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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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die Beweisaufnahme kann also zugleich mit der Feststellung des Streitstvffs
erfolgen. Ohne an beengende Vorschriften gebunden zu sein, erläßt das Vor-
muudschafts- und Rcgistergericht auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen
einen Beschluß, der binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder (von Amts
wegen erfolgenden) Zustellung rechtskräftig wird, wofern die Beteiligten nicht
binnen dieser Frist dein Amtsgericht anzeigen, daß sie gegen ihn Beschwerde
einlegen. Diese geht an das Landgericht, gegen dessen wiederum durch ein¬
fachen Beschluß erfolgende Entscheidung in wieder zwei Wochen weitere Beschwerde
in gleicher Form eintritt; über dieses Rechtsmittel wird dann vom Oberlandes¬
gericht, unter Umständen auch vom Reichsgericht durch Beschluß entschieden.

6. Daß die eben genannten ohne "Verhandlungstermine," ohne "Antrag¬
stellung," ohne "Parteibetrieb" und ohne Anwaltszwang mit geringen Kosten
ergehenden Entscheidungen uuzuverlüssiger sein müßten gegenüber einer in den
schwerfälligen Formen des Zivilprozesses, wird niemand behaupten, wie ja auch
niemand behauptet hat, daß die auf Grund des schriftlichen Verfahrens er¬
folgenden Revisionsentschcidnngen des frühern preußischen Obertribunals und
des jetzigen Oberverwaltnngsgerichts an Wert nachstehn den auf Grund münd¬
licher Verhandlung ergehenden Nevisionsentscheidnngen des Reichsgerichts.
Auch hat noch niemand zu behaupten gewagt, daß die auf Grund mündlicher
Verhandlung ergehenden Revisionsurteile des Reichsgerichts wertvoller und
besser seien als die Entscheidungen, die das Reichsgericht durch einfachen Be¬
schluß ohne mündliche Verhandlung, z. B. über die wichtigen matcriellrecht-
lichen Fragen auf dem Gebiete des Zwangsvollstreckungsrechts, erläßt.

Dies legt die Frage nahe, ob nicht die Rcvisivnsinstanz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten sachgemäß zur Verbilligung der Rechtspflege in ein ein¬
faches Bcschlußverfahrcn umgeändert werden könnte, eine Frage, die bisher
insbesondre auch bei der Beratung der Novelle zur Zivilprozeßordnung kaum
nur gestreift wurde. Schon die Glosfatoren lehrten vor achthundert Jahren:
n",rrg. alni davon, sxo "arrako elln jus und novit ouria, d. h. dem
Gericht brauchen nur die streitigen Thatsachen vorgelegt zu werden, eine Be¬
lehrung über Rechtsfragen hat das Gericht nicht notwendig. Nun erfolgt aber
vor dem Reichsgericht in der Revisionsinstanz keine Erörterung des Streitstoffs
w thatsächlicher Beziehung; das Reichsgericht ist vielmehr nur mit der Frage
beschäftigt, ob das Oberlandesgcricht bei der Entscheidung des in seinem Urteil
angegebnen Sachverhalts das Gesetz richtig angewandt hat. Hierüber aber
braucht das Reichsgericht keine Belehrung durch Rechtsanwälte; es müßte des¬
halb sachgemäß genügen, wenn eine Partei dem Oberlandesgericht kurz anzeigt,
daß sie eine Revision des Berufungsurteils durch das Reichsgericht beantrage.

Das Reichsgericht ist dann bei einer einfachen Einsicht in das Urteil, das
ihm mit den Akten vom Oberlandesgericht übersandt wird, in der Lage, die
Begründung des Vorwurfs zu prüfen, über die Revision zu entscheiden.
Während demnach vor den Jnstanzgerichten, wo es auf Feststellung des Streit¬
stvffs und seine Würdigung in rechtlicher wie besonders thatsächlicher Beziehung


die Beweisaufnahme kann also zugleich mit der Feststellung des Streitstvffs
erfolgen. Ohne an beengende Vorschriften gebunden zu sein, erläßt das Vor-
muudschafts- und Rcgistergericht auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen
einen Beschluß, der binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder (von Amts
wegen erfolgenden) Zustellung rechtskräftig wird, wofern die Beteiligten nicht
binnen dieser Frist dein Amtsgericht anzeigen, daß sie gegen ihn Beschwerde
einlegen. Diese geht an das Landgericht, gegen dessen wiederum durch ein¬
fachen Beschluß erfolgende Entscheidung in wieder zwei Wochen weitere Beschwerde
in gleicher Form eintritt; über dieses Rechtsmittel wird dann vom Oberlandes¬
gericht, unter Umständen auch vom Reichsgericht durch Beschluß entschieden.

6. Daß die eben genannten ohne „Verhandlungstermine," ohne „Antrag¬
stellung," ohne „Parteibetrieb" und ohne Anwaltszwang mit geringen Kosten
ergehenden Entscheidungen uuzuverlüssiger sein müßten gegenüber einer in den
schwerfälligen Formen des Zivilprozesses, wird niemand behaupten, wie ja auch
niemand behauptet hat, daß die auf Grund des schriftlichen Verfahrens er¬
folgenden Revisionsentschcidnngen des frühern preußischen Obertribunals und
des jetzigen Oberverwaltnngsgerichts an Wert nachstehn den auf Grund münd¬
licher Verhandlung ergehenden Nevisionsentscheidnngen des Reichsgerichts.
Auch hat noch niemand zu behaupten gewagt, daß die auf Grund mündlicher
Verhandlung ergehenden Revisionsurteile des Reichsgerichts wertvoller und
besser seien als die Entscheidungen, die das Reichsgericht durch einfachen Be¬
schluß ohne mündliche Verhandlung, z. B. über die wichtigen matcriellrecht-
lichen Fragen auf dem Gebiete des Zwangsvollstreckungsrechts, erläßt.

