Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite

"Landstände" und ihre Entwicklung zu einer allgemeinen Ständeversammlung
nach dem Zweikammersystem und zu Provinziallandschaften, endlich über den
"Staatsdienst" (Adel und Sekretariokratie, dies eine speziell hannoversche In¬
stitution, Einkommen, Rangverhältnisse, Vorbildung). Die Verwaltungsgeschichte
hat drei Abschnitte: Zentralverwaltung (Ministerium, Kammern und Kriegs¬
kanzlei), Provinzialverwaltnng und Lokalverwaltung (Ämter, adliche Gerichte,
Städte, Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke).

Die ungeheure Arbeit, die in diesen zwei Bünden von zusammen zwölf-
hundert Seiten geleistet ist, betrifft ja Einrichtungen, die meistens der Ver¬
gangenheit angehören, und soweit sie überhaupt noch bestehn, in ihrer Um¬
gestaltung seit 1866 nicht mehr wiederzuerkennen sind. Was damals, als das
Königreich noch selbständig war, ein begehrtes Handbuch hätte sein können für
viele, sodaß man sein spätes Erscheinen um deswillen beinahe bedauern möchte,
das ist jetzt an erster Stelle ein bedeutendes Hilfsmittel für den Fachmann,
der sich mit der deutschen Verwaltungsgeschichte zu beschäftigen hat, und was
hier über die Verfassung und ihre Geschichte zu lesen steht, das ist so sachlich
und kühl, so durchaus mit dem Blick auf die Institutionen, der sich dnrch das
persönlich Interessante nicht stören lassen möchte, geschrieben, daß es ebenfalls
die wohlgeschulte Aufmerksamkeit eines ganz bestimmten Interesses fordert und
z. B. solche sehr enttäuschen würde, die hier etwas Merkwürdiges suchen wollten
über den Staatsstreich des eisernen Ernst August oder über das heute nach
vierzig Jahren kaum noch verständliche persönliche Regiment seines Sohnes
Georg V. Wir müssen gestehn, daß wir selbst etwas mehr dergleichen in einem
solchen Werke erwartet hatten, aber das soll kein Tadel sein, denn dem Ver¬
fasser, der Jurist ist, kam es mehr auf die Einrichtungen an als ans die
Personen -- müssen wir uns doch darein finden, daß bei den römischen Pan-
dektisten die Menschen oft mir Gaius oder Lucius heißen --, und nur meinen,
daß diese Darstellungsart für Leser von einigem Ernst auch noch Anziehendes
genug hat. Besonders gern denken wir uns -- außer jenen Fachleuten --
die ehemaligen Hannoveraner als Leser, die hier die eigentümlichen Verhältnisse,
mit denen sie unbewußt aufwuchsen, geschildert und beurteilt finden, z. B. die
noch über den Kurfürsten Ernst August auf eine herzogliche Amtsordnung von
1674 zurückgehende Ämterverfassung, die erst unter Georg V. 1852 durch die
Trennung der Justiz von der Verwaltung umgestaltet wurde. Bei ihrer um¬
fassenden Zuständigkeit erschienen diese Ämter den Landbewohnern als die
Verkörperung der Staatsgewalt, und ihre Vorsteher, die Amtmänner, oder wie
man auch schlechthin sagte, die "ersten Beamten," hatten ein großes gesell¬
schaftliches Ansehen. In den meisten Ämtern stand diesem ersten ein zweiter
Beamter für Juftizsachen zur Seite, ein Assessor, der ebenfalls Jurist war,
aber auf Subalterne wandte man diese in hohen Ehren stehende Bezeichnung
im bürgerlichen Sprachgebrauch nicht an; das lernte man erst später ans
Preußen, wo ja die Personen des untersten Dienstes sich mit Vorliebe Beamte
nennen. Durch die Organisation von 1852, die 175 Ämter ließ und 168 Amts¬
gerichte neu einsetzte, verloren die Amtmänner einigermaßen, weil die Bezirke
zu klein, durchschnittlich zu 8000 bis 10000 Seelen, und auch die Einkünfte


„Landstände" und ihre Entwicklung zu einer allgemeinen Ständeversammlung
nach dem Zweikammersystem und zu Provinziallandschaften, endlich über den
„Staatsdienst" (Adel und Sekretariokratie, dies eine speziell hannoversche In¬
stitution, Einkommen, Rangverhältnisse, Vorbildung). Die Verwaltungsgeschichte
hat drei Abschnitte: Zentralverwaltung (Ministerium, Kammern und Kriegs¬
kanzlei), Provinzialverwaltnng und Lokalverwaltung (Ämter, adliche Gerichte,
Städte, Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke).

