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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.

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Die Grenzen der Rechtsprechung

diese in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht veröffentlicht. Darf man
annehmen, das; das, was Wiener sagt, auch im Sinne des Gerichts der Ent¬
scheidung wirklich zu Grunde liege, so gewinnt man dadurch einen tiefern
Einblick in die mit dem Urteil verbundne Absicht, die über den einzelnen Fall
hinausreicht. Wiener sagt nämlich am Schluß seiner Abhandlung:

Btihrs Erstaunen über die getrvffne Entscheidung erklärt sich allein daraus,
daß sein grundsätzlicher Standpunkt ein von dem deS Reichsgerichts durchaus ver-
schiedner ist. Heftige Kämpfe im Wirtschaftsleben mit Erscheinungen, wie Karlelle,
Ringe, genossenschaftliche Versuche zur Bewältigung widerstrebender, sind in Deutsch-
land verhältnismäßig jungen Datums. Vermöge der Züge, welche der hier zur
Beurteilung gelaugte Fall ausweist, stellte derselbe, wenn ihm auch die Eigenart
des buchhändlerischen Gewerbebetriebes eine gewisse Besonderheit verleihen mag,
den höchsten Gerichtshof unsers Wissens zum erstenmal vor die Frage, welche
Grenzen dem Rechtsschutz für den einzelne" gegenüber solchen Erscheinungen nach
dem bürgerlichen Recht gesteckt seien. Wer diesen Rechtsschutz des Individuums
darauf beschränkt erachtet, daß ihm die Verträge gehalten werde", oder Angriffen
ans Leib und Gut mittelst einer kriminalrechtlich zu ahndeiide" Handlung gewehrt
wird, der muß freilich zum Schutz auch gegen die empfindlichsten Angriffe, we""
sie nur alles dieses vermeiden, immer el" besondres Einschreiten der Gesetzgebung
fordern. Die in Deutschland geltenden Kodifikationen des bürgerlichen Rechts leimen
aber einen Begriff der widerrechtlichen Kränkung und Beschädigung, der allgemein
genug ist, um auch eine Schutzwehr gegen anders geartete Angriffe zu bieten. Ans
solchen allgemeinen Gesetzesgedanken bericht die Entwicklungsfähigkeit des Rechts
auch innerhalb der durch das Gesetz gegebnen Schranken. Sie befähigen den
Richter -- um bei dem vorliegenden Falle zu bleibe" --, die richtige Stellung
auch gegenüber neuen Erscheinungen des Jnteresscnkamvfes zu finden, bei denen
sinnreiche Systeme zur Unterbindung aller natürlichen Lebensbeziehungen eines
andern ein helleres Licht auf dasjenige, was nnter dem Begriff der Persönlichkeit
zu schützen ist, werfen und zugleich zu einer Prüfung der Art der gewählte"
Mittel herausfordern. Gewiß wird damit dem Richter eine der schwierigsten Auf¬
gaben gestellt, und die Art ihrer Lösung wird im Beginn solcher RechtSentwicklnng
immer Anfechtung erfahren. ES ist schwer, die Grenze prinzipiell zu bezeichnen
oder auch uur im Einzelfalle richtig aufzufinden, an welcher die statthafte Be-
währung der Kraft des einen in die unstatthafte Verletzung des andern umschlägt.
Am wenigsten aber wird man der Aufgabe gerecht werden, wenn man, statt alle
Einzelheiten des Falles genau in Betracht zu ziehen, andre Fälle, denen gewisse
Züge des zu entscheidenden fehlen oder andre beigemischt sind, unterstellt und ans
der Annahme, daß diese statthaft sein müssen -- man braucht nur an die Fälle
zu denken, daß der Oberst den Offizieren, der Arbeitgeber den Arbeitern aufgiebt,
ein bestimmtes Lokal zu meiden --, die Statthaftigkeit des vorliegendem folgert.
Betrachtet man in unserm Falle auch unter Absehen von dem gewollten Ziele, die
Schleuderer aus der buchhändlerischen Gemeinschaft auszuschließen, die dazu gewählten
Mittel, so waren es die öffentliche Schmnleruug des Ansehens des Betroffnen ,durch
die Kundgebungen und die Bedrohung aller Genossen mit dem gleichen Maßregeln,
falls sie die Sperre nicht vollzogen, die dem Reichsgericht unstatthaft erschiene".

