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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.

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<Lin Blick i" die Verhandlungen einer Gesetzgelnmgskcnnmission

Fahne sei schaler als eine Rute. und ein Wachtelhund dürfe keine Rute trage".
Sachsen giebt das zu, findet aber, das; der Hund längst kein Wachtelhund mehr
sei, sondern ein Schäferhund, und einem solchen linnene keine Fahne zu; er be¬
antrage vielmehr, die französischen Schlappohren auch in die wachsamen Spitzohren
des Carpzobschen Phhlax umzusetzen. Man vereinigt sich nicht, sondern schneidet
nur ein Stück von der Rute ab. Im Piero giebts wieder andre Liebhabereien;
einer will ein Windspiel, damit die Sache demnächst rasch geht, wieder einer einen
Caro, der Hühner und Hasen steht. Noch ein andrer Herr Abgeordneter ist für
die Doppelnase, weil der Prozeß die Rechte schützen müsse, und ein vierschrötiger
Sanfänger, wenn er auch langsamer sei, doch besser schütze als ein Windhund.
Unter der Hand wird noch einmal ein Stück Schwanz abgeschnitten, u"d die Ohre"
werden gestutzt, der Hund ist ein -- Pudel, und des Pudels Kern -- ein fahrender
Scholnst. Der Kasus macht mich lachen. Warum? Weil der fahrende Scholast der
Teufel ist; den Teufel spürt das Völkchen nie, und wenn er sie beim Kragen hatte.
Die Pedanterie bleibt ein für allemal; der Zopf, der hängt ihn: hinten. Überall
ist das Entscheidende die Praxis eines jeden, die sich ihm als "Recht, das mit
uns geboren ist," darstellt. Die französische Praxis ist natürlich die arroganteste,
die mit einer großartigen Verachtung ans die Barbarei der Nationen herabsieht,
welche den ooAs as xroomlrun, die Decrete von 1808 und 1809, die srrst3 As
lZmrrg'iZK und ^.rrii.s u. s. w, nur dem Namen nach kennen. Nach der Ansicht des Herrn
S. . . sind die Franzosen die Ulpiane unsrer Zeit. Daher der ewige Schlachten¬
gesang i Code! Wird aber einmal abgewichen, so muß dann eine pedantische Kon¬
sequenz nachweisen, daß wir -- keine Mpiane sind. Also z. B. der Tod des
Vollmachtgebers soll keine Unterbrechung des Rechtsstreites zur Folge haben, die
Vollmacht vielmehr ans die Erben übergehen, und zwar auch ohne daß die olausul"
Iiörsäum aufgenommen ist. Ich finde das ganz zweckmäßig, um nicht in Fällen,
wo der Mandatar gar nichts weiß von dem Tode des Mandanten, seine Ver¬
handlungen mit Nichtigkeiten zu bestrafen. Ganz unzweckmäßig finde ich dagegen,
wenn der Mandatar nun auch fort handeln muß, während er dringende Veran¬
lassung haben kau", für unbekannte Erben oder gar für möglicherweise gar keine
Erben nicht handeln zu wollen. Er muß also kündigen können, d. h. erklären
dürfen, sein Mandant sei gestorben, und solle der Proceß so lange ausgesetzt sein,
bis er oder der Gegner die Erben namhaft machen und er oder Gegner den
Prozeß für oder gegen diese wieder aufnehmen werde. Ich proponirte zu dem
Ende einen Paragraphen ähnlich, wie er in Ihrem Entwurf entHallen ist. Ant¬
wort! das französische Recht sehe in dem Tod eine Unterbrechung; wolle man
dieses, a, >a, bonllsur. Wo nicht, dann sei die Konsequenz die, daß der Prozeß
fortgehen müsse, nicht dürfe. Die beantragte Anzeige sei nichts andres als eine
Aertagungspetition, der nach Umständen gefügt werden könne, aber nicht müsse,
wenn man nicht inkonsequent sein wolle. Ich wollte natürlich eben so den Gegner
berechtigen, den Prozeß einzustellen, bis er wisse, mit wem er ihn führe. Aber
weil der Tod nicht unterbricht, muß der Gegner mit Schatten fechten. Lächerlicher¬
weise soll aber der Mandatar die Erben sofort angeben. Nun stimmt einer gegen
den Antrag, weil das französische Recht nicht aufgenommen und zu wünschen
ist, daß das deutsche nicht brauchbar erscheine, der andre, weil er nicht hanno¬
verisch ist, der dritte, weil er ihn nicht gestellt hat; und das Resultat muß das
liebe deutsche Vaterland tragen für schweres Geld. Seiner Zeit werden dann
noch die Landstände dahinter kommen, und ich müßte an Wunder glauben, wenn
nicht sah.....Recht behielte: es bleibt alles beim Alten.


