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Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, I. Semester. I. Band.

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nicht geschmälert werden. In Bezug auf diese Gemeinden nun ist es, wo Stüve als
den eigentlichen Kern und Mittelpunkt seiner Ausführungen eine Ansicht aufstellt, die
von der herrschenden der Bureaukratie völlig abweicht. Nicht als eine unterste Behörde
der Landesverwaltung will er sie betrachtet wissen, sondern als einen ganz selbstständigen
Organismus voll eigenthümlichen und unabhängigen Lebens, der, mit den städtischen
Gemeinden zusammengenommen, die feste Grundlage nicht der staatlichen Administration,
sondern des Staates selbst ausmacht. Für die politische Entwickelung des ländlichen
Gemeindewesens aber sei es zunächst von entscheidender Wichtigkeit, daß man sich aller
Orten der bestehenden und geschichtlich gewordenen Verhältnisse bemächtige. Nicht mit
gleichförmigen Vorschriften möge man hier, in einem Lande vielgestaltigster Bildung,
die reiche Fülle verschiedenartiger Gemeindeverfassung einzufangen streben, nur lieber
jeder einzelnen ihr gutes Recht bewahren, und eine ungehinderte Entwickelung gönnen,
indem man allen den Wirkungskreis vergrößere, und die innere Lebensfähigkeit wahre.
Zu diesen Zwecken dringt Stüve auf die durchgängige Ausführung von Grundsätzen,
deren volkswirthschaftliche Nichtigkeit längst zugestanden ist. Wie der Einzelne stets zu
Gunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in seiner freien Bewegung einiger¬
maßen gehindert wird, indem man ihm unter Anderem die Selbsthilfe in den meisten
Fällen untersagt, so muß auch die freie Verfügbarkeit des Eigenthums zur Verhütung
unendlicher Zersplitterung und umgreifender Verarmung nicht unbedeutend beschränkt
werden. Also soll man die Untheilbarkeit des Grundbesitzes aufrecht erhalten, wo sie
besteht, und anzubahnen suchen, wo sie helfen kann. Dann mag man auch dem Bauer
es erleichtern, daß er dem Gesetz sich fügt, und in wichtigen Dingen das allgemeine
Wohl über das seinige stelle, indem man ihm eine bestimmte richterliche oder schieds¬
richterliche Thätigkeit im Bereich des Privatrechts zurückgiebt. Für die gedeihliche
Wirksamkeit des Gemeindevorstands kann auch die Negierung viel thun, wenn sie seine
amtliche Würde verstärkt, und ihm die lästigen Geschäfte möglichst leicht zu machen
sucht. Denn nur so gewinnt man' die Sicherheit, daß die Fähigsten und Einsichts¬
vollsten den Angelegenheiten ihrer Gemeinde Zeit und Aufmerksamkeit schenken. Vor
Allem aber sollen die Verwaltungsbeamten des Staats es nicht vergessen, daß sie zum
eigentlichen Dienst ihres Bcrufskreises bestimmt sind; daß sie also den Bauer und seine
Zustände zu erforschen haben, statt mit sorgloser Trägheit die abstracten Sätze ihrer
Studienhefte auf die unverstandene Mannichfaltigkeit der wirklichen Verhältnisse zu über¬
tragen. Ihnen hat auch Stüve seine Forschungen und Bemühungen zunächst gewidmet:
ihrem Hochmuth, der für die Geschäfte des öffentlichen Lebens keine andere Befähigung
zulassen will, als die man in den dumpfen Hörsälen der Universität erwirbt; ihrer
Nachlässigkeit, die nach überstandener Staatsprüfung noch weiter zulernen, und indem
reichhaltigen Boden der Wirklichkeit zu forschen verschmähet, um nur immer vornehm
anzuordnen und den dummen Bauer zu bevormunden.

Wenn das Buch sür ihre Belehrung und Anleitung einige Früchte trägt, so ist
das allerdings ein soliderer Erfolg, als der lauteste Beifall der unabhängigen Kritik
oder der Lesewelt dem Verfasser dünken wird. Denn freilich, um anderen Ansprüchen
als den rein sachlichen entgegenzukommen, hat er wenig gethan'. Es scheint, daß seine
Verachtung der Idole des Markes und der Schaubühne, wie er mit Bacon die allge¬
meinen Sätze und Redensarten bezeichnet, mehr als erträglich den Zierden der Form
überhaupt gilt..' Daß das Gerüst auch unter und hinter dem vollendeten Bau. allzu


