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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Die Spiolhagenbanken und ihre Gesetzesumgehungen

Hypothekenaktienbank zur ersten und von der Deutschen Grundschuldbauk zur
zweiten oder zu einer nachfolgenden Stelle beliehen worden sind. Dieser durch
die allzu zahlreichen gegenseitigen Beziehungen entstandne Wirrwarr erweist sich
jetzt als kaum lösbar.

Als man jedoch die Regierung auf diesen Mißbrauch der Gründung von
Tochtergesellschaften in den Kommissionsberntuugen über das Ausführungs¬
gesetz zum Bürgerliche" Gesetzbuch aufmerksam machte, ließ diese erklären, daß
hierüber -- auf Anzeigen hin -- schon seit 1896 Ermittlungen angestellt
worden seien, daß diese jedoch nichts Belastendes ergeben hatten, und die
Regierung deshalb zum Einschreiten keinen Anlaß habe. Aber es erscheint
muh eine andre Auffassung zulässig, nämlich die, daß hierin, wenn mich nicht
gerade Gesetzesverletzuugeu, so doch Gesetzesumgehungen gefunden werden
können, oder mit andern Worten, daß diese Gründung von Tochtergesellschaften
und deren weitere Leitung durch die Preußische Hypothekcnaktienbank und ihre
Verbindung mit dieser in trg.na"zin Isgis ausgeführt erscheinen. Dies soll hier
näher dargethan werden.

Durch 8 226 des Handelsgesetzbuchs ist es einer Aktiengesellschaft ver¬
boten, eigne Aktien zu erwerben. Dieses Verbot ist deshalb gegeben, weil
der Vorstand einer Aktiengesellschaft von deren Aufsichtsräten, die die Aktionäre
vertreten, angestellt und beaufsichtigt wird. Würde eine Aktiengesellschaft ihre
eignen Aktien erwerben, so wären dann keine Aktionäre da, die den Aufsichtsrat
wählen und so den Vorstand anstellen und beaufsichtigen lassen könnten. Dieses
Verbot ergiebt sich mit Naturnotwendigkeit überhaupt ans dem Rechtsbegriff
einer Aktiengesellschaft. Die Preußische Hypothekeuaktienbank hat nun aller¬
dings eigne Aktien nicht unmittelbar erworben, sie hat aber andre Aktien¬
gesellschaften (Tochtergesellschaften) gegründet und deren Aktien behalten; auf
diese Weise konnte sie sowohl den Vorstand wie den Aufsichtsrat der neuen
Tochtergesellschaft leiten und mit Anweisungen Versehen. Sie wählte that¬
sächlich sowohl die Aufsichtsratsmitglieder wie die Vorstandsmitglieder, wenn
sie auch dem Scheine nach (in trauclöm le^is) die Vorstandsmitglieder durch
die von ihr mit Anweisung versehenen Anfsichtsratsmitgliedcr wählen ließ, die
zum größern Teil sogar ihre eignen Aufsichtsratsmitglieder waren. Auf diese Weise
hatte sie eine Aktiengesellschaft erzeugt, deren Vorstand und Aufsichtsrnt von
einer andern Aktiengesellschaft abhängig, wenn nicht sogar mit dieser identisch
waren. Das letzte würde eher zutreffen, wenn die Muttergesellschaft alle Aktien
der Tochtergesellschaft behalten hätte, was natürlich niemals ganz der Fall
gewesen ist, da ja schon die Mehrheit der Aktien völlig ausreichte, den beab¬
sichtigten Einfluß auf die Tochtergesellschaft ausübe" zu können.

Derartige Aktiengesellschaften, bei denen Aufsichtsrat und Vorstand von
einer andern Aktiengesellschaft abhängig sind, die also gar nicht eine eigne
Selbständigkeit hat noch haben kann, widerspricht dem Geiste des Aktiengesetzes;
wenn es nicht geradezu eine Verletzung von § 226 des Handelsgesetzbuchs dar¬
stellt, so ist es doch eine Umgehung dieses Paragraphen. Indes die Preußische


Die Spiolhagenbanken und ihre Gesetzesumgehungen

Hypothekenaktienbank zur ersten und von der Deutschen Grundschuldbauk zur
zweiten oder zu einer nachfolgenden Stelle beliehen worden sind. Dieser durch
die allzu zahlreichen gegenseitigen Beziehungen entstandne Wirrwarr erweist sich
jetzt als kaum lösbar.

