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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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gewisser Zeit wegen Einstellung der feist überhäuften Zollmißbräuche und Gebrechen
zu erklären und allsolchem bestmöglichst zu rcmediren nicht ermangeln würden/' --
Stapel- oder Umschlagsgcrcchtsame vieler Städte, so wie Monopole und Privilegien
der Schiffergilden unterbrachen und beschränkten überall den großen Flußverkehr.
Außerdem bestand längs der Flüsse eine Unzahl von Passagczöllcn mit den verschieden¬
artigsten und verworrensten Tarifen. Ein Theil dieser Zölle beruhte auf Verleihungen
von Kaiser und Reich, bei andern berief man sich auf altes Herkommen und frühere
Gclcitsrechtc, noch andere waren eigenmächtige Einrichtungen einzelner Reichsstände;
bei sast allen Flußzöllcn aber hatte man die ursprünglichen Zollsätze in völlig un¬
berechtigter Weise allmälig erhöht.

Im westphälischen Frieden war festgestellt worden, daß die im Lause des Krieges
etwa neu eingeführten oder erhöhten Flnßzöllc aufgehoben oder aus dasjenige Maß
zurückgeführt werden sollten, wie es vor dem Kriege langjähriges Herkommen ge¬
wesen; auch ward in den seitdem erfundenen kaiserlichen Wahlkapitulationen aner¬
kannt, daß künftig keine neuen Passagezölle vom Kaiser, selbst unter Zustimmung der
Kurfürsten, sollten verliehen werden dürfen, ohne zuvor die betheiligten Reichsstände
über deren Zulässigkeit zu vernehmen. Allein dessenungeachtet ward es seit der Zeit
des siebzehnten Jahrhunderts mit der Zvllbelastung der deutschen Flüsse immer ärger.

Man muß sich in der That darüber wundern, wie unter solchen Mißbrüuchm
und Bedrückungen ein Flußverkehr, welcher noch die Zollerhebung lohnen konnte,
überall fortzubestehen vermochte. Es läßt sich dies auch nur dadurch erklären,
daß die Landstraßen damals von unbeschreiblich schlechter Beschaffenheit waren
und ebenfalls manchen Transitbelastungen unterlagen, so wie ferner daraus, daß die
Flußzolltarife vielfach nicht in der ganzen Strenge ihrer vermeintlichen Berechtigung
zur Anwendung kamen. Eine nur oberflächliche Controle der Ladungen, eine häu¬
fige Verständigung der Schiffer mit den Erhebungsbeamtcn wegen Zollnachlasses, oder
auch eine im Verwaltungswege angeordnete mildere Praxis mußten nothwendig aus¬
helfen. Bei einer genauen Durchführung der in Anspruch genommenen Gerechtsame der
verschiedenen Zollämter, wäre der große Fiußschifffahrtsvcrkchr sofort in völlige Stockung
gerathen. Daß man nicht ganz so weit ging, hatte seinen Grund nur in der Rück¬
sicht auf die Beibehaltung einer Zolleinnahmc, nicht auf das Interesse der Schifffahrt.

Es war leider ein fremdes Machtgebot, daß zunächst sür den Rheinstrom eine
völlige Umgestaltung der Schifffahrtsabgaben mittelst vollständiger Aufhebung aller
früheren Zollgcrechtsame und Zollmißbräuchc eintrat, welche heilsame und durch¬
greifende Maßregel dann als Norm sür die übrigen Flüsse, die in ihrem schiffbaren
Laufe verschiedene Staaten berühren, aufgestellt werden konnte.

Auf dem Rastadter Congreß stellten am 3. Mai 1798 die französischen Bevoll¬
mächtigten an die deutsche Neichsfricdensdeputation die kategorische Forderung, daß
die Nheinschiffsahrt für beide Nationen frei sein sollte und mit ihrer Einwilligung
die übrigen Völker dann Theil nehmen könnten. Deutsche Rcichstagsgcsandte müssen
sich von französischen Diplomaten darüber belehren lassen "daß die Befreiung der
innern Flüsse Deutschlands ein Gegenstand ist, der die deutsche Nation ganz vor¬
züglich interessirt." Die Reichsdeputativn suchte sich mit Jncompetcnzcrklärungen zu
retten, aber ihre Gegner waren nickt gesonnen, sich durch "unabsehliche Discussionen"
Hinhalten zu lassen, sie verlangten namentlich kategorisch die Aufhebung des Elsflether


