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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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Noch ein Wort über die preußischen Generalkommsjsionen

schon beim Eintritt in das Amt in beiden Sätteln gleich gerecht waren, sind
eben nicht zu finden; wohl aber können neben Ökonomiekommifsaren, die sich
in spätern höhern Stellungen neben und selbst über den Juristen sehen lasse"
konnten, auch Assessoren namhaft gemacht werden, die nach wenigen Dicnst-
jahren "alten Boniteuren etwas zu raten aufgaben."

Ich weiß uoch sehr wohl, wie ich als junger Kommissar vor den mir
sofort entgegentretenden landwirtschaftlichen Rätseln schier verzagen wollte.
Aber mit offnem Sinn und redlichem Fleiß kann man sich allmählich auch in
diese Materie einarbeiten, und während der Lehrzeit stehn dem jungen Assessor
neben den Lehrbüchern Hilfen aller Art zu Gebote, durch Erkundigung bei
Boniteuren und sonstigen tüchtigen Landwirten, besonders auch bei erfahrnen
Landmessern, mit denen es bei beiderseits gutem Willen, Vertrauen und
rechtem Verständnis der Stellung keineswegs "unvermeidlich zu Reibereien
und Zänkereien" zu kommen braucht, bei mir und vielen Kollegen ans alter
und neuer Zeit auch nie gekommen ist. Sodann steht amtlich dem unerfahrnen
Kommissar der durch die Schule hindurchgegangne Departementsrat der General-
lvmmifsion zur Seite. Solange dem Kommissar nicht die "technische Quali¬
fikation" beigelegt ist, was in der Regel erst nach weit mehr als zweijähriger
Thätigkeit durch deu Minister ans Grund von Probearbeiten geschieht, kann
er nicht als landwirtschaftlicher Sachverständiger fungieren; alle seine Gutachten
habe" Geltung mir, soweit der DepartementSrat ihnen nach eigner örtlicher
Prüfung beitritt. Gutachten für die Berufungsinstanz, die übrigens für die
Entscheidung uicht weiter bindend sind, als ihre Überzeugungskraft reicht, darf
der Kommissar erst abgeben, wenn ihm, Jahre nach der "beschränkten," die
"volle" technische Qualifikation beigelegt ist. Überdies beschränkt sich das
Gebiet, ans dem gesetzlich neben dem (qualifizierten) Kommissar kein andrer
Sachverständiger gehört zu werden braucht, auf die im regelmäßigsten Laufe
der Geschäfte vorkommenden landwirtschaftlichen Fragen. "Die Würdigung
von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagern und andern dergleichen Gegen¬
ständen, für welche es besondrer, bei den praktischen Landwirten nicht allgemein
vorauszusetzender Sachkenntnis bedarf, geschieht," so sagt das Gesetz, "durch die
für dergleichen Geschäfte ausgebildeten, von der Generalkommission zu bestim¬
menden Personen." Dahin gehören die besondern knltnrtechnischcn Beamten,
deren "Mitreden" dem Verfasser des Aussatzes in Ur. 5 so unbequem scheint.
Und endlich haben bei allen wichtigern Projekten und deren Ausführung die
Vertrauensmänner aus den Beteiligten selbst, die Deputierten (in Hannover
Shudiken), ein Wort mitzureden. Unrichtig ist es also, daß der ein- bis zwei¬
jährige Assessor, "ohne nach dem Wortlaute des Gesetzes genötigt zu sein,
eine sachverständige Belehrung einzuholen, Lündercien einschätzt, Wege projektiert
und ausführt, Brücken baut, Ent- und Bewässerungen anlegt." Es mag ja,
wie leider auch anderwärts, Einzelne geben, die ihre Unwissenheit -- wie zu¬
gegeben wird, ohne Erfolg bei den interessierten Kreisen -- durch aufgefaugue
"technologische" ^richtiger: technischej Ausdrücke und durch "selbstbewußtes Auf-


Noch ein Wort über die preußischen Generalkommsjsionen

schon beim Eintritt in das Amt in beiden Sätteln gleich gerecht waren, sind
eben nicht zu finden; wohl aber können neben Ökonomiekommifsaren, die sich
in spätern höhern Stellungen neben und selbst über den Juristen sehen lasse»
konnten, auch Assessoren namhaft gemacht werden, die nach wenigen Dicnst-
jahren „alten Boniteuren etwas zu raten aufgaben."

