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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.

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Hannover, 20. Mai 1863. .. , Ihr Schreiben vom......hat Sie mir
lebhaft vor Augen geführt. Ich gebe Ihnen ganz Recht, ein Knnstprodnkt, wie
der Straßburger Münster, wird unser Prozeßkvdex auf keinen Fall. Dazu wäre
nicht nur einer statt zwölfen erforderlich, fondern dieser eine müßte auch ein
Künstler oder, wie ich es neulich Ihnen genannt habe, ein Genie fein; und es ist
mir nichts weniger zweifelhaft, als daß nnter den zwölfen auch uicht einmal ein
annäherndes Kunstgenie ist. Aber, lieber Freund, ein Kodex wird nie ein Kunst¬
produkt, ein Gedicht sein können, höchstens ein Kunststück. Im Grunde ist
Saviguhs Ansicht, daß Rechtskodisikationen eine Rechtsverschlechterung seien, nichts
andres, als die Überzeugung, daß das Recht eben so organisch und lebendig, eben
so Gegenstand des innern Gedankens sei, wie die Kunst, daß es also eben so
wenig mit dem Lineal und Richtmaß behandelt werden könne, als Pygmalions
Bildwerk. Mit den gedachten Werkzeugen läßt sich eine wohnliche Kaserne bauen,
aber kein Münster. Dieser verlangt unerläßlich Freiheit des Gedankens, und eine
Kodifikation ist eine Galeere sür Gedanken. Wer einen Münster haben will, der
mache es wie die Römischen Juristen oder wie Snvigny, wenn er jenes oder
dieses kann. Das Münsterbauen ist aber offenbar nicht zeitgemäß; man baut eben
nur Kasernen, für Soldaten oder für Mietleute, höchstens eine Eisenbahnbrllcke.
Dieser prosaischen und nüchternen Richtung entspricht auch die zur Rechtskodifikation
vollkommen. Ich war von Anfang an auf eine solche Kaserne gefaßt, und es
alterirt mich nicht, daß kein Münster hervorkommt. Es alterirt mich aber, daß
der Neubau vielleicht nicht einmal dieselbe prosaische Bequemlichkeit und Brauch¬
barkeit erhalten wird, die der verlassene hat.

Es scheint mir, Sie wollen dasselbe sagen, wenn Sie anführen, durch die
Beschränkung der Schriftsätze auf zwei sei das Verfahren verpfuscht, d. h. eine
wirksame Vorbereitung unmöglich gemacht, und die Notwendigkeit herbeigeführt,
im Beweisverfahren nachzuholen, was vorher versäumt ist. Diese Ansicht hat in
der Beratung eine wiederholte Verteidigung gefunden. (Es folgt um eine Er¬
örterung des Für und Wider.)

Was die Angabe der Beweismittel in den Schriftsätzen betrifft, fo sind die¬
jenigen Mitglieder, die auf dem Boden des gemeinen Rechts stehen, dagegen, daß
man die xgrs xrobatorig, und xiAOMratoria. verbindet. Sodann haben Se......
und Se. . . , eine jnristentägliche Antipathie gegen Beweisantieipation, und sie
werden sich nicht ausreden lassen, daß dieses eine solche sei. Und zuletzt ist Darm¬
stadt gegen alles, was nicht im s-unt c;u<!c! steht. Ich bin daher gefaßt darauf,
daß auch hier der hannoverschen Prozeßordnung gehuldigt werden wird.

Im einzelnen ärgert mich oft das gar zu äußerliche Wesen der Kommission.
M. E. müßte ihre Aufgabe sein, aus den Sachen, wie sie sind, die Regeln zu
abstrahiren und aufzustellen, natürlich nnter Berücksichtigung aller vorhandnen Ver¬
suche, dieselben Gedanken auszudrücken. Statt dessen wird aber die Prozeßordnung,
die gerade die beliebte ist, zu Grund gelegt, und es kann dann vernommen werden,
wie jeder seinen Mignon proponirt, bis sich eine Mehrheit für einen findet. Regel¬
mäßig ist es der Code, den manche Mitglieder wie einen der großen Propheten
betrachten. Es ist gar zu bequem, auf dieser Eselsbrücke zu wandeln. In der
neuesten Vorlage ist sogar schon der Art. 117 des Code über die Abstimmung
proponirt, wonach sich der einzeln gebliebne Richter einer der Meinungen an¬
schließen muß, für welche wenigstens einige Stimmen vorliegen!

Wie mir zu Mute ist, wenn ich mit tausend Sorgen im Herzen an einem
Werke arbeiten muß, dessen Schwierigkeiten ich nie verkannt habe und bei den?


