Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
vermmderuug mit verbilligung der Prozesse

Streitstoff zur Genüge aus den Akten kennen, und der dritte Richter die zur
Gewinnung eines selbständigen Urteils notwendige Kenntnis aus den Au-
waltsvortrügen, also in "tropitu tori unmöglich gewinnen kann, den Vortrag
der Anwälte anhören, um sodann einen Beschluß zu erlassen, wonach in einem
spätern -- wieder sechs bis acht Wochen ausgerückten -- Termin der Se-
varationsrezeß zur Beweisanfuahme vorzulegen ist. Erst jetzt fordert das
Gericht diese Urkunde von der zuständigen Behörde, und erst jetzt, also sechs
Monate nach Beginn des Prozesses, ergeht im Termin das Urteil, wobei die
Anwälte alles früher schon gesagte nochmals erzählen und auf den ihnen vor¬
gelegten Rezeß selbstverständlich doch auch nichts neues erklären können. Dieses
Urteil wird nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt, die Zustellung
erfolgt vielmehr im Wege des Partcibetriebs, also oft mit großer Verzögerung.
Will nun die Dorfgemeinde gegen dieses Urteil Berufung einlegen, so genügt
hierzu uicht die Anzeige an das Landgericht, sondern es muß dies durch einen
beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats
nach der Urteilsznstellung erfolgen. Das Oberlandesgcricht hat den Termin
zur Bcrufuugsverhaudluug anzuberaumen, ohne jede Prüfung der Rechtzeitig¬
keit der Berufung, kann aber diesen Termin, da es mit mündlichen Verhand¬
lungen übermäßig besetzt ist, sicher nicht vor zwei bis drei Monaten anbe¬
raumen, und der Rechtsanwalt, der durch die vielen Verhandlungstermine
gleichfalls übermäßig besetzt ist, begründet die Berufung erst kurze Zeit vor
dem Termin, indem er zur Rechtfertigung der von der Dorfgemeinde vcrtretnen
Auslegung des SeparationsrezesseS ans Nachtrngsrezesse oder auf die Sepa-
rationsrezesse andrer Ortschaften Bezug nimmt. Der beklagte Gutsbesitzer hat
nunmehr gleichfalls einen neuen Rechtsanwalt zu bestellen, der sich gewöhnlich
im Termin auf die Berufnngsbegründung nicht erklären kann, sodaß eine Ver¬
tagung des ersten Termins auch in diesem Rechtszuge das Regelmäßige ist.
Im zweiten wiederum auf mindestens zwei Monate hinanSgcrückten Termin be¬
schließt dann das Oberlandesgericht Beweisaufnahme durch Vorlegung der von
den Parteien zur Begründung ihrer Auffassung hcrangczognen neuen Urkunden,
die das Oberlandesgericht erst jetzt von den zuständigen Behörden fordert.
In einem dritten Termin, also wiederum zwei Mouate später, erfolgt dann
diese Vorlegung der Akten und das Urteil des Oberlandesgerichts. Bis dieses
ausgefertigt und zugestellt ist, vergeh" wieder zwei Mouate, und wenn der
beim Oberlandesgericht unterlegne Gutsbesitzer die Revision einlegen Null, so
kann dies mir durch einen beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt ge¬
schehn; beide Teile müssen sich sodann im Verhandlungstermin vor dem Reichs¬
gericht durch Rechtsanwälte, die beim Reichsgericht zugelassen sind, vertrete"
lassen. Dieser Termin wird schwerlich vor Ablauf von drei Monaten seit der
Einlegung der Revision anberaumt, und so sind denn genau dieselben Sach-
und Rechtsfragen, die bei der Schnlbaulast von den Verwaltungsgerichten
sämtlicher drei Nechtszüge in sechs bis acht Monaten ohne Zuziehung von
Rechtsanwülten und mit einem Kostenaufwand von 150 Mark entschieden sind,


vermmderuug mit verbilligung der Prozesse

Streitstoff zur Genüge aus den Akten kennen, und der dritte Richter die zur
Gewinnung eines selbständigen Urteils notwendige Kenntnis aus den Au-
waltsvortrügen, also in «tropitu tori unmöglich gewinnen kann, den Vortrag
der Anwälte anhören, um sodann einen Beschluß zu erlassen, wonach in einem
spätern — wieder sechs bis acht Wochen ausgerückten — Termin der Se-
varationsrezeß zur Beweisanfuahme vorzulegen ist. Erst jetzt fordert das
Gericht diese Urkunde von der zuständigen Behörde, und erst jetzt, also sechs
Monate nach Beginn des Prozesses, ergeht im Termin das Urteil, wobei die
Anwälte alles früher schon gesagte nochmals erzählen und auf den ihnen vor¬
gelegten Rezeß selbstverständlich doch auch nichts neues erklären können. Dieses
Urteil wird nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt, die Zustellung
erfolgt vielmehr im Wege des Partcibetriebs, also oft mit großer Verzögerung.
