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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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"Österreich und Ungarn

das Ministerium Szell jede Gelegenheit benutzt, die Zersetzung der Realunion
zwischen Österreich und Ungarn sehr wirksam zu fördern.

In die Kategorie dieser staatsrechtlichen Taschenspielereien gehört auch
die Art und Weise, wie Negierung und Gesetzgebung in Ungarn seinerzeit
zur Vermählung des Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand mit der
Gräfin Sophie Cholet Stellung nahmen. staatsrechtlich lag der Fall sehr ein¬
fach. Da die Familie Cholet nicht ebenbürtig ist, haben nach der österreichischen
Verfassung die aus dieser Ehe zu erwartenden Nachkommen keinerlei Anrecht
auf die Krone Österreichs; da aber nach der pragmatischen Sanktion die
Kronen Österreichs und Ungarns jederzeit einen gemeinsamen Träger haben
müssen, so füllt damit für die Nachkommen des Erzherzogs Franz Ferdinand
und der Gräfin Cholet, gegenwärtiger Fürstin Hohenberg, auch jedes Erbrecht
an der ungarischen Krone weg, obgleich die ungarische Gesetzgebung an sich
wegen Unebenbürtigkeit die Thronfolge nicht ausschließen würde. In Ungarn
legte man aber das Hauptgewicht auf diesen letzten Punkt und erzwang die
Juartikuliernng des Verzichts des Erzherzogs Franz Ferdinand ans das Thron¬
folgerecht für seine Nachkommen aus seiner Ehe mit der Gräfin. Cholet in
die ungarische Gesetzessammlung, und zwar mit der Begründung, daß nur
auf diese Weise die Nichtsuceessionsfühigkeit dieser Nachkommen des Erzherzogs
in Ungarn festgestellt werden könne. Der Zweck dieses Vorgangs war klar:
durch die erwähnte Jnartikulierung wurden die Erbfvlgebestimmungen der
ungarischen Gesetzgebung über die Erbfolgebestimmttttgen der pragmatischen
Sanktion gestellt, und ihre weitere Wirksamkeit um einen besondern zustimmenden
Akt des ungarischen Parlaments gebunden, ihre Verbindlichkeit für Ungarn
also eingeschränkt.

Allen diesen Erscheinungen gegenüber ist es verständlich, daß alle, die
in der Erhaltung der Realunion und womöglich in ihrer Festigung und Ver¬
breiterung die wichtigste Garantie für die Machtstellung der Dynastie lind der
Monarchie sehen, alles aufbieten, eine Erneuerung des wirtschaftlichen Aus¬
gleichs zwischen beiden Reichshälften herbeizuführen; denn geschieht dies nicht,
dann würde der Zolltrennung in der kürzesten Zeit auch zunächst die Trennung
der bisher gemeinsamen Armee folgen. Im Falle der Zolltrennnng würde
nicht mehr wie bisher der Reinertrag der Zölle zur Deckung der gemeinsamen
Ausgaben verwandt und nur der Nest durch Quotenbeiträge Österreichs und
Ungarns im Verhältnis von 65,6 zu 34,4 Prozent bestritten werden. Nimmt
man nun an, daß im Falle der Zolltrennung die gesamten gemeinsamen Aus¬
gaben auf die beideu Rcichshälften im Verhältnis von 65,6 zu 34,4 Prozent
aufgeteilt werden würden, so würde sich daraus für Ungarn eine Mehrbelastung
von jährlich über 25 Millionen Kronen gegenüber dein gegenwärtigen Zu¬
stande ergeben, dn Österreich an Zöllen etwa 88 Prozent, Ungarn aber nur
etwa 12 Prozent trägt. Es ist klar, daß Ungarn dieses Verhältnis nicht accep-
tieren würde, in Österreich aber die Aufteilung des gemeinsamen Heereserforder-
nifses auf die beiden Neichshülften nach Maßgabe der in ihnen für die gemein¬
same Armee ausgehöhlten Truppeuzahl gefordert werden würde, und das Ende
dieses Streites die Teilung der gemeinsamen Armee in eine österreichische und


«Österreich und Ungarn

das Ministerium Szell jede Gelegenheit benutzt, die Zersetzung der Realunion
zwischen Österreich und Ungarn sehr wirksam zu fördern.

