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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltmig

Im zweiten Teil werden nun an erster Stelle das gegenwärtige Städte¬
recht und die Stadtverfassung beschrieben, wie sie sich auf Grund der Reform¬
akte von 1835 und des Municipal Code von 1888 gestaltet haben. Die neue
Städteordnung gilt ebensowenig wie irgend eine frühere für eine Kategorie,
die sich definieren ließe, sodaß alle Gemeinden, auf die die angegebnen Merk¬
male paßten, von selbst hineinfielen. Theoretische Begriffsbestimmungen kennt
die englische Gesetzgebung nicht. Es giebt da nur historische Kategorien. "So
ganz trifft das in Beziehung auf die Städteordnung doch nicht zu, da diese
wenigstens eine nicht historische Einteilung kennt: die nach der Einwohnerzahl,
von der in der Darstellung der Grafschaftsverwaltung die Rede sein wird.)
Munizipien oder Boroughs sind die Ortschaften, denen in früherer Zeit der
König, in neuerer das Parlament das Stadtrecht verliehen hat. Es sind zur
Zeit 313. Zunächst haben die Reformgesetze das Stadtgebiet besser umgrenzt,
indem sie Enklaven sowie das Übergreifen eines Stadtbezirks in mehrere Graf¬
schaften beseitigten und die Stadtgrenzc möglichst mit der Grenze des städtischen
Parlamentswahlbezirks zusammenfallen ließen. Das Stadtgebiet ist zum Zwecke
der Gemeindewahlen in Wahlbezirke l>g.rei8) eingeteilt, die jedoch keine Ver¬
waltungsbezirke sind. Die Stadtgemeinde ist eine Einwohnergemeindc, d. h. es
giebt, nußer dem Ehrenbürgerrecht, kein besondres Bürgerrecht, sondern Burgeß,
wie der technische Ausdruck lautet, ist jeder volljährige englische Staatsbürger,
der einen eignen Haushalt hat, vom 15. Juli deS laufenden Jahres zurück-
gerechnct zwölf Monate im Stadtgebiet oder sieben (natürlich englische) Meilen
in seinem Umkreise wohnt und während dieser Zeit als Inhaber toeeuxisr)
irgend einer Baulichkeit: eines Wohnhauses, Ladens, Warmhauses oder einer
Werkstatt zu den Lokalsteuern eingeschätzt gewesen ist. Unverheiratete Frauen,
die eine eigne Wohnung oder ein eignes Gewerbe haben, sind den Männern
gleichberechtigt. Mietkasernen waren in England bis vor kurzem fast ganz
unbekannt. Da sich aber die Fälle mehren, wo die Häuser nicht mehr Ein¬
familienhäuser sind, sondern geteilt vermietet werden, so haben die Gerichte
entschieden, daß auch das Innehaben eines Teils von einem Hause als Haus¬
halt gilt, wofern die Wohnung nur einen besondern Zugang hat. Inhaber
möblierter Wohnungen und Aftermieter, sowie bei den Eltern wohnende voll¬
jährige Kinder sind nicht wahlberechtigt. Rechtskräftig wird die Gemeinde¬
mitgliedschaft erst durch die Eintragung in die Liste. Durch Nichtbezahlung
der Kommunalsteucr verliert man das Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist
teils weiter teils enger als das aktive. Zu Stadträten können auch Männer
gewählt werden, die fünfzehn Meilen im Umkreise der Stadt wohnen, wenn
sie in Städten von mindestens vier Warth 1000 Pfund Vermögen haben oder
mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 30 Pfund zur Armensteuer ein¬
geschätzt sind (für kleinere Orte gelten die Zahlen 500 und 15). Diese Non-
residents werden in einer besondern Liste evident gehalten. In den County
Boroughs, d. h. den Städten, die eine Grafschaft für sich bilden, sind außer¬
dem passiv wahlberechtigt Peers, die im Stadtbezirk Grundbesitz haben, und


Die englische Lokalverwaltmig

Im zweiten Teil werden nun an erster Stelle das gegenwärtige Städte¬
recht und die Stadtverfassung beschrieben, wie sie sich auf Grund der Reform¬
akte von 1835 und des Municipal Code von 1888 gestaltet haben. Die neue
Städteordnung gilt ebensowenig wie irgend eine frühere für eine Kategorie,
die sich definieren ließe, sodaß alle Gemeinden, auf die die angegebnen Merk¬
male paßten, von selbst hineinfielen. Theoretische Begriffsbestimmungen kennt
die englische Gesetzgebung nicht. Es giebt da nur historische Kategorien. «So
ganz trifft das in Beziehung auf die Städteordnung doch nicht zu, da diese
wenigstens eine nicht historische Einteilung kennt: die nach der Einwohnerzahl,
von der in der Darstellung der Grafschaftsverwaltung die Rede sein wird.)