Will nun die Dorfgemeinde gegen dieses Urteil Berufung einlegen, so genügt
hierzu uicht die Anzeige an das Landgericht, sondern es muß dies durch einen
beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats
nach der Urteilsznstellung erfolgen. Das Oberlandesgcricht hat den Termin
zur Bcrufuugsverhaudluug anzuberaumen, ohne jede Prüfung der Rechtzeitig¬
keit der Berufung, kann aber diesen Termin, da es mit mündlichen Verhand¬
lungen übermäßig besetzt ist, sicher nicht vor zwei bis drei Monaten anbe¬
raumen, und der Rechtsanwalt, der durch die vielen Verhandlungstermine
gleichfalls übermäßig besetzt ist, begründet die Berufung erst kurze Zeit vor
dem Termin, indem er zur Rechtfertigung der von der Dorfgemeinde vcrtretnen
Auslegung des SeparationsrezesseS ans Nachtrngsrezesse oder auf die Sepa-
rationsrezesse andrer Ortschaften Bezug nimmt. Der beklagte Gutsbesitzer hat
nunmehr gleichfalls einen neuen Rechtsanwalt zu bestellen, der sich gewöhnlich
im Termin auf die Berufnngsbegründung nicht erklären kann, sodaß eine Ver¬
tagung des ersten Termins auch in diesem Rechtszuge das Regelmäßige ist.
Im zweiten wiederum auf mindestens zwei Monate hinanSgcrückten Termin be¬
schließt dann das Oberlandesgericht Beweisaufnahme durch Vorlegung der von
den Parteien zur Begründung ihrer Auffassung hcrangczognen neuen Urkunden,
die das Oberlandesgericht erst jetzt von den zuständigen Behörden fordert.
In einem dritten Termin, also wiederum zwei Mouate später, erfolgt dann
diese Vorlegung der Akten und das Urteil des Oberlandesgerichts. Bis dieses
ausgefertigt und zugestellt ist, vergeh« wieder zwei Mouate, und wenn der
beim Oberlandesgericht unterlegne Gutsbesitzer die Revision einlegen Null, so
kann dies mir durch einen beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt ge¬
schehn; beide Teile müssen sich sodann im Verhandlungstermin vor dem Reichs¬
gericht durch Rechtsanwälte, die beim Reichsgericht zugelassen sind, vertrete»
lassen. Dieser Termin wird schwerlich vor Ablauf von drei Monaten seit der
Einlegung der Revision anberaumt, und so sind denn genau dieselben Sach-
und Rechtsfragen, die bei der Schnlbaulast von den Verwaltungsgerichten
sämtlicher drei Nechtszüge in sechs bis acht Monaten ohne Zuziehung von
Rechtsanwülten und mit einem Kostenaufwand von 150 Mark entschieden sind,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0134" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235306"/>
            <fw type="header" place="top"> vermmderuug mit verbilligung der Prozesse</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_532" prev="#ID_531" next="#ID_533"> Streitstoff zur Genüge aus den Akten kennen, und der dritte Richter die zur<lb/>
Gewinnung eines selbständigen Urteils notwendige Kenntnis aus den Au-<lb/>
waltsvortrügen, also in «tropitu tori unmöglich gewinnen kann, den Vortrag<lb/>
der Anwälte anhören, um sodann einen Beschluß zu erlassen, wonach in einem<lb/>
spätern &#x2014; wieder sechs bis acht Wochen ausgerückten &#x2014; Termin der Se-<lb/>
varationsrezeß zur Beweisanfuahme vorzulegen ist. Erst jetzt fordert das<lb/>
Gericht diese Urkunde von der zuständigen Behörde, und erst jetzt, also sechs<lb/>
