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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.

ein Fehler, den eine Autorität wie Professor Dernburg soeben auch dem EntWurfe
des neuen Zivilgesetzbuches zum Vorwurf gemacht hat.

Muß doch schon das leidige "Zustellungswesen" auf jeden Laien den Ein¬
druck machen, als ob eine Belohnung darauf gesetzt worden wäre, das umständlichste,
zeitraubendste und kostspieligste Verfahren ausfindig zu machen. Und was ist erst
aus dem vielgerühmten "Mündlichkeitsprinzip" in der Praxis geworden? ein un¬
bestimmbares Zwitterding, weil es eben von unhaltbaren Voraussetzungen ausgeht.
Denn entweder haben Richter und Rechtsanwälte die Fähigkeit, eine Reihe ver¬
wickelter Streitigkeiten in wenigen Vormittagsstunden frei aus dem Gedächtnis zur
Entscheidung zu bringen, oder sie haben diese Fähigkeiten nicht; im ersten Falle
bedarf es überhaupt keiner Schriftsätze, und in letzterem genügt es, im Termin
sich einfach auf das Geschriebene zu beziehen, wie es früher geschah. Statt dessen
sind heute Schriftsätze zwar vorgeschrieben oder zugelassen, aber es darf beileibe
nicht darauf Bezug genommen werden, denn was nicht mündlich vorgetragen wird,
geht den Richter nichts an, und wenn es zehnmal in den Akten steht. Giebt es
einen schrofferen Formalismus? Und doch rühmt sich die neue Prozeßgesetzgebuug,
mit solchen Grundsätzen endgiltig gebrochen zu haben!

Es ist ganz natürlich, wenn die Rechtsanwälte in einfachern und namentlich
in Bagatellprozessen solche Schriftsätze gar nicht erst ausarbeiten, sondern sich mit
einigen Notizen in ihren Handakten begnügen, die ihnen beim mündlichen Vortrage
als Anhaltepunkte für ihr Gedächtnis dienen sollen. Nun ist es aber für einen
halbwegs beschäftigten Rechtsanwalt gar nicht möglich, seine auf einen und den¬
selben Vormittag fallenden Terminsachen alle selbst vorzutragen; er muß also die
zusammentreffenden Sachen Kollegen zur Vertretung übergeben. Diese vermögen
sich aus den bloßen Notizen und in der Eile nur höchst flüchtig zu unterrichten,
und so kommt es denn, wie auch im vorliegenden Falle, dahin, daß Behauptungen
und Beweismittel aufgestellt werden, die den thatsächlichen Verhältnissen und den
Angaben der Partei schnurstracks widersprechen. Wenn wieder die Partei das
Opfer bringt, den Termin auch ihrerseits wahrzunehmen, obwohl sie ihren Rechts¬
anwalt dafür bezahlt, so wird das, namentlich bei stark besetztem Terminverzeichnis,
nicht selten als etwas ganz überflüssiges angesehen und die Partei kaum zum
Worte gelassen. Mitunter erscheint aber weder Rechtsanwalt noch Vertreter, und
es giebt dann, wie in unserm Musterprozeß, Versäumnisnrteile, Einsprüche dagegen,
neue Termine und unendliche Verschleppungen des Prozesses, die bei der frühern
Selbstführung durch die Partei ganz unbekannt waren. Allerdings besteht für die
amtsgerichtlichen Prozesse (bis zu 300 Mark) noch heute kein gesetzlicher Anwalts¬
zwang, aber die verwickelten und unverständlichen Formen des heutigen Verfahrens
haben mittelbar dasselbe Ergebnis herbeigeführt. Dieser Zwang, sich einen Rechts¬
anwalt zu nehmen, ist aber für Bagatellprozesse umso bedauerlicher, als solche
Prozesse, bei denen es weit weniger auf Rechtskunde als auf sorgsame Aufführung
der einzelnen Thatsachen ankommt, erfahrungsmäßig weit besser und schneller durch
die Parteien selbst, als von rechtsgelehrten Vertretern erledigt werden, die für so
"kleine Sachen" kein sonderliches Interesse zu zeigen pflegen. Anderseits scheint
es uns wieder ein innerer Widerspruch, den Prozeßbetrieb grundsätzlich den
Parteien zu überweisen und gleichzeitig durch Einführung des Anwaltszwanges sie
zu dieser Aufgabe für unfähig zu erklären. Denn entweder sind sie fähig, ihre
Sache selbst zu führen, und dann brauchen sie keinen Rechtsanwalt, oder sie sind
dessen nicht fähig, dann dürfte der Prozeßbetrieb der bewährten Leitung des
Gerichts umso weniger entzogen werden, als solche Versuche schon auf dem Gebiete


Kleinere Mitteilungen.

ein Fehler, den eine Autorität wie Professor Dernburg soeben auch dem EntWurfe
des neuen Zivilgesetzbuches zum Vorwurf gemacht hat.

