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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. I. Band.

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einmal möglich wäre, die Bezeichnung und den Werft) der verladenen Güter genau
anzugeben. Der Empfänger einer Waare im Hafen K erfährt z, B,,
daß vom Hafen eine Schiffsladung oder ein Theil derselben ihm zugesandt
werde, ohne daß eine specielle Angabe erfolgt, oder was noch üblicher ist, er
erhält den Auftrag, für so und so viel Werth Kaufmannsgüter in dem und dem
Schiffe für die bestimmte Reise auf Rechnung dessen, den es angeht, zu versichern.
Solche Persicherungen bilden sogar die Mehrzahl, Aber gewisse Umstände
müssen dennoch vorher genau angezeigt werden, widrigenfalls der Verhinderer
ganz oder theilweis von der Ersatzpflicht befreit wird. Dahin geboren Kalk-,
Knochen-, Salz-, Guano-, Steinladungen u, s, w., weil diese Dinge den
Schiffskörper ungewöhnlichen Beschädigungen aussetzen, dahin gehören ganz
allgemein leicht verderbliche Waaren, weil der Verhinderer nur den Seeschaden
garantin. Wenn nun der Versicherte diese Art Anzeigen dem Verhinderer
macht, so wird dieser letztere die größere Gefahr nur gegen eine höhere Prämie
übernehmen können. Daß der Verhinderer nur für wirklichen Seeschaden, nicht
auch dafür aufkommt, daß infolge regelwidriger Verpackung, z. B. Flüssiges über
Festem, eine Beschädigung des letztern entstanden ist, versteht sich von.selbst.

Ferner kann der Verhinderer "gegen alle Gefahr" versichern, oder ,,nur
für Seegefahr", wo Beschädigungen durch Kriegsereignisse ausgeschlossen sind,
oder "frei von Beschädigung", wo "ur der Gesammtveriust crsekt wird,
oder wie diese "Klauseln" sonst zwischen Verhinderer und Versicherten ausge¬
macht sind. Die Mannigfaltigkeit der Verhältnisse der Seeschiffahrt repräsentirt
sich eben durch diese und ähnliche Besonderheiten in der Versicherung, Es
ist nach allem Vorangehenden auch nicht nöthig, daß wir in ein weiteres
Detail eingehen, da wir hoffen, die Eigenthümlichkeiten und die besonderen
Schwierigkeiten von Seeversicherungen bereits in ihren Grundzügen dargelegt
zu haben.

Das wird den Lesern bekannt sein, daß in den größern Hafenplätzen
Reihen von Assecurauzgesellschaften, seltener eine größere Anzahl von sogenannten
Privntassecuradeurs bestehen. Das Assecuranzgeschäst hat da allenthalben eine
Art innerer Organisation, hervorgegangen aus dem Bedürfnisse. Die Ver¬
hinderer eines Orts verfahren nach denselben Grundsätzen, theilen wichtige
Nachrichten einander mit, und was besonders hervorzuheben ist, übernehmen
häufig Gefahren aus gemeinsame Rechnung, Derselbe Verhinderer ist nicht
geneigt, für dasselbe Schiff oder dieselbe Reise zu große Risicos (Gefahren)
zu übernehmen, er theilt es mit einem andern. Oder an demselben Handels¬
platze ist bereits nach einer Richtung hin genug Versicherung genommen, man
überläßt den Rest einem andern. In dieser sorgsamen Bertheilung der Risicos
liegt eine der Hauptbedingungen zum Gedeihen des Verficherungsgeschästs.
Die eingenommenen Prämien würden auf die Dauer schwerlich die Ersatz-


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einmal möglich wäre, die Bezeichnung und den Werft) der verladenen Güter genau
anzugeben. Der Empfänger einer Waare im Hafen K erfährt z, B,,
daß vom Hafen eine Schiffsladung oder ein Theil derselben ihm zugesandt
werde, ohne daß eine specielle Angabe erfolgt, oder was noch üblicher ist, er
erhält den Auftrag, für so und so viel Werth Kaufmannsgüter in dem und dem
Schiffe für die bestimmte Reise auf Rechnung dessen, den es angeht, zu versichern.
Solche Persicherungen bilden sogar die Mehrzahl, Aber gewisse Umstände
müssen dennoch vorher genau angezeigt werden, widrigenfalls der Verhinderer
ganz oder theilweis von der Ersatzpflicht befreit wird. Dahin geboren Kalk-,
Knochen-, Salz-, Guano-, Steinladungen u, s, w., weil diese Dinge den
Schiffskörper ungewöhnlichen Beschädigungen aussetzen, dahin gehören ganz
allgemein leicht verderbliche Waaren, weil der Verhinderer nur den Seeschaden
garantin. Wenn nun der Versicherte diese Art Anzeigen dem Verhinderer
macht, so wird dieser letztere die größere Gefahr nur gegen eine höhere Prämie
übernehmen können. Daß der Verhinderer nur für wirklichen Seeschaden, nicht
auch dafür aufkommt, daß infolge regelwidriger Verpackung, z. B. Flüssiges über
Festem, eine Beschädigung des letztern entstanden ist, versteht sich von.selbst.

