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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band.

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1) Sicherstellung der Freiheit der Wahlen, so weit dies irgend durch die Gesetz¬
gebung möglich ist; namentlich Feststellung der Wahlbezirke durch-das Gesetz. >-- Wie
wichtig der letztere Umstand ist, hat sich bei den letzten Wahlen gezeigt, wo durch
künstliche Zusammenlegung von Wahlkreisen einem großen Theil der Wähler unmög¬
lich gemacht wurde, das Wahlrecht auszuüben. Jeder Conservative wird dafür sein,
daß in den Grundlagen des Verfassungslebcns in die Wahlbezirke eine größere Sta¬
bilität eingeführt wird und jeder Feind der Willkür wird die Regelung derselben
durch ein Gesetz verlangen.

2) Umbildung der Provinzial- und Kreisverfassung, der Gemeinde- und Städte¬
ordnung im Sinne freierer Selbstverwaltung.

'3) Aufhebung der gutsherrlichen Polizei. -- Dieser Punkt hängt unmittelbar
mit dem vorhergehenden zusammen. Die Experimente der äußersten Rechten zur Wieder¬
herstellung patriarchalischer Zustände, denen gegenüber sich die Regierung nur zu
fügsam erwiesen hat, müssen als völlig unvereinbar mit dem Geist unsrer Verfas¬
sung -- nicht blos der Verfassungsurkunde von 1850, sondern der Gesetzgebung
von 18"3 --- bis auf die letzte Spur wieder beseitigt werden. Nur auf kräftig
entwickeltem Gemeinde- und Municipallcben blüht die politische Freiheit auf.

4) Beseitigung der bisher bestandenen Befreiung von der Grundsteuer. -- Im
Princip treten wir bei, jedoch unter der Voraussetzung, daß diese nothwendig ge¬
wordene Maßregel möglichst schonend ausgeführt werde. Ein schneller Umschlag der
Vermögensverhältnisse widerspricht nicht blos den Interessen einer Classe, sondern
den Interessen des Staats.

5) Erlaß eines Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister. -- Principiell
nothwendig, wenn mir auch die praktische Wirkung eines solchen Gesetzes nicht hoch
anschlagen. Es ist wichtiger, Maßregeln zu finden, die den Uebergriffen der Ver¬
waltung steuern, als Strafen für die Uebertretung festzusetzen, denn der Eintritt
der letztern setzt eine allgemeine Erschütterung des politischen Lebens voraus, die sich
der gesetzlichen Norm entzieht. Indessen ist es wichtig, daß durch eine Verfassungs-
bestimmung den Ministern die Grenze ihrer Befugniß vor Augen gehalten wird.

V) Revision der Gesetze über die Presse zum Schutz der Presse und des Buch¬
handels, gegen die bisherige Anwendung des Gewerbegcsctzes von 1845. ^-Bekannt¬
lich bestand der schwerste Druck, der auf der Presse lastete, bis jetzt darin, daß, wenn
man auf richterlichen Wege nichts durchsetzte, man die Druckerei zu schließen drohte,
so daß also der Drucker genöthigt wurde, in eignen Interesse das Censoramt aus¬
zuüben. Es wäre zweckmäßig, wenn die locale Anwendung dieser vermeintlichen
Befugniß durch einzelne Verwaltungsbehörden nachträglich ans Licht gebracht würde.

7) Erlaß eines neuen Unterrichtgesetzcs auf Grund der Bestimmung: die Wissen¬
schaft und ihre Lehre sind frei. -- Es versteht sich wol von selbst, daß dadurch das
Aufsichtsrecht des Staats über die Schulen, dem wir in Preußen die heilsamsten
Erfolge verdanken, nicht aufgehoben werden darf. Dieses Recht ist nicht blos
den kirchlichen Lehranstalten, sondern auch den Gemeinden gegenüber von Wichtigkeit,
die noch keineswegs überall so weit sind, die Initiative des Staats entbehrlich zu machen.

