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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Verminderung "ut verlnllignng der Prozesse

für haftbar ist, und diesen durch einen rechtlich anfechtbaren Beschluß zur Ent¬
schädigung des Verletzten zu zwingen.

Dieses Verfahren kommt auch dem Privaten, in dessen Eigentum der
Beamte eingegriffen hat, zu statten; er wird, was namentlich bei zweifelhafter
Zahlungsfähigkeit des Beamten wichtig ist, der Notwendigkeit eines besondern
teuern Prozesses enthoben, aber abgesehen von diesem Fall lehnen die vor¬
gesetzten Dienstbehörden die Mitwirkung zur Schadloshaltung grundsätzlich ab,
sie verweisen den Verletzten ans den Prozeßwcg gegen den Beamten. Es ist
ober nur eine Forderung der Billigkeit, daß die vorgesetzte höhere Dienst¬
behörde auf Anrufen des Verletzten eine im Rechtsweg anfechtbare Entscheidung,
durch die die Schadenersatzpflicht des Beamten festgestellt wird, in gewissen ge¬
eigneten Fällen erläßt. Wenn ein Richter die Anberaumung eines Verhand¬
lungstermins oder die Verfügung auf einen Arrestantrag unterläßt, oder der
Gerichtsschreiber die Ausführung dieser richterlichen Verfügungen ungebühr¬
lich verzögert, oder der Gerichtsvollzieher Pfäuduugsauftrügc unausgeführt
läßt, oder wenn ein Beamter einen verhafteten Arbeiter trotz der Aufhebung
des Haftbefehls oder sonst rechtswidrig in der Haft beläßt, so sind die nähern
Umstände derartiger Handlungen, die Frage, wem die Amtshandlung oblag,
und wer die Unterlassung oder Verzögerung zu vertreten hat, dem Verletzten,
wie schon erwähnt, regelmäßig unbekannt. Der Verletzte kann ohne Mit¬
wirkung der Aufsichtsbehörde diese Umstände gar nicht ermitteln; es ist des¬
halb nur billig, daß die Aufsichtsbehörde auf Anrufen des Verletzten die Er¬
mittlungen ebenso anstellen muß, wie in dem oben angeführten Fall des
Defektenverfahrens. Ergeben aber diese Ermittlungen der Aufsichtsbehörde,
daß zweifellos die Haftpflicht des Beamten vorliegt, so ist es -- namentlich
bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Beamten -- unbillig, daß der Verletzte
nunmehr den umständlichen und teuern Prozeßweg beschreiben soll, wo doch
der Beamte sehr wohl durch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angewiesen
werden kann, den Verletzten schadlos zu halten. Hierdurch wird dem Beamten
i" keiner Weise zu nahe getreten; denn die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
tritt erst in Wirkung mit dem Ablauf der dem Beamten zur Beschreidung des
Rechtswegs zustehenden Frist, und die Aufsichtsbehörde kann deu Erlaß der
Entscheidung ablehnen, wenn sie ihr, etwa weil das Eingehn auf rechtliche
Fragen notwendig wäre, nicht angemessen erscheint. In diesem Sinne erfolgte
früher in Preußen und andern Buudesstanten ein Einschreiten der Aufsichts¬
behörde gegen regreßpflichtige Beamte zu Gunsten des Verletzten, ein Ver¬
fahren, das die Vermeidung derartiger Prozesse zur Folge hatte.

"Was der Haifisch ist im Meere, das ist der Fiskus auf dem Lande":
"" diesen angeblichen Ausspruch Friedrich Wilhelms IV. erinnert man sich,
wenn man einen beliebigen Band der Entscheidungen des Reichsgerichts vor¬
nimmt und darin die fiskalischen Stempel- und Steuerprozesse liest.
Der Fiskus hat unmlich das Vorrecht, daß jeder derartige Prozeß, mag es
sich um eine Abgabe von 10 Pfennigen oder von 10000 Mark handeln, der


Grenzboten III I9N1 29
Verminderung »ut verlnllignng der Prozesse

für haftbar ist, und diesen durch einen rechtlich anfechtbaren Beschluß zur Ent¬
schädigung des Verletzten zu zwingen.

