Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.noch folgende hervorzuheben sein: Ur. 4. Gesetz, betreffend die Einrichtung Weiterhin möchte noch auf das gleichfalls schon berathene und zur An¬ Aus den an die Landesvertretung aus dem Schooße der Bevölkerung noch folgende hervorzuheben sein: Ur. 4. Gesetz, betreffend die Einrichtung Weiterhin möchte noch auf das gleichfalls schon berathene und zur An¬ Aus den an die Landesvertretung aus dem Schooße der Bevölkerung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0196" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/134014"/> <p xml:id="ID_627" prev="#ID_626"> noch folgende hervorzuheben sein: Ur. 4. Gesetz, betreffend die Einrichtung<lb/> von Marksteinen. Auch dieses ist in der vierten Plenarsitzung einstimmig und<lb/> on dive mit wenigen redactionellen Abänderungen angenommen worden. Das<lb/> Gesetz hilft einem thatsächlich bestehenden Bedürfnisse ab und soll gleichzeitig<lb/> als vorbereitendes Stadium behufs Festlegung von trigonometrischen Punkten für<lb/> Vornahme einer Landesvermessung und neuen Kartirung von Elsaß-Lothringen<lb/> dienen. Die bisher benutzte französische Generalstabskarte aus den dreißiger Jahren<lb/> genügte weder den militärischen und wissenschaftlichen Zwecken, noch bot sie<lb/> die geeignete Grundlage für die Regelung der steuerlichen Verhältnisse. Es<lb/> hat sich seitdem durch Anlegung von neuen Communal- und Staatsstraßen<lb/> so manches geändert, daß beispielsweise eine revidirte Karte des Kantons Col-<lb/> mar, die mir zufällig zu Gesicht gekommen ist, ein buntes Chaos von lauter<lb/> Rothstift-Verbesserungen darbot, durch welche sie gänzlich unkenntlich geworden<lb/> war. Die Vermessungen sollen auf Grund des obigen Gesetzes in den Jahren<lb/> 1876 — 1884 durch das preußische Bureau der Landes-Triangulation aus¬<lb/> geführt werden. Um diese nun möglichst zu beschleunigen und dabei vor¬<lb/> nehmlich den lästigen und weitläufigen Förmlichkeiten auszuweichen, welche<lb/> das französische Expropriationsgesetz vom 3. Mai 1841 vorschreibt, setzt das<lb/> Gesetz über die Errichtung von Marksteinen einen einfacheren Modus fest,<lb/> wobei aber bezüglich der dafür zu erwerbenden, meist nur sehr kleinen Grund¬<lb/> flächen die allgemeinen Grundsätze der Zwangsenteignung maßgebend bleiben.</p><lb/> <p xml:id="ID_628"> Weiterhin möchte noch auf das gleichfalls schon berathene und zur An¬<lb/> nahme gelangte Gesetz betreffend die Kosten der Unterbringung verurtheilter<lb/> Personen (Bettler, Vagabonden, Dirnen) in ein Arbeitshaus, welche von<lb/> nun an als Pflichtausgaben der Bezirke im Sinne des Art. 10 des Gesetzes<lb/> über die Generalräthe vom 18. Juni 1866 zu behandeln sind, sowie endlich auf<lb/> den Entwurf einer Verordnung betreffend die Zuständigkeit der Kreisdirektionen<lb/> hinzuweisen sein. Letztere soll eine Ausführung des § 14 des Gesetzes betreffend<lb/> die Einrichtung der Verwaltung vom 30. Dez. 1871 sein, wonach „die Kreis-<lb/> directoren Befugnisse ausüben, welche durch die bestehenden Gesetze den Unter-<lb/> präfecten übertragen sind, der Reichskanzler jedoch ermächtigt wird, ihnen<lb/> Befugnisse zu übertragen, die das Gesetz gegenwärtig den Bezirksbehörden zu¬<lb/> weist." Damit wird in den Kreisdirektionen eine selbständige Instanz für<lb/> locale Angelegenheiten geschaffen, während der frühere französische souL-xrstvt<lb/> keine eigene Competenz besaß.</p><lb/> <p xml:id="ID_629" next="#ID_630"> Aus den an die Landesvertretung aus dem Schooße der Bevölkerung<lb/> eingegangenen Petitionen hebe ich die bekannte der Handelskammern von<lb/> Mülhausen, Colmar und Straßburg, betreffend die von der Justizeommission<lb/> des Reichstages vorgeschlagene Aufhebung der Handelsgerichte hervor; ferner<lb/> die Petition der Handelskammer zu Straßburg betreffend den Bau des längst</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0196]
