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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Literatur.

Schriftsteller zitirt hat. Man kann freilich nach beiden Seiten übertreiben, und
das Richtige wird auch hier in der Mitte liegen. Einen Punkt zieht Bahr nicht
in deu Bereich seiner Besprechung, nämlich Stil und Ausdrucksweise des höchsten
Gerichts. Wer von der deutschen Einheit nichts weiß und einige Bände Entschei¬
dungen des Reichsgerichts liest, der kann billig erstere bezweifeln; barbarische Fremd¬
wörter, Provinzialismen, Perioden, die nach Metern gemessen werden können und
erst nach schulgemäßer Konstruktion von Subjekt und Prädikat verständlich werden,
finden sich nicht selten. Auch hier sollte sich das Reichsgericht bewußt sein, daß
nicht nur das Recht, sondern auch die Rechtssprache seiner Obhut und Förderung
anvertraut ist.

Materiell zeigt Bähr an verschiednen Beispielen, wie das Reichsgericht sich
bemüht, bei Auslegung der Rechtssätze den Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu
werden. Im Gegensatz zu Windscheid legt der Verfasser diesem Bedürfnis eine
große, rechtsbildendc Bedeutung bei, und wir begrllßeu es mit Freude, daß das
höchste Gericht in dieser Auffassung mehr an Bähr hält. Leicht ist ja die Sache
nicht zu erledigen, und selbst das Wort Goethes "Vernunft wird Unsinn, Wohl¬
that Plage" zeigt nur eine Abneigung gegen das starre Festhalten am Buchstaben,
das auch Windscheid verurteilt. Bähr will, daß diejenigen Rechtssätze, welche nicht
sowohl den bestimmten Fall als die Richtung angeben, in der sich der Rechtspruch
bewegen soll, in einer der Vernunft und dem Verkehr entsprechenden Weise aus¬
gelegt werden. In geistvoller Weise zeigt der Verfasser, wie die von so vielen als
Machwerk verschriene Gesetzgebung Justinians diese Richtung und infolge dessen auch
den Fortschritt in der Rechtswissenschaft begründet hat. Bei dieser Anschauung ist
es natürlich, daß Bähr dem Gerichtsgebrauch eine größere Bedeutung beilegt, als
dies von selten des Reichsgerichts geschieht.

Ein zweiter von Bähr berührter Punkt, der die Anfmerksamkeit der weitesten
Kreise Verdient, betrifft unser neues Prozeßverfahren, wie es sich von dem Stand¬
punkte des obersten Gerichtshofs zeigt. In ebenso gründlicher wie geistvoller Weise,
der auch die feine Ironie nicht fehlt, zeigt sich der Verfasser als ein Gegner des
sogenannten mündlichen Verfahrens. "War es doch als ob man glaubte, daß die
mündliche Verhandlung gleichsam einen elektrischen Strom bilde, ans welchem der
geistige Funke in die Köpfe der Richter überspringen und dort sofort ein unfehl¬
bares Urteil erzeugen werde!" Die Kritik des Verfassers vernichtet diesen Glauben
unbarmherzig. Früher lag das Vordringen der Parteien in ihren Schriftsätzen der
Beurteilung sämtlicher Instanzen vor, jetzt fertigt ein Richter im Drange der Ge¬
schäfte, fast unkontrolirt und lediglich auf Grund feines mehr oder minder zuver¬
lässigen Gedächtnisses, den sogenannten Thatbestand, den die höheren Instanzen ihrer
Nachprüfung zu Grunde legen. Der Gesetzgeber selbst traute freilich dem eignen
Shstem nicht recht und fügte noch die Vorschrift hinzu, daß bei Darstellung des
Thatbestandes eine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien nicht ausgeschlossen
sein sollte. "Man durfte hoffe", daß diese euphemistische Redeweise, welche aus
dem stillen Bewußtsein der völligen Undurchführbarst der Thatbestandslehre hervor¬
gegangen, wohl verstanden werden, und daß in der Bezugnahme auf die Schrift¬
sätze das erste und wichtigste Recht der Parteien, in allen schwierigen Fällen mit
ihrer eignen Darstellung von den Richtern aller Instanzen unmittelbar gehört
zu werden, doch wieder zur Geltung kommen würde." Allein der Verfasser zeigt,
daß das Reichsgericht diese Hoffnung zunichte gemacht hat, indem es diesen unsichern,
vou dem Richter angefertigten Thatbestand über Gebühr als ausschließliche Grund¬
lage der Entscheidung erachtet und die Schriftsätze der Parteien fast gänzlich beiseite


Literatur.

