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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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dazu erteilt wurden sei. Diese Bestimmung ist so schön ausgedacht, daß sie alle
Revolutionen überdauert hat; man hat sie, als die betreffende Verfassung beseitigt
wurde, unter den Trümmern hervorgezogen und stets sorgfältig behütet. Daher
kommt es, daß man dies Vorrecht der französischen Beamten als eine Errungen¬
schaft der Revolution von 1789 zu betrachten pflegt, obwohl auch dies aus einem
Irrtume beruht, deun schon nnter der alten Monarchie war man kaum weniger als
heute darauf bedacht, den Beamten die Unannehmlichkeit zu ersparen, gleich jedem
schlichten Bürger über ihre Handlungen vor Gericht Rechenschaft abzulegen. Der
einzige erhebliche Unterschied zwischen sonst und jetzt ist in Frankreich nur der, daß
die Regierung vor der Revolution ihre Beamten durch ungesetzliche und willkür¬
liche Maßregeln deckte, während nach der Revolution die französischen Beamten
das Gesetz gesetzmäßigerweise verletzen können.

Wenn die Gerichtshöfe der alten französischen Monarchie einen königlichen
Beamten verfolgen wollten, so trat in der Regel der königliche Rat mit einem Be¬
schluß dazwischen, durch welchen der Angeschuldigte seinem Richter entzogen und vor
eine von dem Rate ernannte Kommission verwiesen wurde, denn -- so schrieb
damals ein Rat des Königs -- ein in dieser Weise angeklagter Regierungsbeamter
hätte bei dem ordentlichen Richter eine vorurteilsfreie Beurteilung nicht gefunden,
und dadurch würde die Autorität des Königs von Frankreich bloßgestellt werden.

Solche Evolutionen waren in Frankreich an der Tagesordnung, sie betrafen
aber nicht allein höhere Beamte, sondern anch die niedriggestellten, wenn sie nur
überhaupt in irgendeinem losen Zusammenhange mit der Regierung standen. So
wurde ein bei dem Brücken- und Straßenbancnnte angestellter Aufseher von einem
Arbeiter wegen Mißhandlung verklagt, jedoch der königliche Rat evvzirte die Sache,
nachdem der Oberaufseher ein Gutachten dahin abgegeben hatte, daß die Verwal¬
tung dnrch derartige Prozesse nur gestört und die öffentliche Abneigung gegen die
Beamten dadurch nur gefördert werde. Es sei deshalb im Interesse der Ver¬
waltung der Brücken und Straßen dringend zu empfehlen, daß die ordentlichen Ge¬
richte dergleichen Klagen der Arbeiter gegen die Aufseher nicht annähmen, wenn
mich das Verhalten des Beamten im vorliegenden Falle nur getadelt werden könne.

In einem andern Falle hatte ein königlicher Baubeamter aus dem Acker eines
Privatmannes widerrechtlich Baumaterialien entnommen, jedoch der Intendant be¬
richtete darüber an seine Vorgesetzten, es empfehle sich nicht, die Verfolgung dieser
That ordentlichen Gerichten zu überlassen, denn deren Grundsätze würden sich nie¬
mals mit denen der Verwaltung vertragen.

Genau ein Jahrhundert ist es her -- so schließt Toqueville seine Betrach-
tung --, daß diese Zeilen geschrieben wurden, es ist aber, als ob die Beamten,
welche sie schrieben, unsre Zeitgenossen gewesen wären.

Auf welchem Standpunkte die heutige französische Verwaltnngsgerichts-
barkeit steht, ist von deutschen wissenschaftlichen Autoritäten*) sorgfältig be¬
schrieben worden, es ist aber doch auch interessant, einmal zu sehen, wie ein
sachverständiger Franzose seine vaterländische Verwaltungsgerichtsbarkeit beurteilt.