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gewisser Zeit wegen Einstellung der feist überhäuften Zollmißbräuche und Gebrechen
zu erklären und allsolchem bestmöglichst zu rcmediren nicht ermangeln würden/' —
Stapel- oder Umschlagsgcrcchtsame vieler Städte, so wie Monopole und Privilegien
der Schiffergilden unterbrachen und beschränkten überall den großen Flußverkehr.
Außerdem bestand längs der Flüsse eine Unzahl von Passagczöllcn mit den verschieden¬
artigsten und verworrensten Tarifen. Ein Theil dieser Zölle beruhte auf Verleihungen
von Kaiser und Reich, bei andern berief man sich auf altes Herkommen und frühere
Gclcitsrechtc, noch andere waren eigenmächtige Einrichtungen einzelner Reichsstände;
bei sast allen Flußzöllcn aber hatte man die ursprünglichen Zollsätze in völlig un¬
berechtigter Weise allmälig erhöht.

Im westphälischen Frieden war festgestellt worden, daß die im Lause des Krieges
etwa neu eingeführten oder erhöhten Flnßzöllc aufgehoben oder aus dasjenige Maß
zurückgeführt werden sollten, wie es vor dem Kriege langjähriges Herkommen ge¬
wesen; auch ward in den seitdem erfundenen kaiserlichen Wahlkapitulationen aner¬
kannt, daß künftig keine neuen Passagezölle vom Kaiser, selbst unter Zustimmung der
Kurfürsten, sollten verliehen werden dürfen, ohne zuvor die betheiligten Reichsstände
über deren Zulässigkeit zu vernehmen. Allein dessenungeachtet ward es seit der Zeit
des siebzehnten Jahrhunderts mit der Zvllbelastung der deutschen Flüsse immer ärger.

Man muß sich in der That darüber wundern, wie unter solchen Mißbrüuchm
und Bedrückungen ein Flußverkehr, welcher noch die Zollerhebung lohnen konnte,
überall fortzubestehen vermochte. Es läßt sich dies auch nur dadurch erklären,
daß die Landstraßen damals von unbeschreiblich schlechter Beschaffenheit waren
und ebenfalls manchen Transitbelastungen unterlagen, so wie ferner daraus, daß die
Flußzolltarife vielfach nicht in der ganzen Strenge ihrer vermeintlichen Berechtigung
zur Anwendung kamen. Eine nur oberflächliche Controle der Ladungen, eine häu¬
fige Verständigung der Schiffer mit den Erhebungsbeamtcn wegen Zollnachlasses, oder
auch eine im Verwaltungswege angeordnete mildere Praxis mußten nothwendig aus¬
helfen. Bei einer genauen Durchführung der in Anspruch genommenen Gerechtsame der
verschiedenen Zollämter, wäre der große Fiußschifffahrtsvcrkchr sofort in völlige Stockung
gerathen. Daß man nicht ganz so weit ging, hatte seinen Grund nur in der Rück¬
sicht auf die Beibehaltung einer Zolleinnahmc, nicht auf das Interesse der Schifffahrt.

Es war leider ein fremdes Machtgebot, daß zunächst sür den Rheinstrom eine
völlige Umgestaltung der Schifffahrtsabgaben mittelst vollständiger Aufhebung aller
früheren Zollgcrechtsame und Zollmißbräuchc eintrat, welche heilsame und durch¬
greifende Maßregel dann als Norm sür die übrigen Flüsse, die in ihrem schiffbaren
Laufe verschiedene Staaten berühren, aufgestellt werden konnte.

Auf dem Rastadter Congreß stellten am 3. Mai 1798 die französischen Bevoll¬
mächtigten an die deutsche Neichsfricdensdeputation die kategorische Forderung, daß
die Nheinschiffsahrt für beide Nationen frei sein sollte und mit ihrer Einwilligung
die übrigen Völker dann Theil nehmen könnten. Deutsche Rcichstagsgcsandte müssen
sich von französischen Diplomaten darüber belehren lassen „daß die Befreiung der
innern Flüsse Deutschlands ein Gegenstand ist, der die deutsche Nation ganz vor¬
züglich interessirt." Die Reichsdeputativn suchte sich mit Jncompetcnzcrklärungen zu
retten, aber ihre Gegner waren nickt gesonnen, sich durch „unabsehliche Discussionen"
Hinhalten zu lassen, sie verlangten namentlich kategorisch die Aufhebung des Elsflether


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/487>, abgerufen am 14.05.2024.