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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltunz

Schulen beinahe 27, auf Kanalisierung 26, auf Armenpflege 8 ^/z, auf Parks
und Spielplätze über 5^, auf Bäder und Waschhäuser nahe an 2, auf Straßen¬
bahnen 1^/2 Millionen, beinahe ebensoviel auf Krankenhäuser, etwas weniger
auf Polizeistationen und Gefängnisse. Für Volksbibliotheken, Museen, Kunst-
"ut Gewerbeschulen wurden 832829 Pfund aufgenommen, für Landankauf
zum Zweck der Austeilung von Allvtments nnr 70335, und für Small Holdings
gar nur 6370. Übrigens, bemerkt der Versasser, seien die wirklich aufgenommncn
Summen größer, als sie in der Statistik erscheinen, weil in dieser nur die
wirklich schwebende Schuld angegeben wird, aber nicht, wie viel davon schon
amortisiert ist. Dn nach dem Gesetze alle Lokalschulden in dreißig Jahren
amortisiert werden müssen, so ist von den vor längerer Zeit aufgenvmmuen
immer schon ein bedeutender Teil getilgt. Auch wie weit sich die Kommuna-
lisicrung der dem Publikum dienenden Wohlfahrts- und Verkehrseinrichtungen
erstreckt, ist aus der Anleihestatistik nicht zu ersehen, weil ja gewiß vieles (darüber
äußert sich Redlich nicht) aus laufende" Einnahmen bestritten wird. Die Auf¬
wendung für Straßenbahnen z. B. erscheint nach der obigen Angabe verhältnis¬
mäßig unbedeutend, und doch giebt es nach dem Jahrbuch für Stadtverwaltungen
keine größere Stadt mehr, die nicht ihre Straßenbahnen als Eigentum erworben
hätte; der Betrieb wird allerdings vielfach verpachtet.

Ein Schüler Greises stellt der neuen preußischen Selbstverwaltung das
Zeugnis aus, sie habe sich die englische Auffassung angeeignet, nach der die
Selbstverwaltung uicht ein Gebiet sei, das die jeweiligen Interessengruppen im
Staat im Kampfe gegen die Staatsgewalt erobert Hütten und auf dem sie sich
nach Herzenslust tummeln könnten, sondern die planmäßige Heranziehung der
örtlich abgegrenzten Verbände für Aufgaben des Staats. Freilich, bemerkt
hierzu Redlich, habe Gneist diese Auffassung als aus England stammend ver¬
kündigt, aber in England sei sie ganz unbekannt. Hier seien gerade Parlament
und Lokalverwaltung seit Jahrhunderten die gesetzlichen Formen, in denen sich
die herrschenden Interessengruppen ihren überwiegenden Anteil an der Staats¬
verwaltung gesichert hätten. Und nachdem dnrch die Reform die absolute
Herrschaft dieser Gruppen gebrochen sei, verlaufe die Sache in der Weise, daß
alle Interessengruppen im Parlament ihre Ansprüche um den Staat geltend
machen, daß sich ihre Kompromisse zu Gesetzen verdichten, und daß dann diese
Gesetze von der Lokalverwaltung ausgeführt werden, wobei allerdings, wie
hervorgehoben wird, der im Parlament ausgefochtue Interessenkampf nicht
etwa noch einmal entbrennt. Daß die heutige englische Lokälverwaltung den
Klassenkampf uicht kennt, ist nicht dem vermeintlichen Umstände zu verdanken,
daß, wie es nach Gneist in der angeblich klassischen Zeit des Selfgovernment
gewesen fein soll, die Selbstverwaltung ein Stück der Staatsverwaltung und
deshalb den Kämpfen der Interessengruppen um die Staatsgewalt entrückt
wäre, sondern sei die notwendige Wirkung der Rule of Law, die alle Ver¬
waltung dem Gesetz und den Gerichten unbedingt unterwirft.

