Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.Standesherren und volksschnlnovelle in Württemberg Schulbehörde über die evangelischen Schulen vom Konsistorium losgelöst und Der Entwurf enthielt außer diesen (politisch wichtigsten) Bestimmungen Nun gelang es dem Minister, seinen Entwurf nach langen und sehr Standesherren und volksschnlnovelle in Württemberg Schulbehörde über die evangelischen Schulen vom Konsistorium losgelöst und Der Entwurf enthielt außer diesen (politisch wichtigsten) Bestimmungen Nun gelang es dem Minister, seinen Entwurf nach langen und sehr <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0131" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294548"/> <fw type="header" place="top"> Standesherren und volksschnlnovelle in Württemberg</fw><lb/> <p xml:id="ID_544" prev="#ID_543"> Schulbehörde über die evangelischen Schulen vom Konsistorium losgelöst und<lb/> als besondre Behörde auf eigne Füße gestellt werden; damit aber der kirch¬<lb/> liche Einfluß auf die Schule in den berechtigten Grenzen bestehn bleibe, sollte<lb/> das Konsistorium durch zwei seiner Mitglieder in dieser neuen Behörde ver¬<lb/> treten sein. Der katholische Kirchenrat blieb nach wie vor die Oberschul¬<lb/> behörde für die katholischen Volksschulen; er sollte aber in dieser Eigenschaft<lb/> eben als „katholische Oberschulbehörde," nicht mehr als Kirchenrat zeichnen.<lb/> Man sieht überall, wie der Minister sorgsam darauf Bedacht genommen hatte,<lb/> die kirchlichen Interessen zu berücksichtigen und dem Vorwurf, als ob er ein<lb/> schwäbischer Combes sein wolle, zu begegnen. Von manchen Seiten ist sein<lb/> Maßhalten, namentlich die Rücksicht auf den katholischen Standpunkt, als zu<lb/> weit gehend bezeichnet worden; man muß jedoch daran erinnern, daß erstens<lb/> diese Rücksicht aus taktischen Gründen durchaus geboten war. wenn man nicht<lb/> von vornherein dein Entwurf alle Aussicht auf Verwirklichung abschneiden<lb/> wollte; und zweitens muß man bedenken, daß während das Konsistorium im<lb/> wesentlichen eine kirchliche Anstalt ist, der katholische Kirchenrat im Grundsatz<lb/> als eine staatliche Behörde gilt, „durch die die in der Staatsgewalt begriffnen<lb/> Rechte über die katholische Kirche ausgeübt werden" (Paragraph 79 der Ver¬<lb/> fassungsurkunde). Wenn und so weit der Kirchenrat dieser Aufgabe genügt<lb/> (und eine Klage, daß er etwa der weiland katholischen Abteilung im preußischen<lb/> Kultusministerium gleiche, ist bis jetzt noch nie erhoben worden), ist nichts da¬<lb/> gegen einzuwenden, daß er auch als Oberschulbehörde mutet. Wir fügen end¬<lb/> lich noch bei, daß der Gesetzentwurf — natürlich unter Wahrung der staat¬<lb/> lichen Oberhoheitsrechte — das kirchliche Recht auf Beaufsichtigung des<lb/> Religionsunterrichts und die Auswahl der Lehrbücher nicht nur nicht antastete,<lb/> sondern es für Volksschulen wie Mittelschulen bekräftigte und damit nament¬<lb/> lich der evangelischen Kirche erst klar und deutlich ein Recht gab. das die<lb/> katholische kraft des Gesetzes von 1862 seit vierzig Jahren schon hatte.</p><lb/> <p xml:id="ID_545"> Der Entwurf enthielt außer diesen (politisch wichtigsten) Bestimmungen<lb/> noch einige wertvolle technische Verbesserungen. So vermehrte er die Zahl<lb/> der Pflichtfächer durch Raumlehre (Geometrie) und Zeichnen; für Knaben<lb/> wurde auch das Turnen, für Mädchen der Handfertigkeitsunterricht vorge¬<lb/> schrieben, und das erste Fach für Mädchen, das zweite für Knaben zu einem<lb/> Wahlfach gemacht. Dann wurde bestimmt, daß die Höchstzahl der in einer<lb/> Klasse zu unterrichtenden Schüler von neunzig auf siebzig herabgesetzt werden<lb/> sollte, wodurch natürlich die Arbeit der Lehrer erleichtert, die Zahl der Lehr¬<lb/> stellen vermehrt und freilich auch die Kosten der Schule erhöht wurden. Wenn<lb/> in dieser Richtung nicht noch weiter gegangen wurde, so war daran nur die<lb/> Rücksicht auf den Geldbeutel der Gemeinden schuld.</p><lb/> <p xml:id="ID_546" next="#ID_547"> Nun gelang es dem Minister, seinen Entwurf nach langen und sehr<lb/> gründlichen Verhandlungen durch die zweite Kammer glücklich hindurchzulotseu.<lb/> Die Linke Hütte natürlich gern mehr erreicht, sagte sich aber mit richtiger Er¬<lb/> kenntnis der Sachlage, daß mehr schlechterdings nicht durchzusetzen sei. Das<lb/> Zentrum nahm wegen der Regelung der Bezirksanfsicht, die den Rechtsstand<lb/> der Kirche gegen 1836 verringere, eine durchaus ablehnende Haltung ein, und</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0131]
Standesherren und volksschnlnovelle in Württemberg
Schulbehörde über die evangelischen Schulen vom Konsistorium losgelöst und
als besondre Behörde auf eigne Füße gestellt werden; damit aber der kirch¬
liche Einfluß auf die Schule in den berechtigten Grenzen bestehn bleibe, sollte
das Konsistorium durch zwei seiner Mitglieder in dieser neuen Behörde ver¬
treten sein. Der katholische Kirchenrat blieb nach wie vor die Oberschul¬
behörde für die katholischen Volksschulen; er sollte aber in dieser Eigenschaft
eben als „katholische Oberschulbehörde," nicht mehr als Kirchenrat zeichnen.