Die ungeheure Arbeit, die in diesen zwei Bünden von zusammen zwölf-
hundert Seiten geleistet ist, betrifft ja Einrichtungen, die meistens der Ver¬
gangenheit angehören, und soweit sie überhaupt noch bestehn, in ihrer Um¬
gestaltung seit 1866 nicht mehr wiederzuerkennen sind. Was damals, als das
Königreich noch selbständig war, ein begehrtes Handbuch hätte sein können für
viele, sodaß man sein spätes Erscheinen um deswillen beinahe bedauern möchte,
das ist jetzt an erster Stelle ein bedeutendes Hilfsmittel für den Fachmann,
der sich mit der deutschen Verwaltungsgeschichte zu beschäftigen hat, und was
hier über die Verfassung und ihre Geschichte zu lesen steht, das ist so sachlich
und kühl, so durchaus mit dem Blick auf die Institutionen, der sich dnrch das
persönlich Interessante nicht stören lassen möchte, geschrieben, daß es ebenfalls
die wohlgeschulte Aufmerksamkeit eines ganz bestimmten Interesses fordert und
z. B. solche sehr enttäuschen würde, die hier etwas Merkwürdiges suchen wollten
über den Staatsstreich des eisernen Ernst August oder über das heute nach
vierzig Jahren kaum noch verständliche persönliche Regiment seines Sohnes
Georg V. Wir müssen gestehn, daß wir selbst etwas mehr dergleichen in einem
solchen Werke erwartet hatten, aber das soll kein Tadel sein, denn dem Ver¬
fasser, der Jurist ist, kam es mehr auf die Einrichtungen an als ans die
Personen — müssen wir uns doch darein finden, daß bei den römischen Pan-
dektisten die Menschen oft mir Gaius oder Lucius heißen —, und nur meinen,
daß diese Darstellungsart für Leser von einigem Ernst auch noch Anziehendes
genug hat. Besonders gern denken wir uns — außer jenen Fachleuten —
die ehemaligen Hannoveraner als Leser, die hier die eigentümlichen Verhältnisse,
mit denen sie unbewußt aufwuchsen, geschildert und beurteilt finden, z. B. die
noch über den Kurfürsten Ernst August auf eine herzogliche Amtsordnung von
1674 zurückgehende Ämterverfassung, die erst unter Georg V. 1852 durch die
Trennung der Justiz von der Verwaltung umgestaltet wurde. Bei ihrer um¬
fassenden Zuständigkeit erschienen diese Ämter den Landbewohnern als die
Verkörperung der Staatsgewalt, und ihre Vorsteher, die Amtmänner, oder wie
man auch schlechthin sagte, die „ersten Beamten," hatten ein großes gesell¬
schaftliches Ansehen. In den meisten Ämtern stand diesem ersten ein zweiter
Beamter für Juftizsachen zur Seite, ein Assessor, der ebenfalls Jurist war,
aber auf Subalterne wandte man diese in hohen Ehren stehende Bezeichnung
im bürgerlichen Sprachgebrauch nicht an; das lernte man erst später ans
Preußen, wo ja die Personen des untersten Dienstes sich mit Vorliebe Beamte
nennen. Durch die Organisation von 1852, die 175 Ämter ließ und 168 Amts¬
gerichte neu einsetzte, verloren die Amtmänner einigermaßen, weil die Bezirke
zu klein, durchschnittlich zu 8000 bis 10000 Seelen, und auch die Einkünfte


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0346" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/236870"/>
          <fw type="header" place="top"/><lb/>
          <p xml:id="ID_1334" prev="#ID_1333"> &#x201E;Landstände" und ihre Entwicklung zu einer allgemeinen Ständeversammlung<lb/>
nach dem Zweikammersystem und zu Provinziallandschaften, endlich über den<lb/>
&#x201E;Staatsdienst" (Adel und Sekretariokratie, dies eine speziell hannoversche In¬<lb/>
stitution, Einkommen, Rangverhältnisse, Vorbildung). Die Verwaltungsgeschichte<lb/>
hat drei Abschnitte: Zentralverwaltung (Ministerium, Kammern und Kriegs¬<lb/>
