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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Verminderung und verbilligung der Prozesse

des Krcisausschusses sachgemäß auch dann, wenn die Parteien im Termin
gar nicht erscheinen. Der Kreisansschuß sendet dann den Parteien Aus¬
fertigung des Urteils zu, und der verurteilte Gutsbesitzer zeigt dem Kreisaus¬
schuß in zwei Wochen an, daß er gegen das Urteil Berufung einlege, zu deren
Begründung er vielleicht auf die Bestimmungen spätrer Nachträge zum Seva-
rationsrezeß oder der Sevarntionsrezesse andrer Dorfgemeinden Bezug nimmt.
Ergiebt sich, daß diese Anmeldung der Berufung nicht innerhalb der vor¬
gedachten zweiwöchigem Frist erfolgt ist, so weist der Kreisausschnß die Be¬
rufung ohne weiteres durch begründeten Bescheid zurück; andernfalls fordert
er eine Gegenerklärung der Dorfgemeinde und legt nach deren Eingang die
Akten dem Bezirksausschuß vor. Dieser fordert sofort die Urkunden von den
zuständigen Behörden ein, berannt einen Termin an und erläßt in diesem
das Urteil, wobei es aus den vorgedachten Gründen einer Anwesenheit der
Parteien wiederum nicht bedarf. Der Bezirksansschuß sendet die Akten dem
Kreisansschuß zurück; dieser stellt das Berufnngsnrtcil den Parteien zu, und
die abgewiesene Dorfgemeinde meldet wiederum beim Kreisausschuß die Revision
an mit der Begründung, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Vorschrift
über die Schnlbaulast unrichtig angewandt habe. Nach Eingang der Gegen¬
erklärung des Gutsbesitzers übersendet der Kreisausschuß die Akten dem Ober-
verwaltungsgcricht, das über die Revision in einem Termin entscheidet, wobei
es der Anwesenheit der Parteien selbstverständlich wieder nicht bedarf. Das
ganze Verfahren erfordert kaum sechs bis acht Monate und verursacht schwerlich
150 Mark Kosten.

So einfach und zweckmäßig hiernach das Verfahren bei der Feststellung
der Schnlbaulast in allen drei Rechtszügen vor den Verwaltungsgerichten ge¬
ordnet ist, ebenso umständlich, unzweckmäßig und teuer ist das Verfahren bei
der Feststellung der Kirchenbaulast; denn Streitigkeiten über diese gehören vor
die ordentlichen Gerichte. Wäre also in dem oben vorausgesetzten Fall nicht
die Schulbnulast, sondern die Kirchenbaulast streitig, so müßte die Gemeinde
die Klage beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Da
das Landgericht mit "Verhaudlnngsterminen" übermäßig besetzt ist, so kann der
Termin schwerlich vor sechs bis acht Wochen anberaumt werden, und da der
Beklagte aus der ihm zugestellten Klageschrift ersieht, daß bis zum Termin
noch sechs Wochen Zeit sind, so wendet er sich nach der Gewohnheit vieler
Menschen, unbequeme Dinge nach Möglichkeit hinauszuschieben, erst zwei
Wochen vor dem Termin an einen Rechtsanwalt. Dieser fertigt einen dick¬
leibigen "vorbereitenden Schriftsatz" an, der natürlich erst im Termin oder kurz
vor dem Termin eingeht, sodaß der Gegner sich nicht auf ihn erklären kann.
Dann wird ein zweiter Termin mit reichlich wieder sechs bis acht Wochen
Frist anberaumt, und der Anwalt des Klägers reicht inzwischen noch einen
Schriftsatz dem Gericht ein; diesem folgt vielleicht auch noch ein Schriftsatz des
Gegners. Im zweiten, vielleicht gar erst in einem dritten Termin muß nun
das Gericht, obwohl der Vorsitzende und der Berichterstatter den Sach- und


Verminderung und verbilligung der Prozesse

des Krcisausschusses sachgemäß auch dann, wenn die Parteien im Termin
gar nicht erscheinen. Der Kreisansschuß sendet dann den Parteien Aus¬
fertigung des Urteils zu, und der verurteilte Gutsbesitzer zeigt dem Kreisaus¬
schuß in zwei Wochen an, daß er gegen das Urteil Berufung einlege, zu deren
Begründung er vielleicht auf die Bestimmungen spätrer Nachträge zum Seva-
rationsrezeß oder der Sevarntionsrezesse andrer Dorfgemeinden Bezug nimmt.
Ergiebt sich, daß diese Anmeldung der Berufung nicht innerhalb der vor¬
gedachten zweiwöchigem Frist erfolgt ist, so weist der Kreisausschnß die Be¬
rufung ohne weiteres durch begründeten Bescheid zurück; andernfalls fordert
er eine Gegenerklärung der Dorfgemeinde und legt nach deren Eingang die
Akten dem Bezirksausschuß vor. Dieser fordert sofort die Urkunden von den
zuständigen Behörden ein, berannt einen Termin an und erläßt in diesem
das Urteil, wobei es aus den vorgedachten Gründen einer Anwesenheit der
Parteien wiederum nicht bedarf. Der Bezirksansschuß sendet die Akten dem
Kreisansschuß zurück; dieser stellt das Berufnngsnrtcil den Parteien zu, und
die abgewiesene Dorfgemeinde meldet wiederum beim Kreisausschuß die Revision
an mit der Begründung, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Vorschrift
über die Schnlbaulast unrichtig angewandt habe. Nach Eingang der Gegen¬
erklärung des Gutsbesitzers übersendet der Kreisausschuß die Akten dem Ober-
verwaltungsgcricht, das über die Revision in einem Termin entscheidet, wobei
es der Anwesenheit der Parteien selbstverständlich wieder nicht bedarf. Das
ganze Verfahren erfordert kaum sechs bis acht Monate und verursacht schwerlich
150 Mark Kosten.

