Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.Fort du Telegraphe, die Festungen Brian)"", Tonrnoux, Nizza, Fort Barbonnet Großes Aufsehen erregte es nun damals scho", daß die detachierten Forts Wenn nun schon vor zwei Jahren der oberste Kriegsrat diesen Grund¬ Fort du Telegraphe, die Festungen Brian)»», Tonrnoux, Nizza, Fort Barbonnet Großes Aufsehen erregte es nun damals scho», daß die detachierten Forts Wenn nun schon vor zwei Jahren der oberste Kriegsrat diesen Grund¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0203" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/234733"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_569" prev="#ID_568"> Fort du Telegraphe, die Festungen Brian)»», Tonrnoux, Nizza, Fort Barbonnet<lb/> »ut die Befestigung von Authiou, Die zweite Klasse umfaßt die Befestigungen,<lb/> denen möglicherweise eine Rolle zufällt als Stützpunkte für die innerhalb ihrer<lb/> Zone operierenden Feldtruppen, Diese Platze werde» nur in gewissen Grenzen<lb/> unterhalten, armiert und verproviantiert. Es sollen dieser zweiten Klasse zugeteilt<lb/> werden: die Festungen Maubeuge, Montmedh, das Fort Troyon, die Batterie<lb/> des Paroches, die Forts des Camp des Romains, de Liouville, Gironville du<lb/> Parmont, Rnpt, Chateau Lambert, Ballon de Servance, Joux-Larmout, die<lb/> Festungen Behar^on, Albertville, Aiton-Montperche, Fort Moutgilbert, Festung<lb/> Grenoble, Fort Qnehras, Festung Mont Dauphin, Forts Se, Nineent,<lb/> Se, Jean la Riviere, Bauma-Negrn, Piceiarvet, die Festungen Port-Vendres-<lb/> Collivures, Bellegarde, Montlouis und das Fort Portalct, Die dritte Klasse<lb/> endlich, die alle übrigen Befestigungen umfaßt, von deren namentlicher Auf¬<lb/> zählung wir hier absehe», soll Nieder unterhalten, uoch armiert, noch vcr-<lb/> provianiert werde» »ud auch i» Friede»Szenen keine besondre Garniso» zum<lb/> Zwecke einer Verteidigung haben. Diese Plätze gelten mehr oder weniger nur<lb/> als Depots,</p><lb/> <p xml:id="ID_570"> Großes Aufsehen erregte es nun damals scho», daß die detachierten Forts<lb/> von Lille und die Festung Lnngres (mit Ausnahme eines einzigen Forts) der<lb/> dritten Klasse zugeteilt worden waren, obgleich Lille als hervorragender Grenz¬<lb/> schutz gegen Belgien, Langres aber als Vogesensperrpnnkt eine große Bedeutuug<lb/> beigelegt wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_571" next="#ID_572"> Wenn nun schon vor zwei Jahren der oberste Kriegsrat diesen Grund¬<lb/> sätzen und dieser Einteilung zugestimmt hat, so ist eine Entscheidung dnrch die<lb/> Kammern bis jetzt noch nicht erfolgt. Der Entwurf kam am 25. Mai 1900<lb/> zum erstenmal im Senat zur Beratung und wurde vom Grase» Montfort<lb/> energisch bekämpft. Er sprach sich dahin ans, daß die Annahme des Gesetzes<lb/> ein Znrückgehn bedeuten würde ans die Grundsätze des Gesetzes vom Jahre 1791,<lb/> das drei Klassen von Festungen und drei verschiedne Arten ihrer Unterhaltung<lb/> schuf, während das Gesetz von 1851 nur zwei Klassen kannte und ausdrücklich<lb/> bestimmte, daß alle Befestigungen, auch in Friedenszeiten, in vollständig ver¬<lb/> teidigungsfähigem Zustande unterhalten werden müssen. Von militärischer<lb/> Seite wurde dieser Anschauung vielfach beigestimmt, und wir entsinnen uns<lb/> vor alle», eines ausführliche» Artikels in der ?rkme,6 imliwii'ö vom 9, J»ki<lb/> 1900, worin es heißt, daß die Motive des Gesetzentwurfs nicht ganz haltbar<lb/> erschienen; es werde in ihnen auf die Wirkung der neuen Geschütze und Explosiv¬<lb/> stoffe hingewiesen, ferner auf die große Zahl der Truppen, die dnrch die<lb/> Festungsbesatzungen den Feldtruppen entzogen würden, und endlich ans die<lb/> außerordentlich hohen Kosten, die die Unterhaltung der zahlreichen Befestigungen<lb/> erfordre. Hierauf könne man aber erwidern, daß die Wirkung der modernen<lb/> Geschosse durchaus nicht unwiderstehlich sei, wie nur» annehme, daß von einer<lb/> Feldarmee von 3^ Millionen Soldaten wohl leicht 50000 bis 60000 Mann<lb/> zur Besetzung der Festungen abkommen könnten, und daß es bei einem Budget</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0203]
