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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Auskunft Über die Rettungseinrichtungen an der preußischen Küste und über
einige angeblich auf Rügen herrschende besondre Strandgesetze. Soviel er
vernommen habe, seien die Bewohner Rügens wegen der Güte und der Gast¬
freundschaft, die sie schiffbrüchigen Seeleuten erwiesen, berühmt. Der Minister
beauftragte die Stralsunder Regierung, Erkundigungen einzuziehen. In den
Berichten, die sie von den Magistraten und den Landratsämtern ihres Be¬
zirks erhielt, wurden nirgends besondre Strandgesetze erwähnt. Sie berichtete
danach an das Ministerium, daß auf der Insel Rügen "besondre Gesetze in
Betreff der Schiffbrüche" nicht in Kraft stünden. Wenn irgendwo, hätte bei
dieser Gelegenheit im schriftlichen Verkehre der Behörden ein so auffallendes,
erst fünfundzwanzig Jahre altes Verbot, wie das in der Knabenzeitung ange¬
führte, erwähnt werden müssen.

Im Jahre 1854 berichtete der Landrat des die Insel Rügen umfassenden
Kreises Bergen an die Negierung, daß abgesehen von einem Falle von Strand¬
raub, der sich im Jahre 1837 an der Prorer Wiek ereignet habe, in seinem
Kreise nicht selten Männer gefunden würden, die für Rettungstaten öffentlich
belobt oder durch Rettungsmedaillen und besondre Gnadengeschenke belohnt
worden seien. Der Landrat sah in seinen Akten weiter zurück als bis zum
Jahre 1827. Er erzählte, daß 1825 bei orkanartigem Sturm von einem in
der Tromper Wiek gestrandeten Schiffe vier Mann durch Bewohner der
Dörfer Breege und Glowe unter großer Lebensgefahr gerettet worden seien.
Sein Bericht war die Antwort auf eine die Strandungen im Bezirke Stral-
sund betreffende Umfrage der Regierung. Er hätte das Verbot des Strand¬
segens erwähnen müssen, wenn es ihm bekannt gewesen wäre, und er hätte
um das Verbot wissen müssen, wenn es ergangen wäre.

Auf Anfragen bei der Regierung zu Stralsund, der Generalsuperinten-
dentur zu Stettin, dem Geheimen Staatsarchiv zu Berlin und dem Staats¬
archiv zu Stettin erhielt ich den Bescheid, daß in dem amtlichen Material
weder der Brauch noch ein Verbot des Gebets um gesegneten Strand er¬
wähnt wird. Die Superintendentur zu Garz auf Rügen unterstützte meine
Untersuchung freundlich durch eine Umfrage bei den Pfarrämtern auf Mönch¬
gut, der südöstlichen Halbinsel Rügens.

Weder in Großzicker und Middelhagen, den Pfarreien des gefährlichen
Strandes zwischen Nordperd und Südperd, noch inseleinwärts in Lcincken
und Zirkow ließen sich in den Akten Spuren des Gebets nachweisen. Ich
wandte mich nun mit einer Anfrage an die Superintendentur zu Altenkirchen
auf Wittow und an das Pfarramt zu Bobbin auf Jasmund. Im Amts¬
bereich dieser Behörden liegt der Strand der Tromper Wiek, das Vorgebirge
Arkona und der Nordstrand von Wittow. Neben dem Darß in Vorpommern
ist diese Küstenstrecke die gefährlichste im Stralsunder Bezirk. Auch das
Altenkirchner und das Bobbiner Archiv enthielten keine Angaben über den
Strandsegen. Ebenso gaben die Akten der Superintendentur zu Gingst und
des Pfarramts zu Kloster auf Hiddensee hierüber keinen Aufschluß. Wäre
nun wirklich ein Verbot gegen das Gebet um gesegneten Strand gerichtet
worden, so müßte es in den Akten einer der genannten Behörden erwähnt


