Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Einheit im deutschen Ruderbefehl

gerade im entscheidenden Augenblick die Sache verkehrt machen. Man denke
sich doch an Ort und Stelle, auf die Kommandobrücke; da ist vor fünf
Minuten, um Mitternacht, der neue Rudergast angetreten, hat noch schlaf¬
trunken seinen Vorgänger abgelöst und braucht nun noch einige Zeit, aus
dem "Dosen" herauszukommen und Herr seines Verstandes zu werden. In
solchen Augenblicken wird ein einfacher Matrose sehr geneigt sein, einen plötz¬
lichen Befehl des Wachtoffiziers ohne weitere Überlegung mechanisch und
instinktiv auszuführen. Hat aber der Mann zufällig gerade seine Dienstzeit
in der Marine hinter sich, dann sitzt ihm das Marinekommando noch so in
Fleisch und Blut, daß er in seinem erst halbwachen Zustande das Nuder im
Handelssinne wahrscheinlich verkehrt legen wird. Die verhängnisvollsten Folgen
falschen Nudcrlegens treten aber dann ein, das weiß auch jeder Seemann,
wenn sich Nachts zwei Schiffe schnell auf entgegengesetzten Kursen nähern.

Freilich kann falsches Rudcrlegen in einzelnen seltnem Fällen auch ge¬
fährlich werden bei der Einsteuerung in eine enge Hafeneinfahrt; aber da dann
die Schiffsgeschwindigkeit immer sehr gering ist, und die Hafendamme feststehn,
also nicht, wie ein Gegendampfer, die eigne Geschwindigkeit im Sinne der
Gefahr noch vermehren, so ist eben schnelles und sicheres Nuderlegen haupt¬
sächlich und fast ausschließlich dann wichtig, wenn es sich darum handelt,
einen Zusammenstoß von Schiffen auf der See oder in Küstengewässern zu
verhüten.

Mithin ist es eine sinnwidrige Spitzfindigkeit, behaupten zu wollen, eine
Verordnung über das Ruderkommando ginge "auf etwas ganz andres als
eine Kollisionsverhütung." Tatsächlich, und das wird freilich jedem Seemann
leichter verstündlich sein als dem Juristen -- tatsächlich haben sowohl die
Einführung des Marinekommandos im Jahre 1880 unter Stosch wie die neue
Kaiserliche Verordnung über das Ruderkommando nur den Zweck, die Gefahr
von Schiffszusammcnstößen zu mindern, obgleich beide Verfügungen natürlich
auch wirksam sind, wenn ein Schiff irgendwo allein fährt, wenn also keine
unmittelbare Gefahr des Zusammenstoßes besteht. Aber diese Eigenschaft haben
auch viele der früher schon erlassenen Vorschriften zur Verhütung des Znsammen¬
stoßes von Schiffen ans See, z. B. die Bestimmungen über die Lichterführung
in Fahrt und vor Anker, die Lotsen- und Nvtsignalorduung, die Bestimmungen
über Nebelsignale; alle genannten Verordnungen gelten sinngemäß auch dann,
wenn keine unmittelbare Gefahr des Znsammenstoßes besteht, also z. B. wenn
ein Schiff irgendwo in See oder an einer Küste allein fährt. Es ist
deshalb eine ganz künstliche Tiftelei. zu behaupten, eine Verordnung zur Ver¬
hütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See läge nur dann vor, wenn
die Kollisionsverhütung der ausschließliche Zweck der Verordnung sei. Davon
steht im Paragraphen 145 des Strafgesetzbuchs nichts; dort heißt es: "Wer
die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See
oder in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den
Küstengewässern erlassenen Vorschriften übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft."

Ein fachmännischer Verband, der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere


Einheit im deutschen Ruderbefehl

gerade im entscheidenden Augenblick die Sache verkehrt machen. Man denke
sich doch an Ort und Stelle, auf die Kommandobrücke; da ist vor fünf
Minuten, um Mitternacht, der neue Rudergast angetreten, hat noch schlaf¬
trunken seinen Vorgänger abgelöst und braucht nun noch einige Zeit, aus
dem „Dosen" herauszukommen und Herr seines Verstandes zu werden. In
solchen Augenblicken wird ein einfacher Matrose sehr geneigt sein, einen plötz¬
lichen Befehl des Wachtoffiziers ohne weitere Überlegung mechanisch und
instinktiv auszuführen. Hat aber der Mann zufällig gerade seine Dienstzeit
in der Marine hinter sich, dann sitzt ihm das Marinekommando noch so in
Fleisch und Blut, daß er in seinem erst halbwachen Zustande das Nuder im
Handelssinne wahrscheinlich verkehrt legen wird. Die verhängnisvollsten Folgen
falschen Nudcrlegens treten aber dann ein, das weiß auch jeder Seemann,
wenn sich Nachts zwei Schiffe schnell auf entgegengesetzten Kursen nähern.