Munizipien oder Boroughs sind die Ortschaften, denen in früherer Zeit der
König, in neuerer das Parlament das Stadtrecht verliehen hat. Es sind zur
Zeit 313. Zunächst haben die Reformgesetze das Stadtgebiet besser umgrenzt,
indem sie Enklaven sowie das Übergreifen eines Stadtbezirks in mehrere Graf¬
schaften beseitigten und die Stadtgrenzc möglichst mit der Grenze des städtischen
Parlamentswahlbezirks zusammenfallen ließen. Das Stadtgebiet ist zum Zwecke
der Gemeindewahlen in Wahlbezirke l>g.rei8) eingeteilt, die jedoch keine Ver¬
waltungsbezirke sind. Die Stadtgemeinde ist eine Einwohnergemeindc, d. h. es
giebt, nußer dem Ehrenbürgerrecht, kein besondres Bürgerrecht, sondern Burgeß,
wie der technische Ausdruck lautet, ist jeder volljährige englische Staatsbürger,
der einen eignen Haushalt hat, vom 15. Juli deS laufenden Jahres zurück-
gerechnct zwölf Monate im Stadtgebiet oder sieben (natürlich englische) Meilen
in seinem Umkreise wohnt und während dieser Zeit als Inhaber toeeuxisr)
irgend einer Baulichkeit: eines Wohnhauses, Ladens, Warmhauses oder einer
Werkstatt zu den Lokalsteuern eingeschätzt gewesen ist. Unverheiratete Frauen,
die eine eigne Wohnung oder ein eignes Gewerbe haben, sind den Männern
gleichberechtigt. Mietkasernen waren in England bis vor kurzem fast ganz
unbekannt. Da sich aber die Fälle mehren, wo die Häuser nicht mehr Ein¬
familienhäuser sind, sondern geteilt vermietet werden, so haben die Gerichte
entschieden, daß auch das Innehaben eines Teils von einem Hause als Haus¬
halt gilt, wofern die Wohnung nur einen besondern Zugang hat. Inhaber
möblierter Wohnungen und Aftermieter, sowie bei den Eltern wohnende voll¬
jährige Kinder sind nicht wahlberechtigt. Rechtskräftig wird die Gemeinde¬
mitgliedschaft erst durch die Eintragung in die Liste. Durch Nichtbezahlung
der Kommunalsteucr verliert man das Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist
teils weiter teils enger als das aktive. Zu Stadträten können auch Männer
gewählt werden, die fünfzehn Meilen im Umkreise der Stadt wohnen, wenn
sie in Städten von mindestens vier Warth 1000 Pfund Vermögen haben oder
mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 30 Pfund zur Armensteuer ein¬
geschätzt sind (für kleinere Orte gelten die Zahlen 500 und 15). Diese Non-
residents werden in einer besondern Liste evident gehalten. In den County
Boroughs, d. h. den Städten, die eine Grafschaft für sich bilden, sind außer¬
dem passiv wahlberechtigt Peers, die im Stadtbezirk Grundbesitz haben, und


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[0495] Die englische Lokalverwaltmig Im zweiten Teil werden nun an erster Stelle das gegenwärtige Städte¬ recht und die Stadtverfassung beschrieben, wie sie sich auf Grund der Reform¬ akte von 1835 und des Municipal Code von 1888 gestaltet haben. Die neue Städteordnung gilt ebensowenig wie irgend eine frühere für eine Kategorie, die sich definieren ließe, sodaß alle Gemeinden, auf die die angegebnen Merk¬ male paßten, von selbst hineinfielen. Theoretische Begriffsbestimmungen kennt die englische Gesetzgebung nicht. Es giebt da nur historische Kategorien. «So ganz trifft das in Beziehung auf die Städteordnung doch nicht zu, da diese wenigstens eine nicht historische Einteilung kennt: die nach der Einwohnerzahl, von der in der Darstellung der Grafschaftsverwaltung die Rede sein wird.) Munizipien oder Boroughs sind die Ortschaften, denen in früherer Zeit der König, in neuerer das Parlament das Stadtrecht verliehen hat. Es sind zur Zeit 313. Zunächst haben die Reformgesetze das Stadtgebiet besser umgrenzt, indem sie Enklaven sowie das Übergreifen eines Stadtbezirks in mehrere Graf¬ schaften beseitigten und die Stadtgrenzc möglichst mit der Grenze des städtischen Parlamentswahlbezirks zusammenfallen ließen. Das Stadtgebiet ist zum Zwecke der Gemeindewahlen in Wahlbezirke l>g.rei8) eingeteilt, die jedoch keine Ver¬ waltungsbezirke sind. Die Stadtgemeinde ist eine Einwohnergemeindc, d. h. es giebt, nußer dem Ehrenbürgerrecht, kein besondres Bürgerrecht, sondern Burgeß, wie der technische Ausdruck lautet, ist jeder volljährige englische Staatsbürger, der einen eignen Haushalt hat, vom 15. Juli deS laufenden Jahres zurück- gerechnct zwölf Monate im Stadtgebiet oder sieben (natürlich englische) Meilen in seinem Umkreise wohnt und während dieser Zeit als Inhaber toeeuxisr) irgend einer Baulichkeit: eines Wohnhauses, Ladens, Warmhauses oder einer Werkstatt zu den Lokalsteuern eingeschätzt gewesen ist. Unverheiratete Frauen, die eine eigne Wohnung oder ein eignes Gewerbe haben, sind den Männern gleichberechtigt. Mietkasernen waren in England bis vor kurzem fast ganz unbekannt. Da sich aber die Fälle mehren, wo die Häuser nicht mehr Ein¬ familienhäuser sind, sondern geteilt vermietet werden, so haben die Gerichte entschieden, daß auch das Innehaben eines Teils von einem Hause als Haus¬ halt gilt, wofern die Wohnung nur einen besondern Zugang hat. Inhaber möblierter Wohnungen und Aftermieter, sowie bei den Eltern wohnende voll¬ jährige Kinder sind nicht wahlberechtigt. Rechtskräftig wird die Gemeinde¬ mitgliedschaft erst durch die Eintragung in die Liste. Durch Nichtbezahlung der Kommunalsteucr verliert man das Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist teils weiter teils enger als das aktive. Zu Stadträten können auch Männer gewählt werden, die fünfzehn Meilen im Umkreise der Stadt wohnen, wenn sie in Städten von mindestens vier Warth 1000 Pfund Vermögen haben oder mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 30 Pfund zur Armensteuer ein¬ geschätzt sind (für kleinere Orte gelten die Zahlen 500 und 15). Diese Non- residents werden in einer besondern Liste evident gehalten. In den County Boroughs, d. h. den Städten, die eine Grafschaft für sich bilden, sind außer¬ dem passiv wahlberechtigt Peers, die im Stadtbezirk Grundbesitz haben, und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/495>, abgerufen am 12.05.2024.