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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zum Heimatschutz.

Unter dem 8. November 1898 hatte der Laudrat des
Kreises Ahrweiler mit Zustimmung des Kreisausschnsses auf Grund des § 142 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung und des Z 6i des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 folgende Polizeiverordnung erlassen:

s 1

Die Anbringung von Reklameschildern und andern gleichartigen Geschäftsanpreisungen im
Freien, außerhalb der geschlossenen Ortschaften, ist verboten.

s 2

Bereits bestehende Anlagen der in Z 1 genannten Art sind bis zum 1. März 1L99 wieder
zu beseitigen.

Z 3

Ausnahmen von den in HZ 1 und 2 enthaltnen Vorschriften kann in besondern Fällen der
Landrat gestatten.

Zu dieser Verordnung hatte das Aufstellen großer grellfarbiger Geschäfts¬
anpreisungen im Rheinthal, in den höhern Anlagen der Weinberge, wie überhaupt
an besonders schönen Punkten die Veranlassung gegeben, weil dadurch die land¬
schaftliche Schönheit der Gegend an Reiz verliert, und der Genuß dieser Schönheit
bei Reisenden und Einheimischen beeinträchtigt wird.

Das Kammergericht hat diese Verordnung durch Urteil vom 4. Februar 1901
für ungiltig erklärt und den Angeklagten, der auf der Mauer seines Weinbergs
bei Ahrweiler den Namen seiner Firma in 90 (Zentimeter hohen und 22 Centimeter
breiten Buchstaben stehn hatte, sodaß die Aufschrift von der unterhalb des Bergs
vorbeiführenden Landstraße gelesen werden konnte, freigesprochen. Die Entscheidung
beruht auf der Erwägung und Feststellung, daß die landrätliche Verordnung die
Grenzen, die dem polizeilichen Verordnungsrechte gezogen worden sind, überschritten
habe. Sie will zwar, heißt es in den Gründen, den ästhetischen Genuß, den die
schönen Landschaftsbilder des Rhein- und Ahrthals den Reisenden und Einwohnern
bieten, schützen und die Gegend sogar verschönern, aber die Polizeiverwaltungen
sind nicht berufen, solche ästhetische Interessen zu wahren, es steht thue" auf diesem
Gebiete kein Verordnungsrecht zu. Wollte man diese Aufgabe der Polizei zuweisen,
so wäre sie in der That imstande, den Bau jeder Fabrik, jedes Schornsteins im
Rheinthal, es sei denn in Form von Burgen und Burgruinen, zu verbieten. Es
mag sein, daß für gewisse Gegenden des Rheinthals das Bedürfnis vorliegt, das
Recht der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden im Interesse der landschaftlichen
Schönheit gewissen Beschränkungen zu unterwerfen; derartige Beschränkungen können
aber nur durch Gesetz oder im Wege der Enteignung ausgeführt werden, nicht
durch Polizeiverordnungen, die damit über das Gebiet der Wohlfahrtspolizei hinaus¬
greifen.

Ein solches Gesetz ist vor einigen Wochen dem preußischen Landtag im Ent¬
wurf zugegangen; er entspricht einem in der vorigen Tagung des Abgeordneten¬
hauses eingebrachten, aber wegen des Landtagsschlusses nicht mehr zur Beratung
gekommnen Antrag und hat -- nach Zeitungsberichten -- nachstehenden Wortlaut:
"Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhindrnng der Verunstaltung land¬
schaftlich hervorragender Gegenden Neklameschilder und sonstige das Landschaftsbild
verunzierende Aufschriften und Abbildungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften
zu verbieten."

Zugleich wird aus Trier gemeldet, daß der dortige Regierungspräsident an
sämtliche Kreisbehörde" eine Verfügung erlassen habe, die die Wahrung der
charakteristischen Landschaftsbilder des Moselthals und der Seitenthäler bei Neu-
und Umbauten zum Zweck hat. Wieweit diese letzte Verfügung auf gesetzlicher
Grundlage beruht, entzieht sich zwar der Beurteilung, aber sie kommt doch schon
dem näher, was hier nochmals kurz hervorgehoben werden soll, und was schon in
den Nummern 22 und 23 der Grenzboten von 1897 von berufner Seite ausgeführt


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zum Heimatschutz.

