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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band.

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Zolles "als eines für ihren Handel mit der Stadt Bremen äußerst schädlichen Hinder¬
nisses." Sie setzten ihre Forderungen durch und die Art. 8 und 27 des Reichs-
deputationshauptschlusscs vom 25. Februar erklärten diesen Zoll für immer aufgehoben.
Kein Deutscher, dem die Ehre des gemeinsamen Vaterlandes theuer ist, wird ohne
das tiefste Gefühl der Scham an die Rastadter Cvngrcßvcrhandlungcn und die da¬
malige Erniedrigung des deutschen Reichs zurückdenken. Allein deshalb bleiben die
damaligen Vorgänge doch für uns unvergeßliche und lehrreiche geschichtliche That¬
sachen, und wie manche und gerechte Vorwürfe man auch gegen den Uebermuth
Frankreichs in jener und der folgenden Zeit sonst erheben mag, als wahr muß es
anerkannt werden, daß die deutschen Regierungen und Staatsmänner jener Periode
nicht den geringsten Begriff von der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der völker¬
rechtlichen Begründung einer freien Flußschifffahrt hatten, und daß Frankreich es
war, von dem damals für das europäische Völkerrecht das wichtige Princip zur
Geltung zu bringen versucht ward, die Erhebung von Passagczöllcn aus gemein¬
schaftlichen Flüssen zu finanziellen und zu particulären Zwecken sei ein nachdrücklichst
zu, bekämpfender Mißbrauch. Der Lüneviller Friede ging weiter, er setzte für die
künftige Regulirung der Nheinschifffahrt fest: "Alle, sowol auf dem rechten als dem
linken Ufer erhobenen Nheinzölle sind abgeschafft, und sie dürfen unter keiner Be¬
nennung wieder hergestellt werden."

Ein gemeinschaftliches Schifffcchrtsoctroi ward hergestellt, dessen Ertrag vorzüg¬
lich zur Bestreitung der Erhebungs-, Verwaltungs- und Polizcikostcn bestimmt wurde.
Dieses Octroi war in keiner Weise ein Surrogat der aufgehobenen Nheinzölle, son¬
dern eine ganz neue, selbststündige Einrichtung, deren Rechtfertigung darin bestand,
daß der Ertrag (wenn auch in Betracht besonderer Umstände noch nicht ausschlie߬
lich, doch vorwiegend) zur Unterhaltung des Leinpfades und des Fahrwassers bestimmt
war. Von diesen Rastadter und Lüneviller Verhandlungen leiten die Flußschifffahrts¬
bestimmungen der Wiener Congreßactc ihren Ursprung her.

Als nach dem Sturze der napoleonschcn Herrschaft im Jahre 1814 in so man¬
chen andern Beziehungen frühere Ansprüche und Privilegien wieder zur Geltung zu
kommen versuchten, und dies zum Theil auch erreichten, schien es den Großmächten,
welche den Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 abschlossen, mit Recht erforderlich,
die vor 10 Jahren zu Stande gekommene Reform des mittelalterlichen Zollunwcscns
auf dem Rhein, nicht allein im wohlverstandenen Interesse der sämmtlichen Ufer-
staaten, sondern auch zum Besten des Handels im Allgemeinen, gegen etwaige Re-
staurationsgclüste sicher zu stellen.

Demgemäß bestimmte der zweite Satz des dritten Artikels des Pariser Friedens :

"Auf dem künftigen Kongreß soll ebenfalls untersucht und entschieden werden,
auf welche Weise, um die Verbindungen zwischen den Völkern zu erleichtern und
dieselben immer weniger fremd unter einander zu machen, die für den Rhein ge¬
troffene Feststellung (wonach die Schifffahrt auf demselben sür jedermann frei sein
und der künftige Congreß sich mit den Grundsätzen beschäftigen soll, nach welchen
die Schifffahrtsabgaben auf möglichst gleichmäßige und für den Handel aller Na¬
tionen möglichst günstige Weise zu regeln sind) gleichmüßig auf alle andern Flüsse,
welche in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten trennen oder durchströmen,
auszudehnen sei."


