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Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. I. Band.

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Nachdruck zu Gunsten der Erben verdienter Autoren mit großer Majorität verwor¬
fen worden. Er hatte die Tendenz, der Regierung die Verlängerung der Autor¬
privilegien im Wege der Verordnung zu gestatte". Es stellte sich schon bei
den Commissionsvcrhandluugen das merkwürdige Factum heraus, daß die Regierungs¬
vorlage eine ältere preußische Verordnung vom ü. Juli 18ii ganz und gar über¬
sehen hatte. Zur Abwerfung ihres Gesetzentwurfs, welche im Interesse unsrer
Literatur als ein Glück zu betrachten ist, scheint wesentlich beigetragen zu haben
eine kleine Schrift von M. Veit: Die Erweiterung des Schutzes gegen- Nachdruck zu
Gunsten der Erben verdienter Autoren, Berlin, Veit u. Comp.,. eine vortreffliche
Abhandlung, schön und mit Sachkenntniß geschrieben. Hoffentlich wird sie dazu
helfen, auch außerhalb Preußens ähnliche Versuche zu beseitigen, das, was .Gemein¬
gut der Nation geworden ist, auf übermäßig lange Zeit zu einem Monopol spätrer
Erben und einzelner Verleger zu machen.

Die Schrift führt ans, wie aus der heillosen Willkür, welcher das literarische
Eigenthum im vorigen Jahrhundert preisgegeben war, sich das entgegengesetzte
Extrem, die Theorie vom ewigen Verlagsrecht, entwickelt hat.

Die Schrift fährt dann folgendermaßen fort: "Der Principienstreit würde
wol noch heutigen Tages fortdauern, wenn sich nicht bei praktischen und besonnenen,
Männern eine mittlere Meinung gebildet hätte. Man fing nämlich an, sich die
Verschiedenheit, des Eigenthums an Geisteswcrken und an Sachen klar zu machen.
Man mußte einräumen, daß die Gedanken des Autors nicht in derselben Weise
seine eignen seien, wie sein Haus, wie seine Kleider; alle geistigen Ueberlieferungen
der Menschheit setzen sein Genie in Bewegung, er schöpft aus den Vorräthen,
welche die Zeit, welche die Nation ihm darbieten, aber er prägt dem Stoff den
Stempel seines Geistes ans und, indem er ihn schöpferisch verarbeitet, ist er zu¬
gleich allezeit Mehrer des nationalen Gedankeuschatzes. Man machte die Bemerkung,
daß die meisten wissenschaftlichen Forschungen, selbst vom höchsten Range, in das
Gesammtbewußtsein der gelehrten Welt ausgehen, und daß die Form, in der sie
ursprünglich dem Publicum überliefert wurden, nicht von der Bedeutung sei, um
jene Werke uoch nach Verlauf etwa eines halben Jahrhunderts als Gegenstände des
buchhändlerischen Verkehrs, also des Nutzens für den Autor und dessen Erben, er¬
scheinen zu lassen. Es wird nur wenige Ausnahmen von dieser Regel geben. Nur
die Werke, denen das künstlerische und philosophische Genie die unzerstörbare Phy¬
siognomie ihres Schöpfers gegeben hat, überdauern die Zeit. Aber diese wenigen
Werke, so schloß man weiter, sind so sehr das unveräußerliche Eigenthum der Nation,
daß sie nicht in demselben Maße, mindestens nicht aus die Dauer, das Eigenthum
einer einzelnen Person sein können. Der Eigenthümer kann sem Eigenthum für
sich behalten, er kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen andere es be¬
nutzen dürfen, er kann es vernichten. Soll, so fragte man sich, der Urenkel des
ursprünglichen Verlegers der Nation immer noch vorschreiben, in welcher Ausstattung,
in welcher Zusammenstellung, zu welchem Preise sie die Werke ihrer Lieblinge soll
erwerben dürfen? Soll nicht irgendwann die Zeit kommen, wo diese zum Geistes-
eigcnthnm der Nation gewordenen Werke auch im gewerblichen Sinne zum Gemein¬
gut derselben werden, so daß die literarische und buchhändlensche Industrie sich
ihrer bemächtigen, um diese unversieglichen Quellen in tausend und abertausend


