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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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sie zu einer solchen Bedingung überhaupt verkäuflich ist, höchstens die Hälfte des
Preises beim Verkauf erzielen, den sie erzielen würde, wenn das Kaufgeld als
Hypothek hinter Baugelderu stehn bliebe. Unter solchen Umständen können sogar
Kaufvertrage vorgelegt werden, in denen das Bauland wirklich so und so hoch be¬
wertet worden ist, während es in Wahrheit vielleicht noch nicht die Hälfte wert ist.

Welche Kaufbedingungen sollen nun den gerichtlichen Taxatoren bei ihrer Ab¬
schätzung vorschweben? Hierauf darf man nicht etwa antworten: Die üblichen!
Denn es ist üblich, daß Baustellen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Kredit
verkauft werden, in der Art, daß der größere Teil des Kaufpreises oder auch oft
der ganze Kaufpreis hinter die erste Hypothek, d, h, die Bangelderhypothek, rücken
in"ß, Haben den gerichtlichen Sachverständigen solche Kaufvertrage vorgeschwebt,
so haben sie vielleicht gar nicht zu hoch abgeschätzt. Es ist eben unhaltbar, wenn
unser Reichshypothekenbankgesetz in kindlichem Sinne annimmt, daß sich der Wert
einer Baustelle sicher feststellen lasse, wenn man ihre Abschätzung den Hypothen-
banken selbst unter Zuhilfenahme gerichtlicher Sachverständigen überläßt. Ein der¬
artiger kindlicher Sinn beim Gesetzgeber muß sich rächen.

Wenn man aber die Überbeleihung der Tietzschen Baustelle nnr dadurch zu
erklären sucht, daß der verhaftete Direktor der Pommerschen Hypothekenaktienbank
sie früher billig erworben hatte und großen Gewinn aus dein Verkauf erzielen
wollte, und daß die Strelitzer Hypothekenbank eine Tochtergesellschaft der Pom¬
merschen und damit von dieser abhängig war, so mag dies alles zutreffend sein,
und es mögen sich auch bei der Pommerschen Hypothekenbank und deren Tochter¬
gesellschaften (der Mecklenburg-Strelitzer Hypothekenbank, der Jmmobilienverkehrs-
bank und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Schumacher u. Komp.)
ähnliche Übelstände entwickelt haben wie bei den Spielhagenbanken;dennoch
wäre sicher die Überbeleihnng der Baustelle nicht möglich gewesen, und damit dem
ganzen Schacher der Boden entzogen worden, wenn es gesetzlich unzulässig ge¬
wesen wäre, daß Hypothekenbanken Gelder auf Baustelle" gegen Hypothek leihen
dürfen. Also nochmals: weg mit der Gesetzesbestimmung! So lange es den Hypo¬
thekenbanken erlaubt ist, Bauplätze zu beleihen, so lange sind die Verhältnisse dieser
Banken auch in Friedenszeiten gefährdet.

Die oben erwähnte Gewohnheit der Taxatoren, zu verschiednen Zwecken die
Taxe verschieden zu bemessen, erhält in Preußen Nahrung und Unterstützung dnrch
die Unsitte einiger Vormundschaftsrichter, einen Verkauf vormundschaftsgerichtlich
nur dann zu genehmigen, wenn 10 Prozent über die Taxe erzielt wird. Damit
erkennen die Gerichte selbst an, daß sie diesen Taxen nicht vertrauen, und sie ver¬
leiten wieder mittelbar die Taxatoren, in solchen Fällen die Taxe zu niedrig zu
bemessen, denn es muß dann durchaus noch möglich sein, 10 Prozent mehr als die
Taxe unter vernünftigen Verhältnissen zu bezahlen!



") Dem Bericht dös Bücherrevisors der Mecklenburg-SIrelitzer Hypothekenbank ist nach der
Kreuzzeitung folgendes zu entnehmen: "Es ergiebt sich daraus das ungeheuerliche Resultat, daß die Debitoren von 15 Millionen
Mark zum größten Teil auf die Tochtergesellschaften entfallen und gedeckt sind durch zweite Bau¬
geldhypotheken und durch Aktien der Pommerschen Hnvothekenbank.' Die erste Stelle dieser Bnu-
geldhypotheken ist von der Pommerschen Hypothekenbank gegeben, it Millionen schnloet davon
die Firma Schumacher u. Komp., G. in. b. H., deren Kapital l00000 Mark beträgt, wovon
2S000 Mark eingezahlt sind. Die Firma Schumacher u, Komp. betreibt dabei in Berlin im Hause
der Jmmobilienverkehrsbank, Markgrafenstraße 51, der Tochtergesellschaft der Pommerschen
HypothekenaMenbank, ein Agenturgeschäft für Baustellen. Als Sicherheit sind neben den von
dieser Firma verpfändeten Baustellen 7 Millionen Mark Aktien der Pommerschen Hypothcken-
aktienbank hinterlegt." In unserm Aufsatz über die Spielhngenbanken ist schon die rechtliche Beurteilung solcher
Verschiebungen näher erörtert worden.

sie zu einer solchen Bedingung überhaupt verkäuflich ist, höchstens die Hälfte des
Preises beim Verkauf erzielen, den sie erzielen würde, wenn das Kaufgeld als
Hypothek hinter Baugelderu stehn bliebe. Unter solchen Umständen können sogar
Kaufvertrage vorgelegt werden, in denen das Bauland wirklich so und so hoch be¬
wertet worden ist, während es in Wahrheit vielleicht noch nicht die Hälfte wert ist.