Monate nach Beginn des Prozesses, ergeht im Termin das Urteil, wobei die<lb/>
Anwälte alles früher schon gesagte nochmals erzählen und auf den ihnen vor¬<lb/>
gelegten Rezeß selbstverständlich doch auch nichts neues erklären können. Dieses<lb/>
Urteil wird nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt, die Zustellung<lb/>
erfolgt vielmehr im Wege des Partcibetriebs, also oft mit großer Verzögerung.<lb/>
Will nun die Dorfgemeinde gegen dieses Urteil Berufung einlegen, so genügt<lb/>
hierzu uicht die Anzeige an das Landgericht, sondern es muß dies durch einen<lb/>
beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats<lb/>
nach der Urteilsznstellung erfolgen. Das Oberlandesgcricht hat den Termin<lb/>
zur Bcrufuugsverhaudluug anzuberaumen, ohne jede Prüfung der Rechtzeitig¬<lb/>
keit der Berufung, kann aber diesen Termin, da es mit mündlichen Verhand¬<lb/>
lungen übermäßig besetzt ist, sicher nicht vor zwei bis drei Monaten anbe¬<lb/>
raumen, und der Rechtsanwalt, der durch die vielen Verhandlungstermine<lb/>
gleichfalls übermäßig besetzt ist, begründet die Berufung erst kurze Zeit vor<lb/>
dem Termin, indem er zur Rechtfertigung der von der Dorfgemeinde vcrtretnen<lb/>
Auslegung des SeparationsrezesseS ans Nachtrngsrezesse oder auf die Sepa-<lb/>
rationsrezesse andrer Ortschaften Bezug nimmt. Der beklagte Gutsbesitzer hat<lb/>
nunmehr gleichfalls einen neuen Rechtsanwalt zu bestellen, der sich gewöhnlich<lb/>
im Termin auf die Berufnngsbegründung nicht erklären kann, sodaß eine Ver¬<lb/>
tagung des ersten Termins auch in diesem Rechtszuge das Regelmäßige ist.<lb/>
Im zweiten wiederum auf mindestens zwei Monate hinanSgcrückten Termin be¬<lb/>
schließt dann das Oberlandesgericht Beweisaufnahme durch Vorlegung der von<lb/>
den Parteien zur Begründung ihrer Auffassung hcrangczognen neuen Urkunden,<lb/>
die das Oberlandesgericht erst jetzt von den zuständigen Behörden fordert.<lb/>
In einem dritten Termin, also wiederum zwei Mouate später, erfolgt dann<lb/>
diese Vorlegung der Akten und das Urteil des Oberlandesgerichts. Bis dieses<lb/>
ausgefertigt und zugestellt ist, vergeh« wieder zwei Mouate, und wenn der<lb/>
beim Oberlandesgericht unterlegne Gutsbesitzer die Revision einlegen Null, so<lb/>
kann dies mir durch einen beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt ge¬<lb/>
schehn; beide Teile müssen sich sodann im Verhandlungstermin vor dem Reichs¬<lb/>
gericht durch Rechtsanwälte, die beim Reichsgericht zugelassen sind, vertrete»<lb/>
lassen. Dieser Termin wird schwerlich vor Ablauf von drei Monaten seit der<lb/>
Einlegung der Revision anberaumt, und so sind denn genau dieselben Sach-<lb/>
und Rechtsfragen, die bei der Schnlbaulast von den Verwaltungsgerichten<lb/>
sämtlicher drei Nechtszüge in sechs bis acht Monaten ohne Zuziehung von<lb/>
