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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Illaßgeliliches und Uüulatzgebliches

"Hoheitsrechte des Staats ausüben," die Oberlehrer nicht. Was beide Herren
sichtlich ab irato gesprochen haben, das verstärkte noch die amtliche "Berliner Korre¬
spondenz," indem sie den Oberlehrern eine "auf Äußerlichkeiten gerichtete Titel¬
sucht" nebst "schwärzesten Pessimismus" vorwarf und sich zuletzt den monumentalen
Satz leistete, daß die Forderung einer Gleichstellung der Oberlehrer mit den Richtern
erster Instanz dem Versuche gleichkomme, "inkommensurable Größen in eine Wechsel¬
beziehung zu einander zu bringen." Ganz in demselben Sinne hat sich ein preu¬
ßischer Landgerichtsrat bis zu dem klassischen Ausspruch verstiegen: "Daß die geistige
Thätigkeit des Richters, der die Erwachsenen zu belehren, zu erziehn und zu strafen
hat, an sich schwieriger und Verantwortlicher ist als diejenige der Lehrer, die eine
entsprechende Thätigkeit nur gegenüber Unmündigen ausführen, dürfte Wohl auf
keinen Zweifel stoße"."

Wir können hier auf die ganze schwierige Gehaltsfrage in Preußen nicht ein¬
gehn; wir wollen in dieser Beziehung nur hervorheben, daß die Behauptung des
Herrn Finanzministers von der Differenz zwischen den Bezügen der Oberlehrer
und der Richter auf einer falschen Berechnung beruht. Für die Jahre 1894/99
betrug sie vielmehr in den ersten zehn Dienstjahren der Oberlehrer, verglichen mit
den Gehalten der Richter, nicht 239 Mark, sondern 930 Mark, also fast das Vier¬
fache. Aber die Argumente für die amtliche Zurückweisung einer Begleichung
zwischen beiden Berufsklassen lohnt es sich etwas näher anzusehen. Daß Richter
keine Lehrer und Lehrer keine Richter sind, bedarf nicht des Beweises. Die Be¬
hauptung des Herrn Lnndgerichtsrats N., die Richter seien gewissermaßen Lehrer
und Erzieher einer höhern Art, weil sie es mit Erwachsenen zu thun hätten, ist,
gerade herausgesagt, platter Unsinn. Der Richter hat es einfach mit der Feststellung
des Rechts und mit der Bestrafung des Unrechts zu thun, aber durchaus nicht mit
Belehrung und Erziehung; er kümmert sich auch gar nicht um die Folgen seines
Urteilsspruchs, nicht um die Wirkung, die ein solcher auf die Beteiligten hervor¬
bringt, was doch ein Erzieher thun müßte. Beide Berufe sind wirklich "inkom¬
mensurable Größen." Die Richter entscheiden Streitigkeiten um Mein und Dein,
bestrafen Spitzbuben, Einbrecher, Mörder und andre Zierden der menschlichen Gesell¬
schaft, die die Rechtsordnung durchbrochen haben, und stellen diese dadurch wieder
her; der Lehrer, vor allem der "höhere" Lehrer, hat junge Leute geistig und sittlich
vorzubilden für die Pflichten, die ihm einmal das Leben, der Dienst des Staats,
der Gemeinde, der Kirche auferlegt, ihn mit der Gesinnung zu erfülle", mit der
allein sie gethan werden können. Das sind allerdings ganz "inkommensurable
Größen," und wir wollen hier nicht fragen, welche Aufgabe sittlich höher steht;
wir betonen nnr, daß die Lösung beider für die menschliche Gesellschaft gleich not¬
wendig ist, die des Lehrers jedenfalls nicht tiefer steht als die des Richters, und
können nnr zugeben, daß die Pflicht zu richten die ursprüngliche und ältere, schon in
der rohsten menschlichen Genossenschaft unentbehrliche ist, die Pflicht zu lehre",
öffentlich zu lehren, erst bei einem höher" Bildungsgrade des Volks als notwendig
empfunden wird. Hoheitsrechte des Staats aber üben beide Stände, nur in ver-
schiedner Art. Der Richter spricht sei" Urteil im Namen des Landesherr"; el"
Lehrerkollegium aber, das einen Schüler nicht versetzt, einen andern mit Kärzer
bestraft, einen dritten dimittiert, einen vierten für reif erklärt und ihm das Zeugnis
ausstellt, also oft tief i" das Lebe" des Einzelne" und feiner Familie eingreift,
hemmend und fördernd, kann das alles nur thun, weil die Hoheit des Staats
hinter ihm steht, wenn es auch seine Verfügungen nicht "in: Namen des Königs"
erläßt; und wenn es die Reifeprüfung abnimmt, das Reifezeuguis erteilt, so ge¬
schieht das durch eine königliche Prüfungskommission unter dem Vorsitz eines könig¬
lichen Prnfungskommissars, der unter Umstanden der Direktor ist. Diener, Be-


