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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Zum vogelschntzgesetze.

einzelnen deutschen Länder veranlaßt. In diesen Gesetzen herrscht die größte
Verschiedenheit. Die einen zählen eine größere oder kleinere Reihe zu schützender
Vögel auf, die andern erklären sämtliche Kleinvögel mit Ausnahme der°jagd¬
baren und schädlichen für geschlitzt, noch andre stellen den Grundsatz auf, daß
nur Massenfang und gewerbsmäßiger Fang zu verbieten sei. Ju Preußen hatte
mau aus Rücksicht auf die lokalen Verschiedenheiten auf eine einheitliche lcmdes-
gesetzliche Regelung der Sache verzichtet und diese der bezirkspolizcilichen Fest¬
setzung überlassen. Hierzu kam, daß die sachverständigen Urteile je nach den
Oertlichkeiten, welche berücksichtigt wurden, weit auseinander gingen, daß aber
von allen Seiten betont wurde, man müsse den örtlichen Verschiedenheiten Rech¬
nung tragen.

Wenn nun -- so erwog der Gesetzgeber -- über das Was des Vogel¬
schutzes eine Einigung nicht zu erzielen ist, so lenke man die Aufmerksamkeit auf
das Wie. Es schien nahe zu liegen, sich auj solche Schutzmaßregeln zu be¬
schränken, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von keiner Seite bestritten
wird. Hierher gehört das Verbot des Zerstörens der Eier und der Brut, das
Verbot der Benutzung solcher Fanggeräte, mit welchen Massenfang getrieben
werden kann, und die Festsetzung einer Schonzeit. Dies ist als die Minimal¬
grenze zu betrachten; was darüber hinausgeht, soll teils der Verordnung des
Bundesrates, teils der Landcsgesetzgcbnng überlassen bleiben.

Dieser Gedanke ist theoretisch richtig, aber praktisch verfehlt. Sehen wir
uns an, was in der Praxis dabei herauskommt. Vom Zerstören von Nest
und Brut braucht nicht geredet zu werden, da über das absolute Verbot des¬
selben kein Meinungsunterschied herrscht. Was aber wird in der Praxis aus
der Aufzählung der Fangarten? Sie ist ziemlich vollständig, eigentlich fehlt
nur "Salz auf den Schwanz," ein Verfahren, das also erlaubt sein dürfte.
Im übrigen stellt das Verbot, welches beabsichtigt, das Minimum abzugrenzen,
das Maximum dar. Denn es ist alles verboten, Schlingen, Fallen, Netze,
Sprenkel, Fanglafigc, Leimruten u. f. w. Und dennoch gleicht das Gesetz einer
Waffe ohne Griff; man würde nicht viel damit erreicht haben. Denn da das
Gesetz sich auf das Mittel des Fanges richtet, so muß der Thäter auf frischer
That ergriffen werden, was sehr schwer ist. § 4, welcher bestimmt, daß das
Stellen der Falle dem Fangen gleich zu achten sei, würde nicht viel daran
geändert haben; überdies ist das Gleichachten von Absicht und That eine rechtlich
unschöne Sache. Ich kenne einen Vogelfänger, welcher, ohne daß es ihm an¬
zusehen ist, sein ganzes Rüstzeug einschließlich der Lockvögel mit sich herumträgt;
wie ist einem solchen das Handwerk zu legen? Wer soll ihm nachlaufen? Nur
indem man den Verkauf gefangener oder getöteter Vögel streng beaufsichtigt,
kann man dem Vogelfang wirksam entgegentreten. Und wenn ein erfindungs-
reicher Kopf eine neue Fangart erfindet, so ist ihm auch rechtlich nicht bei-
zukommen.

Man bedarf nicht der vielen Bestimmungen; es genügt, den Massenfang,
das gewerbsmäßige Vogelsteller und das Feilhalten lebender und toter Vogel
mit Ausnahme der jagdbaren zu verbieten.