noch folgende hervorzuheben sein: Ur. 4. Gesetz, betreffend die Einrichtung
von Marksteinen. Auch dieses ist in der vierten Plenarsitzung einstimmig und
on dive mit wenigen redactionellen Abänderungen angenommen worden. Das
Gesetz hilft einem thatsächlich bestehenden Bedürfnisse ab und soll gleichzeitig
als vorbereitendes Stadium behufs Festlegung von trigonometrischen Punkten für
Vornahme einer Landesvermessung und neuen Kartirung von Elsaß-Lothringen
dienen. Die bisher benutzte französische Generalstabskarte aus den dreißiger Jahren
genügte weder den militärischen und wissenschaftlichen Zwecken, noch bot sie
die geeignete Grundlage für die Regelung der steuerlichen Verhältnisse. Es
hat sich seitdem durch Anlegung von neuen Communal- und Staatsstraßen
so manches geändert, daß beispielsweise eine revidirte Karte des Kantons Col-
mar, die mir zufällig zu Gesicht gekommen ist, ein buntes Chaos von lauter
Rothstift-Verbesserungen darbot, durch welche sie gänzlich unkenntlich geworden
war. Die Vermessungen sollen auf Grund des obigen Gesetzes in den Jahren
1876 — 1884 durch das preußische Bureau der Landes-Triangulation aus¬
geführt werden. Um diese nun möglichst zu beschleunigen und dabei vor¬
nehmlich den lästigen und weitläufigen Förmlichkeiten auszuweichen, welche
das französische Expropriationsgesetz vom 3. Mai 1841 vorschreibt, setzt das
Gesetz über die Errichtung von Marksteinen einen einfacheren Modus fest,
wobei aber bezüglich der dafür zu erwerbenden, meist nur sehr kleinen Grund¬
flächen die allgemeinen Grundsätze der Zwangsenteignung maßgebend bleiben.
Weiterhin möchte noch auf das gleichfalls schon berathene und zur An¬
nahme gelangte Gesetz betreffend die Kosten der Unterbringung verurtheilter
Personen (Bettler, Vagabonden, Dirnen) in ein Arbeitshaus, welche von
nun an als Pflichtausgaben der Bezirke im Sinne des Art. 10 des Gesetzes
über die Generalräthe vom 18. Juni 1866 zu behandeln sind, sowie endlich auf
den Entwurf einer Verordnung betreffend die Zuständigkeit der Kreisdirektionen
hinzuweisen sein. Letztere soll eine Ausführung des § 14 des Gesetzes betreffend
die Einrichtung der Verwaltung vom 30. Dez. 1871 sein, wonach „die Kreis-
directoren Befugnisse ausüben, welche durch die bestehenden Gesetze den Unter-
präfecten übertragen sind, der Reichskanzler jedoch ermächtigt wird, ihnen
Befugnisse zu übertragen, die das Gesetz gegenwärtig den Bezirksbehörden zu¬
weist." Damit wird in den Kreisdirektionen eine selbständige Instanz für
locale Angelegenheiten geschaffen, während der frühere französische souL-xrstvt
keine eigene Competenz besaß.
Aus den an die Landesvertretung aus dem Schooße der Bevölkerung
eingegangenen Petitionen hebe ich die bekannte der Handelskammern von
Mülhausen, Colmar und Straßburg, betreffend die von der Justizeommission
des Reichstages vorgeschlagene Aufhebung der Handelsgerichte hervor; ferner
die Petition der Handelskammer zu Straßburg betreffend den Bau des längst
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