen Dienern wie Aufruhr bestraft werden solle —die greisen
Häupter des Ob erapp ellations gerichtes nach der Aufruhr-Verord¬
nung vom 22. October 1830 zur Zuchthaus- oder Eisenstrase ver¬
urtheilt e?! — jene Ehrenmänner, von denen der Verfasser selbst in der Vorrede sagt,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345603/121>, abgerufen am 28.05.2024.