Fort du Telegraphe, die Festungen Brian)»», Tonrnoux, Nizza, Fort Barbonnet
»ut die Befestigung von Authiou, Die zweite Klasse umfaßt die Befestigungen,
denen möglicherweise eine Rolle zufällt als Stützpunkte für die innerhalb ihrer
Zone operierenden Feldtruppen, Diese Platze werde» nur in gewissen Grenzen
unterhalten, armiert und verproviantiert. Es sollen dieser zweiten Klasse zugeteilt
werden: die Festungen Maubeuge, Montmedh, das Fort Troyon, die Batterie
des Paroches, die Forts des Camp des Romains, de Liouville, Gironville du
Parmont, Rnpt, Chateau Lambert, Ballon de Servance, Joux-Larmout, die
Festungen Behar^on, Albertville, Aiton-Montperche, Fort Moutgilbert, Festung
Grenoble, Fort Qnehras, Festung Mont Dauphin, Forts Se, Nineent,
Se, Jean la Riviere, Bauma-Negrn, Piceiarvet, die Festungen Port-Vendres-
Collivures, Bellegarde, Montlouis und das Fort Portalct, Die dritte Klasse
endlich, die alle übrigen Befestigungen umfaßt, von deren namentlicher Auf¬
zählung wir hier absehe», soll Nieder unterhalten, uoch armiert, noch vcr-
provianiert werde» »ud auch i» Friede»Szenen keine besondre Garniso» zum
Zwecke einer Verteidigung haben. Diese Plätze gelten mehr oder weniger nur
als Depots,
Großes Aufsehen erregte es nun damals scho», daß die detachierten Forts
von Lille und die Festung Lnngres (mit Ausnahme eines einzigen Forts) der
dritten Klasse zugeteilt worden waren, obgleich Lille als hervorragender Grenz¬
schutz gegen Belgien, Langres aber als Vogesensperrpnnkt eine große Bedeutuug
beigelegt wurde.
Wenn nun schon vor zwei Jahren der oberste Kriegsrat diesen Grund¬
sätzen und dieser Einteilung zugestimmt hat, so ist eine Entscheidung dnrch die
Kammern bis jetzt noch nicht erfolgt. Der Entwurf kam am 25. Mai 1900
zum erstenmal im Senat zur Beratung und wurde vom Grase» Montfort
energisch bekämpft. Er sprach sich dahin ans, daß die Annahme des Gesetzes
ein Znrückgehn bedeuten würde ans die Grundsätze des Gesetzes vom Jahre 1791,
das drei Klassen von Festungen und drei verschiedne Arten ihrer Unterhaltung
schuf, während das Gesetz von 1851 nur zwei Klassen kannte und ausdrücklich
bestimmte, daß alle Befestigungen, auch in Friedenszeiten, in vollständig ver¬
teidigungsfähigem Zustande unterhalten werden müssen. Von militärischer
Seite wurde dieser Anschauung vielfach beigestimmt, und wir entsinnen uns
vor alle», eines ausführliche» Artikels in der ?rkme,6 imliwii'ö vom 9, J»ki
1900, worin es heißt, daß die Motive des Gesetzentwurfs nicht ganz haltbar
erschienen; es werde in ihnen auf die Wirkung der neuen Geschütze und Explosiv¬
stoffe hingewiesen, ferner auf die große Zahl der Truppen, die dnrch die
Festungsbesatzungen den Feldtruppen entzogen würden, und endlich ans die
außerordentlich hohen Kosten, die die Unterhaltung der zahlreichen Befestigungen
erfordre. Hierauf könne man aber erwidern, daß die Wirkung der modernen
Geschosse durchaus nicht unwiderstehlich sei, wie nur» annehme, daß von einer
Feldarmee von 3^ Millionen Soldaten wohl leicht 50000 bis 60000 Mann
zur Besetzung der Festungen abkommen könnten, und daß es bei einem Budget
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |