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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Germanische Altertümer aus den Bauerdörfern Nordungarns.

den Frieden und die Ordnung des Ganzen, so konnte die Genossenschaft im
äußersten Notfall ihr Hausrecht brauchen und das räudige Schaf einfach fort¬
jagen. Aber auch sonst wurde den ans der Gemeinschaft ausscheidenden kein
eigentliches Erbteil ausgezahlt. Der Maun, welcher fortzog, bekam ein paar
Gulden, die Mädchen erhielten bei der Verheiratung als Ausstattung eine Kuh,
eine Truhe, Bettgewand, und dazu wurde ihnen eine nach Kräften prächtige
Hochzeit ausgerichtet. Damit war sie abgefunden.

Wenn wir nun eine Anschauung von dem Wesen dieser eigentümlichen
Lebensordnung gewinnen wollen, so ist der Gesamteindruck, wie er auch dnrch
die Urkunden des Stadtbnchs gestützt wird, folgender. Auf jedem Hofe, in jeder
Behausung sitzt ein ganzes, von dem ersten Ansiedler abstammendes Geschlecht,
zu einer wirtschaftlichen Genossenschaft zusammengefaßt. Zu sagen, daß das
Grundstück sich in diesem Geschlechte vererbe, würde ein schiefer Ausdruck sein,
deun ein eigentlicher Erbgang, ein Erdfall findet nicht statt. Das Grundstück,
der Hof hat immer nur mit dem Ganzen des sich stets aus sich selbst er¬
neuernden und ergänzenden Geschlechts zu thun, als mit der Genossenschaft,
deren Zugehörigkeit durch die innern Vorgänge im Geschlecht bestimmt wird. Der
Wechsel der Geburten und Todesfälle und die Abstufungen der Verwandtschaft
innerhalb des Geschlechts sind lediglich ein Jnternum der Genossenschaft und
lassen das Rechtsverhältnis des Hofes selbst gänzlich unberührt. Die Genossen¬
schaft, die ein Jahrhundert nach dem andern in der Behausung sitzt, stirbt nicht,
sie kann garnicht eines natürlichen Todes sterben, da sie beim Kräfteverfall sich
stets durch eine Blutinfusion kurirt, sich kräftigt dnrch die Adoption ans dein
Geschlechte im weiteren Sinne; sie kann nur durch einen Gewaltstreich aus dem
Wege geräumt werden, und ein solcher Gewaltstreich war das Gesetz von 1848/49,
welches die Teilung des Hofes gestattete. Es ist unzweifelhaft, daß diese
Gesetzgebung die Axt an die Wurzel des Baumes gelegt hat, der Jahrhunderte
hindurch seine weite Krone schirmend über Sitte und Zucht, wie über das
Wohlergehen der Bevölkerung gebreitet hatte. Indes, wäre dasselbe Gesetz vor
hundert Jahren erlassen worden, so wäre es vielleicht wirkungslos verhallt. Das
mögen wir aus dem Beispiel der südslawischen ^ärnM in denjenigen Gegenden
sehen, wo dieselbe nicht, wie z. B. in der alten Militärgrenze, durch Gesetze
befestigt war; dort, wo die altslawischen Gewohnheiten sich unberührt erhalten
konnten, stand es jedem Mitgliede frei, sich abzuleiten, ja in der Herzegowina
hatte sogar der Sohn dem Vater gegenüber das Recht auf Herausgabe des
Erbteiles, oder vielmehr, um mich richtig auszudrücken, auf Herausgabe des
Anteils, der jedem männlichen erwachsenen Gliede der Genossenschaft zustand.
(Siehe BogiSiö, Zvvrmic, S. 328-329.) Durch die neue ungarische Gesetz¬
gebung wurde also zunächst nur ein Zustand geschaffen, wie er unter den Süd¬
slawen zur Zeit der Blüte der dortigen Hausgenossenschaft stets bestand. An
beideu Orten ist der letzte Grund der Auflösung ein andrer; es ist der unruhige,


