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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Erbfolgestreitigkeiten vorzubeugen. Der Staatssekretär des Innern hatte zwar in ge¬
wissem Sinne Recht, es im Reichstag am 17. Januar als "beruhigend" zu bezeichnen,
daß man von keiner Seite auch nur entfernt daran gedacht habe, daß der Bundes¬
rat selbst "in der Sache" entscheiden sollte, daß vielmehr, wenn diese Entscheidung
einmal notwendig sei, sie entweder in der Form eines "Austrägalgerichts" oder
durch ein schiedsgerichtliches Verfahren gewonnen werden würde. Aber damit wird
doch nicht der Wiederholung der antimonarchischen Hetzereien und reichsfeindlichen
Treibereien, die sich mir zu leicht an alle einzelnen derartigen Fälle knüpfen können,
ein Riegel vorgeschoben. Die alte "Austrngaliustcmz" kläglichen Andenkens besteht
nicht mehr, es würde sich immer nur um Schiedsgerichte im einzelnen handeln
können. Die Aufregung, der Streit, die Verbitterung wird damit fast in Perma¬
nenz erklärt. Die deutschen Fürsten und Einzelstaaten müssen sich zur Festsetzung
bestimmter Grundsätze und zur Schaffung bestimmter Organe für die Dauer einigen.
Das verlangt freilich Patriotismus von Fürsten und "Völkern" und wird auf alle
Falle ein schweres Stück Arbeit sein. Aber sind die Fürsten und Völker unfähig
dazu, so wird die Geschichte sie auslöschen wie wertlose Nullen, und sie werden es
nicht besser verdient haben.

Angesichts dieses traurigen Zustands im deutschen Reichsstaatsrecht ist es wahr¬
haftig keine Kunst, dem großen Haufen das gewissenhafte Verhalten des Bundes¬
rath als "konfus," widerspruchsvoll usw. darzustellen, aber es kann dies, wenn es
von Sachverständigen geschieht, unter Umständen zur Lüge und zur Perfidie werden.
Schlimm genug, daß das Staatsrecht des Reichs noch recht viel "Konfnses" ent¬
hält. Man könnte es angesichts der eifrigen Ausnützung seiner konfusen Parteien
fast bedauern, daß die Schärfe des Schwerts 1866 und 1870 die Knoten
und Verworrenheiten nicht radikaler beseitigt hat. Wir unsrerseits freuen uns aus
mancherlei Gründen der Zurückhaltung, die damals geübt worden ist, ober wir
möchten den Herren Lenzmann und Lieber und ihrer Gefolgschaft doch raten, nicht
gar zu sehr die übrig gebliebner "Konfusionen" auszuspielen, wenn sie die Einig¬
keit Deutschlands aufrecht erhalten wissen wollen. Sie können ja andrer Ansicht
auch über diese selbst sein, wir aber hoffen, daß es der weisen Mäßigung der Re¬
genten und Regierungen, wie sie in der Lippischen Affaire der Bundesrat bewiesen
hat, gelingen werde, sich um die Klippen und Strudel, die noch bestehen, herum-
zuwinden -- dem Himmel seis geklagt, daß man so sagen muß --, bis endlich auf
friedlichem Wege das Fahrwasser des Reichsstantsrechts gereinigt ist. Der Jurist
Lcuzmann hat sich als Reichstagsabgeordneter herausgenommen, nicht nur den
Urteilsspruch des Bundesrath sachlich zu kritisieren, sondern die persönliche Inte¬
grität der Richter anzutasten. Er hat am 17. Januar im Reichstage nicht nur
gesagt, der Bundesrat bestehe nicht ans Richtern, die aus Überzeugung entscheiden,
sondern aus Gesandten, die so stimmen müßten, wie ihnen die Regierung vorschreibt --
den daraus etwa zu ziehenden Konsequenzen, die die rechtliche Kompetenz des
Bundesrath an sich in keiner Weise alterieren konnten, hat der Gerichtshof in
diesem Falle durch die Vermeidung einer Entscheidung in der Sache taktvoll Rech¬
nung getragen. Der Jurist Lenzmann hat vielmehr noch die Bemerkung hinzu¬
gefügt: "In dieser Sache hatte die eine der Parteien einen mächtigen Fürsprecher,
die andre keinen, da kann der Bundesrat nicht gegen den Willen des Volks auf¬
kommen." Der gewandte Advokat wußte, als er das sagte, und alle deutschen
Juristen wissen, was er damit sagen wollte, nämlich das! der deutsche Kaiser und
König von Preußen habe seinen Einfluß auf die Richter -- niögeu diese nnn in
den Bnndesratsmitgliedern oder in den ihre Abstimmung regelnden Fürsten gesehen


Erbfolgestreitigkeiten vorzubeugen. Der Staatssekretär des Innern hatte zwar in ge¬
wissem Sinne Recht, es im Reichstag am 17. Januar als „beruhigend" zu bezeichnen,
daß man von keiner Seite auch nur entfernt daran gedacht habe, daß der Bundes¬
rat selbst „in der Sache" entscheiden sollte, daß vielmehr, wenn diese Entscheidung
einmal notwendig sei, sie entweder in der Form eines „Austrägalgerichts" oder
durch ein schiedsgerichtliches Verfahren gewonnen werden würde. Aber damit wird
doch nicht der Wiederholung der antimonarchischen Hetzereien und reichsfeindlichen
Treibereien, die sich mir zu leicht an alle einzelnen derartigen Fälle knüpfen können,
ein Riegel vorgeschoben. Die alte „Austrngaliustcmz" kläglichen Andenkens besteht
nicht mehr, es würde sich immer nur um Schiedsgerichte im einzelnen handeln
können. Die Aufregung, der Streit, die Verbitterung wird damit fast in Perma¬
nenz erklärt. Die deutschen Fürsten und Einzelstaaten müssen sich zur Festsetzung
bestimmter Grundsätze und zur Schaffung bestimmter Organe für die Dauer einigen.
