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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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den der großen Mehrheit des Bundesrath bezeichnet und vertreten. Daß der
Reichskanzler als Vorsitzender des Bundesrath es dabei ablehnte, sich in eine Dis¬
kussion des verfassungsgemäß vom Bnndesrat gesprochnen Urteils einzulassen, war
völlig berechtigt und wird auch wohl von keinem verständigen Politiker angefochten,
wenn nicht eben der Zweck zu Hetzen jede andre Rücksicht überwiegt. Die Erklä¬
rung des Fürsten Hohenlohe war in allen ihren Teilen durchaus korrekt und wird
bei allen, an deren Urteil überhaupt etwas liegt, ihre volle Würdigung finden.

Gewiß wäre es nicht nur für die Verhältnisse in Lippe, sondern für die im
ganzen Reiche dringend zu wünschen gewesen, daß der Lippische Handel überhaupt
aus der Welt geschafft worden wäre, d. h. eine endgiltige Entscheidung dahin
hätte getroffen werden können, daß entweder die Erbfolgefähigkeit der verschiednen
Prätendenten und ihrer Angehörigen festgestellt, oder die Berechtigung der lippischen
Landesgesetzgebung zur einseitigen Aufhebung etwa nach dem deutschen Privatfürsten¬
recht bestehender Ansprüche aller sonstigen Agnaten zu Gunsten der Biesterfelder
Linie, überhaupt zur völligen Annullierung des Privatfürstenrechts, anerkannt worden
wäre. Es beweist aber große Gedankenlosigkeit bei der großen Masse und noch
mehr bösen Willen bei den großem liberalen Zeitungen, daß die Behauptung, der
Bundesrat hätte ohne weiteres in dieser Weise die Sache abthun können, oder
sich einfach für unzuständig zu jeder Entscheidung, auch zu der über die Kompetenz
frage nach Artikel 76 der Reichsverfassung, erklären müssen, so allgemeine
Zustimmung findenen konnte. Der Wortlaut des Gesetzes schloß uach der Über¬
zeugung der großen Mehrheit des Bundesrath die Erklärung der Inkompetenz aus.
Politisch wäre sie -- so wenig rechtliche Wirkung die Kompetenz in diesem Falle
noch zu haben scheint -- ein großer Fehler gewesen, da in dem heutigen un¬
fertigen Stadium des deutschen Neichsstaatsrechts die einzige organisierte Körper¬
schaft der Souveräne im Reich unter keinen Umständen ans eine kompetente Mit¬
wirkung und Entscheidung in derartigen Streitfällen ein für allemal verzichten
durfte, vor allem in der Frage des Verhältnisses der Landesgesetzgebung zu dein
aus der Zeit vor 1371 stammenden aber teilweise nun einmal geltenden Privat¬
fürstenrecht. Aber der Bundesrat hat -- in gewissenhafter Berücksichtigung der
Unfertigkeit des deutschen Reichsstaatsrechts gerade auf diesem Gebiet -- es mich
vermieden, über das Verhältnis von Landesgesetzgebuug zum Privatfnrstenrecht in
Erbfolgefragen in anderm Sinne ein Präjudiz zu schaffen, indem er ausdrücklich
dahin erkannt hat: "daß durch diesen Beschluß einer spätern Entscheidung über die
Wirksamkeit der Akte der lippischen Landesgesetzgebung gegenüber den von Schaum¬
burg-Lippe erhabnen Thronfolge- und Negeutschaftsansprüchen nicht vorgegriffen
werde." Er hat dann natürlich in keiner Weise das Recht der Landesgesetzgebung
anerkannt, die ans dem Privatfürstenrecht hergeleiteten Rechtsansprüche einfach zu
brechen. Und endlich bat der Bundesrat gar nicht anders gekonnt, als jede Ent¬
scheidung der Erbfolgefrage selbst als zur Zeit nicht in Frage stehend abzulehnen.

Der Bundesrat hat damit freilich -- ob bewußt oder unbewußt, können wir
uicht entscheiden -- in lapidnrem Stil die klaffende Lücke im deutschen Reichs¬
staatsrecht allen Regierungen und vor allem den deutschen Fürsten und Fürsten-
häusern vor Augen geführt. Klagen wir über die Gedankenlosigkeit der Massen,
so müßten wir wahrhaftig uoch weit mehr über die Gedankenlosigkeit der Regie¬
rungen, Fürsten und fürstlichen Familien klagen, wenn sie jetzt nicht sofort daran
gingen, diese Lücke auszufüllen und auf der Grundlage ergänzender Verträge unter
Zustimmung der sonstigen verfassnngsmdßigen Faktoren endgiltige Normen zu schaffen,
um ein für allemal solchen die skandalöse Ausbeutung geradezu herausfordernden