Grenzdvte" 1 1393 19

Hannover, 20. Mai 1863. .. , Ihr Schreiben vom......hat Sie mir
lebhaft vor Augen geführt. Ich gebe Ihnen ganz Recht, ein Knnstprodnkt, wie
der Straßburger Münster, wird unser Prozeßkvdex auf keinen Fall. Dazu wäre
nicht nur einer statt zwölfen erforderlich, fondern dieser eine müßte auch ein
Künstler oder, wie ich es neulich Ihnen genannt habe, ein Genie fein; und es ist
mir nichts weniger zweifelhaft, als daß nnter den zwölfen auch uicht einmal ein
annäherndes Kunstgenie ist. Aber, lieber Freund, ein Kodex wird nie ein Kunst¬
produkt, ein Gedicht sein können, höchstens ein Kunststück. Im Grunde ist
Saviguhs Ansicht, daß Rechtskodisikationen eine Rechtsverschlechterung seien, nichts
andres, als die Überzeugung, daß das Recht eben so organisch und lebendig, eben
so Gegenstand des innern Gedankens sei, wie die Kunst, daß es also eben so
wenig mit dem Lineal und Richtmaß behandelt werden könne, als Pygmalions
Bildwerk. Mit den gedachten Werkzeugen läßt sich eine wohnliche Kaserne bauen,
aber kein Münster. Dieser verlangt unerläßlich Freiheit des Gedankens, und eine
Kodifikation ist eine Galeere sür Gedanken. Wer einen Münster haben will, der
mache es wie die Römischen Juristen oder wie Snvigny, wenn er jenes oder
dieses kann. Das Münsterbauen ist aber offenbar nicht zeitgemäß; man baut eben
nur Kasernen, für Soldaten oder für Mietleute, höchstens eine Eisenbahnbrllcke.
Dieser prosaischen und nüchternen Richtung entspricht auch die zur Rechtskodifikation
vollkommen. Ich war von Anfang an auf eine solche Kaserne gefaßt, und es
alterirt mich nicht, daß kein Münster hervorkommt. Es alterirt mich aber, daß
der Neubau vielleicht nicht einmal dieselbe prosaische Bequemlichkeit und Brauch¬
barkeit erhalten wird, die der verlassene hat.

Es scheint mir, Sie wollen dasselbe sagen, wenn Sie anführen, durch die
Beschränkung der Schriftsätze auf zwei sei das Verfahren verpfuscht, d. h. eine
wirksame Vorbereitung unmöglich gemacht, und die Notwendigkeit herbeigeführt,
im Beweisverfahren nachzuholen, was vorher versäumt ist. Diese Ansicht hat in
der Beratung eine wiederholte Verteidigung gefunden. (Es folgt um eine Er¬
örterung des Für und Wider.)

Was die Angabe der Beweismittel in den Schriftsätzen betrifft, fo sind die¬
jenigen Mitglieder, die auf dem Boden des gemeinen Rechts stehen, dagegen, daß
man die xgrs xrobatorig, und xiAOMratoria. verbindet. Sodann haben Se......
und Se. . . , eine jnristentägliche Antipathie gegen Beweisantieipation, und sie
werden sich nicht ausreden lassen, daß dieses eine solche sei. Und zuletzt ist Darm¬
stadt gegen alles, was nicht im s-unt c;u<!c! steht. Ich bin daher gefaßt darauf,
daß auch hier der hannoverschen Prozeßordnung gehuldigt werden wird.

Im einzelnen ärgert mich oft das gar zu äußerliche Wesen der Kommission.
M. E. müßte ihre Aufgabe sein, aus den Sachen, wie sie sind, die Regeln zu
abstrahiren und aufzustellen, natürlich nnter Berücksichtigung aller vorhandnen Ver¬
suche, dieselben Gedanken auszudrücken. Statt dessen wird aber die Prozeßordnung,
die gerade die beliebte ist, zu Grund gelegt, und es kann dann vernommen werden,
wie jeder seinen Mignon proponirt, bis sich eine Mehrheit für einen findet. Regel¬
mäßig ist es der Code, den manche Mitglieder wie einen der großen Propheten
betrachten. Es ist gar zu bequem, auf dieser Eselsbrücke zu wandeln. In der
neuesten Vorlage ist sogar schon der Art. 117 des Code über die Abstimmung
proponirt, wonach sich der einzeln gebliebne Richter einer der Meinungen an¬
schließen muß, für welche wenigstens einige Stimmen vorliegen!

Wie mir zu Mute ist, wenn ich mit tausend Sorgen im Herzen an einem
Werke arbeiten muß, dessen Schwierigkeiten ich nie verkannt habe und bei den?


