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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Dcrmiiidei'nig und verlulligung der j>wzcssc

ankonunt, die mündliche Verhandlung vou Wert sein tun", ist sie in der Revisions¬
instanz, also vor dem Reichsgericht, vollständig entbehrlich oder, wie Bahr es
richtig bezeichnet, "ein wertloses Dekorationsstück." Das Reichsgericht weiß
eben auch ohne mimdliche Verhandlung und ohne Anwaltsvorträge das zu
entscheiden, worauf es allein ankommt, nämlich ob das Gesetz richtig angewandt
ist. Ja man wird sogar annehmen können, daß wenn eine derartige Beschlu߬
fassung lediglich in "beratender Sitzung" erfolgt, also nachdem einzelne oder
alle Mitglieder des Senats in Ruhe intra pMiotss die Akten studiert haben,
die Entscheidung noch besser ausfällt, als wenn sie in strgxitu tori erlassen
wird, wo also übereilte und minder sorgfältig erwvgnc Entscheidungen viel
eher zu erwarten sind. Denn hier ergeht der Beschluß nach Anhörung der
"Anregungen," die die Anwälte geben, die aber, wie sich aus ihrer Stellung
als Parteivertreter ergiebt, zuweilen auch eine "Anregung" zu geben gezwungen
sind, die sie selbst nicht für unanfechtbar richtig halte", wie ja schon Cieero
und die Glossatoren sagen: ^dove^tus lioito potvst, cloeipers irclvsrsmium
Lurim und ,IucIiei8 sse soinxör in os-usis vornen sseM, xg-trvni nonnuuqmun
verisimilö otmw si minus sit vsrum, äslonäizro.

Das Recht der Parteien würde dnrch Abschaffung der Mündlichkeit der
Rcvisiousinstanz keineswegs gefährdet; denn es steht ihnen selbstverständlich
frei, ihre Rechtsauffassung (durch einen -- beliebigen -- Rcchtscmwnlt) bei
der Einlegung und der Beantwortung der Revision dem Reichsgericht in
Schriftsätzen vorzulegen, die dieses bei der Entscheidung ebenso berücksichtigt,
wie der Strafsenat die Revisionsbegründnng des Angeklagten berücksichtigt,
auch wenn dieser nicht im Termin erscheint. Es ist ein merkwürdiger Wider¬
spruch, daß das Reichsgericht in Strafsachen, also wo es sich um Leben, Ehre,
Freiheit handelt, über die Behauptung, daß das Urteil des Vorderrichters auf
Verletzung des Gesetzes beruhe, ohne mündliche Anhörung des Angeklagten
entscheidet, während ihm eine solche Entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitig¬
keiten, in Prozessen über zwanzig Pfennige Stempelabgabe oder auch um
1600 Mark nicht anders zusteht, als wenn beide Teile in einem Verhand¬
lungstermin das Reichsgericht mündlich über Rechtsfragen belehrt haben.

Empfehlenswert wäre also für die Revisionsinstanz ein reines Beschlu߬
verfahren. Dadurch würden dem Reichsgericht die Verhandlungstermine, also
sehr viel Zeit erspart, demnach die so notwendige -- Entlastung des Reichs¬
gerichts erreicht; und den Beteiligten würden große Kosten erspart, denn in
der Nevisionsinstanz erhöhn sich die Gerichtskosten um die Hälfte, die Anwnlts-
kosten um ein Viertel der im ersten Rechtszuge geltende" Sätze. Gegenwärtig
betragen die Gerichts- und Anwaltskosten der Revisionsinstanz sogar beim
niedrigsten Betrag der Revisionssumme, also bei einem Streitwert von 1200
bis 1600 Mark, etwa 300 Mark; bei einem einfachen Veschlußverfahreu, wo
also das Reichsgericht ohne mündliche Verhandlung über die Revisionsbeschwerde
entscheidet, würden sie schwerlich den Betrag von 75 Mark erreichen. Selbst¬
verständlich kann man gegen die hier vorgeschlagnc Regelung nicht einwenden,