Illaßgeliliches und Uüulatzgebliches

„Hoheitsrechte des Staats ausüben," die Oberlehrer nicht. Was beide Herren
sichtlich ab irato gesprochen haben, das verstärkte noch die amtliche „Berliner Korre¬
spondenz," indem sie den Oberlehrern eine „auf Äußerlichkeiten gerichtete Titel¬
sucht" nebst „schwärzesten Pessimismus" vorwarf und sich zuletzt den monumentalen
Satz leistete, daß die Forderung einer Gleichstellung der Oberlehrer mit den Richtern
erster Instanz dem Versuche gleichkomme, „inkommensurable Größen in eine Wechsel¬
beziehung zu einander zu bringen." Ganz in demselben Sinne hat sich ein preu¬
ßischer Landgerichtsrat bis zu dem klassischen Ausspruch verstiegen: „Daß die geistige
Thätigkeit des Richters, der die Erwachsenen zu belehren, zu erziehn und zu strafen
hat, an sich schwieriger und Verantwortlicher ist als diejenige der Lehrer, die eine
entsprechende Thätigkeit nur gegenüber Unmündigen ausführen, dürfte Wohl auf
keinen Zweifel stoße«."

Wir können hier auf die ganze schwierige Gehaltsfrage in Preußen nicht ein¬
gehn; wir wollen in dieser Beziehung nur hervorheben, daß die Behauptung des
Herrn Finanzministers von der Differenz zwischen den Bezügen der Oberlehrer
und der Richter auf einer falschen Berechnung beruht. Für die Jahre 1894/99
betrug sie vielmehr in den ersten zehn Dienstjahren der Oberlehrer, verglichen mit
den Gehalten der Richter, nicht 239 Mark, sondern 930 Mark, also fast das Vier¬
fache. Aber die Argumente für die amtliche Zurückweisung einer Begleichung
zwischen beiden Berufsklassen lohnt es sich etwas näher anzusehen. Daß Richter
keine Lehrer und Lehrer keine Richter sind, bedarf nicht des Beweises. Die Be¬
hauptung des Herrn Lnndgerichtsrats N., die Richter seien gewissermaßen Lehrer
und Erzieher einer höhern Art, weil sie es mit Erwachsenen zu thun hätten, ist,
gerade herausgesagt, platter Unsinn. Der Richter hat es einfach mit der Feststellung
des Rechts und mit der Bestrafung des Unrechts zu thun, aber durchaus nicht mit
Belehrung und Erziehung; er kümmert sich auch gar nicht um die Folgen seines
Urteilsspruchs, nicht um die Wirkung, die ein solcher auf die Beteiligten hervor¬
bringt, was doch ein Erzieher thun müßte. Beide Berufe sind wirklich „inkom¬
mensurable Größen." Die Richter entscheiden Streitigkeiten um Mein und Dein,
bestrafen Spitzbuben, Einbrecher, Mörder und andre Zierden der menschlichen Gesell¬
schaft, die die Rechtsordnung durchbrochen haben, und stellen diese dadurch wieder
her; der Lehrer, vor allem der „höhere" Lehrer, hat junge Leute geistig und sittlich
vorzubilden für die Pflichten, die ihm einmal das Leben, der Dienst des Staats,
der Gemeinde, der Kirche auferlegt, ihn mit der Gesinnung zu erfülle», mit der
allein sie gethan werden können. Das sind allerdings ganz „inkommensurable
Größen," und wir wollen hier nicht fragen, welche Aufgabe sittlich höher steht;
wir betonen nnr, daß die Lösung beider für die menschliche Gesellschaft gleich not¬
wendig ist, die des Lehrers jedenfalls nicht tiefer steht als die des Richters, und
können nnr zugeben, daß die Pflicht zu richten die ursprüngliche und ältere, schon in
der rohsten menschlichen Genossenschaft unentbehrliche ist, die Pflicht zu lehre»,
öffentlich zu lehren, erst bei einem höher» Bildungsgrade des Volks als notwendig
empfunden wird. Hoheitsrechte des Staats aber üben beide Stände, nur in ver-
schiedner Art. Der Richter spricht sei» Urteil im Namen des Landesherr»; el»
Lehrerkollegium aber, das einen Schüler nicht versetzt, einen andern mit Kärzer
bestraft, einen dritten dimittiert, einen vierten für reif erklärt und ihm das Zeugnis
ausstellt, also oft tief i» das Lebe» des Einzelne» und feiner Familie eingreift,
hemmend und fördernd, kann das alles nur thun, weil die Hoheit des Staats
hinter ihm steht, wenn es auch seine Verfügungen nicht „in: Namen des Königs"
erläßt; und wenn es die Reifeprüfung abnimmt, das Reifezeuguis erteilt, so ge¬
schieht das durch eine königliche Prüfungskommission unter dem Vorsitz eines könig¬
lichen Prnfungskommissars, der unter Umstanden der Direktor ist. Diener, Be-