Freilich kann falsches Rudcrlegen in einzelnen seltnem Fällen auch ge¬
fährlich werden bei der Einsteuerung in eine enge Hafeneinfahrt; aber da dann
die Schiffsgeschwindigkeit immer sehr gering ist, und die Hafendamme feststehn,
also nicht, wie ein Gegendampfer, die eigne Geschwindigkeit im Sinne der
Gefahr noch vermehren, so ist eben schnelles und sicheres Nuderlegen haupt¬
sächlich und fast ausschließlich dann wichtig, wenn es sich darum handelt,
einen Zusammenstoß von Schiffen auf der See oder in Küstengewässern zu
verhüten.

Mithin ist es eine sinnwidrige Spitzfindigkeit, behaupten zu wollen, eine
Verordnung über das Ruderkommando ginge „auf etwas ganz andres als
eine Kollisionsverhütung." Tatsächlich, und das wird freilich jedem Seemann
leichter verstündlich sein als dem Juristen — tatsächlich haben sowohl die
Einführung des Marinekommandos im Jahre 1880 unter Stosch wie die neue
Kaiserliche Verordnung über das Ruderkommando nur den Zweck, die Gefahr
von Schiffszusammcnstößen zu mindern, obgleich beide Verfügungen natürlich
auch wirksam sind, wenn ein Schiff irgendwo allein fährt, wenn also keine
unmittelbare Gefahr des Zusammenstoßes besteht. Aber diese Eigenschaft haben
auch viele der früher schon erlassenen Vorschriften zur Verhütung des Znsammen¬
stoßes von Schiffen ans See, z. B. die Bestimmungen über die Lichterführung
in Fahrt und vor Anker, die Lotsen- und Nvtsignalorduung, die Bestimmungen
über Nebelsignale; alle genannten Verordnungen gelten sinngemäß auch dann,
wenn keine unmittelbare Gefahr des Znsammenstoßes besteht, also z. B. wenn
ein Schiff irgendwo in See oder an einer Küste allein fährt. Es ist
deshalb eine ganz künstliche Tiftelei. zu behaupten, eine Verordnung zur Ver¬
hütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See läge nur dann vor, wenn
die Kollisionsverhütung der ausschließliche Zweck der Verordnung sei. Davon
steht im Paragraphen 145 des Strafgesetzbuchs nichts; dort heißt es: „Wer
die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See
oder in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den
Küstengewässern erlassenen Vorschriften übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft."