Unter dem 8. November 1898 hatte der Laudrat des
Kreises Ahrweiler mit Zustimmung des Kreisausschnsses auf Grund des § 142 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung und des Z 6i des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 folgende Polizeiverordnung erlassen:

s 1

Die Anbringung von Reklameschildern und andern gleichartigen Geschäftsanpreisungen im
Freien, außerhalb der geschlossenen Ortschaften, ist verboten.

s 2

Bereits bestehende Anlagen der in Z 1 genannten Art sind bis zum 1. März 1L99 wieder
zu beseitigen.

Z 3

Ausnahmen von den in HZ 1 und 2 enthaltnen Vorschriften kann in besondern Fällen der
Landrat gestatten.

Zu dieser Verordnung hatte das Aufstellen großer grellfarbiger Geschäfts¬
anpreisungen im Rheinthal, in den höhern Anlagen der Weinberge, wie überhaupt
an besonders schönen Punkten die Veranlassung gegeben, weil dadurch die land¬
schaftliche Schönheit der Gegend an Reiz verliert, und der Genuß dieser Schönheit
bei Reisenden und Einheimischen beeinträchtigt wird.

Das Kammergericht hat diese Verordnung durch Urteil vom 4. Februar 1901
für ungiltig erklärt und den Angeklagten, der auf der Mauer seines Weinbergs
bei Ahrweiler den Namen seiner Firma in 90 (Zentimeter hohen und 22 Centimeter
breiten Buchstaben stehn hatte, sodaß die Aufschrift von der unterhalb des Bergs
vorbeiführenden Landstraße gelesen werden konnte, freigesprochen. Die Entscheidung
beruht auf der Erwägung und Feststellung, daß die landrätliche Verordnung die
Grenzen, die dem polizeilichen Verordnungsrechte gezogen worden sind, überschritten
habe. Sie will zwar, heißt es in den Gründen, den ästhetischen Genuß, den die
schönen Landschaftsbilder des Rhein- und Ahrthals den Reisenden und Einwohnern
bieten, schützen und die Gegend sogar verschönern, aber die Polizeiverwaltungen
sind nicht berufen, solche ästhetische Interessen zu wahren, es steht thue» auf diesem
Gebiete kein Verordnungsrecht zu. Wollte man diese Aufgabe der Polizei zuweisen,
so wäre sie in der That imstande, den Bau jeder Fabrik, jedes Schornsteins im
Rheinthal, es sei denn in Form von Burgen und Burgruinen, zu verbieten. Es
mag sein, daß für gewisse Gegenden des Rheinthals das Bedürfnis vorliegt, das
Recht der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden im Interesse der landschaftlichen
Schönheit gewissen Beschränkungen zu unterwerfen; derartige Beschränkungen können
aber nur durch Gesetz oder im Wege der Enteignung ausgeführt werden, nicht
durch Polizeiverordnungen, die damit über das Gebiet der Wohlfahrtspolizei hinaus¬
greifen.

Ein solches Gesetz ist vor einigen Wochen dem preußischen Landtag im Ent¬
wurf zugegangen; er entspricht einem in der vorigen Tagung des Abgeordneten¬
hauses eingebrachten, aber wegen des Landtagsschlusses nicht mehr zur Beratung
gekommnen Antrag und hat — nach Zeitungsberichten — nachstehenden Wortlaut:
„Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhindrnng der Verunstaltung land¬
schaftlich hervorragender Gegenden Neklameschilder und sonstige das Landschaftsbild
verunzierende Aufschriften und Abbildungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften
zu verbieten."