Dieses Verfahren kommt auch dem Privaten, in dessen Eigentum der
Beamte eingegriffen hat, zu statten; er wird, was namentlich bei zweifelhafter
Zahlungsfähigkeit des Beamten wichtig ist, der Notwendigkeit eines besondern
teuern Prozesses enthoben, aber abgesehen von diesem Fall lehnen die vor¬
gesetzten Dienstbehörden die Mitwirkung zur Schadloshaltung grundsätzlich ab,
sie verweisen den Verletzten ans den Prozeßwcg gegen den Beamten. Es ist
ober nur eine Forderung der Billigkeit, daß die vorgesetzte höhere Dienst¬
behörde auf Anrufen des Verletzten eine im Rechtsweg anfechtbare Entscheidung,
durch die die Schadenersatzpflicht des Beamten festgestellt wird, in gewissen ge¬
eigneten Fällen erläßt. Wenn ein Richter die Anberaumung eines Verhand¬
lungstermins oder die Verfügung auf einen Arrestantrag unterläßt, oder der
Gerichtsschreiber die Ausführung dieser richterlichen Verfügungen ungebühr¬
lich verzögert, oder der Gerichtsvollzieher Pfäuduugsauftrügc unausgeführt
läßt, oder wenn ein Beamter einen verhafteten Arbeiter trotz der Aufhebung
des Haftbefehls oder sonst rechtswidrig in der Haft beläßt, so sind die nähern
Umstände derartiger Handlungen, die Frage, wem die Amtshandlung oblag,
und wer die Unterlassung oder Verzögerung zu vertreten hat, dem Verletzten,
wie schon erwähnt, regelmäßig unbekannt. Der Verletzte kann ohne Mit¬
wirkung der Aufsichtsbehörde diese Umstände gar nicht ermitteln; es ist des¬
halb nur billig, daß die Aufsichtsbehörde auf Anrufen des Verletzten die Er¬
mittlungen ebenso anstellen muß, wie in dem oben angeführten Fall des
Defektenverfahrens. Ergeben aber diese Ermittlungen der Aufsichtsbehörde,
daß zweifellos die Haftpflicht des Beamten vorliegt, so ist es — namentlich
bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Beamten — unbillig, daß der Verletzte
nunmehr den umständlichen und teuern Prozeßweg beschreiben soll, wo doch
der Beamte sehr wohl durch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angewiesen
werden kann, den Verletzten schadlos zu halten. Hierdurch wird dem Beamten
i» keiner Weise zu nahe getreten; denn die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
tritt erst in Wirkung mit dem Ablauf der dem Beamten zur Beschreidung des
Rechtswegs zustehenden Frist, und die Aufsichtsbehörde kann deu Erlaß der
Entscheidung ablehnen, wenn sie ihr, etwa weil das Eingehn auf rechtliche
Fragen notwendig wäre, nicht angemessen erscheint. In diesem Sinne erfolgte
früher in Preußen und andern Buudesstanten ein Einschreiten der Aufsichts¬
behörde gegen regreßpflichtige Beamte zu Gunsten des Verletzten, ein Ver¬
fahren, das die Vermeidung derartiger Prozesse zur Folge hatte.