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[0640] Illaßgeliliches und Uüulatzgebliches „Hoheitsrechte des Staats ausüben," die Oberlehrer nicht. Was beide Herren sichtlich ab irato gesprochen haben, das verstärkte noch die amtliche „Berliner Korre¬ spondenz," indem sie den Oberlehrern eine „auf Äußerlichkeiten gerichtete Titel¬ sucht" nebst „schwärzesten Pessimismus" vorwarf und sich zuletzt den monumentalen Satz leistete, daß die Forderung einer Gleichstellung der Oberlehrer mit den Richtern erster Instanz dem Versuche gleichkomme, „inkommensurable Größen in eine Wechsel¬ beziehung zu einander zu bringen." Ganz in demselben Sinne hat sich ein preu¬ ßischer Landgerichtsrat bis zu dem klassischen Ausspruch verstiegen: „Daß die geistige Thätigkeit des Richters, der die Erwachsenen zu belehren, zu erziehn und zu strafen hat, an sich schwieriger und Verantwortlicher ist als diejenige der Lehrer, die eine entsprechende Thätigkeit nur gegenüber Unmündigen ausführen, dürfte Wohl auf keinen Zweifel stoße«." Wir können hier auf die ganze schwierige Gehaltsfrage in Preußen nicht ein¬ gehn; wir wollen in dieser Beziehung nur hervorheben, daß die Behauptung des Herrn Finanzministers von der Differenz zwischen den Bezügen der Oberlehrer und der Richter auf einer falschen Berechnung beruht. Für die Jahre 1894/99 betrug sie vielmehr in den ersten zehn Dienstjahren der Oberlehrer, verglichen mit den Gehalten der Richter, nicht 239 Mark, sondern 930 Mark, also fast das Vier¬ fache. Aber die Argumente für die amtliche Zurückweisung einer Begleichung zwischen beiden Berufsklassen lohnt es sich etwas näher anzusehen. Daß Richter keine Lehrer und Lehrer keine Richter sind, bedarf nicht des Beweises. Die Be¬ hauptung des Herrn Lnndgerichtsrats N., die Richter seien gewissermaßen Lehrer und Erzieher einer höhern Art, weil sie es mit Erwachsenen zu thun hätten, ist, gerade herausgesagt, platter Unsinn. Der Richter hat es einfach mit der Feststellung des Rechts und mit der Bestrafung des Unrechts zu thun, aber durchaus nicht mit Belehrung und Erziehung; er kümmert sich auch gar nicht um die Folgen seines Urteilsspruchs, nicht um die Wirkung, die ein solcher auf die Beteiligten hervor¬ bringt, was doch ein Erzieher thun müßte. Beide Berufe sind wirklich „inkom¬ mensurable Größen." Die Richter entscheiden Streitigkeiten um Mein und Dein, bestrafen Spitzbuben, Einbrecher, Mörder und andre Zierden der menschlichen Gesell¬ schaft, die die Rechtsordnung durchbrochen haben, und stellen diese dadurch wieder her; der Lehrer, vor allem der „höhere" Lehrer, hat junge Leute geistig und sittlich vorzubilden für die Pflichten, die ihm einmal das Leben, der Dienst des Staats, der Gemeinde, der Kirche auferlegt, ihn mit der Gesinnung zu erfülle», mit der allein sie gethan werden können. Das sind allerdings ganz „inkommensurable Größen," und wir wollen hier nicht fragen, welche Aufgabe sittlich höher steht; wir betonen nnr, daß die Lösung beider für die menschliche Gesellschaft gleich not¬ wendig ist, die des Lehrers jedenfalls nicht tiefer steht als die des Richters, und können nnr zugeben, daß die Pflicht zu richten die ursprüngliche und ältere, schon in der rohsten menschlichen Genossenschaft unentbehrliche ist, die Pflicht zu lehre», öffentlich zu lehren, erst bei einem höher» Bildungsgrade des Volks als notwendig empfunden wird. Hoheitsrechte des Staats aber üben beide Stände, nur in ver- schiedner Art. Der Richter spricht sei» Urteil im Namen des Landesherr»; el» Lehrerkollegium aber, das einen Schüler nicht versetzt, einen andern mit Kärzer bestraft, einen dritten dimittiert, einen vierten für reif erklärt und ihm das Zeugnis ausstellt, also oft tief i» das Lebe» des Einzelne» und feiner Familie eingreift, hemmend und fördernd, kann das alles nur thun, weil die Hoheit des Staats hinter ihm steht, wenn es auch seine Verfügungen nicht „in: Namen des Königs" erläßt; und wenn es die Reifeprüfung abnimmt, das Reifezeuguis erteilt, so ge¬ schieht das durch eine königliche Prüfungskommission unter dem Vorsitz eines könig¬ lichen Prnfungskommissars, der unter Umstanden der Direktor ist. Diener, Be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/640>, abgerufen am 15.06.2024.