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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Der Schriftstellerkrieg gegen die Leihbibliotheken.

verleiht nicht bloß das Buch, sondern er verkauft zugleich den Inhalt desselben,
welchen der Leider durch Lesen des Buches sich aneignet. Er verkauft diesen
Inhalt hundert- und tausendmal, während der Verleger und mittelbar auch der
Schriftsteller nur den Preis eines Buches erhält, und zwar den Preis, zu
welchem auch der Sortimenter das Buch erwirbt. Das ist ein himmelschreiendes
Unrecht gegen Autor und Verleger. Denn auf diese Weise entzieht denselben
der Leihbibliothekar hundert und tausend Käufer. Nur der Verleger hat von
dem Autor für gutes Geld das Recht erworben, innerhalb gewisser Schranken
das Buch gewerblich auszunutzen. Der Leihbibliothekar hat ein solches Recht
nicht, nud deshalb ist seine Bücherverleihnng eine rechtswidrige Ausnutzung der
Eigentumsrechte des Autors und des Verlegers. Die Schriftsteller dürfen
dasselbe Recht dem Lcihbibliothekar gegenüber in Anspruch nehmen, welches die
dramatischen Autoren in Beziehung auf öffentliche Ausführungen den Theatcr-
direktioueu gegenüber besitzen. Als das praktische Ziel seiner Ausführung stellt
Dr. Welten hin, daß entweder den Leihbibliotheken durch ein Interdikt des Ver¬
fassers das Ausleihen eines neuen Werkes eine bestimmte Zeit lang (z. B. für
das erste Jahr nach dem Erscheinen) ganz untersagt werde, während welcher
Zeit sich dann das Publikum Wohl entschließen müsse, das Werk selbst zu kaufen;
oder daß den Leihbibliotheken das Werk nur gegen einen höhern Preis abge¬
lassen werden solle, wofür diese sich dann, wie Dr. Welten meint, durch Er¬
höhung des Lcihgeldes an den, Publikum wieder erholen könnten. Jedenfalls
soll ans diese Weise das Publikum daran gewöhnt werden, mehr als bisher
für Befriedigung seiner literarischen Bedürfnisse auszugeben.

Aber es ist nicht bloß bei diesen theoretischen Erörterungen geblieben. Das
Bnchhändlcrbörsenblatt vom 26. Mai d. I. kündigte das Erscheinen eines
Buches "Nicht für Kiuder. Novellen von Oskar Welten" zu dem Preise von
2 Mark 25 Pf. netto an, jedoch mit dem Zusätze: "Für Leihbibliotheken 5 Mark
netto baar." Nach der angeknüpften Mitteilung des Verlegers soll damit zum
erstenmale die Leihbibliothcksfrage praktisch gelöst werden. Die Exemplare,
welche ein Leihbibliothekar für 5 Mark erwirbt, sind mit der Bemerkung ver¬
sehen: "Der Besitz dieses Exemplars berechtigt zum gewerbsmäßigen Verleihen
desselben"; alle übrigen Exemplare mit der Bemerkung: "Die gewerbsmäßige
Verleihung dieses Exemplares ist untersagt." Herr Dr. Welten hat erklärt, daß
er diejenigen Leihbibliothekare, welche sich dieser Weisung nicht fügen sollten,
zur Rechenschaft ziehen werde.

Damit ist die Sache vor das nüchterne Urteil des Juristen gestellt, und
wir wollen deshalb zunächst von diesem Standpunkte die Frage prüfe". Un¬
zweifelhaft kann der Verleger, wenn ein Leihbiblivthekar ihn um ein Exemplar
des Buches angeht und dafür nur den Preis von 2 Mark 26 Pf. bietet, ihm
erklären: "Um diesen Preis ist für dich das Buch nicht zu haben!" Gesetzt
aber, der Leihbibliothekar wäre dann so klug, sich von dem ersten besten Sorti¬
menter zu dem gewöhnlichen Preise ein Exemplar holen zu lassen, ans welchem
allerdings die Worte gedruckt hinüber: "Die gewerbsmäßige Verleihung dieses
Exemplars ist untersagt," würde nun der Leihbiblivthekar rechtlich gehindert
sein, dieses Buch in seinem Geschäfte zu benutzen? Wir sind der Ansicht, daß
er dies ganz unbedenklich thun könnte. Um ihm das Recht hierzu abzusprechen,
müßte mau annehmen, daß dem Schriftsteller oder dem Verleger eine gericht¬
liche Klage Wider ihn zustünde des Inhalts: "Derselbe habe sich der gewerb¬
lichen Ausleihung des Buches bei Strafe zu enthalten." .Ist eine solche Klage