„Was der Haifisch ist im Meere, das ist der Fiskus auf dem Lande":
«" diesen angeblichen Ausspruch Friedrich Wilhelms IV. erinnert man sich,
wenn man einen beliebigen Band der Entscheidungen des Reichsgerichts vor¬
nimmt und darin die fiskalischen Stempel- und Steuerprozesse liest.
Der Fiskus hat unmlich das Vorrecht, daß jeder derartige Prozeß, mag es
sich um eine Abgabe von 10 Pfennigen oder von 10000 Mark handeln, der


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[0233] Verminderung »ut verlnllignng der Prozesse für haftbar ist, und diesen durch einen rechtlich anfechtbaren Beschluß zur Ent¬ schädigung des Verletzten zu zwingen. Dieses Verfahren kommt auch dem Privaten, in dessen Eigentum der Beamte eingegriffen hat, zu statten; er wird, was namentlich bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Beamten wichtig ist, der Notwendigkeit eines besondern teuern Prozesses enthoben, aber abgesehen von diesem Fall lehnen die vor¬ gesetzten Dienstbehörden die Mitwirkung zur Schadloshaltung grundsätzlich ab, sie verweisen den Verletzten ans den Prozeßwcg gegen den Beamten. Es ist ober nur eine Forderung der Billigkeit, daß die vorgesetzte höhere Dienst¬ behörde auf Anrufen des Verletzten eine im Rechtsweg anfechtbare Entscheidung, durch die die Schadenersatzpflicht des Beamten festgestellt wird, in gewissen ge¬ eigneten Fällen erläßt. Wenn ein Richter die Anberaumung eines Verhand¬ lungstermins oder die Verfügung auf einen Arrestantrag unterläßt, oder der Gerichtsschreiber die Ausführung dieser richterlichen Verfügungen ungebühr¬ lich verzögert, oder der Gerichtsvollzieher Pfäuduugsauftrügc unausgeführt läßt, oder wenn ein Beamter einen verhafteten Arbeiter trotz der Aufhebung des Haftbefehls oder sonst rechtswidrig in der Haft beläßt, so sind die nähern Umstände derartiger Handlungen, die Frage, wem die Amtshandlung oblag, und wer die Unterlassung oder Verzögerung zu vertreten hat, dem Verletzten, wie schon erwähnt, regelmäßig unbekannt. Der Verletzte kann ohne Mit¬ wirkung der Aufsichtsbehörde diese Umstände gar nicht ermitteln; es ist des¬ halb nur billig, daß die Aufsichtsbehörde auf Anrufen des Verletzten die Er¬ mittlungen ebenso anstellen muß, wie in dem oben angeführten Fall des Defektenverfahrens. Ergeben aber diese Ermittlungen der Aufsichtsbehörde, daß zweifellos die Haftpflicht des Beamten vorliegt, so ist es — namentlich bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Beamten — unbillig, daß der Verletzte nunmehr den umständlichen und teuern Prozeßweg beschreiben soll, wo doch der Beamte sehr wohl durch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angewiesen werden kann, den Verletzten schadlos zu halten. Hierdurch wird dem Beamten i» keiner Weise zu nahe getreten; denn die Entscheidung der Aufsichtsbehörde tritt erst in Wirkung mit dem Ablauf der dem Beamten zur Beschreidung des Rechtswegs zustehenden Frist, und die Aufsichtsbehörde kann deu Erlaß der Entscheidung ablehnen, wenn sie ihr, etwa weil das Eingehn auf rechtliche Fragen notwendig wäre, nicht angemessen erscheint. In diesem Sinne erfolgte früher in Preußen und andern Buudesstanten ein Einschreiten der Aufsichts¬ behörde gegen regreßpflichtige Beamte zu Gunsten des Verletzten, ein Ver¬ fahren, das die Vermeidung derartiger Prozesse zur Folge hatte. „Was der Haifisch ist im Meere, das ist der Fiskus auf dem Lande": «" diesen angeblichen Ausspruch Friedrich Wilhelms IV. erinnert man sich, wenn man einen beliebigen Band der Entscheidungen des Reichsgerichts vor¬ nimmt und darin die fiskalischen Stempel- und Steuerprozesse liest. Der Fiskus hat unmlich das Vorrecht, daß jeder derartige Prozeß, mag es sich um eine Abgabe von 10 Pfennigen oder von 10000 Mark handeln, der Grenzboten III I9N1 29

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/233>, abgerufen am 27.05.2024.