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Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. I. Band.

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zu bezahlen, und nimmt ein freier Neger oder ein Mulatte Antheil daran, so
wird er mit einer körperlichen Strafe bis zu dreißig Peitschenhieben belegt.
Alles dies gilt natürlich nur für den Fall, wenn in der Versammlung kein
Complot gemacht oder sonst etwas Verbrecherisches geschehen, denn sonst wird
der Fall ein schwer zu ahndendes Criminalverb'rechen, -- Ein Fährmann, der
einen Sklaven, ohne daß derselbe einen Erlaubnißschein seines Herrn vorge¬
zeigt hat, über den Mississippi setzt, muß, wenn der Sklave entläuft, den Werth
desselben und allen Schaden, der dem Herrn aus dem Entlaufen entsteht, ersetzen.
Um das Entlaufen der Sklaven zu erschweren, ist ferner gesetzlich vorgeschrieben,
daß jeder Weiße das Recht hat, einen Neger oder Mulatten, der ihm als ent-
laufener Sklave "verdächtig" scheint, festzuhalten und vor den Friedensrichter
zu führen, wo dann der farbige Mann seine Freiheit zu beweisen hat. Kann
er dies nicht, so wird er als entlaufener Sklave ins Gefängniß gesteckt und
eine Beschreibung seiner Person mit der Aufforderung an seinen Herrn, sich
zu melden, in den Zeitungen veröffentlicht. Meidet sich hierauf niemand bin¬
nen Jahresfrist, so wird der muthmaßliche Sklave verkauft und das Kaufgeld
nach Abzug der Kosten "in den Staatsschatz" eingezahlt. Beweist jedoch der
Eigenthümer dann Noch innerhalb fünf Jahren vom Verkaufstage an sein Eigen¬
thum an dem Sklaven, so wird ihm der eingezahlte Geldbetrag zurückgegeben.
-- Wer einen entlaufener Sklaven einfängt, erhält, wenn dies außerhalb des
Staats geschah, eine Belohnung oder ein Fanggeld von hundert Dollars für einen
Erwachsenen und die Hälfte für einen Unerwachsenen; geschah dies innerhalb
der Staatsgrenze, so erhält er, je nach der größeren oder geringeren Entfernung
vom Wohnorte des Herrn, wo die Ergreifung geschah, eine niedriger gestellte
Geldsumme. --

Wir übergehen die weiteren Strafbestimmungen, die man in dem Buche
selbst nachlesen mag, und bemerken nur noch, daß unter, denselben gesetzlich die
Verstümmelung vorkommt; daß ferner in vielen Fällen die freien Farbigen dem¬
selben Aufsichtsrecht jedes beliebigen Weißen unterworfen sind, wie die Sklaven.
Der deutsche Auswanderer mag eS sich also vorher reiflich überlegen, ehe er sich
zum Bürger eines Staats macht, der von solchen Gesetzen regiert wird. --

Von Amerika wenden wir uns rasch zu unsrem Vaterlande zurück. Die
drei angeführten Hefte der Beiträge zur Kunde Pommerns enthalten drei Ab¬
handlungen von Th. Schmidt: die Anfänge der Dampfschiffahrt und ihre Ent¬
wicklung auf der Oder, die pommerschen Chausseen, und das Zuchthaus in
Naugard. Sie sind sehr gründlich geschrieben und können, da sie so wichtige
Culturzustände der Provinz berühren, füglich in die Reihe der Historischen
Schriften gestellt werden. --

Das Werk über den Erzbisch o f Adelbert ist eine fleißig und sorgfältig
geschriebene Monographie, in welcher es dem Verfasser zwar begegnet ist, wie


zu bezahlen, und nimmt ein freier Neger oder ein Mulatte Antheil daran, so
wird er mit einer körperlichen Strafe bis zu dreißig Peitschenhieben belegt.
Alles dies gilt natürlich nur für den Fall, wenn in der Versammlung kein
Complot gemacht oder sonst etwas Verbrecherisches geschehen, denn sonst wird
der Fall ein schwer zu ahndendes Criminalverb'rechen, — Ein Fährmann, der
einen Sklaven, ohne daß derselbe einen Erlaubnißschein seines Herrn vorge¬
zeigt hat, über den Mississippi setzt, muß, wenn der Sklave entläuft, den Werth
desselben und allen Schaden, der dem Herrn aus dem Entlaufen entsteht, ersetzen.
Um das Entlaufen der Sklaven zu erschweren, ist ferner gesetzlich vorgeschrieben,
daß jeder Weiße das Recht hat, einen Neger oder Mulatten, der ihm als ent-
laufener Sklave „verdächtig" scheint, festzuhalten und vor den Friedensrichter
zu führen, wo dann der farbige Mann seine Freiheit zu beweisen hat. Kann
er dies nicht, so wird er als entlaufener Sklave ins Gefängniß gesteckt und
eine Beschreibung seiner Person mit der Aufforderung an seinen Herrn, sich
zu melden, in den Zeitungen veröffentlicht. Meidet sich hierauf niemand bin¬
nen Jahresfrist, so wird der muthmaßliche Sklave verkauft und das Kaufgeld
nach Abzug der Kosten „in den Staatsschatz" eingezahlt. Beweist jedoch der
Eigenthümer dann Noch innerhalb fünf Jahren vom Verkaufstage an sein Eigen¬
thum an dem Sklaven, so wird ihm der eingezahlte Geldbetrag zurückgegeben.
— Wer einen entlaufener Sklaven einfängt, erhält, wenn dies außerhalb des
Staats geschah, eine Belohnung oder ein Fanggeld von hundert Dollars für einen
Erwachsenen und die Hälfte für einen Unerwachsenen; geschah dies innerhalb
der Staatsgrenze, so erhält er, je nach der größeren oder geringeren Entfernung
vom Wohnorte des Herrn, wo die Ergreifung geschah, eine niedriger gestellte
Geldsumme. —

Wir übergehen die weiteren Strafbestimmungen, die man in dem Buche
selbst nachlesen mag, und bemerken nur noch, daß unter, denselben gesetzlich die
Verstümmelung vorkommt; daß ferner in vielen Fällen die freien Farbigen dem¬
selben Aufsichtsrecht jedes beliebigen Weißen unterworfen sind, wie die Sklaven.
Der deutsche Auswanderer mag eS sich also vorher reiflich überlegen, ehe er sich
zum Bürger eines Staats macht, der von solchen Gesetzen regiert wird. —

Von Amerika wenden wir uns rasch zu unsrem Vaterlande zurück. Die
drei angeführten Hefte der Beiträge zur Kunde Pommerns enthalten drei Ab¬
handlungen von Th. Schmidt: die Anfänge der Dampfschiffahrt und ihre Ent¬
wicklung auf der Oder, die pommerschen Chausseen, und das Zuchthaus in
Naugard. Sie sind sehr gründlich geschrieben und können, da sie so wichtige
Culturzustände der Provinz berühren, füglich in die Reihe der Historischen
Schriften gestellt werden. —

Das Werk über den Erzbisch o f Adelbert ist eine fleißig und sorgfältig
geschriebene Monographie, in welcher es dem Verfasser zwar begegnet ist, wie


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341580_98851/106>, abgerufen am 09.06.2024.