8) Ausführung des §. 12 der Verfassung: der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntniß. -- In dieser
Beziehung wird es nothwendig sein, um einerseits dem Gewissen der Geistlichen


1) Sicherstellung der Freiheit der Wahlen, so weit dies irgend durch die Gesetz¬
gebung möglich ist; namentlich Feststellung der Wahlbezirke durch-das Gesetz. >— Wie
wichtig der letztere Umstand ist, hat sich bei den letzten Wahlen gezeigt, wo durch
künstliche Zusammenlegung von Wahlkreisen einem großen Theil der Wähler unmög¬
lich gemacht wurde, das Wahlrecht auszuüben. Jeder Conservative wird dafür sein,
daß in den Grundlagen des Verfassungslebcns in die Wahlbezirke eine größere Sta¬
bilität eingeführt wird und jeder Feind der Willkür wird die Regelung derselben
durch ein Gesetz verlangen.

2) Umbildung der Provinzial- und Kreisverfassung, der Gemeinde- und Städte¬
ordnung im Sinne freierer Selbstverwaltung.

'3) Aufhebung der gutsherrlichen Polizei. — Dieser Punkt hängt unmittelbar
mit dem vorhergehenden zusammen. Die Experimente der äußersten Rechten zur Wieder¬
herstellung patriarchalischer Zustände, denen gegenüber sich die Regierung nur zu
fügsam erwiesen hat, müssen als völlig unvereinbar mit dem Geist unsrer Verfas¬
sung — nicht blos der Verfassungsurkunde von 1850, sondern der Gesetzgebung
von 18»3 -— bis auf die letzte Spur wieder beseitigt werden. Nur auf kräftig
entwickeltem Gemeinde- und Municipallcben blüht die politische Freiheit auf.

4) Beseitigung der bisher bestandenen Befreiung von der Grundsteuer. — Im
Princip treten wir bei, jedoch unter der Voraussetzung, daß diese nothwendig ge¬
wordene Maßregel möglichst schonend ausgeführt werde. Ein schneller Umschlag der
Vermögensverhältnisse widerspricht nicht blos den Interessen einer Classe, sondern
den Interessen des Staats.

5) Erlaß eines Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister. — Principiell
nothwendig, wenn mir auch die praktische Wirkung eines solchen Gesetzes nicht hoch
anschlagen. Es ist wichtiger, Maßregeln zu finden, die den Uebergriffen der Ver¬
waltung steuern, als Strafen für die Uebertretung festzusetzen, denn der Eintritt
der letztern setzt eine allgemeine Erschütterung des politischen Lebens voraus, die sich
der gesetzlichen Norm entzieht. Indessen ist es wichtig, daß durch eine Verfassungs-
bestimmung den Ministern die Grenze ihrer Befugniß vor Augen gehalten wird.

V) Revision der Gesetze über die Presse zum Schutz der Presse und des Buch¬
handels, gegen die bisherige Anwendung des Gewerbegcsctzes von 1845. ^-Bekannt¬
lich bestand der schwerste Druck, der auf der Presse lastete, bis jetzt darin, daß, wenn
man auf richterlichen Wege nichts durchsetzte, man die Druckerei zu schließen drohte,
so daß also der Drucker genöthigt wurde, in eignen Interesse das Censoramt aus¬
zuüben. Es wäre zweckmäßig, wenn die locale Anwendung dieser vermeintlichen
Befugniß durch einzelne Verwaltungsbehörden nachträglich ans Licht gebracht würde.

7) Erlaß eines neuen Unterrichtgesetzcs auf Grund der Bestimmung: die Wissen¬
schaft und ihre Lehre sind frei. — Es versteht sich wol von selbst, daß dadurch das
Aufsichtsrecht des Staats über die Schulen, dem wir in Preußen die heilsamsten
Erfolge verdanken, nicht aufgehoben werden darf. Dieses Recht ist nicht blos
den kirchlichen Lehranstalten, sondern auch den Gemeinden gegenüber von Wichtigkeit,
die noch keineswegs überall so weit sind, die Initiative des Staats entbehrlich zu machen.