kanzlei), Provinzialverwaltnng und Lokalverwaltung (Ämter, adliche Gerichte,<lb/>
Städte, Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke).</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1335" next="#ID_1336"> Die ungeheure Arbeit, die in diesen zwei Bünden von zusammen zwölf-<lb/>
hundert Seiten geleistet ist, betrifft ja Einrichtungen, die meistens der Ver¬<lb/>
gangenheit angehören, und soweit sie überhaupt noch bestehn, in ihrer Um¬<lb/>
gestaltung seit 1866 nicht mehr wiederzuerkennen sind. Was damals, als das<lb/>
Königreich noch selbständig war, ein begehrtes Handbuch hätte sein können für<lb/>
viele, sodaß man sein spätes Erscheinen um deswillen beinahe bedauern möchte,<lb/>
das ist jetzt an erster Stelle ein bedeutendes Hilfsmittel für den Fachmann,<lb/>
der sich mit der deutschen Verwaltungsgeschichte zu beschäftigen hat, und was<lb/>
hier über die Verfassung und ihre Geschichte zu lesen steht, das ist so sachlich<lb/>
und kühl, so durchaus mit dem Blick auf die Institutionen, der sich dnrch das<lb/>
persönlich Interessante nicht stören lassen möchte, geschrieben, daß es ebenfalls<lb/>
die wohlgeschulte Aufmerksamkeit eines ganz bestimmten Interesses fordert und<lb/>
z. B. solche sehr enttäuschen würde, die hier etwas Merkwürdiges suchen wollten<lb/>
über den Staatsstreich des eisernen Ernst August oder über das heute nach<lb/>
vierzig Jahren kaum noch verständliche persönliche Regiment seines Sohnes<lb/>
Georg V. Wir müssen gestehn, daß wir selbst etwas mehr dergleichen in einem<lb/>
solchen Werke erwartet hatten, aber das soll kein Tadel sein, denn dem Ver¬<lb/>
fasser, der Jurist ist, kam es mehr auf die Einrichtungen an als ans die<lb/>
Personen &#x2014; müssen wir uns doch darein finden, daß bei den römischen Pan-<lb/>
dektisten die Menschen oft mir Gaius oder Lucius heißen &#x2014;, und nur meinen,<lb/>
daß diese Darstellungsart für Leser von einigem Ernst auch noch Anziehendes<lb/>
genug hat. Besonders gern denken wir uns &#x2014; außer jenen Fachleuten &#x2014;<lb/>
die ehemaligen Hannoveraner als Leser, die hier die eigentümlichen Verhältnisse,<lb/>
mit denen sie unbewußt aufwuchsen, geschildert und beurteilt finden, z. B. die<lb/>
noch über den Kurfürsten Ernst August auf eine herzogliche Amtsordnung von<lb/>
1674 zurückgehende Ämterverfassung, die erst unter Georg V. 1852 durch die<lb/>
Trennung der Justiz von der Verwaltung umgestaltet wurde. Bei ihrer um¬<lb/>
fassenden Zuständigkeit erschienen diese Ämter den Landbewohnern als die<lb/>
Verkörperung der Staatsgewalt, und ihre Vorsteher, die Amtmänner, oder wie<lb/>
man auch schlechthin sagte, die &#x201E;ersten Beamten," hatten ein großes gesell¬<lb/>
schaftliches Ansehen. In den meisten Ämtern stand diesem ersten ein zweiter<lb/>
Beamter für Juftizsachen zur Seite, ein Assessor, der ebenfalls Jurist war,<lb/>
aber auf Subalterne wandte man diese in hohen Ehren stehende Bezeichnung<lb/>
im bürgerlichen Sprachgebrauch nicht an; das lernte man erst später ans<lb/>
Preußen, wo ja die Personen des untersten Dienstes sich mit Vorliebe Beamte<lb/>
nennen. Durch die Organisation von 1852, die 175 Ämter ließ und 168 Amts¬<lb/>
gerichte neu einsetzte, verloren die Amtmänner einigermaßen, weil die Bezirke<lb/>