Nach dieser Ausführung Wieners hat hier also das Reichsgericht zum
erstenmale ein Urteil gegeben, das die Bestimmung hatte, in die sozialen


Die Grenzen der Rechtsprechung

diese in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht veröffentlicht. Darf man
annehmen, das; das, was Wiener sagt, auch im Sinne des Gerichts der Ent¬
scheidung wirklich zu Grunde liege, so gewinnt man dadurch einen tiefern
Einblick in die mit dem Urteil verbundne Absicht, die über den einzelnen Fall
hinausreicht. Wiener sagt nämlich am Schluß seiner Abhandlung:

Btihrs Erstaunen über die getrvffne Entscheidung erklärt sich allein daraus,
daß sein grundsätzlicher Standpunkt ein von dem deS Reichsgerichts durchaus ver-
schiedner ist. Heftige Kämpfe im Wirtschaftsleben mit Erscheinungen, wie Karlelle,
Ringe, genossenschaftliche Versuche zur Bewältigung widerstrebender, sind in Deutsch-
land verhältnismäßig jungen Datums. Vermöge der Züge, welche der hier zur
Beurteilung gelaugte Fall ausweist, stellte derselbe, wenn ihm auch die Eigenart
des buchhändlerischen Gewerbebetriebes eine gewisse Besonderheit verleihen mag,
den höchsten Gerichtshof unsers Wissens zum erstenmal vor die Frage, welche
Grenzen dem Rechtsschutz für den einzelne» gegenüber solchen Erscheinungen nach
dem bürgerlichen Recht gesteckt seien. Wer diesen Rechtsschutz des Individuums
darauf beschränkt erachtet, daß ihm die Verträge gehalten werde», oder Angriffen
ans Leib und Gut mittelst einer kriminalrechtlich zu ahndeiide» Handlung gewehrt
wird, der muß freilich zum Schutz auch gegen die empfindlichsten Angriffe, we»»
sie nur alles dieses vermeiden, immer el» besondres Einschreiten der Gesetzgebung
fordern. Die in Deutschland geltenden Kodifikationen des bürgerlichen Rechts leimen
aber einen Begriff der widerrechtlichen Kränkung und Beschädigung, der allgemein
genug ist, um auch eine Schutzwehr gegen anders geartete Angriffe zu bieten. Ans
solchen allgemeinen Gesetzesgedanken bericht die Entwicklungsfähigkeit des Rechts
auch innerhalb der durch das Gesetz gegebnen Schranken. Sie befähigen den
Richter — um bei dem vorliegenden Falle zu bleibe» —, die richtige Stellung
auch gegenüber neuen Erscheinungen des Jnteresscnkamvfes zu finden, bei denen
sinnreiche Systeme zur Unterbindung aller natürlichen Lebensbeziehungen eines
andern ein helleres Licht auf dasjenige, was nnter dem Begriff der Persönlichkeit
zu schützen ist, werfen und zugleich zu einer Prüfung der Art der gewählte»
Mittel herausfordern. Gewiß wird damit dem Richter eine der schwierigsten Auf¬
gaben gestellt, und die Art ihrer Lösung wird im Beginn solcher RechtSentwicklnng
immer Anfechtung erfahren. ES ist schwer, die Grenze prinzipiell zu bezeichnen
oder auch uur im Einzelfalle richtig aufzufinden, an welcher die statthafte Be-
währung der Kraft des einen in die unstatthafte Verletzung des andern umschlägt.
Am wenigsten aber wird man der Aufgabe gerecht werden, wenn man, statt alle
Einzelheiten des Falles genau in Betracht zu ziehen, andre Fälle, denen gewisse
Züge des zu entscheidenden fehlen oder andre beigemischt sind, unterstellt und ans
der Annahme, daß diese statthaft sein müssen — man braucht nur an die Fälle
zu denken, daß der Oberst den Offizieren, der Arbeitgeber den Arbeitern aufgiebt,
ein bestimmtes Lokal zu meiden —, die Statthaftigkeit des vorliegendem folgert.
Betrachtet man in unserm Falle auch unter Absehen von dem gewollten Ziele, die
Schleuderer aus der buchhändlerischen Gemeinschaft auszuschließen, die dazu gewählten
Mittel, so waren es die öffentliche Schmnleruug des Ansehens des Betroffnen ,durch
die Kundgebungen und die Bedrohung aller Genossen mit dem gleichen Maßregeln,
falls sie die Sperre nicht vollzogen, die dem Reichsgericht unstatthaft erschiene«.

Nach dieser Ausführung Wieners hat hier also das Reichsgericht zum
erstenmale ein Urteil gegeben, das die Bestimmung hatte, in die sozialen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_213791/646>, abgerufen am 13.05.2024.