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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten

und die Richtigkeit des Grundsatzes an, daß die Tagegelder erhöht, die Kilo¬
metergelder dagegen ermäßigt werden müßten, weil gerade ans diesen bedeutende
Überschüsse erzielt werden könnten. Es sei vorgekommen, daß sogar hohe Beamte
Dienstreisen unternommen hätten, um dabei etwas für sich herauszuschlagen;
deshalb habe man auch in den Kreisen der Beamten aus Rücksicht auf die
Standeswürdc wiederholt auf die Notwendigkeit einer Neuregelung hingewiesen.
Das Abgeordnetenhaus verwies die Borlage an die verstärkte Bndgetkommission
zur Vorberatung.

Bevor wir in der Schilderung des weitern Verlaufs der Verhandlungen
fortfahren, wollen wir zur Erleichterung des Verständnisses dnrch die nach¬
stehende Übersicht veranschaulichen, wie sich die Höhe der frühern Vergütnngen
nach dem Gesetz vom 24. März 1873 zu den neuen Vergütnngen der Regierungs¬
vorlage verhielt, und wie diese durch die Kommission umgestaltet worden ist.

Tagegelder: bisher nach der Vorlage also mehr
I. für aktive Staatsminister...... 3V Mark 35 Mark 5 Mark
II. Beamte der ersten Rangklasse..... 24 " 28 " 4 "
III. " " zweiten und dritten Rangklasse 18 " W " 4 "
I V. " " vierten und fünften Rangklasse 12 " Is " 3
V. nicht zu den obigen gehörende Beamte,
soweit sie bisher zu dem Tagegeldsatze
von 9 Mark berechtigt waren ... 9 " 12 " 3 "
VI. Subalternbemntc der Provinzial-, Kreis-
und Lokalbehörden.......K " 8 " 2 "
VII. Andre Beamte, die nicht zu den Unter¬
beamten gezahlt werden.....4,50 " 6 " 1,i,0 "
VIII. Unterbeamte.......... 3 " 4 " 1

Die Sätze der Negiernngsvorlage sind sowohl von der Kommission als
mich von dem Abgeordnetenhause unverändert angenommen worden, sind also
die Grundlage des neuen Gesetzes vom 21. Juni 1897.

Z. Reisekosten bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können:
Tarif Ibis IV V VI VII VIII
Die Vergütung für den Kilometer betrug bisher 13 13 10 10 7 Pfennige
sollte fortan betragen:
s,) nach der Regierungsvorlage.....10 10 8 8 0 "
b) nach dein Koininissionsbeschluß v. 26. März 10 " 8 0 0 "
>-) nach dem Kommissionsbeschlufi vom l>. Mui !> 7 7 5 5> "
Also beträgt die Ermäßigung für den Kilometer
gegen früher..........4 6 3 S 2 Pfennige

Die Sätze unter <z sind in das neue Gesetz übernommen worden.

0. Reisekosten bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können:
Die Beamten I bis IV erhalten 60 Pfennige für den Kilometer
V und VI " 40 " ,, "
.. VII .. VIII ,. 30 ........

Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten

und die Richtigkeit des Grundsatzes an, daß die Tagegelder erhöht, die Kilo¬
metergelder dagegen ermäßigt werden müßten, weil gerade ans diesen bedeutende
Überschüsse erzielt werden könnten. Es sei vorgekommen, daß sogar hohe Beamte
Dienstreisen unternommen hätten, um dabei etwas für sich herauszuschlagen;
deshalb habe man auch in den Kreisen der Beamten aus Rücksicht auf die
Standeswürdc wiederholt auf die Notwendigkeit einer Neuregelung hingewiesen.
Das Abgeordnetenhaus verwies die Borlage an die verstärkte Bndgetkommission
zur Vorberatung.

Bevor wir in der Schilderung des weitern Verlaufs der Verhandlungen
fortfahren, wollen wir zur Erleichterung des Verständnisses dnrch die nach¬
stehende Übersicht veranschaulichen, wie sich die Höhe der frühern Vergütnngen
nach dem Gesetz vom 24. März 1873 zu den neuen Vergütnngen der Regierungs¬
vorlage verhielt, und wie diese durch die Kommission umgestaltet worden ist.