Dies legt die Frage nahe, ob nicht die Rcvisivnsinstanz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten sachgemäß zur Verbilligung der Rechtspflege in ein ein¬
faches Bcschlußverfahrcn umgeändert werden könnte, eine Frage, die bisher
insbesondre auch bei der Beratung der Novelle zur Zivilprozeßordnung kaum
nur gestreift wurde. Schon die Glosfatoren lehrten vor achthundert Jahren:
n»,rrg. alni davon, sxo »arrako elln jus und novit ouria, d. h. dem
Gericht brauchen nur die streitigen Thatsachen vorgelegt zu werden, eine Be¬
lehrung über Rechtsfragen hat das Gericht nicht notwendig. Nun erfolgt aber
vor dem Reichsgericht in der Revisionsinstanz keine Erörterung des Streitstoffs
w thatsächlicher Beziehung; das Reichsgericht ist vielmehr nur mit der Frage
beschäftigt, ob das Oberlandesgcricht bei der Entscheidung des in seinem Urteil
angegebnen Sachverhalts das Gesetz richtig angewandt hat. Hierüber aber
braucht das Reichsgericht keine Belehrung durch Rechtsanwälte; es müßte des¬
halb sachgemäß genügen, wenn eine Partei dem Oberlandesgericht kurz anzeigt,
daß sie eine Revision des Berufungsurteils durch das Reichsgericht beantrage.

Das Reichsgericht ist dann bei einer einfachen Einsicht in das Urteil, das
ihm mit den Akten vom Oberlandesgericht übersandt wird, in der Lage, die
Begründung des Vorwurfs zu prüfen, über die Revision zu entscheiden.
Während demnach vor den Jnstanzgerichten, wo es auf Feststellung des Streit¬
stvffs und seine Würdigung in rechtlicher wie besonders thatsächlicher Beziehung


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[0237] die Beweisaufnahme kann also zugleich mit der Feststellung des Streitstvffs erfolgen. Ohne an beengende Vorschriften gebunden zu sein, erläßt das Vor- muudschafts- und Rcgistergericht auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen einen Beschluß, der binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder (von Amts wegen erfolgenden) Zustellung rechtskräftig wird, wofern die Beteiligten nicht binnen dieser Frist dein Amtsgericht anzeigen, daß sie gegen ihn Beschwerde einlegen. Diese geht an das Landgericht, gegen dessen wiederum durch ein¬ fachen Beschluß erfolgende Entscheidung in wieder zwei Wochen weitere Beschwerde in gleicher Form eintritt; über dieses Rechtsmittel wird dann vom Oberlandes¬ gericht, unter Umständen auch vom Reichsgericht durch Beschluß entschieden. 6. Daß die eben genannten ohne „Verhandlungstermine," ohne „Antrag¬ stellung," ohne „Parteibetrieb" und ohne Anwaltszwang mit geringen Kosten ergehenden Entscheidungen uuzuverlüssiger sein müßten gegenüber einer in den schwerfälligen Formen des Zivilprozesses, wird niemand behaupten, wie ja auch niemand behauptet hat, daß die auf Grund des schriftlichen Verfahrens er¬ folgenden Revisionsentschcidnngen des frühern preußischen Obertribunals und des jetzigen Oberverwaltnngsgerichts an Wert nachstehn den auf Grund münd¬ licher Verhandlung ergehenden Nevisionsentscheidnngen des Reichsgerichts. Auch hat noch niemand zu behaupten gewagt, daß die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehenden Revisionsurteile des Reichsgerichts wertvoller und besser seien als die Entscheidungen, die das Reichsgericht durch einfachen Be¬ schluß ohne mündliche Verhandlung, z. B. über die wichtigen matcriellrecht- lichen Fragen auf dem Gebiete des Zwangsvollstreckungsrechts, erläßt. Dies legt die Frage nahe, ob nicht die Rcvisivnsinstanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sachgemäß zur Verbilligung der Rechtspflege in ein ein¬ faches Bcschlußverfahrcn umgeändert werden könnte, eine Frage, die bisher insbesondre auch bei der Beratung der Novelle zur Zivilprozeßordnung kaum nur gestreift wurde. Schon die Glosfatoren lehrten vor achthundert Jahren: n»,rrg. alni davon, sxo »arrako elln jus und novit ouria, d. h. dem Gericht brauchen nur die streitigen Thatsachen vorgelegt zu werden, eine Be¬ lehrung über Rechtsfragen hat das Gericht nicht notwendig. Nun erfolgt aber vor dem Reichsgericht in der Revisionsinstanz keine Erörterung des Streitstoffs w thatsächlicher Beziehung; das Reichsgericht ist vielmehr nur mit der Frage beschäftigt, ob das Oberlandesgcricht bei der Entscheidung des in seinem Urteil angegebnen Sachverhalts das Gesetz richtig angewandt hat. Hierüber aber braucht das Reichsgericht keine Belehrung durch Rechtsanwälte; es müßte des¬ halb sachgemäß genügen, wenn eine Partei dem Oberlandesgericht kurz anzeigt, daß sie eine Revision des Berufungsurteils durch das Reichsgericht beantrage. Das Reichsgericht ist dann bei einer einfachen Einsicht in das Urteil, das ihm mit den Akten vom Oberlandesgericht übersandt wird, in der Lage, die Begründung des Vorwurfs zu prüfen, über die Revision zu entscheiden. Während demnach vor den Jnstanzgerichten, wo es auf Feststellung des Streit¬ stvffs und seine Würdigung in rechtlicher wie besonders thatsächlicher Beziehung

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/237>, abgerufen am 23.05.2024.