<Lin Blick i» die Verhandlungen einer Gesetzgelnmgskcnnmission

Fahne sei schaler als eine Rute. und ein Wachtelhund dürfe keine Rute trage».
Sachsen giebt das zu, findet aber, das; der Hund längst kein Wachtelhund mehr
sei, sondern ein Schäferhund, und einem solchen linnene keine Fahne zu; er be¬
antrage vielmehr, die französischen Schlappohren auch in die wachsamen Spitzohren
des Carpzobschen Phhlax umzusetzen. Man vereinigt sich nicht, sondern schneidet
nur ein Stück von der Rute ab. Im Piero giebts wieder andre Liebhabereien;
einer will ein Windspiel, damit die Sache demnächst rasch geht, wieder einer einen
Caro, der Hühner und Hasen steht. Noch ein andrer Herr Abgeordneter ist für
die Doppelnase, weil der Prozeß die Rechte schützen müsse, und ein vierschrötiger
Sanfänger, wenn er auch langsamer sei, doch besser schütze als ein Windhund.
Unter der Hand wird noch einmal ein Stück Schwanz abgeschnitten, u»d die Ohre»
werden gestutzt, der Hund ist ein — Pudel, und des Pudels Kern — ein fahrender
Scholnst. Der Kasus macht mich lachen. Warum? Weil der fahrende Scholast der
Teufel ist; den Teufel spürt das Völkchen nie, und wenn er sie beim Kragen hatte.
Die Pedanterie bleibt ein für allemal; der Zopf, der hängt ihn: hinten. Überall
ist das Entscheidende die Praxis eines jeden, die sich ihm als „Recht, das mit
uns geboren ist," darstellt. Die französische Praxis ist natürlich die arroganteste,
die mit einer großartigen Verachtung ans die Barbarei der Nationen herabsieht,
welche den ooAs as xroomlrun, die Decrete von 1808 und 1809, die srrst3 As
lZmrrg'iZK und ^.rrii.s u. s. w, nur dem Namen nach kennen. Nach der Ansicht des Herrn
S. . . sind die Franzosen die Ulpiane unsrer Zeit. Daher der ewige Schlachten¬
gesang i Code! Wird aber einmal abgewichen, so muß dann eine pedantische Kon¬
sequenz nachweisen, daß wir — keine Mpiane sind. Also z. B. der Tod des
Vollmachtgebers soll keine Unterbrechung des Rechtsstreites zur Folge haben, die
Vollmacht vielmehr ans die Erben übergehen, und zwar auch ohne daß die olausul»
Iiörsäum aufgenommen ist. Ich finde das ganz zweckmäßig, um nicht in Fällen,
wo der Mandatar gar nichts weiß von dem Tode des Mandanten, seine Ver¬
handlungen mit Nichtigkeiten zu bestrafen. Ganz unzweckmäßig finde ich dagegen,
wenn der Mandatar nun auch fort handeln muß, während er dringende Veran¬
lassung haben kau«, für unbekannte Erben oder gar für möglicherweise gar keine
Erben nicht handeln zu wollen. Er muß also kündigen können, d. h. erklären
dürfen, sein Mandant sei gestorben, und solle der Proceß so lange ausgesetzt sein,
bis er oder der Gegner die Erben namhaft machen und er oder Gegner den
Prozeß für oder gegen diese wieder aufnehmen werde. Ich proponirte zu dem
Ende einen Paragraphen ähnlich, wie er in Ihrem Entwurf entHallen ist. Ant¬
wort! das französische Recht sehe in dem Tod eine Unterbrechung; wolle man
dieses, a, >a, bonllsur. Wo nicht, dann sei die Konsequenz die, daß der Prozeß
fortgehen müsse, nicht dürfe. Die beantragte Anzeige sei nichts andres als eine
Aertagungspetition, der nach Umständen gefügt werden könne, aber nicht müsse,
wenn man nicht inkonsequent sein wolle. Ich wollte natürlich eben so den Gegner
berechtigen, den Prozeß einzustellen, bis er wisse, mit wem er ihn führe. Aber
weil der Tod nicht unterbricht, muß der Gegner mit Schatten fechten. Lächerlicher¬
weise soll aber der Mandatar die Erben sofort angeben. Nun stimmt einer gegen
den Antrag, weil das französische Recht nicht aufgenommen und zu wünschen
ist, daß das deutsche nicht brauchbar erscheine, der andre, weil er nicht hanno¬
verisch ist, der dritte, weil er ihn nicht gestellt hat; und das Resultat muß das
liebe deutsche Vaterland tragen für schweres Geld. Seiner Zeit werden dann
noch die Landstände dahinter kommen, und ich müßte an Wunder glauben, wenn
nicht sah.....Recht behielte: es bleibt alles beim Alten.


