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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Änderungen der Reichsverfassung

festgestellten Grundsätze nicht gefälscht werden, ist verfassungsmäßig der Reichs¬
kanzler verantwortlich. In der Regel freilich würden die Anträge, wie jetzt
die meisten Gesetzentwürfe, aus der Initiative des Bundesrath hervorgehn.

Es besteht auch gar kein Bedürfnis, die Machtbefugnisse der Träger der
gesetzgebenden Gewalt gegeneinander anders abzugrenzen. Wohl aber bedarf
der Bundesrat einer beratenden Hilfsbehörde, einer solchen womöglich, die so
wirksam arbeitete, wie es der französische Staatsrat mehr als siebzig Jahre
gethan hat. Und er bedarf ihrer nicht allein für die Redaktion der Gesetze,
sondern anch für deren Vorbereitung. Denn auch da bestehn Mißstände:
Überhastung und Zusammenhanglosigkeit, Unbekanntschaft mit den Forderungen
des wirklichen Lebens, Einschnürung der örtlich handelnden Verwaltung und
Borwnlteu dessen, was Fürst Bismarck den Ressortgeist genannt hat. Die
politische That hat ja für das Reich im Reichskanzler einen einheitlichem
und wirksamer" Mittelpunkt gefunden, als Preußen in seinem Ministerkolleginm
hat, aber für das Feld der Gesetzesvorbereitung ist der Reichskanzler ans Hilfs¬
kräfte angewiesen geblieben, die gewöhnlich in den Ressorts thätig sind oder
aus ihnen entstammen und darin Geistesschnluug und Geistesrichtung empfangen
haben. Es fehlt ihnen sehr häufig Sinn und Blick fürs Ganze. Daß anch
in dieser Hinsicht Gcsamtarbeit, aus einem Geist und Guß, not thut, hat Fürst
Bismarck sehr wohl erkannt. Er hat seine eigne Abneigung gegen die In¬
stitution des Staatsrath überwunden und diesen, zunächst für Preußen, aber
im Hinblick aufs Reich, wieder ius Lebe" gerufen. Seine Versuche nebst den
spätern Fortsetzungen sind jedoch Anläufe geblieben; zu regelmäßigem, lebendigem
Funktionieren ist der Staatsrnt nicht gediehen.

Daß dieselbe Institution in Frankreich zu so großem Einfluß gelangt ist
und ihn trotz des ewigen Wechsels an der Spitze des Staats bewahrt hat
-- erst der tolle Parlamentarismus der seit 1870 herrschenden Republik hat
diesen Einfluß gebrochen --, das hängt nicht mit Menge und Stärke der dem
Staatsratc gesetzlich eingeräumten Befugnisse zusammen, denn Rechte hat der
Staatsrat als beratende Behörde der Regierung gegenüber gar nicht. Die
Gesetze sollen ja durch ihn vorbereitet und redigiert werden, aber es fehlt an
jeder Kontrolle, ob und wie es geschieht. Gewisse Regierungserlasse müssen
die Formel enthalten: nach Anhörung des Staatsrath; aber wie weit diese
Anhörung geht, ob auf das Gutachten etwas gegeben wird oder nicht, hängt
rechtlich von der Regierung allein ab, zwingen kann sie niemand. Am wenigsten
vermag dies der Staatsrat selber. Der besteht ausschließlich aus Beamten
und wäre schnell "epnriert"; ohne Ausnahmegesetz, wie es der Freiheitsdrang
der dritten Republik gegen den Richterstand erwirkt und angewandt hat.

Der Grund, daß eine rechtlich so machtlose Versammlung eine thatsächlich
so große Macht errungen und so lange festgehalten hat, liegt darin, daß ihr
genialer Schöpfer, Napoleon I., zu ihrem Ferment den Ehrgeiz wählte. Er
machte den Staatsrat zur Schule und Durchgangsstufe des höher" Beamten¬
tums, in ganz ähnlicher Weise, wie es bei uns der Generalstab für die Truppen-


Änderungen der Reichsverfassung

festgestellten Grundsätze nicht gefälscht werden, ist verfassungsmäßig der Reichs¬
kanzler verantwortlich. In der Regel freilich würden die Anträge, wie jetzt
die meisten Gesetzentwürfe, aus der Initiative des Bundesrath hervorgehn.

