Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Deshalb war es ein Segen für Preußen, wo man nach und nach auch der Man hat sich ja in manchen Heeren, namentlich in Frankreich, wo man den Maßgebliches und Unmaßgebliches Deshalb war es ein Segen für Preußen, wo man nach und nach auch der Man hat sich ja in manchen Heeren, namentlich in Frankreich, wo man den <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0291" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/219293"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_845"> Deshalb war es ein Segen für Preußen, wo man nach und nach auch der<lb/> Milde gegen die einzelne Person zu viel Raum gegeben hatte, daß mit Kaiser<lb/> Wilhelm I., der in der Geschichte von Jahr zu Jahr größer dastehen wird, in<lb/> der Offiziersbeförderung Wandel geschafft wurde. Der nachmalige Feldmarschall<lb/> Freiherr v. Manteuffel war der rechte Mann, dies als Chef des Militärkabinetts<lb/> durchzuführen. Er ist dafür im Anfange redlich gehaßt worden, wie ja heute noch<lb/> mancher höhere Offizier vom Regimentskommandeur aufwärts aus gleichem Grunde<lb/> unverdienten Haß erduldet. Aber mit den Erfolgen des Jahres 1866 und der<lb/> Jahre 1870/71 ist das Verdienst Manteuffels eng verknüpft.</p><lb/> <p xml:id="ID_846" next="#ID_847"> Man hat sich ja in manchen Heeren, namentlich in Frankreich, wo man den<lb/> Wert des deutschen Offizierl'vrps wohl zu würdigen weiß, aber des Persönlichen<lb/> Regiments entbehrt, das für die Erziehung eines tüchtigen Offizierkorps unerläßlich<lb/> ist, durch ein sogenanntes Altersgesetz zu helfen gesucht. Man will damit der<lb/> peinlichen Pflicht entgehen, einem Offizier ins Gesicht zu sagen- Es ist Zeit, daß<lb/> du deinen Abschied einreichst. Das Altersgesetz entbindet davon; kein Vorgesetzter<lb/> kann etwas daran ändern, wenn der Untergebne das nach Z x abschließende Alter<lb/> erreicht hat. Wie verhält es sich dann aber mit den Ausnahmen, die das Gesetz<lb/> zuläßt? Müssen denn nicht die, die der Regel nach den Rock ausziehen, noch viel<lb/> mehr von Bitterkeit erfüllt werden, wenn für den Kameraden, dem sie gewiß keine<lb/> größern Fähigkeiten zusprechen, als sich selbst, eine Ausnahme gemacht wird? Und<lb/> wie wäre es bei uns gewesen, wenn z. B. Moltke, der als sechsundsechzigjähriger<lb/> Mann 1866 nach Böhmen und als siebzigjähriger Greis in den französischen<lb/> Feldzug ging, infolge des Altersgesetzes schon mit 65 Jahren hätte abgehen müssen?<lb/> Ein ähnliches schwächliches Aushilfemittel wie das Altersgesetz für die Verabschiedung<lb/> der Generale ist das Verfahren, für den Stabsoffiziergrad u. s. w. ein Examen<lb/> ablegen zu lassen. Der Regimentskommandeur kann dabei ruhig seine Hände in<lb/> Unschuld waschen und bedauern, daß der Herr Hnuptmcnm nicht bestanden hat,<lb/> seine» Abgang also selbst verschuldet. Aber ist es denn möglich, in einem schrift¬<lb/> lichen und mündlichen Examen alles das nachzweisen, was den Major und Re¬<lb/> gimentskommandeur für feinen Posten, der Körper, Geist und Charakter im höchsten<lb/> Maße in Anspruch nimmt, geeignet macht? Ist es nicht etwas ganz andres, auf<lb/> der Schulbank dem Papier und dem Tintenfasse gegenüber den richtigen Entschluß<lb/> zu finden, als im Manöver oder im Felde, den Säbel in der Faust, in eigner<lb/> Lebensgefahr, auf Grund sich widersprechender Meldungen mit kaltem Blute Er¬<lb/> wägungen anzustellen und einen Entschluß zu fassen und energisch durchzuführen?<lb/> Ich weiß nicht, ob Österreich seine Stabsoffizierexamina noch hat, aber so viel<lb/> weiß ich, daß nur der Gesamteindruck, den ein Offizier in seiner alljährlichen Dienst¬<lb/> laufbahn ans seine verschiednen Vorgesetzten macht, den richtigen Gradmesser dafür<lb/> abgeben kann, ob er zur Beförderung geeignet ist. Nicht das Wissen, das vor¬<lb/> zugsweise bei einem Examen zu Tage treten.kann, sondern das Können unter all<lb/> den verschiednen Umständen, die dem Offizier, namentlich dem Kommandeur in<lb/> seinem Berufe vorkommen, giebt den Ausschlag, und deshalb geht durch die preußische<lb/> Offizierserziehung wie ein roter Faden der Gedanke an das Endziel aller mili¬<lb/> tärischen Thätigkeit, an das Gefecht. Demgemäß sind auch unsre Manöver ein¬<lb/> gerichtet. Sie und das ganze Verhalten des Offiziers überhaupt sind das richtige<lb/> Examen für den Offizier, und die auf persönlicher Kenntnis und pflichtmäßiger<lb/> Überzeugung beruhende höchste und allerhöchste Entscheidung allein kann und darf<lb/> das Schicksal des Einzelnen bestimmen. Wer sich das nicht klar macht, der soll<lb/> den Offiziersberuf nicht ergreifen. Die Reichstagsabgeordneten aber mögen sich</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0291]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Deshalb war es ein Segen für Preußen, wo man nach und nach auch der
Milde gegen die einzelne Person zu viel Raum gegeben hatte, daß mit Kaiser
Wilhelm I., der in der Geschichte von Jahr zu Jahr größer dastehen wird, in
der Offiziersbeförderung Wandel geschafft wurde. Der nachmalige Feldmarschall
Freiherr v. Manteuffel war der rechte Mann, dies als Chef des Militärkabinetts
durchzuführen. Er ist dafür im Anfange redlich gehaßt worden, wie ja heute noch
mancher höhere Offizier vom Regimentskommandeur aufwärts aus gleichem Grunde
unverdienten Haß erduldet. Aber mit den Erfolgen des Jahres 1866 und der
Jahre 1870/71 ist das Verdienst Manteuffels eng verknüpft.