zu klein, durchschnittlich zu 8000 bis 10000 Seelen, und auch die Einkünfte</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0346] „Landstände" und ihre Entwicklung zu einer allgemeinen Ständeversammlung nach dem Zweikammersystem und zu Provinziallandschaften, endlich über den „Staatsdienst" (Adel und Sekretariokratie, dies eine speziell hannoversche In¬ stitution, Einkommen, Rangverhältnisse, Vorbildung). Die Verwaltungsgeschichte hat drei Abschnitte: Zentralverwaltung (Ministerium, Kammern und Kriegs¬ kanzlei), Provinzialverwaltnng und Lokalverwaltung (Ämter, adliche Gerichte, Städte, Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke). Die ungeheure Arbeit, die in diesen zwei Bünden von zusammen zwölf- hundert Seiten geleistet ist, betrifft ja Einrichtungen, die meistens der Ver¬ gangenheit angehören, und soweit sie überhaupt noch bestehn, in ihrer Um¬ gestaltung seit 1866 nicht mehr wiederzuerkennen sind. Was damals, als das Königreich noch selbständig war, ein begehrtes Handbuch hätte sein können für viele, sodaß man sein spätes Erscheinen um deswillen beinahe bedauern möchte, das ist jetzt an erster Stelle ein bedeutendes Hilfsmittel für den Fachmann, der sich mit der deutschen Verwaltungsgeschichte zu beschäftigen hat, und was hier über die Verfassung und ihre Geschichte zu lesen steht, das ist so sachlich und kühl, so durchaus mit dem Blick auf die Institutionen, der sich dnrch das persönlich Interessante nicht stören lassen möchte, geschrieben, daß es ebenfalls die wohlgeschulte Aufmerksamkeit eines ganz bestimmten Interesses fordert und z. B. solche sehr enttäuschen würde, die hier etwas Merkwürdiges suchen wollten über den Staatsstreich des eisernen Ernst August oder über das heute nach vierzig Jahren kaum noch verständliche persönliche Regiment seines Sohnes Georg V. Wir müssen gestehn, daß wir selbst etwas mehr dergleichen in einem solchen Werke erwartet hatten, aber das soll kein Tadel sein, denn dem Ver¬ fasser, der Jurist ist, kam es mehr auf die Einrichtungen an als ans die Personen — müssen wir uns doch darein finden, daß bei den römischen Pan- dektisten die Menschen oft mir Gaius oder Lucius heißen —, und nur meinen, daß diese Darstellungsart für Leser von einigem Ernst auch noch Anziehendes genug hat. Besonders gern denken wir uns — außer jenen Fachleuten — die ehemaligen Hannoveraner als Leser, die hier die eigentümlichen Verhältnisse, mit denen sie unbewußt aufwuchsen, geschildert und beurteilt finden, z. B. die noch über den Kurfürsten Ernst August auf eine herzogliche Amtsordnung von 1674 zurückgehende Ämterverfassung, die erst unter Georg V. 1852 durch die Trennung der Justiz von der Verwaltung umgestaltet wurde. Bei ihrer um¬ fassenden Zuständigkeit erschienen diese Ämter den Landbewohnern als die Verkörperung der Staatsgewalt, und ihre Vorsteher, die Amtmänner, oder wie man auch schlechthin sagte, die „ersten Beamten," hatten ein großes gesell¬ schaftliches Ansehen. In den meisten Ämtern stand diesem ersten ein zweiter Beamter für Juftizsachen zur Seite, ein Assessor, der ebenfalls Jurist war, aber auf Subalterne wandte man diese in hohen Ehren stehende Bezeichnung im bürgerlichen Sprachgebrauch nicht an; das lernte man erst später ans Preußen, wo ja die Personen des untersten Dienstes sich mit Vorliebe Beamte nennen. Durch die Organisation von 1852, die 175 Ämter ließ und 168 Amts¬ gerichte neu einsetzte, verloren die Amtmänner einigermaßen, weil die Bezirke zu klein, durchschnittlich zu 8000 bis 10000 Seelen, und auch die Einkünfte

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/346
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/346>, abgerufen am 15.05.2024.