den der großen Mehrheit des Bundesrath bezeichnet und vertreten. Daß der
Reichskanzler als Vorsitzender des Bundesrath es dabei ablehnte, sich in eine Dis¬
kussion des verfassungsgemäß vom Bnndesrat gesprochnen Urteils einzulassen, war
völlig berechtigt und wird auch wohl von keinem verständigen Politiker angefochten,
wenn nicht eben der Zweck zu Hetzen jede andre Rücksicht überwiegt. Die Erklä¬
rung des Fürsten Hohenlohe war in allen ihren Teilen durchaus korrekt und wird
bei allen, an deren Urteil überhaupt etwas liegt, ihre volle Würdigung finden.

Gewiß wäre es nicht nur für die Verhältnisse in Lippe, sondern für die im
ganzen Reiche dringend zu wünschen gewesen, daß der Lippische Handel überhaupt
aus der Welt geschafft worden wäre, d. h. eine endgiltige Entscheidung dahin
hätte getroffen werden können, daß entweder die Erbfolgefähigkeit der verschiednen
Prätendenten und ihrer Angehörigen festgestellt, oder die Berechtigung der lippischen
Landesgesetzgebung zur einseitigen Aufhebung etwa nach dem deutschen Privatfürsten¬
recht bestehender Ansprüche aller sonstigen Agnaten zu Gunsten der Biesterfelder
Linie, überhaupt zur völligen Annullierung des Privatfürstenrechts, anerkannt worden
wäre. Es beweist aber große Gedankenlosigkeit bei der großen Masse und noch
mehr bösen Willen bei den großem liberalen Zeitungen, daß die Behauptung, der
Bundesrat hätte ohne weiteres in dieser Weise die Sache abthun können, oder
sich einfach für unzuständig zu jeder Entscheidung, auch zu der über die Kompetenz
frage nach Artikel 76 der Reichsverfassung, erklären müssen, so allgemeine
Zustimmung findenen konnte. Der Wortlaut des Gesetzes schloß uach der Über¬
zeugung der großen Mehrheit des Bundesrath die Erklärung der Inkompetenz aus.
Politisch wäre sie — so wenig rechtliche Wirkung die Kompetenz in diesem Falle
noch zu haben scheint — ein großer Fehler gewesen, da in dem heutigen un¬
fertigen Stadium des deutschen Neichsstaatsrechts die einzige organisierte Körper¬
schaft der Souveräne im Reich unter keinen Umständen ans eine kompetente Mit¬
wirkung und Entscheidung in derartigen Streitfällen ein für allemal verzichten
durfte, vor allem in der Frage des Verhältnisses der Landesgesetzgebung zu dein
aus der Zeit vor 1371 stammenden aber teilweise nun einmal geltenden Privat¬
fürstenrecht. Aber der Bundesrat hat — in gewissenhafter Berücksichtigung der
Unfertigkeit des deutschen Reichsstaatsrechts gerade auf diesem Gebiet — es mich
vermieden, über das Verhältnis von Landesgesetzgebuug zum Privatfnrstenrecht in
Erbfolgefragen in anderm Sinne ein Präjudiz zu schaffen, indem er ausdrücklich
dahin erkannt hat: „daß durch diesen Beschluß einer spätern Entscheidung über die
Wirksamkeit der Akte der lippischen Landesgesetzgebung gegenüber den von Schaum¬
burg-Lippe erhabnen Thronfolge- und Negeutschaftsansprüchen nicht vorgegriffen
werde." Er hat dann natürlich in keiner Weise das Recht der Landesgesetzgebung
anerkannt, die ans dem Privatfürstenrecht hergeleiteten Rechtsansprüche einfach zu
brechen. Und endlich bat der Bundesrat gar nicht anders gekonnt, als jede Ent¬
scheidung der Erbfolgefrage selbst als zur Zeit nicht in Frage stehend abzulehnen.

Der Bundesrat hat damit freilich — ob bewußt oder unbewußt, können wir
uicht entscheiden — in lapidnrem Stil die klaffende Lücke im deutschen Reichs¬
staatsrecht allen Regierungen und vor allem den deutschen Fürsten und Fürsten-
häusern vor Augen geführt. Klagen wir über die Gedankenlosigkeit der Massen,
so müßten wir wahrhaftig uoch weit mehr über die Gedankenlosigkeit der Regie¬
rungen, Fürsten und fürstlichen Familien klagen, wenn sie jetzt nicht sofort daran
gingen, diese Lücke auszufüllen und auf der Grundlage ergänzender Verträge unter
Zustimmung der sonstigen verfassnngsmdßigen Faktoren endgiltige Normen zu schaffen,
um ein für allemal solchen die skandalöse Ausbeutung geradezu herausfordernden