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[0154] <Lin Blick i» die Verhandlungen einer Gesetzgelnmgskcnnmission Fahne sei schaler als eine Rute. und ein Wachtelhund dürfe keine Rute trage». Sachsen giebt das zu, findet aber, das; der Hund längst kein Wachtelhund mehr sei, sondern ein Schäferhund, und einem solchen linnene keine Fahne zu; er be¬ antrage vielmehr, die französischen Schlappohren auch in die wachsamen Spitzohren des Carpzobschen Phhlax umzusetzen. Man vereinigt sich nicht, sondern schneidet nur ein Stück von der Rute ab. Im Piero giebts wieder andre Liebhabereien; einer will ein Windspiel, damit die Sache demnächst rasch geht, wieder einer einen Caro, der Hühner und Hasen steht. Noch ein andrer Herr Abgeordneter ist für die Doppelnase, weil der Prozeß die Rechte schützen müsse, und ein vierschrötiger Sanfänger, wenn er auch langsamer sei, doch besser schütze als ein Windhund. Unter der Hand wird noch einmal ein Stück Schwanz abgeschnitten, u»d die Ohre» werden gestutzt, der Hund ist ein — Pudel, und des Pudels Kern — ein fahrender Scholnst. Der Kasus macht mich lachen. Warum? Weil der fahrende Scholast der Teufel ist; den Teufel spürt das Völkchen nie, und wenn er sie beim Kragen hatte. Die Pedanterie bleibt ein für allemal; der Zopf, der hängt ihn: hinten. Überall ist das Entscheidende die Praxis eines jeden, die sich ihm als „Recht, das mit uns geboren ist," darstellt. Die französische Praxis ist natürlich die arroganteste, die mit einer großartigen Verachtung ans die Barbarei der Nationen herabsieht, welche den ooAs as xroomlrun, die Decrete von 1808 und 1809, die srrst3 As lZmrrg'iZK und ^.rrii.s u. s. w, nur dem Namen nach kennen. Nach der Ansicht des Herrn S. . . sind die Franzosen die Ulpiane unsrer Zeit. Daher der ewige Schlachten¬ gesang i Code! Wird aber einmal abgewichen, so muß dann eine pedantische Kon¬ sequenz nachweisen, daß wir — keine Mpiane sind. Also z. B. der Tod des Vollmachtgebers soll keine Unterbrechung des Rechtsstreites zur Folge haben, die Vollmacht vielmehr ans die Erben übergehen, und zwar auch ohne daß die olausul» Iiörsäum aufgenommen ist. Ich finde das ganz zweckmäßig, um nicht in Fällen, wo der Mandatar gar nichts weiß von dem Tode des Mandanten, seine Ver¬ handlungen mit Nichtigkeiten zu bestrafen. Ganz unzweckmäßig finde ich dagegen, wenn der Mandatar nun auch fort handeln muß, während er dringende Veran¬ lassung haben kau«, für unbekannte Erben oder gar für möglicherweise gar keine Erben nicht handeln zu wollen. Er muß also kündigen können, d. h. erklären dürfen, sein Mandant sei gestorben, und solle der Proceß so lange ausgesetzt sein, bis er oder der Gegner die Erben namhaft machen und er oder Gegner den Prozeß für oder gegen diese wieder aufnehmen werde. Ich proponirte zu dem Ende einen Paragraphen ähnlich, wie er in Ihrem Entwurf entHallen ist. Ant¬ wort! das französische Recht sehe in dem Tod eine Unterbrechung; wolle man dieses, a, >a, bonllsur. Wo nicht, dann sei die Konsequenz die, daß der Prozeß fortgehen müsse, nicht dürfe. Die beantragte Anzeige sei nichts andres als eine Aertagungspetition, der nach Umständen gefügt werden könne, aber nicht müsse, wenn man nicht inkonsequent sein wolle. Ich wollte natürlich eben so den Gegner berechtigen, den Prozeß einzustellen, bis er wisse, mit wem er ihn führe. Aber weil der Tod nicht unterbricht, muß der Gegner mit Schatten fechten. Lächerlicher¬ weise soll aber der Mandatar die Erben sofort angeben. Nun stimmt einer gegen den Antrag, weil das französische Recht nicht aufgenommen und zu wünschen ist, daß das deutsche nicht brauchbar erscheine, der andre, weil er nicht hanno¬ verisch ist, der dritte, weil er ihn nicht gestellt hat; und das Resultat muß das liebe deutsche Vaterland tragen für schweres Geld. Seiner Zeit werden dann noch die Landstände dahinter kommen, und ich müßte an Wunder glauben, wenn nicht sah.....Recht behielte: es bleibt alles beim Alten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_213791/154>, abgerufen am 13.05.2024.