Es besteht auch gar kein Bedürfnis, die Machtbefugnisse der Träger der
gesetzgebenden Gewalt gegeneinander anders abzugrenzen. Wohl aber bedarf
der Bundesrat einer beratenden Hilfsbehörde, einer solchen womöglich, die so
wirksam arbeitete, wie es der französische Staatsrat mehr als siebzig Jahre
gethan hat. Und er bedarf ihrer nicht allein für die Redaktion der Gesetze,
sondern anch für deren Vorbereitung. Denn auch da bestehn Mißstände:
Überhastung und Zusammenhanglosigkeit, Unbekanntschaft mit den Forderungen
des wirklichen Lebens, Einschnürung der örtlich handelnden Verwaltung und
Borwnlteu dessen, was Fürst Bismarck den Ressortgeist genannt hat. Die
politische That hat ja für das Reich im Reichskanzler einen einheitlichem
und wirksamer» Mittelpunkt gefunden, als Preußen in seinem Ministerkolleginm
hat, aber für das Feld der Gesetzesvorbereitung ist der Reichskanzler ans Hilfs¬
kräfte angewiesen geblieben, die gewöhnlich in den Ressorts thätig sind oder
aus ihnen entstammen und darin Geistesschnluug und Geistesrichtung empfangen
haben. Es fehlt ihnen sehr häufig Sinn und Blick fürs Ganze. Daß anch
in dieser Hinsicht Gcsamtarbeit, aus einem Geist und Guß, not thut, hat Fürst
Bismarck sehr wohl erkannt. Er hat seine eigne Abneigung gegen die In¬
stitution des Staatsrath überwunden und diesen, zunächst für Preußen, aber
im Hinblick aufs Reich, wieder ius Lebe» gerufen. Seine Versuche nebst den
spätern Fortsetzungen sind jedoch Anläufe geblieben; zu regelmäßigem, lebendigem
Funktionieren ist der Staatsrnt nicht gediehen.

Daß dieselbe Institution in Frankreich zu so großem Einfluß gelangt ist
und ihn trotz des ewigen Wechsels an der Spitze des Staats bewahrt hat
— erst der tolle Parlamentarismus der seit 1870 herrschenden Republik hat
diesen Einfluß gebrochen —, das hängt nicht mit Menge und Stärke der dem
Staatsratc gesetzlich eingeräumten Befugnisse zusammen, denn Rechte hat der
Staatsrat als beratende Behörde der Regierung gegenüber gar nicht. Die
Gesetze sollen ja durch ihn vorbereitet und redigiert werden, aber es fehlt an
jeder Kontrolle, ob und wie es geschieht. Gewisse Regierungserlasse müssen
die Formel enthalten: nach Anhörung des Staatsrath; aber wie weit diese
Anhörung geht, ob auf das Gutachten etwas gegeben wird oder nicht, hängt
rechtlich von der Regierung allein ab, zwingen kann sie niemand. Am wenigsten
vermag dies der Staatsrat selber. Der besteht ausschließlich aus Beamten
und wäre schnell „epnriert"; ohne Ausnahmegesetz, wie es der Freiheitsdrang
der dritten Republik gegen den Richterstand erwirkt und angewandt hat.

