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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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geschehn, und es ist demgemäß für die Wertabschätzung von Immobilien der gerichtliche Sach¬
verständige nach wie vor die einzig maßgebende Persönlichkeit, Die Gerichte entscheiden in
streitigen Fällen ans Grund der Gutachten ihrer gerichtlichen Sachverständigen, Ihre Gutachten
bilden also bei Jmmobilienprozessen das Fundament der Urteile, die im Namen des Königs
gefällt werden. Wir haben und mußten uns daher voller Vertrauen auf die von den Staats¬
behörde" geschaffne Einrichtung der gerichtlichen Sachverständigen verlassen und sind der Ansicht,daß wir damit alle diejenigen'Kautelen beschafft haben, welche zur richtigen Beurteilung der zu
beleihenden Grundstücke dienen. Gründen aber die preußischen Gerichte ihre Urteile auf die
Gutachten ihrer Sachverständigen, so müssen deren Taxen auch uus genügen, da es höhere be¬
sagtere und befähigtere Instanzen für die WertSabsclMungen von Immobilien im Staate nicht
giebt. Würde man trotzdem die Taren der gerichtlichen Sachverständigen als maßgebend nicht
anerkennen wollen -- es' handelt sich 'für uns' bei den verschieonen Taxen um sieben gerichtliche
Sachverständige --, so müßten sämtliche Herren entweder unfähig oder unwürdig sein, als ge¬
richtliche Sachverständige zu fungieren.

Seit Jahrzehnten weiß aber in Preußen jeder mit den Verhältnissen Vertraute
ganz genau, daß die Taxen der sogenannten gerichtlichen Sachverständigen höchst
unzuverlässig und sich widersprechend, in der Regel viel zu hoch sind. Nur die
Hypothekenbanken wissen es nicht, und allem Anschein nach hat es auch die preu¬
ßische Regierung bisher nicht gewußt, oder doch nicht geglaubt, obgleich es die
Spatzen seit Jahren von den Dächern pfiffen. Der Bericht der Pommerschen
Hypothekennktienbank beweist auf das klarste die UnHaltbarkeit unsers gesamten
Taxwesens in Preußen. Wie kann man der armen Pommerschen Hypothenaktien-
bcmk zum Vorwurf machen, daß sie den Taxen gerichtlicher Sachverständiger ohne
weiteres vertraut hat, obgleich alle Welt sie für unzuverlässig hält!

Jetzt wirft man in den Zeitungen dein verhafteten Direktor der Preußischen
Hypothekennktienbank sogar vor, daß er seine luxuriös eingerichtete Villa in Potsdam
viel zu hoch bei seiner Hypothekenbank beliehen habe! Als ob dies die einzige
Uberbeleihung wäre! Bei genauer Prüfung hat man doch auch andre nicht dem
Gesetz entsprechende gefunden. Die meisten Taxen waren eben zu hoch. Machte
die eine Hypothekenbank dieses Treiben -- um nicht Schwindel zu sagen -- nicht
mit, so konnte sie leicht von der andern aus dem Felde geschlagen werden. Warum
sollte also Sanden gerade seine Villa zu niedrig abschätzen lassen, die er doch wahr¬
scheinlich selbst für 'sehr wertvoll hielt?

Etwas anders liegt aber die Sache bei der Beleihung einer Baustelle, dre
dem Inhaber des Warmhauses Tintz zu einem hohen Preise -- 1400 Mark für
die Quadratrute -- aufgedrängt worden war, und deren sich dieser kurz darauf
mit einem Verlust von 500 Mark ans die Quadratrute wieder entäußert hat. Diese
ist zu dem Verkaufspreise von 1400 Mark auf die Rute vorher von der Mecklen¬
burg - Strelitzer Hypothekenbank beliehen worden, sodaß also jede Quadratrnte und
840 Mark Hypothek belastet worden ist und nach Zeitungsnachrichten -- nnr einen
Wert von 000 Mark auf die Quadratrute haben soll, während der verhaftete
Direktor der Pommerschen Hypothekenaktienbank vorher das Grundstück für 200 Mark
"uf die Quadratrute erworben hatte. Indes was bedeutet bei einer Baustelle e-"e
Werttaxe! Ich habe es erlebt, daß derselbe gerichtliche Sachverständige dle,cioe
Baustelle fast unmittelbar hintereinander ungeheuer verschieden abgeschätzt hat, weit
die Taxen eben zu verschiednen Zwecken gebraucht wurde"! ^. ^ .