Ich weiß uoch sehr wohl, wie ich als junger Kommissar vor den mir
sofort entgegentretenden landwirtschaftlichen Rätseln schier verzagen wollte.
Aber mit offnem Sinn und redlichem Fleiß kann man sich allmählich auch in
diese Materie einarbeiten, und während der Lehrzeit stehn dem jungen Assessor
neben den Lehrbüchern Hilfen aller Art zu Gebote, durch Erkundigung bei
Boniteuren und sonstigen tüchtigen Landwirten, besonders auch bei erfahrnen
Landmessern, mit denen es bei beiderseits gutem Willen, Vertrauen und
rechtem Verständnis der Stellung keineswegs „unvermeidlich zu Reibereien
und Zänkereien" zu kommen braucht, bei mir und vielen Kollegen ans alter
und neuer Zeit auch nie gekommen ist. Sodann steht amtlich dem unerfahrnen
Kommissar der durch die Schule hindurchgegangne Departementsrat der General-
lvmmifsion zur Seite. Solange dem Kommissar nicht die „technische Quali¬
fikation" beigelegt ist, was in der Regel erst nach weit mehr als zweijähriger
Thätigkeit durch deu Minister ans Grund von Probearbeiten geschieht, kann
er nicht als landwirtschaftlicher Sachverständiger fungieren; alle seine Gutachten
habe» Geltung mir, soweit der DepartementSrat ihnen nach eigner örtlicher
Prüfung beitritt. Gutachten für die Berufungsinstanz, die übrigens für die
Entscheidung uicht weiter bindend sind, als ihre Überzeugungskraft reicht, darf
der Kommissar erst abgeben, wenn ihm, Jahre nach der „beschränkten," die
„volle" technische Qualifikation beigelegt ist. Überdies beschränkt sich das
Gebiet, ans dem gesetzlich neben dem (qualifizierten) Kommissar kein andrer
Sachverständiger gehört zu werden braucht, auf die im regelmäßigsten Laufe
der Geschäfte vorkommenden landwirtschaftlichen Fragen. „Die Würdigung
von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagern und andern dergleichen Gegen¬
ständen, für welche es besondrer, bei den praktischen Landwirten nicht allgemein
vorauszusetzender Sachkenntnis bedarf, geschieht," so sagt das Gesetz, „durch die
für dergleichen Geschäfte ausgebildeten, von der Generalkommission zu bestim¬
menden Personen." Dahin gehören die besondern knltnrtechnischcn Beamten,
deren „Mitreden" dem Verfasser des Aussatzes in Ur. 5 so unbequem scheint.
Und endlich haben bei allen wichtigern Projekten und deren Ausführung die
Vertrauensmänner aus den Beteiligten selbst, die Deputierten (in Hannover
Shudiken), ein Wort mitzureden. Unrichtig ist es also, daß der ein- bis zwei¬
jährige Assessor, „ohne nach dem Wortlaute des Gesetzes genötigt zu sein,
eine sachverständige Belehrung einzuholen, Lündercien einschätzt, Wege projektiert
und ausführt, Brücken baut, Ent- und Bewässerungen anlegt." Es mag ja,
wie leider auch anderwärts, Einzelne geben, die ihre Unwissenheit — wie zu¬
gegeben wird, ohne Erfolg bei den interessierten Kreisen — durch aufgefaugue
"technologische" ^richtiger: technischej Ausdrücke und durch „selbstbewußtes Auf-