Man hat sich ja in manchen Heeren, namentlich in Frankreich, wo man den
Wert des deutschen Offizierl'vrps wohl zu würdigen weiß, aber des Persönlichen
Regiments entbehrt, das für die Erziehung eines tüchtigen Offizierkorps unerläßlich
ist, durch ein sogenanntes Altersgesetz zu helfen gesucht. Man will damit der
peinlichen Pflicht entgehen, einem Offizier ins Gesicht zu sagen- Es ist Zeit, daß
du deinen Abschied einreichst. Das Altersgesetz entbindet davon; kein Vorgesetzter
kann etwas daran ändern, wenn der Untergebne das nach Z x abschließende Alter
erreicht hat. Wie verhält es sich dann aber mit den Ausnahmen, die das Gesetz
zuläßt? Müssen denn nicht die, die der Regel nach den Rock ausziehen, noch viel
mehr von Bitterkeit erfüllt werden, wenn für den Kameraden, dem sie gewiß keine
größern Fähigkeiten zusprechen, als sich selbst, eine Ausnahme gemacht wird? Und
wie wäre es bei uns gewesen, wenn z. B. Moltke, der als sechsundsechzigjähriger
Mann 1866 nach Böhmen und als siebzigjähriger Greis in den französischen
Feldzug ging, infolge des Altersgesetzes schon mit 65 Jahren hätte abgehen müssen?
Ein ähnliches schwächliches Aushilfemittel wie das Altersgesetz für die Verabschiedung
der Generale ist das Verfahren, für den Stabsoffiziergrad u. s. w. ein Examen
ablegen zu lassen. Der Regimentskommandeur kann dabei ruhig seine Hände in
Unschuld waschen und bedauern, daß der Herr Hnuptmcnm nicht bestanden hat,
seine» Abgang also selbst verschuldet. Aber ist es denn möglich, in einem schrift¬
lichen und mündlichen Examen alles das nachzweisen, was den Major und Re¬
gimentskommandeur für feinen Posten, der Körper, Geist und Charakter im höchsten
Maße in Anspruch nimmt, geeignet macht? Ist es nicht etwas ganz andres, auf
der Schulbank dem Papier und dem Tintenfasse gegenüber den richtigen Entschluß
zu finden, als im Manöver oder im Felde, den Säbel in der Faust, in eigner
Lebensgefahr, auf Grund sich widersprechender Meldungen mit kaltem Blute Er¬
wägungen anzustellen und einen Entschluß zu fassen und energisch durchzuführen?
Ich weiß nicht, ob Österreich seine Stabsoffizierexamina noch hat, aber so viel
weiß ich, daß nur der Gesamteindruck, den ein Offizier in seiner alljährlichen Dienst¬
laufbahn ans seine verschiednen Vorgesetzten macht, den richtigen Gradmesser dafür
abgeben kann, ob er zur Beförderung geeignet ist. Nicht das Wissen, das vor¬
zugsweise bei einem Examen zu Tage treten.kann, sondern das Können unter all
den verschiednen Umständen, die dem Offizier, namentlich dem Kommandeur in
seinem Berufe vorkommen, giebt den Ausschlag, und deshalb geht durch die preußische
Offizierserziehung wie ein roter Faden der Gedanke an das Endziel aller mili¬
tärischen Thätigkeit, an das Gefecht. Demgemäß sind auch unsre Manöver ein¬
gerichtet. Sie und das ganze Verhalten des Offiziers überhaupt sind das richtige
Examen für den Offizier, und die auf persönlicher Kenntnis und pflichtmäßiger
Überzeugung beruhende höchste und allerhöchste Entscheidung allein kann und darf
das Schicksal des Einzelnen bestimmen. Wer sich das nicht klar macht, der soll
den Offiziersberuf nicht ergreifen. Die Reichstagsabgeordneten aber mögen sich
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