Rechtsanwülten und mit einem Kostenaufwand von 150 Mark entschieden sind,</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0134] vermmderuug mit verbilligung der Prozesse Streitstoff zur Genüge aus den Akten kennen, und der dritte Richter die zur Gewinnung eines selbständigen Urteils notwendige Kenntnis aus den Au- waltsvortrügen, also in «tropitu tori unmöglich gewinnen kann, den Vortrag der Anwälte anhören, um sodann einen Beschluß zu erlassen, wonach in einem spätern — wieder sechs bis acht Wochen ausgerückten — Termin der Se- varationsrezeß zur Beweisanfuahme vorzulegen ist. Erst jetzt fordert das Gericht diese Urkunde von der zuständigen Behörde, und erst jetzt, also sechs Monate nach Beginn des Prozesses, ergeht im Termin das Urteil, wobei die Anwälte alles früher schon gesagte nochmals erzählen und auf den ihnen vor¬ gelegten Rezeß selbstverständlich doch auch nichts neues erklären können. Dieses Urteil wird nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt, die Zustellung erfolgt vielmehr im Wege des Partcibetriebs, also oft mit großer Verzögerung. Will nun die Dorfgemeinde gegen dieses Urteil Berufung einlegen, so genügt hierzu uicht die Anzeige an das Landgericht, sondern es muß dies durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Urteilsznstellung erfolgen. Das Oberlandesgcricht hat den Termin zur Bcrufuugsverhaudluug anzuberaumen, ohne jede Prüfung der Rechtzeitig¬ keit der Berufung, kann aber diesen Termin, da es mit mündlichen Verhand¬ lungen übermäßig besetzt ist, sicher nicht vor zwei bis drei Monaten anbe¬ raumen, und der Rechtsanwalt, der durch die vielen Verhandlungstermine gleichfalls übermäßig besetzt ist, begründet die Berufung erst kurze Zeit vor dem Termin, indem er zur Rechtfertigung der von der Dorfgemeinde vcrtretnen Auslegung des SeparationsrezesseS ans Nachtrngsrezesse oder auf die Sepa- rationsrezesse andrer Ortschaften Bezug nimmt. Der beklagte Gutsbesitzer hat nunmehr gleichfalls einen neuen Rechtsanwalt zu bestellen, der sich gewöhnlich im Termin auf die Berufnngsbegründung nicht erklären kann, sodaß eine Ver¬ tagung des ersten Termins auch in diesem Rechtszuge das Regelmäßige ist. Im zweiten wiederum auf mindestens zwei Monate hinanSgcrückten Termin be¬ schließt dann das Oberlandesgericht Beweisaufnahme durch Vorlegung der von den Parteien zur Begründung ihrer Auffassung hcrangczognen neuen Urkunden, die das Oberlandesgericht erst jetzt von den zuständigen Behörden fordert. In einem dritten Termin, also wiederum zwei Mouate später, erfolgt dann diese Vorlegung der Akten und das Urteil des Oberlandesgerichts. Bis dieses ausgefertigt und zugestellt ist, vergeh« wieder zwei Mouate, und wenn der beim Oberlandesgericht unterlegne Gutsbesitzer die Revision einlegen Null, so kann dies mir durch einen beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt ge¬ schehn; beide Teile müssen sich sodann im Verhandlungstermin vor dem Reichs¬ gericht durch Rechtsanwälte, die beim Reichsgericht zugelassen sind, vertrete» lassen. Dieser Termin wird schwerlich vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung der Revision anberaumt, und so sind denn genau dieselben Sach- und Rechtsfragen, die bei der Schnlbaulast von den Verwaltungsgerichten sämtlicher drei Nechtszüge in sechs bis acht Monaten ohne Zuziehung von Rechtsanwülten und mit einem Kostenaufwand von 150 Mark entschieden sind,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/134
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/134>, abgerufen am 10.05.2024.