nicht geschmälert werden. In Bezug auf diese Gemeinden nun ist es, wo Stüve als
den eigentlichen Kern und Mittelpunkt seiner Ausführungen eine Ansicht aufstellt, die
von der herrschenden der Bureaukratie völlig abweicht. Nicht als eine unterste Behörde
der Landesverwaltung will er sie betrachtet wissen, sondern als einen ganz selbstständigen
Organismus voll eigenthümlichen und unabhängigen Lebens, der, mit den städtischen
Gemeinden zusammengenommen, die feste Grundlage nicht der staatlichen Administration,
sondern des Staates selbst ausmacht. Für die politische Entwickelung des ländlichen
Gemeindewesens aber sei es zunächst von entscheidender Wichtigkeit, daß man sich aller
Orten der bestehenden und geschichtlich gewordenen Verhältnisse bemächtige. Nicht mit
gleichförmigen Vorschriften möge man hier, in einem Lande vielgestaltigster Bildung,
die reiche Fülle verschiedenartiger Gemeindeverfassung einzufangen streben, nur lieber
jeder einzelnen ihr gutes Recht bewahren, und eine ungehinderte Entwickelung gönnen,
indem man allen den Wirkungskreis vergrößere, und die innere Lebensfähigkeit wahre.
Zu diesen Zwecken dringt Stüve auf die durchgängige Ausführung von Grundsätzen,
deren volkswirthschaftliche Nichtigkeit längst zugestanden ist. Wie der Einzelne stets zu
Gunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in seiner freien Bewegung einiger¬
maßen gehindert wird, indem man ihm unter Anderem die Selbsthilfe in den meisten
Fällen untersagt, so muß auch die freie Verfügbarkeit des Eigenthums zur Verhütung
unendlicher Zersplitterung und umgreifender Verarmung nicht unbedeutend beschränkt
werden. Also soll man die Untheilbarkeit des Grundbesitzes aufrecht erhalten, wo sie
besteht, und anzubahnen suchen, wo sie helfen kann. Dann mag man auch dem Bauer
es erleichtern, daß er dem Gesetz sich fügt, und in wichtigen Dingen das allgemeine
Wohl über das seinige stelle, indem man ihm eine bestimmte richterliche oder schieds¬
richterliche Thätigkeit im Bereich des Privatrechts zurückgiebt. Für die gedeihliche
Wirksamkeit des Gemeindevorstands kann auch die Negierung viel thun, wenn sie seine
amtliche Würde verstärkt, und ihm die lästigen Geschäfte möglichst leicht zu machen
sucht. Denn nur so gewinnt man' die Sicherheit, daß die Fähigsten und Einsichts¬
vollsten den Angelegenheiten ihrer Gemeinde Zeit und Aufmerksamkeit schenken. Vor
Allem aber sollen die Verwaltungsbeamten des Staats es nicht vergessen, daß sie zum
eigentlichen Dienst ihres Bcrufskreises bestimmt sind; daß sie also den Bauer und seine
Zustände zu erforschen haben, statt mit sorgloser Trägheit die abstracten Sätze ihrer
Studienhefte auf die unverstandene Mannichfaltigkeit der wirklichen Verhältnisse zu über¬
tragen. Ihnen hat auch Stüve seine Forschungen und Bemühungen zunächst gewidmet:
ihrem Hochmuth, der für die Geschäfte des öffentlichen Lebens keine andere Befähigung
zulassen will, als die man in den dumpfen Hörsälen der Universität erwirbt; ihrer
Nachlässigkeit, die nach überstandener Staatsprüfung noch weiter zulernen, und indem
reichhaltigen Boden der Wirklichkeit zu forschen verschmähet, um nur immer vornehm
anzuordnen und den dummen Bauer zu bevormunden.

Wenn das Buch sür ihre Belehrung und Anleitung einige Früchte trägt, so ist
das allerdings ein soliderer Erfolg, als der lauteste Beifall der unabhängigen Kritik
oder der Lesewelt dem Verfasser dünken wird. Denn freilich, um anderen Ansprüchen
als den rein sachlichen entgegenzukommen, hat er wenig gethan'. Es scheint, daß seine
Verachtung der Idole des Markes und der Schaubühne, wie er mit Bacon die allge¬
meinen Sätze und Redensarten bezeichnet, mehr als erträglich den Zierden der Form
überhaupt gilt..' Daß das Gerüst auch unter und hinter dem vollendeten Bau. allzu


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341573_93364/361>, abgerufen am 14.05.2024.