Muß doch schon das leidige „Zustellungswesen" auf jeden Laien den Ein¬
druck machen, als ob eine Belohnung darauf gesetzt worden wäre, das umständlichste,
zeitraubendste und kostspieligste Verfahren ausfindig zu machen. Und was ist erst
aus dem vielgerühmten „Mündlichkeitsprinzip" in der Praxis geworden? ein un¬
bestimmbares Zwitterding, weil es eben von unhaltbaren Voraussetzungen ausgeht.
Denn entweder haben Richter und Rechtsanwälte die Fähigkeit, eine Reihe ver¬
wickelter Streitigkeiten in wenigen Vormittagsstunden frei aus dem Gedächtnis zur
Entscheidung zu bringen, oder sie haben diese Fähigkeiten nicht; im ersten Falle
bedarf es überhaupt keiner Schriftsätze, und in letzterem genügt es, im Termin
sich einfach auf das Geschriebene zu beziehen, wie es früher geschah. Statt dessen
sind heute Schriftsätze zwar vorgeschrieben oder zugelassen, aber es darf beileibe
nicht darauf Bezug genommen werden, denn was nicht mündlich vorgetragen wird,
geht den Richter nichts an, und wenn es zehnmal in den Akten steht. Giebt es
einen schrofferen Formalismus? Und doch rühmt sich die neue Prozeßgesetzgebuug,
mit solchen Grundsätzen endgiltig gebrochen zu haben!

Es ist ganz natürlich, wenn die Rechtsanwälte in einfachern und namentlich
in Bagatellprozessen solche Schriftsätze gar nicht erst ausarbeiten, sondern sich mit
einigen Notizen in ihren Handakten begnügen, die ihnen beim mündlichen Vortrage
als Anhaltepunkte für ihr Gedächtnis dienen sollen. Nun ist es aber für einen
halbwegs beschäftigten Rechtsanwalt gar nicht möglich, seine auf einen und den¬
selben Vormittag fallenden Terminsachen alle selbst vorzutragen; er muß also die
zusammentreffenden Sachen Kollegen zur Vertretung übergeben. Diese vermögen
sich aus den bloßen Notizen und in der Eile nur höchst flüchtig zu unterrichten,
und so kommt es denn, wie auch im vorliegenden Falle, dahin, daß Behauptungen
und Beweismittel aufgestellt werden, die den thatsächlichen Verhältnissen und den
Angaben der Partei schnurstracks widersprechen. Wenn wieder die Partei das
Opfer bringt, den Termin auch ihrerseits wahrzunehmen, obwohl sie ihren Rechts¬
anwalt dafür bezahlt, so wird das, namentlich bei stark besetztem Terminverzeichnis,
nicht selten als etwas ganz überflüssiges angesehen und die Partei kaum zum
Worte gelassen. Mitunter erscheint aber weder Rechtsanwalt noch Vertreter, und
es giebt dann, wie in unserm Musterprozeß, Versäumnisnrteile, Einsprüche dagegen,
neue Termine und unendliche Verschleppungen des Prozesses, die bei der frühern
Selbstführung durch die Partei ganz unbekannt waren. Allerdings besteht für die
amtsgerichtlichen Prozesse (bis zu 300 Mark) noch heute kein gesetzlicher Anwalts¬
zwang, aber die verwickelten und unverständlichen Formen des heutigen Verfahrens
haben mittelbar dasselbe Ergebnis herbeigeführt. Dieser Zwang, sich einen Rechts¬
anwalt zu nehmen, ist aber für Bagatellprozesse umso bedauerlicher, als solche
Prozesse, bei denen es weit weniger auf Rechtskunde als auf sorgsame Aufführung
der einzelnen Thatsachen ankommt, erfahrungsmäßig weit besser und schneller durch
die Parteien selbst, als von rechtsgelehrten Vertretern erledigt werden, die für so
„kleine Sachen" kein sonderliches Interesse zu zeigen pflegen. Anderseits scheint
es uns wieder ein innerer Widerspruch, den Prozeßbetrieb grundsätzlich den
Parteien zu überweisen und gleichzeitig durch Einführung des Anwaltszwanges sie
zu dieser Aufgabe für unfähig zu erklären. Denn entweder sind sie fähig, ihre
Sache selbst zu führen, und dann brauchen sie keinen Rechtsanwalt, oder sie sind
dessen nicht fähig, dann dürfte der Prozeßbetrieb der bewährten Leitung des
Gerichts umso weniger entzogen werden, als solche Versuche schon auf dem Gebiete


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_289122/192>, abgerufen am 26.05.2024.