Beide Taxen mögen sich trotzdem von einem gewissen sein.dpunkt aus recht¬
fertigen lassen. Nimmt man an. daß die Baustelle zu irgend einem Zweck not¬
wendig gebraucht wird, so wird sie sicherlich den ^als wenn sie immerzu vergeblich ansgebote" war und unter allen Umstanden los¬
geschlagen werden muß. Bei solchen Verhältnissen. d:e bekannt sind erlaub aber
das deutsche Hypothekenbankgesetz, daß Hypothekenbanken Baustellen beleihen! Der
Wert einer BanstelK läßt sich durch Abschätzung überhaupt nicht sicher finden. Mrd
bare Auszahlung des ganzen Kaufpreises verlangt, so w,rd die Baustelle, wenn


geschehn, und es ist demgemäß für die Wertabschätzung von Immobilien der gerichtliche Sach¬
verständige nach wie vor die einzig maßgebende Persönlichkeit, Die Gerichte entscheiden in
streitigen Fällen ans Grund der Gutachten ihrer gerichtlichen Sachverständigen, Ihre Gutachten
bilden also bei Jmmobilienprozessen das Fundament der Urteile, die im Namen des Königs
gefällt werden. Wir haben und mußten uns daher voller Vertrauen auf die von den Staats¬
behörde» geschaffne Einrichtung der gerichtlichen Sachverständigen verlassen und sind der Ansicht,daß wir damit alle diejenigen'Kautelen beschafft haben, welche zur richtigen Beurteilung der zu
beleihenden Grundstücke dienen. Gründen aber die preußischen Gerichte ihre Urteile auf die
Gutachten ihrer Sachverständigen, so müssen deren Taxen auch uus genügen, da es höhere be¬
sagtere und befähigtere Instanzen für die WertSabsclMungen von Immobilien im Staate nicht
giebt. Würde man trotzdem die Taren der gerichtlichen Sachverständigen als maßgebend nicht
anerkennen wollen — es' handelt sich 'für uns' bei den verschieonen Taxen um sieben gerichtliche
Sachverständige —, so müßten sämtliche Herren entweder unfähig oder unwürdig sein, als ge¬
richtliche Sachverständige zu fungieren.

Seit Jahrzehnten weiß aber in Preußen jeder mit den Verhältnissen Vertraute
ganz genau, daß die Taxen der sogenannten gerichtlichen Sachverständigen höchst
unzuverlässig und sich widersprechend, in der Regel viel zu hoch sind. Nur die
Hypothekenbanken wissen es nicht, und allem Anschein nach hat es auch die preu¬
ßische Regierung bisher nicht gewußt, oder doch nicht geglaubt, obgleich es die
Spatzen seit Jahren von den Dächern pfiffen. Der Bericht der Pommerschen
Hypothekennktienbank beweist auf das klarste die UnHaltbarkeit unsers gesamten
Taxwesens in Preußen. Wie kann man der armen Pommerschen Hypothenaktien-
bcmk zum Vorwurf machen, daß sie den Taxen gerichtlicher Sachverständiger ohne
weiteres vertraut hat, obgleich alle Welt sie für unzuverlässig hält!