Als man jedoch die Regierung auf diesen Mißbrauch der Gründung von
Tochtergesellschaften in den Kommissionsberntuugen über das Ausführungs¬
gesetz zum Bürgerliche» Gesetzbuch aufmerksam machte, ließ diese erklären, daß
hierüber — auf Anzeigen hin — schon seit 1896 Ermittlungen angestellt
worden seien, daß diese jedoch nichts Belastendes ergeben hatten, und die
Regierung deshalb zum Einschreiten keinen Anlaß habe. Aber es erscheint
muh eine andre Auffassung zulässig, nämlich die, daß hierin, wenn mich nicht
gerade Gesetzesverletzuugeu, so doch Gesetzesumgehungen gefunden werden
können, oder mit andern Worten, daß diese Gründung von Tochtergesellschaften
und deren weitere Leitung durch die Preußische Hypothekcnaktienbank und ihre
Verbindung mit dieser in trg.na«zin Isgis ausgeführt erscheinen. Dies soll hier
näher dargethan werden.

Durch 8 226 des Handelsgesetzbuchs ist es einer Aktiengesellschaft ver¬
boten, eigne Aktien zu erwerben. Dieses Verbot ist deshalb gegeben, weil
der Vorstand einer Aktiengesellschaft von deren Aufsichtsräten, die die Aktionäre
vertreten, angestellt und beaufsichtigt wird. Würde eine Aktiengesellschaft ihre
eignen Aktien erwerben, so wären dann keine Aktionäre da, die den Aufsichtsrat
wählen und so den Vorstand anstellen und beaufsichtigen lassen könnten. Dieses
Verbot ergiebt sich mit Naturnotwendigkeit überhaupt ans dem Rechtsbegriff
einer Aktiengesellschaft. Die Preußische Hypothekeuaktienbank hat nun aller¬
dings eigne Aktien nicht unmittelbar erworben, sie hat aber andre Aktien¬
gesellschaften (Tochtergesellschaften) gegründet und deren Aktien behalten; auf
diese Weise konnte sie sowohl den Vorstand wie den Aufsichtsrat der neuen
Tochtergesellschaft leiten und mit Anweisungen Versehen. Sie wählte that¬
sächlich sowohl die Aufsichtsratsmitglieder wie die Vorstandsmitglieder, wenn
sie auch dem Scheine nach (in trauclöm le^is) die Vorstandsmitglieder durch
die von ihr mit Anweisung versehenen Anfsichtsratsmitgliedcr wählen ließ, die
zum größern Teil sogar ihre eignen Aufsichtsratsmitglieder waren. Auf diese Weise
hatte sie eine Aktiengesellschaft erzeugt, deren Vorstand und Aufsichtsrnt von
einer andern Aktiengesellschaft abhängig, wenn nicht sogar mit dieser identisch
waren. Das letzte würde eher zutreffen, wenn die Muttergesellschaft alle Aktien
der Tochtergesellschaft behalten hätte, was natürlich niemals ganz der Fall
gewesen ist, da ja schon die Mehrheit der Aktien völlig ausreichte, den beab¬
sichtigten Einfluß auf die Tochtergesellschaft ausübe» zu können.

Derartige Aktiengesellschaften, bei denen Aufsichtsrat und Vorstand von
einer andern Aktiengesellschaft abhängig sind, die also gar nicht eine eigne
Selbständigkeit hat noch haben kann, widerspricht dem Geiste des Aktiengesetzes;
wenn es nicht geradezu eine Verletzung von § 226 des Handelsgesetzbuchs dar¬
stellt, so ist es doch eine Umgehung dieses Paragraphen. Indes die Preußische


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/587>, abgerufen am 10.06.2024.