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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr.

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Zur preußisch-polnischen vereinssrage

daß man für eine Verlorne Sache einträte. Demgegenüber hat sich die große
Mehrheit dieser doch überwiegend liberalen Kammer mit erdrückender Wucht zu
der Überzeugung bekannt, "die Handhabung der öffentlichen Ordnung durch
Pflichttreue Beamte nicht zu vertauschen mit einer Souveränität der Klubs."
Die Kammer wurde aufgelöst, bevor sie das Gesetz regelrecht verabschieden
konnte. Die neue Kammer wandte dem Stoffe zum erstenmal bei der Beratung
der Verfassung ihre Aufmerksamkeit zu. In der Sitzung vom 12. Oktober 1849
besprach sie die Artikel 29 und 30 der Verfassung. Sie drang in die Sache
nicht tiefer ein und redete eigentlich nur über die Behandlung von Versamm¬
lungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel hin und her.
Daß sie aber von keinen andern Grundanschauungen über das Vereinswesen
beherrscht wurde als ihre Vorgängerin, ergibt sich doch aus jedem Wort und
aus jeder Wendung. Das ist schließlich gründlich durch die Sitzung bestätigt
worden, in der das Vereinsgesetz seine endgiltige Fassung erhalten hat, die vom
16. Februar 1850. In ihr ging die Kammer, und zwar ohne besondern Widerspruch,
gegen das politische Vereinsgetriebe noch über den ihr von der Regierung vorge¬
legten und im allgemeinen nach den Erörterungen der vorigen Kammer gearbeiteten
Entwurf hinaus vor. Laut ihrem Berichte hat die Kommission ausdrücklich "der
Hoffnung Raum gegeben, daß der gesunde Sinn des Volkes, nach dem Beispiele ver¬
wandter Nationen, selbst die Gefahr erkennen werde, die mit einer allzu ausgedehnten
Ausübung des Vereinsrechts verbunden sei, und demgemäß freiwillig und ohne
formelles Verbot wenigstens darauf verzichten werde, eine rege Teilnahme
namentlich solchen Vereinen zuzuwenden, welche nicht sowohl speziell augenblickliche
Zwecke verfolgen, als vielmehr eine dauernde, ganz allgemeine Kontrolle des
gesamten Staatslebens und besonders der Regierung zum Gegenstande haben."
Das stimmt genau mit dem oben Ausgeführten überein. Das ist unter ernster
und als nötig empfundner Achtung vor jedem "spezielle Zwecke verfolgenden,"
das heißt Sonderbestrebungen pflegenden, deutschtümlichen Bereinsleben die ab¬
gesagte Todfeindschaft gegen alles kommunesüchtige, auf "allgemeine Kontrolle
des gesamten Staatslebens" gerichtete, das heißt jakobinische Klubtreiben.

Aus dieser ihrer Herzensmeinung heraus schuf die Kommission den schon
wörtlich wiedergegebnen Paragraphen 8 des Vereinsgesetzes. und zwar sie allein
aus eignem Antriebe, ohne jedes Zutun der Regierung. Bei seiner Beratung
sagte der Berichterstatter Hartmann.- "Die Majorität glaubte, daß es nicht an
der Zeit sei, mit direkten Verboten der politischen Klubs hervorzutreten, daß sich
aber Beschränkungen derselben rechtfertigen ließen. Die Beschränkungen sollen
sich indes, nach der Ansicht der Kommission, nicht auf alle politischen Vereine
beziehn, sondern nur auf solche Vereine, die bezwecken, politische Angelegenheiten
in Versammlungen zu erörtern. Das wäre ungefähr die Definition von einem
Politischen Klub." Wegen ihres letzten Satzes ist das eine unglückliche Aus¬
führung. Der sie gesprochen hat, und der sie als Vertreter der Kommission,
auch von ihr unwidersprochen, geäußert hat, ist mit seinen Erklärungen für die
Fassung des Gesetzes maßgebend geworden. Aus seinen Auslassungen müßte
also bei dem Mangel andrer Ausführungen aus der Mitte der Kammer eigentlich
entnommen werden, was die Kammer mit dem Gesetze gewollt und bestimmt hat.