Welche Kaufbedingungen sollen nun den gerichtlichen Taxatoren bei ihrer Ab¬
schätzung vorschweben? Hierauf darf man nicht etwa antworten: Die üblichen!
Denn es ist üblich, daß Baustellen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Kredit
verkauft werden, in der Art, daß der größere Teil des Kaufpreises oder auch oft
der ganze Kaufpreis hinter die erste Hypothek, d, h, die Bangelderhypothek, rücken
in»ß, Haben den gerichtlichen Sachverständigen solche Kaufvertrage vorgeschwebt,
so haben sie vielleicht gar nicht zu hoch abgeschätzt. Es ist eben unhaltbar, wenn
unser Reichshypothekenbankgesetz in kindlichem Sinne annimmt, daß sich der Wert
einer Baustelle sicher feststellen lasse, wenn man ihre Abschätzung den Hypothen-
banken selbst unter Zuhilfenahme gerichtlicher Sachverständigen überläßt. Ein der¬
artiger kindlicher Sinn beim Gesetzgeber muß sich rächen.

Wenn man aber die Überbeleihung der Tietzschen Baustelle nnr dadurch zu
erklären sucht, daß der verhaftete Direktor der Pommerschen Hypothekenaktienbank
sie früher billig erworben hatte und großen Gewinn aus dein Verkauf erzielen
wollte, und daß die Strelitzer Hypothekenbank eine Tochtergesellschaft der Pom¬
merschen und damit von dieser abhängig war, so mag dies alles zutreffend sein,
und es mögen sich auch bei der Pommerschen Hypothekenbank und deren Tochter¬
gesellschaften (der Mecklenburg-Strelitzer Hypothekenbank, der Jmmobilienverkehrs-
bank und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Schumacher u. Komp.)
ähnliche Übelstände entwickelt haben wie bei den Spielhagenbanken;dennoch
wäre sicher die Überbeleihnng der Baustelle nicht möglich gewesen, und damit dem
ganzen Schacher der Boden entzogen worden, wenn es gesetzlich unzulässig ge¬
wesen wäre, daß Hypothekenbanken Gelder auf Baustelle» gegen Hypothek leihen
dürfen. Also nochmals: weg mit der Gesetzesbestimmung! So lange es den Hypo¬
thekenbanken erlaubt ist, Bauplätze zu beleihen, so lange sind die Verhältnisse dieser
Banken auch in Friedenszeiten gefährdet.

Die oben erwähnte Gewohnheit der Taxatoren, zu verschiednen Zwecken die
Taxe verschieden zu bemessen, erhält in Preußen Nahrung und Unterstützung dnrch
die Unsitte einiger Vormundschaftsrichter, einen Verkauf vormundschaftsgerichtlich
nur dann zu genehmigen, wenn 10 Prozent über die Taxe erzielt wird. Damit
erkennen die Gerichte selbst an, daß sie diesen Taxen nicht vertrauen, und sie ver¬
leiten wieder mittelbar die Taxatoren, in solchen Fällen die Taxe zu niedrig zu
bemessen, denn es muß dann durchaus noch möglich sein, 10 Prozent mehr als die
Taxe unter vernünftigen Verhältnissen zu bezahlen!