Ferner kann der Verhinderer „gegen alle Gefahr" versichern, oder ,,nur
für Seegefahr", wo Beschädigungen durch Kriegsereignisse ausgeschlossen sind,
oder „frei von Beschädigung", wo »ur der Gesammtveriust crsekt wird,
oder wie diese „Klauseln" sonst zwischen Verhinderer und Versicherten ausge¬
macht sind. Die Mannigfaltigkeit der Verhältnisse der Seeschiffahrt repräsentirt
sich eben durch diese und ähnliche Besonderheiten in der Versicherung, Es
ist nach allem Vorangehenden auch nicht nöthig, daß wir in ein weiteres
Detail eingehen, da wir hoffen, die Eigenthümlichkeiten und die besonderen
Schwierigkeiten von Seeversicherungen bereits in ihren Grundzügen dargelegt
zu haben.

Das wird den Lesern bekannt sein, daß in den größern Hafenplätzen
Reihen von Assecurauzgesellschaften, seltener eine größere Anzahl von sogenannten
Privntassecuradeurs bestehen. Das Assecuranzgeschäst hat da allenthalben eine
Art innerer Organisation, hervorgegangen aus dem Bedürfnisse. Die Ver¬
hinderer eines Orts verfahren nach denselben Grundsätzen, theilen wichtige
Nachrichten einander mit, und was besonders hervorzuheben ist, übernehmen
häufig Gefahren aus gemeinsame Rechnung, Derselbe Verhinderer ist nicht
geneigt, für dasselbe Schiff oder dieselbe Reise zu große Risicos (Gefahren)
zu übernehmen, er theilt es mit einem andern. Oder an demselben Handels¬
platze ist bereits nach einer Richtung hin genug Versicherung genommen, man
überläßt den Rest einem andern. In dieser sorgsamen Bertheilung der Risicos
liegt eine der Hauptbedingungen zum Gedeihen des Verficherungsgeschästs.
Die eingenommenen Prämien würden auf die Dauer schwerlich die Ersatz-


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[0387] einmal möglich wäre, die Bezeichnung und den Werft) der verladenen Güter genau anzugeben. Der Empfänger einer Waare im Hafen K erfährt z, B,, daß vom Hafen eine Schiffsladung oder ein Theil derselben ihm zugesandt werde, ohne daß eine specielle Angabe erfolgt, oder was noch üblicher ist, er erhält den Auftrag, für so und so viel Werth Kaufmannsgüter in dem und dem Schiffe für die bestimmte Reise auf Rechnung dessen, den es angeht, zu versichern. Solche Persicherungen bilden sogar die Mehrzahl, Aber gewisse Umstände müssen dennoch vorher genau angezeigt werden, widrigenfalls der Verhinderer ganz oder theilweis von der Ersatzpflicht befreit wird. Dahin geboren Kalk-, Knochen-, Salz-, Guano-, Steinladungen u, s, w., weil diese Dinge den Schiffskörper ungewöhnlichen Beschädigungen aussetzen, dahin gehören ganz allgemein leicht verderbliche Waaren, weil der Verhinderer nur den Seeschaden garantin. Wenn nun der Versicherte diese Art Anzeigen dem Verhinderer macht, so wird dieser letztere die größere Gefahr nur gegen eine höhere Prämie übernehmen können. Daß der Verhinderer nur für wirklichen Seeschaden, nicht auch dafür aufkommt, daß infolge regelwidriger Verpackung, z. B. Flüssiges über Festem, eine Beschädigung des letztern entstanden ist, versteht sich von.selbst. Ferner kann der Verhinderer „gegen alle Gefahr" versichern, oder ,,nur für Seegefahr", wo Beschädigungen durch Kriegsereignisse ausgeschlossen sind, oder „frei von Beschädigung", wo »ur der Gesammtveriust crsekt wird, oder wie diese „Klauseln" sonst zwischen Verhinderer und Versicherten ausge¬ macht sind. Die Mannigfaltigkeit der Verhältnisse der Seeschiffahrt repräsentirt sich eben durch diese und ähnliche Besonderheiten in der Versicherung, Es ist nach allem Vorangehenden auch nicht nöthig, daß wir in ein weiteres Detail eingehen, da wir hoffen, die Eigenthümlichkeiten und die besonderen Schwierigkeiten von Seeversicherungen bereits in ihren Grundzügen dargelegt zu haben. Das wird den Lesern bekannt sein, daß in den größern Hafenplätzen Reihen von Assecurauzgesellschaften, seltener eine größere Anzahl von sogenannten Privntassecuradeurs bestehen. Das Assecuranzgeschäst hat da allenthalben eine Art innerer Organisation, hervorgegangen aus dem Bedürfnisse. Die Ver¬ hinderer eines Orts verfahren nach denselben Grundsätzen, theilen wichtige Nachrichten einander mit, und was besonders hervorzuheben ist, übernehmen häufig Gefahren aus gemeinsame Rechnung, Derselbe Verhinderer ist nicht geneigt, für dasselbe Schiff oder dieselbe Reise zu große Risicos (Gefahren) zu übernehmen, er theilt es mit einem andern. Oder an demselben Handels¬ platze ist bereits nach einer Richtung hin genug Versicherung genommen, man überläßt den Rest einem andern. In dieser sorgsamen Bertheilung der Risicos liegt eine der Hauptbedingungen zum Gedeihen des Verficherungsgeschästs. Die eingenommenen Prämien würden auf die Dauer schwerlich die Ersatz- 48*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105276/387>, abgerufen am 14.05.2024.