Tagegelder: bisher nach der Vorlage also mehr
I. für aktive Staatsminister...... 3V Mark 35 Mark 5 Mark
II. Beamte der ersten Rangklasse..... 24 „ 28 „ 4 „
III. „ „ zweiten und dritten Rangklasse 18 „ W „ 4 „
I V. „ „ vierten und fünften Rangklasse 12 „ Is „ 3
V. nicht zu den obigen gehörende Beamte,
soweit sie bisher zu dem Tagegeldsatze
von 9 Mark berechtigt waren ... 9 „ 12 „ 3 „
VI. Subalternbemntc der Provinzial-, Kreis-
und Lokalbehörden.......K „ 8 „ 2 „
VII. Andre Beamte, die nicht zu den Unter¬
beamten gezahlt werden.....4,50 „ 6 „ 1,i,0 „
VIII. Unterbeamte.......... 3 „ 4 „ 1

Die Sätze der Negiernngsvorlage sind sowohl von der Kommission als
mich von dem Abgeordnetenhause unverändert angenommen worden, sind also
die Grundlage des neuen Gesetzes vom 21. Juni 1897.

Z. Reisekosten bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können:
Tarif Ibis IV V VI VII VIII
Die Vergütung für den Kilometer betrug bisher 13 13 10 10 7 Pfennige
sollte fortan betragen:
s,) nach der Regierungsvorlage.....10 10 8 8 0 „
b) nach dein Koininissionsbeschluß v. 26. März 10 » 8 0 0 „
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Also beträgt die Ermäßigung für den Kilometer
gegen früher..........4 6 3 S 2 Pfennige

Die Sätze unter <z sind in das neue Gesetz übernommen worden.

0. Reisekosten bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können:
Die Beamten I bis IV erhalten 60 Pfennige für den Kilometer
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[0604] Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten und die Richtigkeit des Grundsatzes an, daß die Tagegelder erhöht, die Kilo¬ metergelder dagegen ermäßigt werden müßten, weil gerade ans diesen bedeutende Überschüsse erzielt werden könnten. Es sei vorgekommen, daß sogar hohe Beamte Dienstreisen unternommen hätten, um dabei etwas für sich herauszuschlagen; deshalb habe man auch in den Kreisen der Beamten aus Rücksicht auf die Standeswürdc wiederholt auf die Notwendigkeit einer Neuregelung hingewiesen. Das Abgeordnetenhaus verwies die Borlage an die verstärkte Bndgetkommission zur Vorberatung. Bevor wir in der Schilderung des weitern Verlaufs der Verhandlungen fortfahren, wollen wir zur Erleichterung des Verständnisses dnrch die nach¬ stehende Übersicht veranschaulichen, wie sich die Höhe der frühern Vergütnngen nach dem Gesetz vom 24. März 1873 zu den neuen Vergütnngen der Regierungs¬ vorlage verhielt, und wie diese durch die Kommission umgestaltet worden ist. Tagegelder: bisher nach der Vorlage also mehr I. für aktive Staatsminister...... 3V Mark 35 Mark 5 Mark II. Beamte der ersten Rangklasse..... 24 „ 28 „ 4 „ III. „ „ zweiten und dritten Rangklasse 18 „ W „ 4 „ I V. „ „ vierten und fünften Rangklasse 12 „ Is „ 3 V. nicht zu den obigen gehörende Beamte, soweit sie bisher zu dem Tagegeldsatze von 9 Mark berechtigt waren ... 9 „ 12 „ 3 „ VI. Subalternbemntc der Provinzial-, Kreis- und Lokalbehörden.......K „ 8 „ 2 „ VII. Andre Beamte, die nicht zu den Unter¬ beamten gezahlt werden.....4,50 „ 6 „ 1,i,0 „ VIII. Unterbeamte.......... 3 „ 4 „ 1 Die Sätze der Negiernngsvorlage sind sowohl von der Kommission als mich von dem Abgeordnetenhause unverändert angenommen worden, sind also die Grundlage des neuen Gesetzes vom 21. Juni 1897. Z. Reisekosten bei Dienstreisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können: Tarif Ibis IV V VI VII VIII Die Vergütung für den Kilometer betrug bisher 13 13 10 10 7 Pfennige sollte fortan betragen: s,) nach der Regierungsvorlage.....10 10 8 8 0 „ b) nach dein Koininissionsbeschluß v. 26. März 10 » 8 0 0 „ >-) nach dem Kommissionsbeschlufi vom l>. Mui !> 7 7 5 5> „ Also beträgt die Ermäßigung für den Kilometer gegen früher..........4 6 3 S 2 Pfennige Die Sätze unter <z sind in das neue Gesetz übernommen worden. 0. Reisekosten bei Dienstreisen, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können: Die Beamten I bis IV erhalten 60 Pfennige für den Kilometer V und VI „ 40 „ ,, „ .. VII .. VIII ,. 30 ........

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/604>, abgerufen am 19.05.2024.