") Dem Bericht dös Bücherrevisors der Mecklenburg-SIrelitzer Hypothekenbank ist nach der
Kreuzzeitung folgendes zu entnehmen: „Es ergiebt sich daraus das ungeheuerliche Resultat, daß die Debitoren von 15 Millionen
Mark zum größten Teil auf die Tochtergesellschaften entfallen und gedeckt sind durch zweite Bau¬
geldhypotheken und durch Aktien der Pommerschen Hnvothekenbank.' Die erste Stelle dieser Bnu-
geldhypotheken ist von der Pommerschen Hypothekenbank gegeben, it Millionen schnloet davon
die Firma Schumacher u. Komp., G. in. b. H., deren Kapital l00000 Mark beträgt, wovon
2S000 Mark eingezahlt sind. Die Firma Schumacher u, Komp. betreibt dabei in Berlin im Hause
der Jmmobilienverkehrsbank, Markgrafenstraße 51, der Tochtergesellschaft der Pommerschen
HypothekenaMenbank, ein Agenturgeschäft für Baustellen. Als Sicherheit sind neben den von
dieser Firma verpfändeten Baustellen 7 Millionen Mark Aktien der Pommerschen Hypothcken-
aktienbank hinterlegt." In unserm Aufsatz über die Spielhngenbanken ist schon die rechtliche Beurteilung solcher
Verschiebungen näher erörtert worden.
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[0054] sie zu einer solchen Bedingung überhaupt verkäuflich ist, höchstens die Hälfte des Preises beim Verkauf erzielen, den sie erzielen würde, wenn das Kaufgeld als Hypothek hinter Baugelderu stehn bliebe. Unter solchen Umständen können sogar Kaufvertrage vorgelegt werden, in denen das Bauland wirklich so und so hoch be¬ wertet worden ist, während es in Wahrheit vielleicht noch nicht die Hälfte wert ist. Welche Kaufbedingungen sollen nun den gerichtlichen Taxatoren bei ihrer Ab¬ schätzung vorschweben? Hierauf darf man nicht etwa antworten: Die üblichen! Denn es ist üblich, daß Baustellen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Kredit verkauft werden, in der Art, daß der größere Teil des Kaufpreises oder auch oft der ganze Kaufpreis hinter die erste Hypothek, d, h, die Bangelderhypothek, rücken in»ß, Haben den gerichtlichen Sachverständigen solche Kaufvertrage vorgeschwebt, so haben sie vielleicht gar nicht zu hoch abgeschätzt. Es ist eben unhaltbar, wenn unser Reichshypothekenbankgesetz in kindlichem Sinne annimmt, daß sich der Wert einer Baustelle sicher feststellen lasse, wenn man ihre Abschätzung den Hypothen- banken selbst unter Zuhilfenahme gerichtlicher Sachverständigen überläßt. Ein der¬ artiger kindlicher Sinn beim Gesetzgeber muß sich rächen. Wenn man aber die Überbeleihung der Tietzschen Baustelle nnr dadurch zu erklären sucht, daß der verhaftete Direktor der Pommerschen Hypothekenaktienbank sie früher billig erworben hatte und großen Gewinn aus dein Verkauf erzielen wollte, und daß die Strelitzer Hypothekenbank eine Tochtergesellschaft der Pom¬ merschen und damit von dieser abhängig war, so mag dies alles zutreffend sein, und es mögen sich auch bei der Pommerschen Hypothekenbank und deren Tochter¬ gesellschaften (der Mecklenburg-Strelitzer Hypothekenbank, der Jmmobilienverkehrs- bank und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma Schumacher u. Komp.) ähnliche Übelstände entwickelt haben wie bei den Spielhagenbanken;dennoch wäre sicher die Überbeleihnng der Baustelle nicht möglich gewesen, und damit dem ganzen Schacher der Boden entzogen worden, wenn es gesetzlich unzulässig ge¬ wesen wäre, daß Hypothekenbanken Gelder auf Baustelle» gegen Hypothek leihen dürfen. Also nochmals: weg mit der Gesetzesbestimmung! So lange es den Hypo¬ thekenbanken erlaubt ist, Bauplätze zu beleihen, so lange sind die Verhältnisse dieser Banken auch in Friedenszeiten gefährdet. Die oben erwähnte Gewohnheit der Taxatoren, zu verschiednen Zwecken die Taxe verschieden zu bemessen, erhält in Preußen Nahrung und Unterstützung dnrch die Unsitte einiger Vormundschaftsrichter, einen Verkauf vormundschaftsgerichtlich nur dann zu genehmigen, wenn 10 Prozent über die Taxe erzielt wird. Damit erkennen die Gerichte selbst an, daß sie diesen Taxen nicht vertrauen, und sie ver¬ leiten wieder mittelbar die Taxatoren, in solchen Fällen die Taxe zu niedrig zu bemessen, denn es muß dann durchaus noch möglich sein, 10 Prozent mehr als die Taxe unter vernünftigen Verhältnissen zu bezahlen! ") Dem Bericht dös Bücherrevisors der Mecklenburg-SIrelitzer Hypothekenbank ist nach der Kreuzzeitung folgendes zu entnehmen: „Es ergiebt sich daraus das ungeheuerliche Resultat, daß die Debitoren von 15 Millionen Mark zum größten Teil auf die Tochtergesellschaften entfallen und gedeckt sind durch zweite Bau¬ geldhypotheken und durch Aktien der Pommerschen Hnvothekenbank.' Die erste Stelle dieser Bnu- geldhypotheken ist von der Pommerschen Hypothekenbank gegeben, it Millionen schnloet davon die Firma Schumacher u. Komp., G. in. b. H., deren Kapital l00000 Mark beträgt, wovon 2S000 Mark eingezahlt sind. Die Firma Schumacher u, Komp. betreibt dabei in Berlin im Hause der Jmmobilienverkehrsbank, Markgrafenstraße 51, der Tochtergesellschaft der Pommerschen HypothekenaMenbank, ein Agenturgeschäft für Baustellen. Als Sicherheit sind neben den von dieser Firma verpfändeten Baustellen 7 Millionen Mark Aktien der Pommerschen Hypothcken- aktienbank hinterlegt." In unserm Aufsatz über die Spielhngenbanken ist schon die rechtliche Beurteilung solcher Verschiebungen näher erörtert worden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/54>, abgerufen am 13.05.2024.