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ankonunt, die mündliche Verhandlung vou Wert sein tun», ist sie in der Revisions¬
instanz, also vor dem Reichsgericht, vollständig entbehrlich oder, wie Bahr es
richtig bezeichnet, „ein wertloses Dekorationsstück." Das Reichsgericht weiß
eben auch ohne mimdliche Verhandlung und ohne Anwaltsvorträge das zu
entscheiden, worauf es allein ankommt, nämlich ob das Gesetz richtig angewandt
ist. Ja man wird sogar annehmen können, daß wenn eine derartige Beschlu߬
fassung lediglich in „beratender Sitzung" erfolgt, also nachdem einzelne oder
alle Mitglieder des Senats in Ruhe intra pMiotss die Akten studiert haben,
die Entscheidung noch besser ausfällt, als wenn sie in strgxitu tori erlassen
wird, wo also übereilte und minder sorgfältig erwvgnc Entscheidungen viel
eher zu erwarten sind. Denn hier ergeht der Beschluß nach Anhörung der
„Anregungen," die die Anwälte geben, die aber, wie sich aus ihrer Stellung
als Parteivertreter ergiebt, zuweilen auch eine „Anregung" zu geben gezwungen
sind, die sie selbst nicht für unanfechtbar richtig halte«, wie ja schon Cieero
und die Glossatoren sagen: ^dove^tus lioito potvst, cloeipers irclvsrsmium
Lurim und ,IucIiei8 sse soinxör in os-usis vornen sseM, xg-trvni nonnuuqmun
verisimilö otmw si minus sit vsrum, äslonäizro.

Das Recht der Parteien würde dnrch Abschaffung der Mündlichkeit der
Rcvisiousinstanz keineswegs gefährdet; denn es steht ihnen selbstverständlich
frei, ihre Rechtsauffassung (durch einen — beliebigen — Rcchtscmwnlt) bei
der Einlegung und der Beantwortung der Revision dem Reichsgericht in
Schriftsätzen vorzulegen, die dieses bei der Entscheidung ebenso berücksichtigt,
wie der Strafsenat die Revisionsbegründnng des Angeklagten berücksichtigt,
auch wenn dieser nicht im Termin erscheint. Es ist ein merkwürdiger Wider¬
spruch, daß das Reichsgericht in Strafsachen, also wo es sich um Leben, Ehre,
Freiheit handelt, über die Behauptung, daß das Urteil des Vorderrichters auf
Verletzung des Gesetzes beruhe, ohne mündliche Anhörung des Angeklagten
entscheidet, während ihm eine solche Entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitig¬
keiten, in Prozessen über zwanzig Pfennige Stempelabgabe oder auch um
1600 Mark nicht anders zusteht, als wenn beide Teile in einem Verhand¬
lungstermin das Reichsgericht mündlich über Rechtsfragen belehrt haben.

Empfehlenswert wäre also für die Revisionsinstanz ein reines Beschlu߬
verfahren. Dadurch würden dem Reichsgericht die Verhandlungstermine, also
sehr viel Zeit erspart, demnach die so notwendige — Entlastung des Reichs¬
gerichts erreicht; und den Beteiligten würden große Kosten erspart, denn in
der Nevisionsinstanz erhöhn sich die Gerichtskosten um die Hälfte, die Anwnlts-
kosten um ein Viertel der im ersten Rechtszuge geltende» Sätze. Gegenwärtig
betragen die Gerichts- und Anwaltskosten der Revisionsinstanz sogar beim
niedrigsten Betrag der Revisionssumme, also bei einem Streitwert von 1200
bis 1600 Mark, etwa 300 Mark; bei einem einfachen Veschlußverfahreu, wo
also das Reichsgericht ohne mündliche Verhandlung über die Revisionsbeschwerde
entscheidet, würden sie schwerlich den Betrag von 75 Mark erreichen. Selbst¬
verständlich kann man gegen die hier vorgeschlagnc Regelung nicht einwenden,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/238>, abgerufen am 11.05.2024.