Zolles „als eines für ihren Handel mit der Stadt Bremen äußerst schädlichen Hinder¬
nisses." Sie setzten ihre Forderungen durch und die Art. 8 und 27 des Reichs-
deputationshauptschlusscs vom 25. Februar erklärten diesen Zoll für immer aufgehoben.
Kein Deutscher, dem die Ehre des gemeinsamen Vaterlandes theuer ist, wird ohne
das tiefste Gefühl der Scham an die Rastadter Cvngrcßvcrhandlungcn und die da¬
malige Erniedrigung des deutschen Reichs zurückdenken. Allein deshalb bleiben die
damaligen Vorgänge doch für uns unvergeßliche und lehrreiche geschichtliche That¬
sachen, und wie manche und gerechte Vorwürfe man auch gegen den Uebermuth
Frankreichs in jener und der folgenden Zeit sonst erheben mag, als wahr muß es
anerkannt werden, daß die deutschen Regierungen und Staatsmänner jener Periode
nicht den geringsten Begriff von der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der völker¬
rechtlichen Begründung einer freien Flußschifffahrt hatten, und daß Frankreich es
war, von dem damals für das europäische Völkerrecht das wichtige Princip zur
Geltung zu bringen versucht ward, die Erhebung von Passagczöllcn aus gemein¬
schaftlichen Flüssen zu finanziellen und zu particulären Zwecken sei ein nachdrücklichst
zu, bekämpfender Mißbrauch. Der Lüneviller Friede ging weiter, er setzte für die
künftige Regulirung der Nheinschifffahrt fest: „Alle, sowol auf dem rechten als dem
linken Ufer erhobenen Nheinzölle sind abgeschafft, und sie dürfen unter keiner Be¬
nennung wieder hergestellt werden."

Ein gemeinschaftliches Schifffcchrtsoctroi ward hergestellt, dessen Ertrag vorzüg¬
lich zur Bestreitung der Erhebungs-, Verwaltungs- und Polizcikostcn bestimmt wurde.
Dieses Octroi war in keiner Weise ein Surrogat der aufgehobenen Nheinzölle, son¬
dern eine ganz neue, selbststündige Einrichtung, deren Rechtfertigung darin bestand,
daß der Ertrag (wenn auch in Betracht besonderer Umstände noch nicht ausschlie߬
lich, doch vorwiegend) zur Unterhaltung des Leinpfades und des Fahrwassers bestimmt
war. Von diesen Rastadter und Lüneviller Verhandlungen leiten die Flußschifffahrts¬
bestimmungen der Wiener Congreßactc ihren Ursprung her.

Als nach dem Sturze der napoleonschcn Herrschaft im Jahre 1814 in so man¬
chen andern Beziehungen frühere Ansprüche und Privilegien wieder zur Geltung zu
kommen versuchten, und dies zum Theil auch erreichten, schien es den Großmächten,
welche den Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 abschlossen, mit Recht erforderlich,
die vor 10 Jahren zu Stande gekommene Reform des mittelalterlichen Zollunwcscns
auf dem Rhein, nicht allein im wohlverstandenen Interesse der sämmtlichen Ufer-
staaten, sondern auch zum Besten des Handels im Allgemeinen, gegen etwaige Re-
staurationsgclüste sicher zu stellen.

Demgemäß bestimmte der zweite Satz des dritten Artikels des Pariser Friedens :

„Auf dem künftigen Kongreß soll ebenfalls untersucht und entschieden werden,
auf welche Weise, um die Verbindungen zwischen den Völkern zu erleichtern und
dieselben immer weniger fremd unter einander zu machen, die für den Rhein ge¬
troffene Feststellung (wonach die Schifffahrt auf demselben sür jedermann frei sein
und der künftige Congreß sich mit den Grundsätzen beschäftigen soll, nach welchen
die Schifffahrtsabgaben auf möglichst gleichmäßige und für den Handel aller Na¬
tionen möglichst günstige Weise zu regeln sind) gleichmüßig auf alle andern Flüsse,
welche in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten trennen oder durchströmen,
auszudehnen sei."


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_108721/488>, abgerufen am 29.05.2024.