Gneist, führt Redlich weiter aus, habe sich gewiß große Verdienste um


Die englische Lokalverwaltunz

Schulen beinahe 27, auf Kanalisierung 26, auf Armenpflege 8 ^/z, auf Parks
und Spielplätze über 5^, auf Bäder und Waschhäuser nahe an 2, auf Straßen¬
bahnen 1^/2 Millionen, beinahe ebensoviel auf Krankenhäuser, etwas weniger
auf Polizeistationen und Gefängnisse. Für Volksbibliotheken, Museen, Kunst-
»ut Gewerbeschulen wurden 832829 Pfund aufgenommen, für Landankauf
zum Zweck der Austeilung von Allvtments nnr 70335, und für Small Holdings
gar nur 6370. Übrigens, bemerkt der Versasser, seien die wirklich aufgenommncn
Summen größer, als sie in der Statistik erscheinen, weil in dieser nur die
wirklich schwebende Schuld angegeben wird, aber nicht, wie viel davon schon
amortisiert ist. Dn nach dem Gesetze alle Lokalschulden in dreißig Jahren
amortisiert werden müssen, so ist von den vor längerer Zeit aufgenvmmuen
immer schon ein bedeutender Teil getilgt. Auch wie weit sich die Kommuna-
lisicrung der dem Publikum dienenden Wohlfahrts- und Verkehrseinrichtungen
erstreckt, ist aus der Anleihestatistik nicht zu ersehen, weil ja gewiß vieles (darüber
äußert sich Redlich nicht) aus laufende« Einnahmen bestritten wird. Die Auf¬
wendung für Straßenbahnen z. B. erscheint nach der obigen Angabe verhältnis¬
mäßig unbedeutend, und doch giebt es nach dem Jahrbuch für Stadtverwaltungen
keine größere Stadt mehr, die nicht ihre Straßenbahnen als Eigentum erworben
hätte; der Betrieb wird allerdings vielfach verpachtet.

Ein Schüler Greises stellt der neuen preußischen Selbstverwaltung das
Zeugnis aus, sie habe sich die englische Auffassung angeeignet, nach der die
Selbstverwaltung uicht ein Gebiet sei, das die jeweiligen Interessengruppen im
Staat im Kampfe gegen die Staatsgewalt erobert Hütten und auf dem sie sich
nach Herzenslust tummeln könnten, sondern die planmäßige Heranziehung der
örtlich abgegrenzten Verbände für Aufgaben des Staats. Freilich, bemerkt
hierzu Redlich, habe Gneist diese Auffassung als aus England stammend ver¬
kündigt, aber in England sei sie ganz unbekannt. Hier seien gerade Parlament
und Lokalverwaltung seit Jahrhunderten die gesetzlichen Formen, in denen sich
die herrschenden Interessengruppen ihren überwiegenden Anteil an der Staats¬
verwaltung gesichert hätten. Und nachdem dnrch die Reform die absolute
Herrschaft dieser Gruppen gebrochen sei, verlaufe die Sache in der Weise, daß
alle Interessengruppen im Parlament ihre Ansprüche um den Staat geltend
machen, daß sich ihre Kompromisse zu Gesetzen verdichten, und daß dann diese
Gesetze von der Lokalverwaltung ausgeführt werden, wobei allerdings, wie
hervorgehoben wird, der im Parlament ausgefochtue Interessenkampf nicht
etwa noch einmal entbrennt. Daß die heutige englische Lokälverwaltung den
Klassenkampf uicht kennt, ist nicht dem vermeintlichen Umstände zu verdanken,
daß, wie es nach Gneist in der angeblich klassischen Zeit des Selfgovernment
gewesen fein soll, die Selbstverwaltung ein Stück der Staatsverwaltung und
deshalb den Kämpfen der Interessengruppen um die Staatsgewalt entrückt
wäre, sondern sei die notwendige Wirkung der Rule of Law, die alle Ver¬
waltung dem Gesetz und den Gerichten unbedingt unterwirft.