Das verlangt freilich Patriotismus von Fürsten und „Völkern" und wird auf alle
Falle ein schweres Stück Arbeit sein. Aber sind die Fürsten und Völker unfähig
dazu, so wird die Geschichte sie auslöschen wie wertlose Nullen, und sie werden es
nicht besser verdient haben.

Angesichts dieses traurigen Zustands im deutschen Reichsstaatsrecht ist es wahr¬
haftig keine Kunst, dem großen Haufen das gewissenhafte Verhalten des Bundes¬
rath als „konfus," widerspruchsvoll usw. darzustellen, aber es kann dies, wenn es
von Sachverständigen geschieht, unter Umständen zur Lüge und zur Perfidie werden.
Schlimm genug, daß das Staatsrecht des Reichs noch recht viel „Konfnses" ent¬
hält. Man könnte es angesichts der eifrigen Ausnützung seiner konfusen Parteien
fast bedauern, daß die Schärfe des Schwerts 1866 und 1870 die Knoten
und Verworrenheiten nicht radikaler beseitigt hat. Wir unsrerseits freuen uns aus
mancherlei Gründen der Zurückhaltung, die damals geübt worden ist, ober wir
möchten den Herren Lenzmann und Lieber und ihrer Gefolgschaft doch raten, nicht
gar zu sehr die übrig gebliebner „Konfusionen" auszuspielen, wenn sie die Einig¬
keit Deutschlands aufrecht erhalten wissen wollen. Sie können ja andrer Ansicht
auch über diese selbst sein, wir aber hoffen, daß es der weisen Mäßigung der Re¬
genten und Regierungen, wie sie in der Lippischen Affaire der Bundesrat bewiesen
hat, gelingen werde, sich um die Klippen und Strudel, die noch bestehen, herum-
zuwinden — dem Himmel seis geklagt, daß man so sagen muß —, bis endlich auf
friedlichem Wege das Fahrwasser des Reichsstantsrechts gereinigt ist. Der Jurist
Lcuzmann hat sich als Reichstagsabgeordneter herausgenommen, nicht nur den
Urteilsspruch des Bundesrath sachlich zu kritisieren, sondern die persönliche Inte¬
grität der Richter anzutasten. Er hat am 17. Januar im Reichstage nicht nur
gesagt, der Bundesrat bestehe nicht ans Richtern, die aus Überzeugung entscheiden,
sondern aus Gesandten, die so stimmen müßten, wie ihnen die Regierung vorschreibt —
den daraus etwa zu ziehenden Konsequenzen, die die rechtliche Kompetenz des
Bundesrath an sich in keiner Weise alterieren konnten, hat der Gerichtshof in
diesem Falle durch die Vermeidung einer Entscheidung in der Sache taktvoll Rech¬
nung getragen. Der Jurist Lenzmann hat vielmehr noch die Bemerkung hinzu¬
gefügt: „In dieser Sache hatte die eine der Parteien einen mächtigen Fürsprecher,
die andre keinen, da kann der Bundesrat nicht gegen den Willen des Volks auf¬
kommen." Der gewandte Advokat wußte, als er das sagte, und alle deutschen
Juristen wissen, was er damit sagen wollte, nämlich das! der deutsche Kaiser und
König von Preußen habe seinen Einfluß auf die Richter — niögeu diese nnn in
den Bnndesratsmitgliedern oder in den ihre Abstimmung regelnden Fürsten gesehen


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[0237] Erbfolgestreitigkeiten vorzubeugen. Der Staatssekretär des Innern hatte zwar in ge¬ wissem Sinne Recht, es im Reichstag am 17. Januar als „beruhigend" zu bezeichnen, daß man von keiner Seite auch nur entfernt daran gedacht habe, daß der Bundes¬ rat selbst „in der Sache" entscheiden sollte, daß vielmehr, wenn diese Entscheidung einmal notwendig sei, sie entweder in der Form eines „Austrägalgerichts" oder durch ein schiedsgerichtliches Verfahren gewonnen werden würde. Aber damit wird doch nicht der Wiederholung der antimonarchischen