Jetzt wirft man in den Zeitungen dein verhafteten Direktor der Preußischen
Hypothekennktienbank sogar vor, daß er seine luxuriös eingerichtete Villa in Potsdam
viel zu hoch bei seiner Hypothekenbank beliehen habe! Als ob dies die einzige
Uberbeleihung wäre! Bei genauer Prüfung hat man doch auch andre nicht dem
Gesetz entsprechende gefunden. Die meisten Taxen waren eben zu hoch. Machte
die eine Hypothekenbank dieses Treiben — um nicht Schwindel zu sagen — nicht
mit, so konnte sie leicht von der andern aus dem Felde geschlagen werden. Warum
sollte also Sanden gerade seine Villa zu niedrig abschätzen lassen, die er doch wahr¬
scheinlich selbst für 'sehr wertvoll hielt?

Etwas anders liegt aber die Sache bei der Beleihung einer Baustelle, dre
dem Inhaber des Warmhauses Tintz zu einem hohen Preise — 1400 Mark für
die Quadratrute — aufgedrängt worden war, und deren sich dieser kurz darauf
mit einem Verlust von 500 Mark ans die Quadratrute wieder entäußert hat. Diese
ist zu dem Verkaufspreise von 1400 Mark auf die Rute vorher von der Mecklen¬
burg - Strelitzer Hypothekenbank beliehen worden, sodaß also jede Quadratrnte und
840 Mark Hypothek belastet worden ist und nach Zeitungsnachrichten — nnr einen
Wert von 000 Mark auf die Quadratrute haben soll, während der verhaftete
Direktor der Pommerschen Hypothekenaktienbank vorher das Grundstück für 200 Mark
"uf die Quadratrute erworben hatte. Indes was bedeutet bei einer Baustelle e-»e
Werttaxe! Ich habe es erlebt, daß derselbe gerichtliche Sachverständige dle,cioe
Baustelle fast unmittelbar hintereinander ungeheuer verschieden abgeschätzt hat, weit
die Taxen eben zu verschiednen Zwecken gebraucht wurde»! ^. ^ .

Beide Taxen mögen sich trotzdem von einem gewissen sein.dpunkt aus recht¬
fertigen lassen. Nimmt man an. daß die Baustelle zu irgend einem Zweck not¬
wendig gebraucht wird, so wird sie sicherlich den ^als wenn sie immerzu vergeblich ansgebote» war und unter allen Umstanden los¬
geschlagen werden muß. Bei solchen Verhältnissen. d:e bekannt sind erlaub aber
das deutsche Hypothekenbankgesetz, daß Hypothekenbanken Baustellen beleihen! Der
Wert einer BanstelK läßt sich durch Abschätzung überhaupt nicht sicher finden. Mrd
bare Auszahlung des ganzen Kaufpreises verlangt, so w,rd die Baustelle, wenn