Der Schriftstellerkrieg gegen die Leihbibliotheken.

verleiht nicht bloß das Buch, sondern er verkauft zugleich den Inhalt desselben,
welchen der Leider durch Lesen des Buches sich aneignet. Er verkauft diesen
Inhalt hundert- und tausendmal, während der Verleger und mittelbar auch der
Schriftsteller nur den Preis eines Buches erhält, und zwar den Preis, zu
welchem auch der Sortimenter das Buch erwirbt. Das ist ein himmelschreiendes
Unrecht gegen Autor und Verleger. Denn auf diese Weise entzieht denselben
der Leihbibliothekar hundert und tausend Käufer. Nur der Verleger hat von
dem Autor für gutes Geld das Recht erworben, innerhalb gewisser Schranken
das Buch gewerblich auszunutzen. Der Leihbibliothekar hat ein solches Recht
nicht, nud deshalb ist seine Bücherverleihnng eine rechtswidrige Ausnutzung der
Eigentumsrechte des Autors und des Verlegers. Die Schriftsteller dürfen
dasselbe Recht dem Lcihbibliothekar gegenüber in Anspruch nehmen, welches die
dramatischen Autoren in Beziehung auf öffentliche Ausführungen den Theatcr-
direktioueu gegenüber besitzen. Als das praktische Ziel seiner Ausführung stellt
Dr. Welten hin, daß entweder den Leihbibliotheken durch ein Interdikt des Ver¬
fassers das Ausleihen eines neuen Werkes eine bestimmte Zeit lang (z. B. für
das erste Jahr nach dem Erscheinen) ganz untersagt werde, während welcher
Zeit sich dann das Publikum Wohl entschließen müsse, das Werk selbst zu kaufen;
oder daß den Leihbibliotheken das Werk nur gegen einen höhern Preis abge¬
lassen werden solle, wofür diese sich dann, wie Dr. Welten meint, durch Er¬
höhung des Lcihgeldes an den, Publikum wieder erholen könnten. Jedenfalls
soll ans diese Weise das Publikum daran gewöhnt werden, mehr als bisher
für Befriedigung seiner literarischen Bedürfnisse auszugeben.

Aber es ist nicht bloß bei diesen theoretischen Erörterungen geblieben. Das
Bnchhändlcrbörsenblatt vom 26. Mai d. I. kündigte das Erscheinen eines
Buches „Nicht für Kiuder. Novellen von Oskar Welten" zu dem Preise von
2 Mark 25 Pf. netto an, jedoch mit dem Zusätze: „Für Leihbibliotheken 5 Mark
netto baar." Nach der angeknüpften Mitteilung des Verlegers soll damit zum
erstenmale die Leihbibliothcksfrage praktisch gelöst werden. Die Exemplare,
welche ein Leihbibliothekar für 5 Mark erwirbt, sind mit der Bemerkung ver¬
sehen: „Der Besitz dieses Exemplars berechtigt zum gewerbsmäßigen Verleihen
desselben"; alle übrigen Exemplare mit der Bemerkung: „Die gewerbsmäßige
Verleihung dieses Exemplares ist untersagt." Herr Dr. Welten hat erklärt, daß
er diejenigen Leihbibliothekare, welche sich dieser Weisung nicht fügen sollten,
zur Rechenschaft ziehen werde.

Damit ist die Sache vor das nüchterne Urteil des Juristen gestellt, und
wir wollen deshalb zunächst von diesem Standpunkte die Frage prüfe». Un¬
zweifelhaft kann der Verleger, wenn ein Leihbiblivthekar ihn um ein Exemplar
des Buches angeht und dafür nur den Preis von 2 Mark 26 Pf. bietet, ihm
erklären: „Um diesen Preis ist für dich das Buch nicht zu haben!" Gesetzt
aber, der Leihbibliothekar wäre dann so klug, sich von dem ersten besten Sorti¬
menter zu dem gewöhnlichen Preise ein Exemplar holen zu lassen, ans welchem
allerdings die Worte gedruckt hinüber: „Die gewerbsmäßige Verleihung dieses
Exemplars ist untersagt," würde nun der Leihbiblivthekar rechtlich gehindert
sein, dieses Buch in seinem Geschäfte zu benutzen? Wir sind der Ansicht, daß
er dies ganz unbedenklich thun könnte. Um ihm das Recht hierzu abzusprechen,
müßte mau annehmen, daß dem Schriftsteller oder dem Verleger eine gericht¬
liche Klage Wider ihn zustünde des Inhalts: „Derselbe habe sich der gewerb¬
lichen Ausleihung des Buches bei Strafe zu enthalten." .Ist eine solche Klage


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/188>, abgerufen am 15.06.2024.