Germanische Altertümer aus den Bauerdörfern Nordungarns.

den Frieden und die Ordnung des Ganzen, so konnte die Genossenschaft im
äußersten Notfall ihr Hausrecht brauchen und das räudige Schaf einfach fort¬
jagen. Aber auch sonst wurde den ans der Gemeinschaft ausscheidenden kein
eigentliches Erbteil ausgezahlt. Der Maun, welcher fortzog, bekam ein paar
Gulden, die Mädchen erhielten bei der Verheiratung als Ausstattung eine Kuh,
eine Truhe, Bettgewand, und dazu wurde ihnen eine nach Kräften prächtige
Hochzeit ausgerichtet. Damit war sie abgefunden.

Wenn wir nun eine Anschauung von dem Wesen dieser eigentümlichen
Lebensordnung gewinnen wollen, so ist der Gesamteindruck, wie er auch dnrch
die Urkunden des Stadtbnchs gestützt wird, folgender. Auf jedem Hofe, in jeder
Behausung sitzt ein ganzes, von dem ersten Ansiedler abstammendes Geschlecht,
zu einer wirtschaftlichen Genossenschaft zusammengefaßt. Zu sagen, daß das
Grundstück sich in diesem Geschlechte vererbe, würde ein schiefer Ausdruck sein,
deun ein eigentlicher Erbgang, ein Erdfall findet nicht statt. Das Grundstück,
der Hof hat immer nur mit dem Ganzen des sich stets aus sich selbst er¬
neuernden und ergänzenden Geschlechts zu thun, als mit der Genossenschaft,
deren Zugehörigkeit durch die innern Vorgänge im Geschlecht bestimmt wird. Der
Wechsel der Geburten und Todesfälle und die Abstufungen der Verwandtschaft
innerhalb des Geschlechts sind lediglich ein Jnternum der Genossenschaft und
lassen das Rechtsverhältnis des Hofes selbst gänzlich unberührt. Die Genossen¬
schaft, die ein Jahrhundert nach dem andern in der Behausung sitzt, stirbt nicht,
sie kann garnicht eines natürlichen Todes sterben, da sie beim Kräfteverfall sich
stets durch eine Blutinfusion kurirt, sich kräftigt dnrch die Adoption ans dein
Geschlechte im weiteren Sinne; sie kann nur durch einen Gewaltstreich aus dem
Wege geräumt werden, und ein solcher Gewaltstreich war das Gesetz von 1848/49,
welches die Teilung des Hofes gestattete. Es ist unzweifelhaft, daß diese
Gesetzgebung die Axt an die Wurzel des Baumes gelegt hat, der Jahrhunderte
hindurch seine weite Krone schirmend über Sitte und Zucht, wie über das
Wohlergehen der Bevölkerung gebreitet hatte. Indes, wäre dasselbe Gesetz vor
hundert Jahren erlassen worden, so wäre es vielleicht wirkungslos verhallt. Das
mögen wir aus dem Beispiel der südslawischen ^ärnM in denjenigen Gegenden
sehen, wo dieselbe nicht, wie z. B. in der alten Militärgrenze, durch Gesetze
befestigt war; dort, wo die altslawischen Gewohnheiten sich unberührt erhalten
konnten, stand es jedem Mitgliede frei, sich abzuleiten, ja in der Herzegowina
hatte sogar der Sohn dem Vater gegenüber das Recht auf Herausgabe des
Erbteiles, oder vielmehr, um mich richtig auszudrücken, auf Herausgabe des
Anteils, der jedem männlichen erwachsenen Gliede der Genossenschaft zustand.
(Siehe BogiSiö, Zvvrmic, S. 328-329.) Durch die neue ungarische Gesetz¬
gebung wurde also zunächst nur ein Zustand geschaffen, wie er unter den Süd¬
slawen zur Zeit der Blüte der dortigen Hausgenossenschaft stets bestand. An
beideu Orten ist der letzte Grund der Auflösung ein andrer; es ist der unruhige,