*) Siehe v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 187 ff.;
Krrih, Bairisches Gesetz betreffend die Errichtung eines Verlvaltuugsgerichtshofes von
8. August 1873, S. 17.

dazu erteilt wurden sei. Diese Bestimmung ist so schön ausgedacht, daß sie alle
Revolutionen überdauert hat; man hat sie, als die betreffende Verfassung beseitigt
wurde, unter den Trümmern hervorgezogen und stets sorgfältig behütet. Daher
kommt es, daß man dies Vorrecht der französischen Beamten als eine Errungen¬
schaft der Revolution von 1789 zu betrachten pflegt, obwohl auch dies aus einem
Irrtume beruht, deun schon nnter der alten Monarchie war man kaum weniger als
heute darauf bedacht, den Beamten die Unannehmlichkeit zu ersparen, gleich jedem
schlichten Bürger über ihre Handlungen vor Gericht Rechenschaft abzulegen. Der
einzige erhebliche Unterschied zwischen sonst und jetzt ist in Frankreich nur der, daß
die Regierung vor der Revolution ihre Beamten durch ungesetzliche und willkür¬
liche Maßregeln deckte, während nach der Revolution die französischen Beamten
das Gesetz gesetzmäßigerweise verletzen können.

Wenn die Gerichtshöfe der alten französischen Monarchie einen königlichen
Beamten verfolgen wollten, so trat in der Regel der königliche Rat mit einem Be¬
schluß dazwischen, durch welchen der Angeschuldigte seinem Richter entzogen und vor
eine von dem Rate ernannte Kommission verwiesen wurde, denn — so schrieb
damals ein Rat des Königs — ein in dieser Weise angeklagter Regierungsbeamter
hätte bei dem ordentlichen Richter eine vorurteilsfreie Beurteilung nicht gefunden,
und dadurch würde die Autorität des Königs von Frankreich bloßgestellt werden.

Solche Evolutionen waren in Frankreich an der Tagesordnung, sie betrafen
aber nicht allein höhere Beamte, sondern anch die niedriggestellten, wenn sie nur
überhaupt in irgendeinem losen Zusammenhange mit der Regierung standen. So
wurde ein bei dem Brücken- und Straßenbancnnte angestellter Aufseher von einem
Arbeiter wegen Mißhandlung verklagt, jedoch der königliche Rat evvzirte die Sache,
nachdem der Oberaufseher ein Gutachten dahin abgegeben hatte, daß die Verwal¬
tung dnrch derartige Prozesse nur gestört und die öffentliche Abneigung gegen die
Beamten dadurch nur gefördert werde. Es sei deshalb im Interesse der Ver¬
waltung der Brücken und Straßen dringend zu empfehlen, daß die ordentlichen Ge¬
richte dergleichen Klagen der Arbeiter gegen die Aufseher nicht annähmen, wenn
mich das Verhalten des Beamten im vorliegenden Falle nur getadelt werden könne.

In einem andern Falle hatte ein königlicher Baubeamter aus dem Acker eines
Privatmannes widerrechtlich Baumaterialien entnommen, jedoch der Intendant be¬
richtete darüber an seine Vorgesetzten, es empfehle sich nicht, die Verfolgung dieser
That ordentlichen Gerichten zu überlassen, denn deren Grundsätze würden sich nie¬
mals mit denen der Verwaltung vertragen.

Genau ein Jahrhundert ist es her — so schließt Toqueville seine Betrach-
tung —, daß diese Zeilen geschrieben wurden, es ist aber, als ob die Beamten,
welche sie schrieben, unsre Zeitgenossen gewesen wären.

Auf welchem Standpunkte die heutige französische Verwaltnngsgerichts-
barkeit steht, ist von deutschen wissenschaftlichen Autoritäten*) sorgfältig be¬
schrieben worden, es ist aber doch auch interessant, einmal zu sehen, wie ein
sachverständiger Franzose seine vaterländische Verwaltungsgerichtsbarkeit beurteilt.



*) Siehe v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 187 ff.;
Krrih, Bairisches Gesetz betreffend die Errichtung eines Verlvaltuugsgerichtshofes von
8. August 1873, S. 17.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/87>, abgerufen am 14.06.2024.