Man sieht überall, wie der Minister sorgsam darauf Bedacht genommen hatte,
die kirchlichen Interessen zu berücksichtigen und dem Vorwurf, als ob er ein
schwäbischer Combes sein wolle, zu begegnen. Von manchen Seiten ist sein
Maßhalten, namentlich die Rücksicht auf den katholischen Standpunkt, als zu
weit gehend bezeichnet worden; man muß jedoch daran erinnern, daß erstens
diese Rücksicht aus taktischen Gründen durchaus geboten war. wenn man nicht
von vornherein dein Entwurf alle Aussicht auf Verwirklichung abschneiden
wollte; und zweitens muß man bedenken, daß während das Konsistorium im
wesentlichen eine kirchliche Anstalt ist, der katholische Kirchenrat im Grundsatz
als eine staatliche Behörde gilt, „durch die die in der Staatsgewalt begriffnen
Rechte über die katholische Kirche ausgeübt werden" (Paragraph 79 der Ver¬
fassungsurkunde). Wenn und so weit der Kirchenrat dieser Aufgabe genügt
(und eine Klage, daß er etwa der weiland katholischen Abteilung im preußischen
Kultusministerium gleiche, ist bis jetzt noch nie erhoben worden), ist nichts da¬
gegen einzuwenden, daß er auch als Oberschulbehörde mutet. Wir fügen end¬
lich noch bei, daß der Gesetzentwurf — natürlich unter Wahrung der staat¬
lichen Oberhoheitsrechte — das kirchliche Recht auf Beaufsichtigung des
Religionsunterrichts und die Auswahl der Lehrbücher nicht nur nicht antastete,
sondern es für Volksschulen wie Mittelschulen bekräftigte und damit nament¬
lich der evangelischen Kirche erst klar und deutlich ein Recht gab. das die
katholische kraft des Gesetzes von 1862 seit vierzig Jahren schon hatte.
Der Entwurf enthielt außer diesen (politisch wichtigsten) Bestimmungen
noch einige wertvolle technische Verbesserungen. So vermehrte er die Zahl
der Pflichtfächer durch Raumlehre (Geometrie) und Zeichnen; für Knaben
wurde auch das Turnen, für Mädchen der Handfertigkeitsunterricht vorge¬
schrieben, und das erste Fach für Mädchen, das zweite für Knaben zu einem
Wahlfach gemacht. Dann wurde bestimmt, daß die Höchstzahl der in einer
Klasse zu unterrichtenden Schüler von neunzig auf siebzig herabgesetzt werden
sollte, wodurch natürlich die Arbeit der Lehrer erleichtert, die Zahl der Lehr¬
stellen vermehrt und freilich auch die Kosten der Schule erhöht wurden. Wenn
in dieser Richtung nicht noch weiter gegangen wurde, so war daran nur die
Rücksicht auf den Geldbeutel der Gemeinden schuld.
Nun gelang es dem Minister, seinen Entwurf nach langen und sehr
gründlichen Verhandlungen durch die zweite Kammer glücklich hindurchzulotseu.
Die Linke Hütte natürlich gern mehr erreicht, sagte sich aber mit richtiger Er¬
kenntnis der Sachlage, daß mehr schlechterdings nicht durchzusetzen sei. Das
Zentrum nahm wegen der Regelung der Bezirksanfsicht, die den Rechtsstand
der Kirche gegen 1836 verringere, eine durchaus ablehnende Haltung ein, und
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