Ein fachmännischer Verband, der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0142" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/293761"/>
          <fw type="header" place="top"> Einheit im deutschen Ruderbefehl</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_544" prev="#ID_543"> gerade im entscheidenden Augenblick die Sache verkehrt machen. Man denke<lb/>
sich doch an Ort und Stelle, auf die Kommandobrücke; da ist vor fünf<lb/>
Minuten, um Mitternacht, der neue Rudergast angetreten, hat noch schlaf¬<lb/>
trunken seinen Vorgänger abgelöst und braucht nun noch einige Zeit, aus<lb/>
dem &#x201E;Dosen" herauszukommen und Herr seines Verstandes zu werden. In<lb/>
solchen Augenblicken wird ein einfacher Matrose sehr geneigt sein, einen plötz¬<lb/>
lichen Befehl des Wachtoffiziers ohne weitere Überlegung mechanisch und<lb/>
instinktiv auszuführen. Hat aber der Mann zufällig gerade seine Dienstzeit<lb/>
in der Marine hinter sich, dann sitzt ihm das Marinekommando noch so in<lb/>
Fleisch und Blut, daß er in seinem erst halbwachen Zustande das Nuder im<lb/>
Handelssinne wahrscheinlich verkehrt legen wird. Die verhängnisvollsten Folgen<lb/>
falschen Nudcrlegens treten aber dann ein, das weiß auch jeder Seemann,<lb/>
wenn sich Nachts zwei Schiffe schnell auf entgegengesetzten Kursen nähern.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_545"> Freilich kann falsches Rudcrlegen in einzelnen seltnem Fällen auch ge¬<lb/>
fährlich werden bei der Einsteuerung in eine enge Hafeneinfahrt; aber da dann<lb/>
die Schiffsgeschwindigkeit immer sehr gering ist, und die Hafendamme feststehn,<lb/>
also nicht, wie ein Gegendampfer, die eigne Geschwindigkeit im Sinne der<lb/>
Gefahr noch vermehren, so ist eben schnelles und sicheres Nuderlegen haupt¬<lb/>
sächlich und fast ausschließlich dann wichtig, wenn es sich darum handelt,<lb/>
einen Zusammenstoß von Schiffen auf der See oder in Küstengewässern zu<lb/>
verhüten.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_546"> Mithin ist es eine sinnwidrige Spitzfindigkeit, behaupten zu wollen, eine<lb/>
Verordnung über das Ruderkommando ginge &#x201E;auf etwas ganz andres als<lb/>
eine Kollisionsverhütung." Tatsächlich, und das wird freilich jedem Seemann<lb/>
leichter verstündlich sein als dem Juristen &#x2014; tatsächlich haben sowohl die<lb/>
Einführung des Marinekommandos im Jahre 1880 unter Stosch wie die neue<lb/>
Kaiserliche Verordnung über das Ruderkommando nur den Zweck, die Gefahr<lb/>
von Schiffszusammcnstößen zu mindern, obgleich beide Verfügungen natürlich<lb/>
auch wirksam sind, wenn ein Schiff irgendwo allein fährt, wenn also keine<lb/>
unmittelbare Gefahr des Zusammenstoßes besteht. Aber diese Eigenschaft haben<lb/>
auch viele der früher schon erlassenen Vorschriften zur Verhütung des Znsammen¬<lb/>
stoßes von Schiffen ans See, z. B. die Bestimmungen über die Lichterführung<lb/>
in Fahrt und vor Anker, die Lotsen- und Nvtsignalorduung, die Bestimmungen<lb/>
über Nebelsignale; alle genannten Verordnungen gelten sinngemäß auch dann,<lb/>
wenn keine unmittelbare Gefahr des Znsammenstoßes besteht, also z. B. wenn<lb/>
ein Schiff irgendwo in See oder an einer Küste allein fährt. Es ist<lb/>
deshalb eine ganz künstliche Tiftelei. zu behaupten, eine Verordnung zur Ver¬<lb/>
hütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See läge nur dann vor, wenn<lb/>
die Kollisionsverhütung der ausschließliche Zweck der Verordnung sei. Davon<lb/>
steht im Paragraphen 145 des Strafgesetzbuchs nichts; dort heißt es: &#x201E;Wer<lb/>
die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See<lb/>
oder in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den<lb/>
Küstengewässern erlassenen Vorschriften übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu<lb/>
1500 Mark bestraft."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_547" next="#ID_548"> Ein fachmännischer Verband, der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0142] Einheit im deutschen Ruderbefehl gerade im entscheidenden Augenblick die Sache verkehrt machen. Man denke sich doch an Ort und Stelle, auf die Kommandobrücke; da ist vor fünf Minuten, um Mitternacht, der neue Rudergast angetreten, hat noch schlaf¬ trunken seinen Vorgänger abgelöst und braucht nun noch einige Zeit, aus dem „Dosen" herauszukommen und Herr seines Verstandes zu werden. In solchen Augenblicken wird ein einfacher Matrose sehr geneigt sein, einen plötz¬ lichen Befehl des Wachtoffiziers ohne weitere Überlegung mechanisch und instinktiv auszuführen. Hat aber der Mann zufällig gerade seine Dienstzeit in der Marine hinter sich, dann sitzt ihm das Marinekommando noch so in Fleisch und Blut, daß er in seinem erst halbwachen Zustande das Nuder im Handelssinne wahrscheinlich verkehrt legen wird. Die verhängnisvollsten Folgen falschen Nudcrlegens treten aber dann ein, das weiß auch jeder Seemann, wenn sich Nachts zwei Schiffe schnell auf entgegengesetzten Kursen nähern. Freilich kann falsches Rudcrlegen in einzelnen seltnem Fällen auch ge¬ fährlich werden bei der Einsteuerung in eine enge Hafeneinfahrt; aber da dann die Schiffsgeschwindigkeit immer sehr gering ist, und die Hafendamme feststehn, also nicht, wie ein Gegendampfer, die eigne Geschwindigkeit im Sinne der Gefahr noch vermehren, so ist eben schnelles und sicheres Nuderlegen haupt¬ sächlich und fast ausschließlich dann wichtig, wenn es sich darum handelt, einen Zusammenstoß von Schiffen auf der See oder in Küstengewässern zu verhüten. Mithin ist es eine sinnwidrige Spitzfindigkeit, behaupten zu wollen, eine Verordnung über das Ruderkommando ginge „auf etwas ganz andres als eine Kollisionsverhütung." Tatsächlich, und das wird freilich jedem Seemann leichter verstündlich sein als dem Juristen — tatsächlich haben sowohl die Einführung des Marinekommandos im Jahre 1880 unter Stosch wie die neue Kaiserliche Verordnung über das Ruderkommando nur den Zweck, die Gefahr von Schiffszusammcnstößen zu mindern, obgleich beide Verfügungen natürlich auch wirksam sind, wenn ein Schiff irgendwo allein fährt, wenn also keine unmittelbare Gefahr des Zusammenstoßes besteht. Aber diese Eigenschaft haben auch viele der früher schon erlassenen Vorschriften zur Verhütung des Znsammen¬ stoßes von Schiffen ans See, z. B. die Bestimmungen über die Lichterführung in Fahrt und vor Anker, die Lotsen- und Nvtsignalorduung, die Bestimmungen über Nebelsignale; alle genannten Verordnungen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine unmittelbare Gefahr des Znsammenstoßes besteht, also z. B. wenn ein Schiff irgendwo in See oder an einer Küste allein fährt. Es ist deshalb eine ganz künstliche Tiftelei. zu behaupten, eine Verordnung zur Ver¬ hütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See läge nur dann vor, wenn die Kollisionsverhütung der ausschließliche Zweck der Verordnung sei. Davon steht im Paragraphen 145 des Strafgesetzbuchs nichts; dort heißt es: „Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See oder in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern erlassenen Vorschriften übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft." Ein fachmännischer Verband, der Verein deutscher Kapitäne und Offiziere

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/142
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/142>, abgerufen am 13.06.2024.