Schriftsteller zitirt hat. Man kann freilich nach beiden Seiten übertreiben, und
das Richtige wird auch hier in der Mitte liegen. Einen Punkt zieht Bahr nicht
in deu Bereich seiner Besprechung, nämlich Stil und Ausdrucksweise des höchsten
Gerichts. Wer von der deutschen Einheit nichts weiß und einige Bände Entschei¬
dungen des Reichsgerichts liest, der kann billig erstere bezweifeln; barbarische Fremd¬
wörter, Provinzialismen, Perioden, die nach Metern gemessen werden können und
erst nach schulgemäßer Konstruktion von Subjekt und Prädikat verständlich werden,
finden sich nicht selten. Auch hier sollte sich das Reichsgericht bewußt sein, daß
nicht nur das Recht, sondern auch die Rechtssprache seiner Obhut und Förderung
anvertraut ist.

Materiell zeigt Bähr an verschiednen Beispielen, wie das Reichsgericht sich
bemüht, bei Auslegung der Rechtssätze den Bedürfnissen des Verkehrs gerecht zu
werden. Im Gegensatz zu Windscheid legt der Verfasser diesem Bedürfnis eine
große, rechtsbildendc Bedeutung bei, und wir begrllßeu es mit Freude, daß das
höchste Gericht in dieser Auffassung mehr an Bähr hält. Leicht ist ja die Sache
nicht zu erledigen, und selbst das Wort Goethes „Vernunft wird Unsinn, Wohl¬
that Plage" zeigt nur eine Abneigung gegen das starre Festhalten am Buchstaben,
das auch Windscheid verurteilt. Bähr will, daß diejenigen Rechtssätze, welche nicht
sowohl den bestimmten Fall als die Richtung angeben, in der sich der Rechtspruch
bewegen soll, in einer der Vernunft und dem Verkehr entsprechenden Weise aus¬
gelegt werden. In geistvoller Weise zeigt der Verfasser, wie die von so vielen als
Machwerk verschriene Gesetzgebung Justinians diese Richtung und infolge dessen auch
den Fortschritt in der Rechtswissenschaft begründet hat. Bei dieser Anschauung ist
es natürlich, daß Bähr dem Gerichtsgebrauch eine größere Bedeutung beilegt, als
dies von selten des Reichsgerichts geschieht.

Ein zweiter von Bähr berührter Punkt, der die Anfmerksamkeit der weitesten
Kreise Verdient, betrifft unser neues Prozeßverfahren, wie es sich von dem Stand¬
punkte des obersten Gerichtshofs zeigt. In ebenso gründlicher wie geistvoller Weise,
der auch die feine Ironie nicht fehlt, zeigt sich der Verfasser als ein Gegner des
sogenannten mündlichen Verfahrens. „War es doch als ob man glaubte, daß die
mündliche Verhandlung gleichsam einen elektrischen Strom bilde, ans welchem der
geistige Funke in die Köpfe der Richter überspringen und dort sofort ein unfehl¬
bares Urteil erzeugen werde!" Die Kritik des Verfassers vernichtet diesen Glauben
unbarmherzig. Früher lag das Vordringen der Parteien in ihren Schriftsätzen der
Beurteilung sämtlicher Instanzen vor, jetzt fertigt ein Richter im Drange der Ge¬
schäfte, fast unkontrolirt und lediglich auf Grund feines mehr oder minder zuver¬
lässigen Gedächtnisses, den sogenannten Thatbestand, den die höheren Instanzen ihrer
Nachprüfung zu Grunde legen. Der Gesetzgeber selbst traute freilich dem eignen
Shstem nicht recht und fügte noch die Vorschrift hinzu, daß bei Darstellung des
Thatbestandes eine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien nicht ausgeschlossen
sein sollte. „Man durfte hoffe», daß diese euphemistische Redeweise, welche aus
dem stillen Bewußtsein der völligen Undurchführbarst der Thatbestandslehre hervor¬
gegangen, wohl verstanden werden, und daß in der Bezugnahme auf die Schrift¬
sätze das erste und wichtigste Recht der Parteien, in allen schwierigen Fällen mit
ihrer eignen Darstellung von den Richtern aller Instanzen unmittelbar gehört
zu werden, doch wieder zur Geltung kommen würde." Allein der Verfasser zeigt,
daß das Reichsgericht diese Hoffnung zunichte gemacht hat, indem es diesen unsichern,
vou dem Richter angefertigten Thatbestand über Gebühr als ausschließliche Grund¬
lage der Entscheidung erachtet und die Schriftsätze der Parteien fast gänzlich beiseite


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/431>, abgerufen am 21.05.2024.