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[0236] den der großen Mehrheit des Bundesrath bezeichnet und vertreten. Daß der Reichskanzler als Vorsitzender des Bundesrath es dabei ablehnte, sich in eine Dis¬ kussion des verfassungsgemäß vom Bnndesrat gesprochnen Urteils einzulassen, war völlig berechtigt und wird auch wohl von keinem verständigen Politiker angefochten, wenn nicht eben der Zweck zu Hetzen jede andre Rücksicht überwiegt. Die Erklä¬ rung des Fürsten Hohenlohe war in allen ihren Teilen durchaus korrekt und wird bei allen, an deren Urteil überhaupt etwas liegt, ihre volle Würdigung finden. Gewiß wäre es nicht nur für die Verhältnisse in Lippe, sondern für die im ganzen Reiche dringend zu wünschen gewesen, daß der Lippische Handel überhaupt aus der Welt geschafft worden wäre, d. h. eine endgiltige Entscheidung dahin hätte getroffen werden können, daß entweder die Erbfolgefähigkeit der verschiednen Prätendenten und ihrer Angehörigen festgestellt, oder die Berechtigung der lippischen Landesgesetzgebung zur einseitigen Aufhebung etwa nach dem deutschen Privatfürsten¬ recht bestehender Ansprüche aller sonstigen Agnaten zu Gunsten der Biesterfelder Linie, überhaupt zur völligen Annullierung des Privatfürstenrechts, anerkannt worden wäre. Es beweist aber große Gedankenlosigkeit bei der großen Masse und noch mehr bösen Willen bei den großem liberalen Zeitungen, daß die Behauptung, der Bundesrat hätte ohne weiteres in dieser Weise die Sache abthun können, oder sich einfach für unzuständig zu jeder Entscheidung, auch zu der über die Kompetenz frage nach Artikel 76 der Reichsverfassung, erklären müssen, so allgemeine Zustimmung findenen konnte. Der Wortlaut des Gesetzes schloß uach der Über¬ zeugung der großen Mehrheit des Bundesrath die Erklärung der Inkompetenz aus. Politisch wäre sie — so wenig rechtliche Wirkung die Kompetenz in diesem Falle noch zu haben scheint — ein großer Fehler gewesen, da in dem heutigen un¬ fertigen Stadium des deutschen Neichsstaatsrechts die einzige organisierte Körper¬ schaft der Souveräne im Reich unter keinen Umständen ans eine kompetente Mit¬ wirkung und Entscheidung in derartigen Streitfällen ein für allemal verzichten durfte, vor allem in der Frage des Verhältnisses der Landesgesetzgebung zu dein aus der Zeit vor 1371 stammenden aber teilweise nun einmal geltenden Privat¬ fürstenrecht. Aber der Bundesrat hat — in gewissenhafter Berücksichtigung der Unfertigkeit des deutschen Reichsstaatsrechts gerade auf diesem Gebiet — es mich vermieden, über das Verhältnis von Landesgesetzgebuug zum Privatfnrstenrecht in Erbfolgefragen in anderm Sinne ein Präjudiz zu schaffen, indem er ausdrücklich dahin erkannt hat: „daß durch diesen Beschluß einer spätern Entscheidung über die Wirksamkeit der Akte der lippischen Landesgesetzgebung gegenüber den von Schaum¬ burg-Lippe erhabnen Thronfolge- und Negeutschaftsansprüchen nicht vorgegriffen werde." Er hat dann natürlich in keiner Weise das Recht der Landesgesetzgebung anerkannt, die ans dem Privatfürstenrecht hergeleiteten Rechtsansprüche einfach zu brechen. Und endlich bat der Bundesrat gar nicht anders gekonnt, als jede Ent¬ scheidung der Erbfolgefrage selbst als zur Zeit nicht in Frage stehend abzulehnen. Der Bundesrat hat damit freilich — ob bewußt oder unbewußt, können wir uicht entscheiden — in lapidnrem Stil die klaffende Lücke im deutschen Reichs¬ staatsrecht allen Regierungen und vor allem den deutschen Fürsten und Fürsten- häusern vor Augen geführt. Klagen wir über die Gedankenlosigkeit der Massen, so müßten wir wahrhaftig uoch weit mehr über die Gedankenlosigkeit der Regie¬ rungen, Fürsten und fürstlichen Familien klagen, wenn sie jetzt nicht sofort daran gingen, diese Lücke auszufüllen und auf der Grundlage ergänzender Verträge unter Zustimmung der sonstigen verfassnngsmdßigen Faktoren endgiltige Normen zu schaffen, um ein für allemal solchen die skandalöse Ausbeutung geradezu herausfordernden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/236>, abgerufen am 17.06.2024.