Grenzdvte» 1 1393 19
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[0155] Hannover, 20. Mai 1863. .. , Ihr Schreiben vom......hat Sie mir lebhaft vor Augen geführt. Ich gebe Ihnen ganz Recht, ein Knnstprodnkt, wie der Straßburger Münster, wird unser Prozeßkvdex auf keinen Fall. Dazu wäre nicht nur einer statt zwölfen erforderlich, fondern dieser eine müßte auch ein Künstler oder, wie ich es neulich Ihnen genannt habe, ein Genie fein; und es ist mir nichts weniger zweifelhaft, als daß nnter den zwölfen auch uicht einmal ein annäherndes Kunstgenie ist. Aber, lieber Freund, ein Kodex wird nie ein Kunst¬ produkt, ein Gedicht sein können, höchstens ein Kunststück. Im Grunde ist Saviguhs Ansicht, daß Rechtskodisikationen eine Rechtsverschlechterung seien, nichts andres, als die Überzeugung, daß das Recht eben so organisch und lebendig, eben so Gegenstand des innern Gedankens sei, wie die Kunst, daß es also eben so wenig mit dem Lineal und Richtmaß behandelt werden könne, als Pygmalions Bildwerk. Mit den gedachten Werkzeugen läßt sich eine wohnliche Kaserne bauen, aber kein Münster. Dieser verlangt unerläßlich Freiheit des Gedankens, und eine Kodifikation ist eine Galeere sür Gedanken. Wer einen Münster haben will, der mache es wie die Römischen Juristen oder wie Snvigny, wenn er jenes oder dieses kann. Das Münsterbauen ist aber offenbar nicht zeitgemäß; man baut eben nur Kasernen, für Soldaten oder für Mietleute, höchstens eine Eisenbahnbrllcke. Dieser prosaischen und nüchternen Richtung entspricht auch die zur Rechtskodifikation vollkommen. Ich war von Anfang an auf eine solche Kaserne gefaßt, und es alterirt mich nicht, daß kein Münster hervorkommt. Es alterirt mich aber, daß der Neubau vielleicht nicht einmal dieselbe prosaische Bequemlichkeit und Brauch¬ barkeit erhalten wird, die der verlassene hat. Es scheint mir, Sie wollen dasselbe sagen, wenn Sie anführen, durch die Beschränkung der Schriftsätze auf zwei sei das Verfahren verpfuscht, d. h. eine wirksame Vorbereitung unmöglich gemacht, und die Notwendigkeit herbeigeführt, im Beweisverfahren nachzuholen, was vorher versäumt ist. Diese Ansicht hat in der Beratung eine wiederholte Verteidigung gefunden. (Es folgt um eine Er¬ örterung des Für und Wider.) Was die Angabe der Beweismittel in den Schriftsätzen betrifft, fo sind die¬ jenigen Mitglieder, die auf dem Boden des gemeinen Rechts stehen, dagegen, daß man die xgrs xrobatorig, und xiAOMratoria. verbindet. Sodann haben Se...... und Se. . . , eine jnristentägliche Antipathie gegen Beweisantieipation, und sie werden sich nicht ausreden lassen, daß dieses eine solche sei. Und zuletzt ist Darm¬ stadt gegen alles, was nicht im s-unt c;u<!c! steht. Ich bin daher gefaßt darauf, daß auch hier der hannoverschen Prozeßordnung gehuldigt werden wird. Im einzelnen ärgert mich oft das gar zu äußerliche Wesen der Kommission. M. E. müßte ihre Aufgabe sein, aus den Sachen, wie sie sind, die Regeln zu abstrahiren und aufzustellen, natürlich nnter Berücksichtigung aller vorhandnen Ver¬ suche, dieselben Gedanken auszudrücken. Statt dessen wird aber die Prozeßordnung, die gerade die beliebte ist, zu Grund gelegt, und es kann dann vernommen werden, wie jeder seinen Mignon proponirt, bis sich eine Mehrheit für einen findet. Regel¬ mäßig ist es der Code, den manche Mitglieder wie einen der großen Propheten betrachten. Es ist gar zu bequem, auf dieser Eselsbrücke zu wandeln. In der neuesten Vorlage ist sogar schon der Art. 117 des Code über die Abstimmung proponirt, wonach sich der einzeln gebliebne Richter einer der Meinungen an¬ schließen muß, für welche wenigstens einige Stimmen vorliegen! Wie mir zu Mute ist, wenn ich mit tausend Sorgen im Herzen an einem Werke arbeiten muß, dessen Schwierigkeiten ich nie verkannt habe und bei den? Grenzdvte» 1 1393 19

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_213791/155>, abgerufen am 12.05.2024.