In die Kategorie dieser staatsrechtlichen Taschenspielereien gehört auch
die Art und Weise, wie Negierung und Gesetzgebung in Ungarn seinerzeit
zur Vermählung des Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand mit der
Gräfin Sophie Cholet Stellung nahmen. staatsrechtlich lag der Fall sehr ein¬
fach. Da die Familie Cholet nicht ebenbürtig ist, haben nach der österreichischen
Verfassung die aus dieser Ehe zu erwartenden Nachkommen keinerlei Anrecht
auf die Krone Österreichs; da aber nach der pragmatischen Sanktion die
Kronen Österreichs und Ungarns jederzeit einen gemeinsamen Träger haben
müssen, so füllt damit für die Nachkommen des Erzherzogs Franz Ferdinand
und der Gräfin Cholet, gegenwärtiger Fürstin Hohenberg, auch jedes Erbrecht
an der ungarischen Krone weg, obgleich die ungarische Gesetzgebung an sich
wegen Unebenbürtigkeit die Thronfolge nicht ausschließen würde. In Ungarn
legte man aber das Hauptgewicht auf diesen letzten Punkt und erzwang die
Juartikuliernng des Verzichts des Erzherzogs Franz Ferdinand ans das Thron¬
folgerecht für seine Nachkommen aus seiner Ehe mit der Gräfin. Cholet in
die ungarische Gesetzessammlung, und zwar mit der Begründung, daß nur
auf diese Weise die Nichtsuceessionsfühigkeit dieser Nachkommen des Erzherzogs
in Ungarn festgestellt werden könne. Der Zweck dieses Vorgangs war klar:
durch die erwähnte Jnartikulierung wurden die Erbfvlgebestimmungen der
ungarischen Gesetzgebung über die Erbfolgebestimmttttgen der pragmatischen
Sanktion gestellt, und ihre weitere Wirksamkeit um einen besondern zustimmenden
Akt des ungarischen Parlaments gebunden, ihre Verbindlichkeit für Ungarn
also eingeschränkt.

Allen diesen Erscheinungen gegenüber ist es verständlich, daß alle, die
in der Erhaltung der Realunion und womöglich in ihrer Festigung und Ver¬
breiterung die wichtigste Garantie für die Machtstellung der Dynastie lind der
Monarchie sehen, alles aufbieten, eine Erneuerung des wirtschaftlichen Aus¬
gleichs zwischen beiden Reichshälften herbeizuführen; denn geschieht dies nicht,
dann würde der Zolltrennung in der kürzesten Zeit auch zunächst die Trennung
der bisher gemeinsamen Armee folgen. Im Falle der Zolltrennnng würde
nicht mehr wie bisher der Reinertrag der Zölle zur Deckung der gemeinsamen
Ausgaben verwandt und nur der Nest durch Quotenbeiträge Österreichs und
Ungarns im Verhältnis von 65,6 zu 34,4 Prozent bestritten werden. Nimmt
man nun an, daß im Falle der Zolltrennung die gesamten gemeinsamen Aus¬
gaben auf die beideu Rcichshälften im Verhältnis von 65,6 zu 34,4 Prozent
aufgeteilt werden würden, so würde sich daraus für Ungarn eine Mehrbelastung
von jährlich über 25 Millionen Kronen gegenüber dein gegenwärtigen Zu¬
stande ergeben, dn Österreich an Zöllen etwa 88 Prozent, Ungarn aber nur
etwa 12 Prozent trägt. Es ist klar, daß Ungarn dieses Verhältnis nicht accep-
tieren würde, in Österreich aber die Aufteilung des gemeinsamen Heereserforder-
nifses auf die beiden Neichshülften nach Maßgabe der in ihnen für die gemein¬
same Armee ausgehöhlten Truppeuzahl gefordert werden würde, und das Ende
dieses Streites die Teilung der gemeinsamen Armee in eine österreichische und