8) Ausführung des §. 12 der Verfassung: der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntniß. — In dieser
Beziehung wird es nothwendig sein, um einerseits dem Gewissen der Geistlichen


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[0162] 1) Sicherstellung der Freiheit der Wahlen, so weit dies irgend durch die Gesetz¬ gebung möglich ist; namentlich Feststellung der Wahlbezirke durch-das Gesetz. >— Wie wichtig der letztere Umstand ist, hat sich bei den letzten Wahlen gezeigt, wo durch künstliche Zusammenlegung von Wahlkreisen einem großen Theil der Wähler unmög¬ lich gemacht wurde, das Wahlrecht auszuüben. Jeder Conservative wird dafür sein, daß in den Grundlagen des Verfassungslebcns in die Wahlbezirke eine größere Sta¬ bilität eingeführt wird und jeder Feind der Willkür wird die Regelung derselben durch ein Gesetz verlangen. 2) Umbildung der Provinzial- und Kreisverfassung, der Gemeinde- und Städte¬ ordnung im Sinne freierer Selbstverwaltung. '3) Aufhebung der gutsherrlichen Polizei. — Dieser Punkt hängt unmittelbar mit dem vorhergehenden zusammen. Die Experimente der äußersten Rechten zur Wieder¬ herstellung patriarchalischer Zustände, denen gegenüber sich die Regierung nur zu fügsam erwiesen hat, müssen als völlig unvereinbar mit dem Geist unsrer Verfas¬ sung — nicht blos der Verfassungsurkunde von 1850, sondern der Gesetzgebung von 18»3 -— bis auf die letzte Spur wieder beseitigt werden. Nur auf kräftig entwickeltem Gemeinde- und Municipallcben blüht die politische Freiheit auf. 4) Beseitigung der bisher bestandenen Befreiung von der Grundsteuer. — Im Princip treten wir bei, jedoch unter der Voraussetzung, daß diese nothwendig ge¬ wordene Maßregel möglichst schonend ausgeführt werde. Ein schneller Umschlag der Vermögensverhältnisse widerspricht nicht blos den Interessen einer Classe, sondern den Interessen des Staats. 5) Erlaß eines Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister. — Principiell nothwendig, wenn mir auch die praktische Wirkung eines solchen Gesetzes nicht hoch anschlagen. Es ist wichtiger, Maßregeln zu finden, die den Uebergriffen der Ver¬ waltung steuern, als Strafen für die Uebertretung festzusetzen, denn der Eintritt der letztern setzt eine allgemeine Erschütterung des politischen Lebens voraus, die sich der gesetzlichen Norm entzieht. Indessen ist es wichtig, daß durch eine Verfassungs- bestimmung den Ministern die Grenze ihrer Befugniß vor Augen gehalten wird. V) Revision der Gesetze über die Presse zum Schutz der Presse und des Buch¬ handels, gegen die bisherige Anwendung des Gewerbegcsctzes von 1845. ^-Bekannt¬ lich bestand der schwerste Druck, der auf der Presse lastete, bis jetzt darin, daß, wenn man auf richterlichen Wege nichts durchsetzte, man die Druckerei zu schließen drohte, so daß also der Drucker genöthigt wurde, in eignen Interesse das Censoramt aus¬ zuüben. Es wäre zweckmäßig, wenn die locale Anwendung dieser vermeintlichen Befugniß durch einzelne Verwaltungsbehörden nachträglich ans Licht gebracht würde. 7) Erlaß eines neuen Unterrichtgesetzcs auf Grund der Bestimmung: die Wissen¬ schaft und ihre Lehre sind frei. — Es versteht sich wol von selbst, daß dadurch das Aufsichtsrecht des Staats über die Schulen, dem wir in Preußen die heilsamsten Erfolge verdanken, nicht aufgehoben werden darf. Dieses Recht ist nicht blos den kirchlichen Lehranstalten, sondern auch den Gemeinden gegenüber von Wichtigkeit, die noch keineswegs überall so weit sind, die Initiative des Staats entbehrlich zu machen. 8) Ausführung des §. 12 der Verfassung: der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntniß. — In dieser Beziehung wird es nothwendig sein, um einerseits dem Gewissen der Geistlichen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_266356/162>, abgerufen am 24.05.2024.