Gneist, führt Redlich weiter aus, habe sich gewiß große Verdienste um


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[0620] Die englische Lokalverwaltunz Schulen beinahe 27, auf Kanalisierung 26, auf Armenpflege 8 ^/z, auf Parks und Spielplätze über 5^, auf Bäder und Waschhäuser nahe an 2, auf Straßen¬ bahnen 1^/2 Millionen, beinahe ebensoviel auf Krankenhäuser, etwas weniger auf Polizeistationen und Gefängnisse. Für Volksbibliotheken, Museen, Kunst- »ut Gewerbeschulen wurden 832829 Pfund aufgenommen, für Landankauf zum Zweck der Austeilung von Allvtments nnr 70335, und für Small Holdings gar nur 6370. Übrigens, bemerkt der Versasser, seien die wirklich aufgenommncn Summen größer, als sie in der Statistik erscheinen, weil in dieser nur die wirklich schwebende Schuld angegeben wird, aber nicht, wie viel davon schon amortisiert ist. Dn nach dem Gesetze alle Lokalschulden in dreißig Jahren amortisiert werden müssen, so ist von den vor längerer Zeit aufgenvmmuen immer schon ein bedeutender Teil getilgt. Auch wie weit sich die Kommuna- lisicrung der dem Publikum dienenden Wohlfahrts- und Verkehrseinrichtungen erstreckt, ist aus der Anleihestatistik nicht zu ersehen, weil ja gewiß vieles (darüber äußert sich Redlich nicht) aus laufende« Einnahmen bestritten wird. Die Auf¬ wendung für Straßenbahnen z. B. erscheint nach der obigen Angabe verhältnis¬ mäßig unbedeutend, und doch giebt es nach dem Jahrbuch für Stadtverwaltungen keine größere Stadt mehr, die nicht ihre Straßenbahnen als Eigentum erworben hätte; der Betrieb wird allerdings vielfach verpachtet. Ein Schüler Greises stellt der neuen preußischen Selbstverwaltung das Zeugnis aus, sie habe sich die englische Auffassung angeeignet, nach der die Selbstverwaltung uicht ein Gebiet sei, das die jeweiligen Interessengruppen im Staat im Kampfe gegen die Staatsgewalt erobert Hütten und auf dem sie sich nach Herzenslust tummeln könnten, sondern die planmäßige Heranziehung der örtlich abgegrenzten Verbände für Aufgaben des Staats. Freilich, bemerkt hierzu Redlich, habe Gneist diese Auffassung als aus England stammend ver¬ kündigt, aber in England sei sie ganz unbekannt. Hier seien gerade Parlament und Lokalverwaltung seit Jahrhunderten die gesetzlichen Formen, in denen sich die herrschenden Interessengruppen ihren überwiegenden Anteil an der Staats¬ verwaltung gesichert hätten. Und nachdem dnrch die Reform die absolute Herrschaft dieser Gruppen gebrochen sei, verlaufe die Sache in der Weise, daß alle Interessengruppen im Parlament ihre Ansprüche um den Staat geltend machen, daß sich ihre Kompromisse zu Gesetzen verdichten, und daß dann diese Gesetze von der Lokalverwaltung ausgeführt werden, wobei allerdings, wie hervorgehoben wird, der im Parlament ausgefochtue Interessenkampf nicht etwa noch einmal entbrennt. Daß die heutige englische Lokälverwaltung den Klassenkampf uicht kennt, ist nicht dem vermeintlichen Umstände zu verdanken, daß, wie es nach Gneist in der angeblich klassischen Zeit des Selfgovernment gewesen fein soll, die Selbstverwaltung ein Stück der Staatsverwaltung und deshalb den Kämpfen der Interessengruppen um die Staatsgewalt entrückt wäre, sondern sei die notwendige Wirkung der Rule of Law, die alle Ver¬ waltung dem Gesetz und den Gerichten unbedingt unterwirft. Gneist, führt Redlich weiter aus, habe sich gewiß große Verdienste um

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/620>, abgerufen am 07.06.2024.