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[0531] Noch ein Wort über die preußischen Generalkommsjsionen schon beim Eintritt in das Amt in beiden Sätteln gleich gerecht waren, sind eben nicht zu finden; wohl aber können neben Ökonomiekommifsaren, die sich in spätern höhern Stellungen neben und selbst über den Juristen sehen lasse» konnten, auch Assessoren namhaft gemacht werden, die nach wenigen Dicnst- jahren „alten Boniteuren etwas zu raten aufgaben." Ich weiß uoch sehr wohl, wie ich als junger Kommissar vor den mir sofort entgegentretenden landwirtschaftlichen Rätseln schier verzagen wollte. Aber mit offnem Sinn und redlichem Fleiß kann man sich allmählich auch in diese Materie einarbeiten, und während der Lehrzeit stehn dem jungen Assessor neben den Lehrbüchern Hilfen aller Art zu Gebote, durch Erkundigung bei Boniteuren und sonstigen tüchtigen Landwirten, besonders auch bei erfahrnen Landmessern, mit denen es bei beiderseits gutem Willen, Vertrauen und rechtem Verständnis der Stellung keineswegs „unvermeidlich zu Reibereien und Zänkereien" zu kommen braucht, bei mir und vielen Kollegen ans alter und neuer Zeit auch nie gekommen ist. Sodann steht amtlich dem unerfahrnen Kommissar der durch die Schule hindurchgegangne Departementsrat der General- lvmmifsion zur Seite. Solange dem Kommissar nicht die „technische Quali¬ fikation" beigelegt ist, was in der Regel erst nach weit mehr als zweijähriger Thätigkeit durch deu Minister ans Grund von Probearbeiten geschieht, kann er nicht als landwirtschaftlicher Sachverständiger fungieren; alle seine Gutachten habe» Geltung mir, soweit der DepartementSrat ihnen nach eigner örtlicher Prüfung beitritt. Gutachten für die Berufungsinstanz, die übrigens für die Entscheidung uicht weiter bindend sind, als ihre Überzeugungskraft reicht, darf der Kommissar erst abgeben, wenn ihm, Jahre nach der „beschränkten," die „volle" technische Qualifikation beigelegt ist. Überdies beschränkt sich das Gebiet, ans dem gesetzlich neben dem (qualifizierten) Kommissar kein andrer Sachverständiger gehört zu werden braucht, auf die im regelmäßigsten Laufe der Geschäfte vorkommenden landwirtschaftlichen Fragen. „Die Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten, Torflagern und andern dergleichen Gegen¬ ständen, für welche es besondrer, bei den praktischen Landwirten nicht allgemein vorauszusetzender Sachkenntnis bedarf, geschieht," so sagt das Gesetz, „durch die für dergleichen Geschäfte ausgebildeten, von der Generalkommission zu bestim¬ menden Personen." Dahin gehören die besondern knltnrtechnischcn Beamten, deren „Mitreden" dem Verfasser des Aussatzes in Ur. 5 so unbequem scheint. Und endlich haben bei allen wichtigern Projekten und deren Ausführung die Vertrauensmänner aus den Beteiligten selbst, die Deputierten (in Hannover Shudiken), ein Wort mitzureden. Unrichtig ist es also, daß der ein- bis zwei¬ jährige Assessor, „ohne nach dem Wortlaute des Gesetzes genötigt zu sein, eine sachverständige Belehrung einzuholen, Lündercien einschätzt, Wege projektiert und ausführt, Brücken baut, Ent- und Bewässerungen anlegt." Es mag ja, wie leider auch anderwärts, Einzelne geben, die ihre Unwissenheit — wie zu¬ gegeben wird, ohne Erfolg bei den interessierten Kreisen — durch aufgefaugue "technologische" ^richtiger: technischej Ausdrücke und durch „selbstbewußtes Auf-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/531>, abgerufen am 15.06.2024.