Der Grund, daß eine rechtlich so machtlose Versammlung eine thatsächlich
so große Macht errungen und so lange festgehalten hat, liegt darin, daß ihr
genialer Schöpfer, Napoleon I., zu ihrem Ferment den Ehrgeiz wählte. Er
machte den Staatsrat zur Schule und Durchgangsstufe des höher« Beamten¬
tums, in ganz ähnlicher Weise, wie es bei uns der Generalstab für die Truppen-


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[0349] Änderungen der Reichsverfassung festgestellten Grundsätze nicht gefälscht werden, ist verfassungsmäßig der Reichs¬ kanzler verantwortlich. In der Regel freilich würden die Anträge, wie jetzt die meisten Gesetzentwürfe, aus der Initiative des Bundesrath hervorgehn. Es besteht auch gar kein Bedürfnis, die Machtbefugnisse der Träger der gesetzgebenden Gewalt gegeneinander anders abzugrenzen. Wohl aber bedarf der Bundesrat einer beratenden Hilfsbehörde, einer solchen womöglich, die so wirksam arbeitete, wie es der französische Staatsrat mehr als siebzig Jahre gethan hat. Und er bedarf ihrer nicht allein für die Redaktion der Gesetze, sondern anch für deren Vorbereitung. Denn auch da bestehn Mißstände: Überhastung und Zusammenhanglosigkeit, Unbekanntschaft mit den Forderungen des wirklichen Lebens, Einschnürung der örtlich handelnden Verwaltung und Borwnlteu dessen, was Fürst Bismarck den Ressortgeist genannt hat. Die politische That hat ja für das Reich im Reichskanzler einen einheitlichem und wirksamer» Mittelpunkt gefunden, als Preußen in seinem Ministerkolleginm hat, aber für das Feld der Gesetzesvorbereitung ist der Reichskanzler ans Hilfs¬ kräfte angewiesen geblieben, die gewöhnlich in den Ressorts thätig sind oder aus ihnen entstammen und darin Geistesschnluug und Geistesrichtung empfangen haben. Es fehlt ihnen sehr häufig Sinn und Blick fürs Ganze. Daß anch in dieser Hinsicht Gcsamtarbeit, aus einem Geist und Guß, not thut, hat Fürst Bismarck sehr wohl erkannt. Er hat seine eigne Abneigung gegen die In¬ stitution des Staatsrath überwunden und diesen, zunächst für Preußen, aber im Hinblick aufs Reich, wieder ius Lebe» gerufen. Seine Versuche nebst den spätern Fortsetzungen sind jedoch Anläufe geblieben; zu regelmäßigem, lebendigem Funktionieren ist der Staatsrnt nicht gediehen. Daß dieselbe Institution in Frankreich zu so großem Einfluß gelangt ist und ihn trotz des ewigen Wechsels an der Spitze des Staats bewahrt hat — erst der tolle Parlamentarismus der seit 1870 herrschenden Republik hat diesen Einfluß gebrochen —, das hängt nicht mit Menge und Stärke der dem Staatsratc gesetzlich eingeräumten Befugnisse zusammen, denn Rechte hat der Staatsrat als beratende Behörde der Regierung gegenüber gar nicht. Die Gesetze sollen ja durch ihn vorbereitet und redigiert werden, aber es fehlt an jeder Kontrolle, ob und wie es geschieht. Gewisse Regierungserlasse müssen die Formel enthalten: nach Anhörung des Staatsrath; aber wie weit diese Anhörung geht, ob auf das Gutachten etwas gegeben wird oder nicht, hängt rechtlich von der Regierung allein ab, zwingen kann sie niemand. Am wenigsten vermag dies der Staatsrat selber. Der besteht ausschließlich aus Beamten und wäre schnell „epnriert"; ohne Ausnahmegesetz, wie es der Freiheitsdrang der dritten Republik gegen den Richterstand erwirkt und angewandt hat. Der Grund, daß eine rechtlich so machtlose Versammlung eine thatsächlich so große Macht errungen und so lange festgehalten hat, liegt darin, daß ihr genialer Schöpfer, Napoleon I., zu ihrem Ferment den Ehrgeiz wählte. Er machte den Staatsrat zur Schule und Durchgangsstufe des höher« Beamten¬ tums, in ganz ähnlicher Weise, wie es bei uns der Generalstab für die Truppen-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/349>, abgerufen am 17.06.2024.