Was die letztern betrifft, so ist es von großer Wichtigkeit, Vorkehrungen
zu treffen, daß nicht mit den jagdbaren Vögeln zahlreiche andre zu Grnnde
gehen. In den Dohnenstiegen der Förster werden jährlich zahllose Singdrosseln
gefangen; sie sind, z. B. ini Harz, schon beinahe verschwunden. Statt der jagd¬
baren Krammetsvögel fängt man kleine Singvögel korbweise und wirft ste, da


Zum vogelschntzgesetze.

einzelnen deutschen Länder veranlaßt. In diesen Gesetzen herrscht die größte
Verschiedenheit. Die einen zählen eine größere oder kleinere Reihe zu schützender
Vögel auf, die andern erklären sämtliche Kleinvögel mit Ausnahme der°jagd¬
baren und schädlichen für geschlitzt, noch andre stellen den Grundsatz auf, daß
nur Massenfang und gewerbsmäßiger Fang zu verbieten sei. Ju Preußen hatte
mau aus Rücksicht auf die lokalen Verschiedenheiten auf eine einheitliche lcmdes-
gesetzliche Regelung der Sache verzichtet und diese der bezirkspolizcilichen Fest¬
setzung überlassen. Hierzu kam, daß die sachverständigen Urteile je nach den
Oertlichkeiten, welche berücksichtigt wurden, weit auseinander gingen, daß aber
von allen Seiten betont wurde, man müsse den örtlichen Verschiedenheiten Rech¬
nung tragen.

Wenn nun — so erwog der Gesetzgeber — über das Was des Vogel¬
schutzes eine Einigung nicht zu erzielen ist, so lenke man die Aufmerksamkeit auf
das Wie. Es schien nahe zu liegen, sich auj solche Schutzmaßregeln zu be¬
schränken, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von keiner Seite bestritten
wird. Hierher gehört das Verbot des Zerstörens der Eier und der Brut, das
Verbot der Benutzung solcher Fanggeräte, mit welchen Massenfang getrieben
werden kann, und die Festsetzung einer Schonzeit. Dies ist als die Minimal¬
grenze zu betrachten; was darüber hinausgeht, soll teils der Verordnung des
Bundesrates, teils der Landcsgesetzgcbnng überlassen bleiben.

Dieser Gedanke ist theoretisch richtig, aber praktisch verfehlt. Sehen wir
uns an, was in der Praxis dabei herauskommt. Vom Zerstören von Nest
und Brut braucht nicht geredet zu werden, da über das absolute Verbot des¬
selben kein Meinungsunterschied herrscht. Was aber wird in der Praxis aus
der Aufzählung der Fangarten? Sie ist ziemlich vollständig, eigentlich fehlt
nur „Salz auf den Schwanz," ein Verfahren, das also erlaubt sein dürfte.
Im übrigen stellt das Verbot, welches beabsichtigt, das Minimum abzugrenzen,
das Maximum dar. Denn es ist alles verboten, Schlingen, Fallen, Netze,
Sprenkel, Fanglafigc, Leimruten u. f. w. Und dennoch gleicht das Gesetz einer
Waffe ohne Griff; man würde nicht viel damit erreicht haben. Denn da das
Gesetz sich auf das Mittel des Fanges richtet, so muß der Thäter auf frischer
That ergriffen werden, was sehr schwer ist. § 4, welcher bestimmt, daß das
Stellen der Falle dem Fangen gleich zu achten sei, würde nicht viel daran
geändert haben; überdies ist das Gleichachten von Absicht und That eine rechtlich
unschöne Sache. Ich kenne einen Vogelfänger, welcher, ohne daß es ihm an¬
zusehen ist, sein ganzes Rüstzeug einschließlich der Lockvögel mit sich herumträgt;
wie ist einem solchen das Handwerk zu legen? Wer soll ihm nachlaufen? Nur
indem man den Verkauf gefangener oder getöteter Vögel streng beaufsichtigt,
kann man dem Vogelfang wirksam entgegentreten. Und wenn ein erfindungs-
reicher Kopf eine neue Fangart erfindet, so ist ihm auch rechtlich nicht bei-
zukommen.

Man bedarf nicht der vielen Bestimmungen; es genügt, den Massenfang,
das gewerbsmäßige Vogelsteller und das Feilhalten lebender und toter Vogel
mit Ausnahme der jagdbaren zu verbieten.

Was die letztern betrifft, so ist es von großer Wichtigkeit, Vorkehrungen
zu treffen, daß nicht mit den jagdbaren Vögeln zahlreiche andre zu Grnnde
gehen. In den Dohnenstiegen der Förster werden jährlich zahllose Singdrosseln
gefangen; sie sind, z. B. ini Harz, schon beinahe verschwunden. Statt der jagd¬
baren Krammetsvögel fängt man kleine Singvögel korbweise und wirft ste, da


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[0151] Zum vogelschntzgesetze. einzelnen deutschen Länder veranlaßt. In diesen Gesetzen herrscht die größte Verschiedenheit. Die einen zählen eine größere oder kleinere Reihe zu schützender Vögel auf, die andern erklären sämtliche Kleinvögel mit Ausnahme der°jagd¬ baren und schädlichen für geschlitzt, noch andre stellen den Grundsatz auf, daß nur Massenfang und gewerbsmäßiger Fang zu verbieten sei. Ju Preußen hatte mau aus Rücksicht auf die lokalen Verschiedenheiten auf eine einheitliche lcmdes- gesetzliche Regelung der Sache verzichtet und diese der bezirkspolizcilichen Fest¬ setzung überlassen. Hierzu kam, daß die sachverständigen Urteile je nach den Oertlichkeiten, welche berücksichtigt wurden, weit auseinander gingen, daß aber von allen Seiten betont wurde, man müsse den örtlichen Verschiedenheiten Rech¬ nung tragen. Wenn nun — so erwog der Gesetzgeber — über das Was des Vogel¬ schutzes eine Einigung nicht zu erzielen ist, so lenke man die Aufmerksamkeit auf das Wie. Es schien nahe zu liegen, sich auj solche Schutzmaßregeln zu be¬ schränken, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von keiner Seite bestritten wird. Hierher gehört das Verbot des Zerstörens der Eier und der Brut, das Verbot der Benutzung solcher Fanggeräte, mit welchen Massenfang getrieben werden kann, und die Festsetzung einer Schonzeit. Dies ist als die Minimal¬ grenze zu betrachten; was darüber hinausgeht, soll teils der Verordnung des Bundesrates, teils der Landcsgesetzgcbnng überlassen bleiben. Dieser Gedanke ist theoretisch richtig, aber praktisch verfehlt. Sehen wir uns an, was in der Praxis dabei herauskommt. Vom Zerstören von Nest und Brut braucht nicht geredet zu werden, da über das absolute Verbot des¬ selben kein Meinungsunterschied herrscht. Was aber wird in der Praxis aus der Aufzählung der Fangarten? Sie ist ziemlich vollständig, eigentlich fehlt nur „Salz auf den Schwanz," ein Verfahren, das also erlaubt sein dürfte. Im übrigen stellt das Verbot, welches beabsichtigt, das Minimum abzugrenzen, das Maximum dar. Denn es ist alles verboten, Schlingen, Fallen, Netze, Sprenkel, Fanglafigc, Leimruten u. f. w. Und dennoch gleicht das Gesetz einer Waffe ohne Griff; man würde nicht viel damit erreicht haben. Denn da das Gesetz sich auf das Mittel des Fanges richtet, so muß der Thäter auf frischer That ergriffen werden, was sehr schwer ist. § 4, welcher bestimmt, daß das Stellen der Falle dem Fangen gleich zu achten sei, würde nicht viel daran geändert haben; überdies ist das Gleichachten von Absicht und That eine rechtlich unschöne Sache. Ich kenne einen Vogelfänger, welcher, ohne daß es ihm an¬ zusehen ist, sein ganzes Rüstzeug einschließlich der Lockvögel mit sich herumträgt; wie ist einem solchen das Handwerk zu legen? Wer soll ihm nachlaufen? Nur indem man den Verkauf gefangener oder getöteter Vögel streng beaufsichtigt, kann man dem Vogelfang wirksam entgegentreten. Und wenn ein erfindungs- reicher Kopf eine neue Fangart erfindet, so ist ihm auch rechtlich nicht bei- zukommen. Man bedarf nicht der vielen Bestimmungen; es genügt, den Massenfang, das gewerbsmäßige Vogelsteller und das Feilhalten lebender und toter Vogel mit Ausnahme der jagdbaren zu verbieten. Was die letztern betrifft, so ist es von großer Wichtigkeit, Vorkehrungen zu treffen, daß nicht mit den jagdbaren Vögeln zahlreiche andre zu Grnnde gehen. In den Dohnenstiegen der Förster werden jährlich zahllose Singdrosseln gefangen; sie sind, z. B. ini Harz, schon beinahe verschwunden. Statt der jagd¬ baren Krammetsvögel fängt man kleine Singvögel korbweise und wirft ste, da

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/151>, abgerufen am 15.06.2024.