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[0269] Germanische Altertümer aus den Bauerdörfern Nordungarns. den Frieden und die Ordnung des Ganzen, so konnte die Genossenschaft im äußersten Notfall ihr Hausrecht brauchen und das räudige Schaf einfach fort¬ jagen. Aber auch sonst wurde den ans der Gemeinschaft ausscheidenden kein eigentliches Erbteil ausgezahlt. Der Maun, welcher fortzog, bekam ein paar Gulden, die Mädchen erhielten bei der Verheiratung als Ausstattung eine Kuh, eine Truhe, Bettgewand, und dazu wurde ihnen eine nach Kräften prächtige Hochzeit ausgerichtet. Damit war sie abgefunden. Wenn wir nun eine Anschauung von dem Wesen dieser eigentümlichen Lebensordnung gewinnen wollen, so ist der Gesamteindruck, wie er auch dnrch die Urkunden des Stadtbnchs gestützt wird, folgender. Auf jedem Hofe, in jeder Behausung sitzt ein ganzes, von dem ersten Ansiedler abstammendes Geschlecht, zu einer wirtschaftlichen Genossenschaft zusammengefaßt. Zu sagen, daß das Grundstück sich in diesem Geschlechte vererbe, würde ein schiefer Ausdruck sein, deun ein eigentlicher Erbgang, ein Erdfall findet nicht statt. Das Grundstück, der Hof hat immer nur mit dem Ganzen des sich stets aus sich selbst er¬ neuernden und ergänzenden Geschlechts zu thun, als mit der Genossenschaft, deren Zugehörigkeit durch die innern Vorgänge im Geschlecht bestimmt wird. Der Wechsel der Geburten und Todesfälle und die Abstufungen der Verwandtschaft innerhalb des Geschlechts sind lediglich ein Jnternum der Genossenschaft und lassen das Rechtsverhältnis des Hofes selbst gänzlich unberührt. Die Genossen¬ schaft, die ein Jahrhundert nach dem andern in der Behausung sitzt, stirbt nicht, sie kann garnicht eines natürlichen Todes sterben, da sie beim Kräfteverfall sich stets durch eine Blutinfusion kurirt, sich kräftigt dnrch die Adoption ans dein Geschlechte im weiteren Sinne; sie kann nur durch einen Gewaltstreich aus dem Wege geräumt werden, und ein solcher Gewaltstreich war das Gesetz von 1848/49, welches die Teilung des Hofes gestattete. Es ist unzweifelhaft, daß diese Gesetzgebung die Axt an die Wurzel des Baumes gelegt hat, der Jahrhunderte hindurch seine weite Krone schirmend über Sitte und Zucht, wie über das Wohlergehen der Bevölkerung gebreitet hatte. Indes, wäre dasselbe Gesetz vor hundert Jahren erlassen worden, so wäre es vielleicht wirkungslos verhallt. Das mögen wir aus dem Beispiel der südslawischen ^ärnM in denjenigen Gegenden sehen, wo dieselbe nicht, wie z. B. in der alten Militärgrenze, durch Gesetze befestigt war; dort, wo die altslawischen Gewohnheiten sich unberührt erhalten konnten, stand es jedem Mitgliede frei, sich abzuleiten, ja in der Herzegowina hatte sogar der Sohn dem Vater gegenüber das Recht auf Herausgabe des Erbteiles, oder vielmehr, um mich richtig auszudrücken, auf Herausgabe des Anteils, der jedem männlichen erwachsenen Gliede der Genossenschaft zustand. (Siehe BogiSiö, Zvvrmic, S. 328-329.) Durch die neue ungarische Gesetz¬ gebung wurde also zunächst nur ein Zustand geschaffen, wie er unter den Süd¬ slawen zur Zeit der Blüte der dortigen Hausgenossenschaft stets bestand. An beideu Orten ist der letzte Grund der Auflösung ein andrer; es ist der unruhige,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/269>, abgerufen am 16.05.2024.