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[0053] geschehn, und es ist demgemäß für die Wertabschätzung von Immobilien der gerichtliche Sach¬ verständige nach wie vor die einzig maßgebende Persönlichkeit, Die Gerichte entscheiden in streitigen Fällen ans Grund der Gutachten ihrer gerichtlichen Sachverständigen, Ihre Gutachten bilden also bei Jmmobilienprozessen das Fundament der Urteile, die im Namen des Königs gefällt werden. Wir haben und mußten uns daher voller Vertrauen auf die von den Staats¬ behörde» geschaffne Einrichtung der gerichtlichen Sachverständigen verlassen und sind der Ansicht,daß wir damit alle diejenigen'Kautelen beschafft haben, welche zur richtigen Beurteilung der zu beleihenden Grundstücke dienen. Gründen aber die preußischen Gerichte ihre Urteile auf die Gutachten ihrer Sachverständigen, so müssen deren Taxen auch uus genügen, da es höhere be¬ sagtere und befähigtere Instanzen für die WertSabsclMungen von Immobilien im Staate nicht giebt. Würde man trotzdem die Taren der gerichtlichen Sachverständigen als maßgebend nicht anerkennen wollen — es' handelt sich 'für uns' bei den verschieonen Taxen um sieben gerichtliche Sachverständige —, so müßten sämtliche Herren entweder unfähig oder unwürdig sein, als ge¬ richtliche Sachverständige zu fungieren. Seit Jahrzehnten weiß aber in Preußen jeder mit den Verhältnissen Vertraute ganz genau, daß die Taxen der sogenannten gerichtlichen Sachverständigen höchst unzuverlässig und sich widersprechend, in der Regel viel zu hoch sind. Nur die Hypothekenbanken wissen es nicht, und allem Anschein nach hat es auch die preu¬ ßische Regierung bisher nicht gewußt, oder doch nicht geglaubt, obgleich es die Spatzen seit Jahren von den Dächern pfiffen. Der Bericht der Pommerschen Hypothekennktienbank beweist auf das klarste die UnHaltbarkeit unsers gesamten Taxwesens in Preußen. Wie kann man der armen Pommerschen Hypothenaktien- bcmk zum Vorwurf machen, daß sie den Taxen gerichtlicher Sachverständiger ohne weiteres vertraut hat, obgleich alle Welt sie für unzuverlässig hält! Jetzt wirft man in den Zeitungen dein verhafteten Direktor der Preußischen Hypothekennktienbank sogar vor, daß er seine luxuriös eingerichtete Villa in Potsdam viel zu hoch bei seiner Hypothekenbank beliehen habe! Als ob dies die einzige Uberbeleihung wäre! Bei genauer Prüfung hat man doch auch andre nicht dem Gesetz entsprechende gefunden. Die meisten Taxen waren eben zu hoch. Machte die eine Hypothekenbank dieses Treiben — um nicht Schwindel zu sagen — nicht mit, so konnte sie leicht von der andern aus dem Felde geschlagen werden. Warum sollte also Sanden gerade seine Villa zu niedrig abschätzen lassen, die er doch wahr¬ scheinlich selbst für 'sehr wertvoll hielt? Etwas anders liegt aber die Sache bei der Beleihung einer Baustelle, dre dem Inhaber des Warmhauses Tintz zu einem hohen Preise — 1400 Mark für die Quadratrute — aufgedrängt worden war, und deren sich dieser kurz darauf mit einem Verlust von 500 Mark ans die Quadratrute wieder entäußert hat. Diese ist zu dem Verkaufspreise von 1400 Mark auf die Rute vorher von der Mecklen¬ burg - Strelitzer Hypothekenbank beliehen worden, sodaß also jede Quadratrnte und 840 Mark Hypothek belastet worden ist und nach Zeitungsnachrichten — nnr einen Wert von 000 Mark auf die Quadratrute haben soll, während der verhaftete Direktor der Pommerschen Hypothekenaktienbank vorher das Grundstück für 200 Mark "uf die Quadratrute erworben hatte. Indes was bedeutet bei einer Baustelle e-»e Werttaxe! Ich habe es erlebt, daß derselbe gerichtliche Sachverständige dle,cioe Baustelle fast unmittelbar hintereinander ungeheuer verschieden abgeschätzt hat, weit die Taxen eben zu verschiednen Zwecken gebraucht wurde»! ^. ^ . Beide Taxen mögen sich trotzdem von einem gewissen sein.dpunkt aus recht¬ fertigen lassen. Nimmt man an. daß die Baustelle zu irgend einem Zweck not¬ wendig gebraucht wird, so wird sie sicherlich den ^als wenn sie immerzu vergeblich ansgebote» war und unter allen Umstanden los¬ geschlagen werden muß. Bei solchen Verhältnissen. d:e bekannt sind erlaub aber das deutsche Hypothekenbankgesetz, daß Hypothekenbanken Baustellen beleihen! Der Wert einer BanstelK läßt sich durch Abschätzung überhaupt nicht sicher finden. Mrd bare Auszahlung des ganzen Kaufpreises verlangt, so w,rd die Baustelle, wenn

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/53>, abgerufen am 13.05.2024.