Zugleich wird aus Trier gemeldet, daß der dortige Regierungspräsident an
sämtliche Kreisbehörde» eine Verfügung erlassen habe, die die Wahrung der
charakteristischen Landschaftsbilder des Moselthals und der Seitenthäler bei Neu-
und Umbauten zum Zweck hat. Wieweit diese letzte Verfügung auf gesetzlicher
Grundlage beruht, entzieht sich zwar der Beurteilung, aber sie kommt doch schon
dem näher, was hier nochmals kurz hervorgehoben werden soll, und was schon in
den Nummern 22 und 23 der Grenzboten von 1897 von berufner Seite ausgeführt


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[0458] Maßgebliches und Unmaßgebliches Zum Heimatschutz. Unter dem 8. November 1898 hatte der Laudrat des Kreises Ahrweiler mit Zustimmung des Kreisausschnsses auf Grund des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung und des Z 6i des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 folgende Polizeiverordnung erlassen: s 1 Die Anbringung von Reklameschildern und andern gleichartigen Geschäftsanpreisungen im Freien, außerhalb der geschlossenen Ortschaften, ist verboten. s 2 Bereits bestehende Anlagen der in Z 1 genannten Art sind bis zum 1. März 1L99 wieder zu beseitigen. Z 3 Ausnahmen von den in HZ 1 und 2 enthaltnen Vorschriften kann in besondern Fällen der Landrat gestatten. Zu dieser Verordnung hatte das Aufstellen großer grellfarbiger Geschäfts¬ anpreisungen im Rheinthal, in den höhern Anlagen der Weinberge, wie überhaupt an besonders schönen Punkten die Veranlassung gegeben, weil dadurch die land¬ schaftliche Schönheit der Gegend an Reiz verliert, und der Genuß dieser Schönheit bei Reisenden und Einheimischen beeinträchtigt wird. Das Kammergericht hat diese Verordnung durch Urteil vom 4. Februar 1901 für ungiltig erklärt und den Angeklagten, der auf der Mauer seines Weinbergs bei Ahrweiler den Namen seiner Firma in 90 (Zentimeter hohen und 22 Centimeter breiten Buchstaben stehn hatte, sodaß die Aufschrift von der unterhalb des Bergs vorbeiführenden Landstraße gelesen werden konnte, freigesprochen. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung und Feststellung, daß die landrätliche Verordnung die Grenzen, die dem polizeilichen Verordnungsrechte gezogen worden sind, überschritten habe. Sie will zwar, heißt es in den Gründen, den ästhetischen Genuß, den die schönen Landschaftsbilder des Rhein- und Ahrthals den Reisenden und Einwohnern bieten, schützen und die Gegend sogar verschönern, aber die Polizeiverwaltungen sind nicht berufen, solche ästhetische Interessen zu wahren, es steht thue» auf diesem Gebiete kein Verordnungsrecht zu. Wollte man diese Aufgabe der Polizei zuweisen, so wäre sie in der That imstande, den Bau jeder Fabrik, jedes Schornsteins im Rheinthal, es sei denn in Form von Burgen und Burgruinen, zu verbieten. Es mag sein, daß für gewisse Gegenden des Rheinthals das Bedürfnis vorliegt, das Recht der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden im Interesse der landschaftlichen Schönheit gewissen Beschränkungen zu unterwerfen; derartige Beschränkungen können aber nur durch Gesetz oder im Wege der Enteignung ausgeführt werden, nicht durch Polizeiverordnungen, die damit über das Gebiet der Wohlfahrtspolizei hinaus¬ greifen. Ein solches Gesetz ist vor einigen Wochen dem preußischen Landtag im Ent¬ wurf zugegangen; er entspricht einem in der vorigen Tagung des Abgeordneten¬ hauses eingebrachten, aber wegen des Landtagsschlusses nicht mehr zur Beratung gekommnen Antrag und hat — nach Zeitungsberichten — nachstehenden Wortlaut: „Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhindrnng der Verunstaltung land¬ schaftlich hervorragender Gegenden Neklameschilder und sonstige das Landschaftsbild verunzierende Aufschriften und Abbildungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften zu verbieten." Zugleich wird aus Trier gemeldet, daß der dortige Regierungspräsident an sämtliche Kreisbehörde» eine Verfügung erlassen habe, die die Wahrung der charakteristischen Landschaftsbilder des Moselthals und der Seitenthäler bei Neu- und Umbauten zum Zweck hat. Wieweit diese letzte Verfügung auf gesetzlicher Grundlage beruht, entzieht sich zwar der Beurteilung, aber sie kommt doch schon dem näher, was hier nochmals kurz hervorgehoben werden soll, und was schon in den Nummern 22 und 23 der Grenzboten von 1897 von berufner Seite ausgeführt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/458>, abgerufen am 28.05.2024.