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[0698] «Österreich und Ungarn das Ministerium Szell jede Gelegenheit benutzt, die Zersetzung der Realunion zwischen Österreich und Ungarn sehr wirksam zu fördern. In die Kategorie dieser staatsrechtlichen Taschenspielereien gehört auch die Art und Weise, wie Negierung und Gesetzgebung in Ungarn seinerzeit zur Vermählung des Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand mit der Gräfin Sophie Cholet Stellung nahmen. staatsrechtlich lag der Fall sehr ein¬ fach. Da die Familie Cholet nicht ebenbürtig ist, haben nach der österreichischen Verfassung die aus dieser Ehe zu erwartenden Nachkommen keinerlei Anrecht auf die Krone Österreichs; da aber nach der pragmatischen Sanktion die Kronen Österreichs und Ungarns jederzeit einen gemeinsamen Träger haben müssen, so füllt damit für die Nachkommen des Erzherzogs Franz Ferdinand und der Gräfin Cholet, gegenwärtiger Fürstin Hohenberg, auch jedes Erbrecht an der ungarischen Krone weg, obgleich die ungarische Gesetzgebung an sich wegen Unebenbürtigkeit die Thronfolge nicht ausschließen würde. In Ungarn legte man aber das Hauptgewicht auf diesen letzten Punkt und erzwang die Juartikuliernng des Verzichts des Erzherzogs Franz Ferdinand ans das Thron¬ folgerecht für seine Nachkommen aus seiner Ehe mit der Gräfin. Cholet in die ungarische Gesetzessammlung, und zwar mit der Begründung, daß nur auf diese Weise die Nichtsuceessionsfühigkeit dieser Nachkommen des Erzherzogs in Ungarn festgestellt werden könne. Der Zweck dieses Vorgangs war klar: durch die erwähnte Jnartikulierung wurden die Erbfvlgebestimmungen der ungarischen Gesetzgebung über die Erbfolgebestimmttttgen der pragmatischen Sanktion gestellt, und ihre weitere Wirksamkeit um einen besondern zustimmenden Akt des ungarischen Parlaments gebunden, ihre Verbindlichkeit für Ungarn also eingeschränkt. Allen diesen Erscheinungen gegenüber ist es verständlich, daß alle, die in der Erhaltung der Realunion und womöglich in ihrer Festigung und Ver¬ breiterung die wichtigste Garantie für die Machtstellung der Dynastie lind der Monarchie sehen, alles aufbieten, eine Erneuerung des wirtschaftlichen Aus¬ gleichs zwischen beiden Reichshälften herbeizuführen; denn geschieht dies nicht, dann würde der Zolltrennung in der kürzesten Zeit auch zunächst die Trennung der bisher gemeinsamen Armee folgen. Im Falle der Zolltrennnng würde nicht mehr wie bisher der Reinertrag der Zölle zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben verwandt und nur der Nest durch Quotenbeiträge Österreichs und Ungarns im Verhältnis von 65,6 zu 34,4 Prozent bestritten werden. Nimmt man nun an, daß im Falle der Zolltrennung die gesamten gemeinsamen Aus¬ gaben auf die beideu Rcichshälften im Verhältnis von 65,6 zu 34,4 Prozent aufgeteilt werden würden, so würde sich daraus für Ungarn eine Mehrbelastung von jährlich über 25 Millionen Kronen gegenüber dein gegenwärtigen Zu¬ stande ergeben, dn Österreich an Zöllen etwa 88 Prozent, Ungarn aber nur etwa 12 Prozent trägt. Es ist klar, daß Ungarn dieses Verhältnis nicht accep- tieren würde, in Österreich aber die Aufteilung des gemeinsamen Heereserforder- nifses auf die beiden Neichshülften nach Maßgabe der in ihnen für die gemein¬ same Armee ausgehöhlten Truppeuzahl gefordert werden würde, und das Ende dieses Streites die Teilung der gemeinsamen Armee in eine österreichische und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/698>, abgerufen am 15.05.2024.