Hetzereien und reichsfeindlichen Treibereien, die sich mir zu leicht an alle einzelnen derartigen Fälle knüpfen können, ein Riegel vorgeschoben. Die alte „Austrngaliustcmz" kläglichen Andenkens besteht nicht mehr, es würde sich immer nur um Schiedsgerichte im einzelnen handeln können. Die Aufregung, der Streit, die Verbitterung wird damit fast in Perma¬ nenz erklärt. Die deutschen Fürsten und Einzelstaaten müssen sich zur Festsetzung bestimmter Grundsätze und zur Schaffung bestimmter Organe für die Dauer einigen. Das verlangt freilich Patriotismus von Fürsten und „Völkern" und wird auf alle Falle ein schweres Stück Arbeit sein. Aber sind die Fürsten und Völker unfähig dazu, so wird die Geschichte sie auslöschen wie wertlose Nullen, und sie werden es nicht besser verdient haben. Angesichts dieses traurigen Zustands im deutschen Reichsstaatsrecht ist es wahr¬ haftig keine Kunst, dem großen Haufen das gewissenhafte Verhalten des Bundes¬ rath als „konfus," widerspruchsvoll usw. darzustellen, aber es kann dies, wenn es von Sachverständigen geschieht, unter Umständen zur Lüge und zur Perfidie werden. Schlimm genug, daß das Staatsrecht des Reichs noch recht viel „Konfnses" ent¬ hält. Man könnte es angesichts der eifrigen Ausnützung seiner konfusen Parteien fast bedauern, daß die Schärfe des Schwerts 1866 und 1870 die Knoten und Verworrenheiten nicht radikaler beseitigt hat. Wir unsrerseits freuen uns aus mancherlei Gründen der Zurückhaltung, die damals geübt worden ist, ober wir möchten den Herren Lenzmann und Lieber und ihrer Gefolgschaft doch raten, nicht gar zu sehr die übrig gebliebner „Konfusionen" auszuspielen, wenn sie die Einig¬ keit Deutschlands aufrecht erhalten wissen wollen. Sie können ja andrer Ansicht auch über diese selbst sein, wir aber hoffen, daß es der weisen Mäßigung der Re¬ genten und Regierungen, wie sie in der Lippischen Affaire der Bundesrat bewiesen hat, gelingen werde, sich um die Klippen und Strudel, die noch bestehen, herum- zuwinden — dem Himmel seis geklagt, daß man so sagen muß —, bis endlich auf friedlichem Wege das Fahrwasser des Reichsstantsrechts gereinigt ist. Der Jurist Lcuzmann hat sich als Reichstagsabgeordneter herausgenommen, nicht nur den Urteilsspruch des Bundesrath sachlich zu kritisieren, sondern die persönliche Inte¬ grität der Richter anzutasten. Er hat am 17. Januar im Reichstage nicht nur gesagt, der Bundesrat bestehe nicht ans Richtern, die aus Überzeugung entscheiden, sondern aus Gesandten, die so stimmen müßten, wie ihnen die Regierung vorschreibt — den daraus etwa zu ziehenden Konsequenzen, die die rechtliche Kompetenz des Bundesrath an sich in keiner Weise alterieren konnten, hat der Gerichtshof in diesem Falle durch die Vermeidung einer Entscheidung in der Sache taktvoll Rech¬ nung getragen. Der Jurist Lenzmann hat vielmehr noch die Bemerkung hinzu¬ gefügt: „In dieser Sache hatte die eine der Parteien einen mächtigen Fürsprecher, die andre keinen, da kann der Bundesrat nicht gegen den Willen des Volks auf¬ kommen." Der gewandte Advokat wußte, als er das sagte, und alle deutschen Juristen wissen, was er damit sagen wollte, nämlich das! der deutsche Kaiser und König von Preußen habe seinen Einfluß auf die Richter — niögeu diese nnn in den Bnndesratsmitgliedern oder in den ihre Abstimmung regelnden Fürsten gesehen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/237>, abgerufen am 27.05.2024.