So einfach und zweckmäßig hiernach das Verfahren bei der Feststellung
der Schnlbaulast in allen drei Rechtszügen vor den Verwaltungsgerichten ge¬
ordnet ist, ebenso umständlich, unzweckmäßig und teuer ist das Verfahren bei
der Feststellung der Kirchenbaulast; denn Streitigkeiten über diese gehören vor
die ordentlichen Gerichte. Wäre also in dem oben vorausgesetzten Fall nicht
die Schulbnulast, sondern die Kirchenbaulast streitig, so müßte die Gemeinde
die Klage beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Da
das Landgericht mit „Verhaudlnngsterminen" übermäßig besetzt ist, so kann der
Termin schwerlich vor sechs bis acht Wochen anberaumt werden, und da der
Beklagte aus der ihm zugestellten Klageschrift ersieht, daß bis zum Termin
noch sechs Wochen Zeit sind, so wendet er sich nach der Gewohnheit vieler
Menschen, unbequeme Dinge nach Möglichkeit hinauszuschieben, erst zwei
Wochen vor dem Termin an einen Rechtsanwalt. Dieser fertigt einen dick¬
leibigen „vorbereitenden Schriftsatz" an, der natürlich erst im Termin oder kurz
vor dem Termin eingeht, sodaß der Gegner sich nicht auf ihn erklären kann.
Dann wird ein zweiter Termin mit reichlich wieder sechs bis acht Wochen
Frist anberaumt, und der Anwalt des Klägers reicht inzwischen noch einen
Schriftsatz dem Gericht ein; diesem folgt vielleicht auch noch ein Schriftsatz des
Gegners. Im zweiten, vielleicht gar erst in einem dritten Termin muß nun
das Gericht, obwohl der Vorsitzende und der Berichterstatter den Sach- und


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[0133] Verminderung und verbilligung der Prozesse des Krcisausschusses sachgemäß auch dann, wenn die Parteien im Termin gar nicht erscheinen. Der Kreisansschuß sendet dann den Parteien Aus¬ fertigung des Urteils zu, und der verurteilte Gutsbesitzer zeigt dem Kreisaus¬ schuß in zwei Wochen an, daß er gegen das Urteil Berufung einlege, zu deren Begründung er vielleicht auf die Bestimmungen spätrer Nachträge zum Seva- rationsrezeß oder der Sevarntionsrezesse andrer Dorfgemeinden Bezug nimmt. Ergiebt sich, daß diese Anmeldung der Berufung nicht innerhalb der vor¬ gedachten zweiwöchigem Frist erfolgt ist, so weist der Kreisausschnß die Be¬ rufung ohne weiteres durch begründeten Bescheid zurück; andernfalls fordert er eine Gegenerklärung der Dorfgemeinde und legt nach deren Eingang die Akten dem Bezirksausschuß vor. Dieser fordert sofort die Urkunden von den zuständigen Behörden ein, berannt einen Termin an und erläßt in diesem das Urteil, wobei es aus den vorgedachten Gründen einer Anwesenheit der Parteien wiederum nicht bedarf. Der Bezirksansschuß sendet die Akten dem Kreisansschuß zurück; dieser stellt das Berufnngsnrtcil den Parteien zu, und die abgewiesene Dorfgemeinde meldet wiederum beim Kreisausschuß die Revision an mit der Begründung, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Vorschrift über die Schnlbaulast unrichtig angewandt habe. Nach Eingang der Gegen¬ erklärung des Gutsbesitzers übersendet der Kreisausschuß die Akten dem Ober- verwaltungsgcricht, das über die Revision in einem Termin entscheidet, wobei es der Anwesenheit der Parteien selbstverständlich wieder nicht bedarf. Das ganze Verfahren erfordert kaum sechs bis acht Monate und verursacht schwerlich 150 Mark Kosten. So einfach und zweckmäßig hiernach das Verfahren bei der Feststellung der Schnlbaulast in allen drei Rechtszügen vor den Verwaltungsgerichten ge¬ ordnet ist, ebenso umständlich, unzweckmäßig und teuer ist das Verfahren bei der Feststellung der Kirchenbaulast; denn Streitigkeiten über diese gehören vor die ordentlichen Gerichte. Wäre also in dem oben vorausgesetzten Fall nicht die Schulbnulast, sondern die Kirchenbaulast streitig, so müßte die Gemeinde die Klage beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Da das Landgericht mit „Verhaudlnngsterminen" übermäßig besetzt ist, so kann der Termin schwerlich vor sechs bis acht Wochen anberaumt werden, und da der Beklagte aus der ihm zugestellten Klageschrift ersieht, daß bis zum Termin noch sechs Wochen Zeit sind, so wendet er sich nach der Gewohnheit vieler Menschen, unbequeme Dinge nach Möglichkeit hinauszuschieben, erst zwei Wochen vor dem Termin an einen Rechtsanwalt. Dieser fertigt einen dick¬ leibigen „vorbereitenden Schriftsatz" an, der natürlich erst im Termin oder kurz vor dem Termin eingeht, sodaß der Gegner sich nicht auf ihn erklären kann. Dann wird ein zweiter Termin mit reichlich wieder sechs bis acht Wochen Frist anberaumt, und der Anwalt des Klägers reicht inzwischen noch einen Schriftsatz dem Gericht ein; diesem folgt vielleicht auch noch ein Schriftsatz des Gegners. Im zweiten, vielleicht gar erst in einem dritten Termin muß nun das Gericht, obwohl der Vorsitzende und der Berichterstatter den Sach- und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/133>, abgerufen am 20.05.2024.