Zur preußisch-polnischen vereinssrage

daß man für eine Verlorne Sache einträte. Demgegenüber hat sich die große
Mehrheit dieser doch überwiegend liberalen Kammer mit erdrückender Wucht zu
der Überzeugung bekannt, „die Handhabung der öffentlichen Ordnung durch
Pflichttreue Beamte nicht zu vertauschen mit einer Souveränität der Klubs."
Die Kammer wurde aufgelöst, bevor sie das Gesetz regelrecht verabschieden
konnte. Die neue Kammer wandte dem Stoffe zum erstenmal bei der Beratung
der Verfassung ihre Aufmerksamkeit zu. In der Sitzung vom 12. Oktober 1849
besprach sie die Artikel 29 und 30 der Verfassung. Sie drang in die Sache
nicht tiefer ein und redete eigentlich nur über die Behandlung von Versamm¬
lungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel hin und her.
Daß sie aber von keinen andern Grundanschauungen über das Vereinswesen
beherrscht wurde als ihre Vorgängerin, ergibt sich doch aus jedem Wort und
aus jeder Wendung. Das ist schließlich gründlich durch die Sitzung bestätigt
worden, in der das Vereinsgesetz seine endgiltige Fassung erhalten hat, die vom
16. Februar 1850. In ihr ging die Kammer, und zwar ohne besondern Widerspruch,
gegen das politische Vereinsgetriebe noch über den ihr von der Regierung vorge¬
legten und im allgemeinen nach den Erörterungen der vorigen Kammer gearbeiteten
Entwurf hinaus vor. Laut ihrem Berichte hat die Kommission ausdrücklich „der
Hoffnung Raum gegeben, daß der gesunde Sinn des Volkes, nach dem Beispiele ver¬
wandter Nationen, selbst die Gefahr erkennen werde, die mit einer allzu ausgedehnten
Ausübung des Vereinsrechts verbunden sei, und demgemäß freiwillig und ohne
formelles Verbot wenigstens darauf verzichten werde, eine rege Teilnahme
namentlich solchen Vereinen zuzuwenden, welche nicht sowohl speziell augenblickliche
Zwecke verfolgen, als vielmehr eine dauernde, ganz allgemeine Kontrolle des
gesamten Staatslebens und besonders der Regierung zum Gegenstande haben."
Das stimmt genau mit dem oben Ausgeführten überein. Das ist unter ernster
und als nötig empfundner Achtung vor jedem „spezielle Zwecke verfolgenden,"
das heißt Sonderbestrebungen pflegenden, deutschtümlichen Bereinsleben die ab¬
gesagte Todfeindschaft gegen alles kommunesüchtige, auf „allgemeine Kontrolle
des gesamten Staatslebens" gerichtete, das heißt jakobinische Klubtreiben.

Aus dieser ihrer Herzensmeinung heraus schuf die Kommission den schon
wörtlich wiedergegebnen Paragraphen 8 des Vereinsgesetzes. und zwar sie allein
aus eignem Antriebe, ohne jedes Zutun der Regierung. Bei seiner Beratung
sagte der Berichterstatter Hartmann.- „Die Majorität glaubte, daß es nicht an
der Zeit sei, mit direkten Verboten der politischen Klubs hervorzutreten, daß sich
aber Beschränkungen derselben rechtfertigen ließen. Die Beschränkungen sollen
sich indes, nach der Ansicht der Kommission, nicht auf alle politischen Vereine
beziehn, sondern nur auf solche Vereine, die bezwecken, politische Angelegenheiten
in Versammlungen zu erörtern. Das wäre ungefähr die Definition von einem
Politischen Klub." Wegen ihres letzten Satzes ist das eine unglückliche Aus¬
führung. Der sie gesprochen hat, und der sie als Vertreter der Kommission,
auch von ihr unwidersprochen, geäußert hat, ist mit seinen Erklärungen für die
Fassung des Gesetzes maßgebend geworden. Aus seinen Auslassungen müßte
also bei dem Mangel andrer Ausführungen aus der Mitte der Kammer eigentlich
entnommen werden, was die Kammer mit dem Gesetze gewollt und bestimmt hat.


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[0217] Zur preußisch-polnischen vereinssrage daß man für eine Verlorne Sache einträte. Demgegenüber hat sich die große Mehrheit dieser doch überwiegend liberalen Kammer mit erdrückender Wucht zu der Überzeugung bekannt, „die Handhabung der öffentlichen Ordnung durch Pflichttreue Beamte nicht zu vertauschen mit einer Souveränität der Klubs." Die Kammer wurde aufgelöst, bevor sie das Gesetz regelrecht verabschieden konnte. Die neue Kammer wandte dem Stoffe zum erstenmal bei der Beratung der Verfassung ihre Aufmerksamkeit zu. In der Sitzung vom 12. Oktober 1849 besprach sie die Artikel 29 und 30 der Verfassung. Sie drang in die Sache nicht tiefer ein und redete eigentlich nur über die Behandlung von Versamm¬ lungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel hin und her. Daß sie aber von keinen andern Grundanschauungen über das Vereinswesen beherrscht wurde als ihre Vorgängerin, ergibt sich doch aus jedem Wort und aus jeder Wendung. Das ist schließlich gründlich durch die Sitzung bestätigt worden, in der das Vereinsgesetz seine endgiltige Fassung erhalten hat, die vom 16. Februar 1850. In ihr ging die Kammer, und zwar ohne besondern Widerspruch, gegen das politische Vereinsgetriebe noch über den ihr von der Regierung vorge¬ legten und im allgemeinen nach den Erörterungen der vorigen Kammer gearbeiteten Entwurf hinaus vor. Laut ihrem Berichte hat die Kommission ausdrücklich „der Hoffnung Raum gegeben, daß der gesunde Sinn des Volkes, nach dem Beispiele ver¬ wandter Nationen, selbst die Gefahr erkennen werde, die mit einer allzu ausgedehnten Ausübung des Vereinsrechts verbunden sei, und demgemäß freiwillig und ohne formelles Verbot wenigstens darauf verzichten werde, eine rege Teilnahme namentlich solchen Vereinen zuzuwenden, welche nicht sowohl speziell augenblickliche Zwecke verfolgen, als vielmehr eine dauernde, ganz allgemeine Kontrolle des gesamten Staatslebens und besonders der Regierung zum Gegenstande haben." Das stimmt genau mit dem oben Ausgeführten überein. Das ist unter ernster und als nötig empfundner Achtung vor jedem „spezielle Zwecke verfolgenden," das heißt Sonderbestrebungen pflegenden, deutschtümlichen Bereinsleben die ab¬ gesagte Todfeindschaft gegen alles kommunesüchtige, auf „allgemeine Kontrolle des gesamten Staatslebens" gerichtete, das heißt jakobinische Klubtreiben. Aus dieser ihrer Herzensmeinung heraus schuf die Kommission den schon wörtlich wiedergegebnen Paragraphen 8 des Vereinsgesetzes. und zwar sie allein aus eignem Antriebe, ohne jedes Zutun der Regierung. Bei seiner Beratung sagte der Berichterstatter Hartmann.- „Die Majorität glaubte, daß es nicht an der Zeit sei, mit direkten Verboten der politischen Klubs hervorzutreten, daß sich aber Beschränkungen derselben rechtfertigen ließen. Die Beschränkungen sollen sich indes, nach der Ansicht der Kommission, nicht auf alle politischen Vereine beziehn, sondern nur auf solche Vereine, die bezwecken, politische Angelegenheiten in Versammlungen zu erörtern. Das wäre ungefähr die Definition von einem Politischen Klub." Wegen ihres letzten Satzes ist das eine unglückliche Aus¬ führung. Der sie gesprochen hat, und der sie als Vertreter der Kommission, auch von ihr unwidersprochen, geäußert hat, ist mit seinen Erklärungen für die Fassung des Gesetzes maßgebend geworden. Aus seinen Auslassungen müßte also bei dem Mangel andrer Ausführungen aus der Mitte der Kammer eigentlich entnommen werden, was die Kammer mit dem Gesetze gewollt und bestimmt hat.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_292796/217>, abgerufen am 19.05.2024.