Nachdruck zu Gunsten der Erben verdienter Autoren mit großer Majorität verwor¬
fen worden. Er hatte die Tendenz, der Regierung die Verlängerung der Autor¬
privilegien im Wege der Verordnung zu gestatte». Es stellte sich schon bei
den Commissionsvcrhandluugen das merkwürdige Factum heraus, daß die Regierungs¬
vorlage eine ältere preußische Verordnung vom ü. Juli 18ii ganz und gar über¬
sehen hatte. Zur Abwerfung ihres Gesetzentwurfs, welche im Interesse unsrer
Literatur als ein Glück zu betrachten ist, scheint wesentlich beigetragen zu haben
eine kleine Schrift von M. Veit: Die Erweiterung des Schutzes gegen- Nachdruck zu
Gunsten der Erben verdienter Autoren, Berlin, Veit u. Comp.,. eine vortreffliche
Abhandlung, schön und mit Sachkenntniß geschrieben. Hoffentlich wird sie dazu
helfen, auch außerhalb Preußens ähnliche Versuche zu beseitigen, das, was .Gemein¬
gut der Nation geworden ist, auf übermäßig lange Zeit zu einem Monopol spätrer
Erben und einzelner Verleger zu machen.

Die Schrift führt ans, wie aus der heillosen Willkür, welcher das literarische
Eigenthum im vorigen Jahrhundert preisgegeben war, sich das entgegengesetzte
Extrem, die Theorie vom ewigen Verlagsrecht, entwickelt hat.

Die Schrift fährt dann folgendermaßen fort: „Der Principienstreit würde
wol noch heutigen Tages fortdauern, wenn sich nicht bei praktischen und besonnenen,
Männern eine mittlere Meinung gebildet hätte. Man fing nämlich an, sich die
Verschiedenheit, des Eigenthums an Geisteswcrken und an Sachen klar zu machen.
Man mußte einräumen, daß die Gedanken des Autors nicht in derselben Weise
seine eignen seien, wie sein Haus, wie seine Kleider; alle geistigen Ueberlieferungen
der Menschheit setzen sein Genie in Bewegung, er schöpft aus den Vorräthen,
welche die Zeit, welche die Nation ihm darbieten, aber er prägt dem Stoff den
Stempel seines Geistes ans und, indem er ihn schöpferisch verarbeitet, ist er zu¬
gleich allezeit Mehrer des nationalen Gedankeuschatzes. Man machte die Bemerkung,
daß die meisten wissenschaftlichen Forschungen, selbst vom höchsten Range, in das
Gesammtbewußtsein der gelehrten Welt ausgehen, und daß die Form, in der sie
ursprünglich dem Publicum überliefert wurden, nicht von der Bedeutung sei, um
jene Werke uoch nach Verlauf etwa eines halben Jahrhunderts als Gegenstände des
buchhändlerischen Verkehrs, also des Nutzens für den Autor und dessen Erben, er¬
scheinen zu lassen. Es wird nur wenige Ausnahmen von dieser Regel geben. Nur
die Werke, denen das künstlerische und philosophische Genie die unzerstörbare Phy¬
siognomie ihres Schöpfers gegeben hat, überdauern die Zeit. Aber diese wenigen
Werke, so schloß man weiter, sind so sehr das unveräußerliche Eigenthum der Nation,
daß sie nicht in demselben Maße, mindestens nicht aus die Dauer, das Eigenthum
einer einzelnen Person sein können. Der Eigenthümer kann sem Eigenthum für
sich behalten, er kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen andere es be¬
nutzen dürfen, er kann es vernichten. Soll, so fragte man sich, der Urenkel des
ursprünglichen Verlegers der Nation immer noch vorschreiben, in welcher Ausstattung,
in welcher Zusammenstellung, zu welchem Preise sie die Werke ihrer Lieblinge soll
erwerben dürfen? Soll nicht irgendwann die Zeit kommen, wo diese zum Geistes-
eigcnthnm der Nation gewordenen Werke auch im gewerblichen Sinne zum Gemein¬
gut derselben werden, so daß die literarische und buchhändlensche Industrie sich
ihrer bemächtigen, um diese unversieglichen Quellen in tausend und abertausend


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341580_98851/246>, abgerufen am 17.06.2024.