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Auskunft Über die Rettungseinrichtungen an der preußischen Küste und über
einige angeblich auf Rügen herrschende besondre Strandgesetze. Soviel er
vernommen habe, seien die Bewohner Rügens wegen der Güte und der Gast¬
freundschaft, die sie schiffbrüchigen Seeleuten erwiesen, berühmt. Der Minister
beauftragte die Stralsunder Regierung, Erkundigungen einzuziehen. In den
Berichten, die sie von den Magistraten und den Landratsämtern ihres Be¬
zirks erhielt, wurden nirgends besondre Strandgesetze erwähnt. Sie berichtete
danach an das Ministerium, daß auf der Insel Rügen „besondre Gesetze in
Betreff der Schiffbrüche" nicht in Kraft stünden. Wenn irgendwo, hätte bei
dieser Gelegenheit im schriftlichen Verkehre der Behörden ein so auffallendes,
erst fünfundzwanzig Jahre altes Verbot, wie das in der Knabenzeitung ange¬
führte, erwähnt werden müssen.

Im Jahre 1854 berichtete der Landrat des die Insel Rügen umfassenden
Kreises Bergen an die Negierung, daß abgesehen von einem Falle von Strand¬
raub, der sich im Jahre 1837 an der Prorer Wiek ereignet habe, in seinem
Kreise nicht selten Männer gefunden würden, die für Rettungstaten öffentlich
belobt oder durch Rettungsmedaillen und besondre Gnadengeschenke belohnt
worden seien. Der Landrat sah in seinen Akten weiter zurück als bis zum
Jahre 1827. Er erzählte, daß 1825 bei orkanartigem Sturm von einem in
der Tromper Wiek gestrandeten Schiffe vier Mann durch Bewohner der
Dörfer Breege und Glowe unter großer Lebensgefahr gerettet worden seien.
Sein Bericht war die Antwort auf eine die Strandungen im Bezirke Stral-
sund betreffende Umfrage der Regierung. Er hätte das Verbot des Strand¬
segens erwähnen müssen, wenn es ihm bekannt gewesen wäre, und er hätte
um das Verbot wissen müssen, wenn es ergangen wäre.

Auf Anfragen bei der Regierung zu Stralsund, der Generalsuperinten-
dentur zu Stettin, dem Geheimen Staatsarchiv zu Berlin und dem Staats¬
archiv zu Stettin erhielt ich den Bescheid, daß in dem amtlichen Material
weder der Brauch noch ein Verbot des Gebets um gesegneten Strand er¬
wähnt wird. Die Superintendentur zu Garz auf Rügen unterstützte meine
Untersuchung freundlich durch eine Umfrage bei den Pfarrämtern auf Mönch¬
gut, der südöstlichen Halbinsel Rügens.

Weder in Großzicker und Middelhagen, den Pfarreien des gefährlichen
Strandes zwischen Nordperd und Südperd, noch inseleinwärts in Lcincken
und Zirkow ließen sich in den Akten Spuren des Gebets nachweisen. Ich
wandte mich nun mit einer Anfrage an die Superintendentur zu Altenkirchen
auf Wittow und an das Pfarramt zu Bobbin auf Jasmund. Im Amts¬
bereich dieser Behörden liegt der Strand der Tromper Wiek, das Vorgebirge
Arkona und der Nordstrand von Wittow. Neben dem Darß in Vorpommern
ist diese Küstenstrecke die gefährlichste im Stralsunder Bezirk. Auch das
Altenkirchner und das Bobbiner Archiv enthielten keine Angaben über den
Strandsegen. Ebenso gaben die Akten der Superintendentur zu Gingst und
des Pfarramts zu Kloster auf Hiddensee hierüber keinen Aufschluß. Wäre
nun wirklich ein Verbot gegen das Gebet um gesegneten Strand gerichtet
worden, so müßte es in den Akten einer der genannten Behörden erwähnt


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[0262] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste Auskunft Über die Rettungseinrichtungen an der preußischen Küste und über einige angeblich auf Rügen herrschende besondre Strandgesetze. Soviel er vernommen habe, seien die Bewohner Rügens wegen der Güte und der Gast¬ freundschaft, die sie schiffbrüchigen Seeleuten erwiesen, berühmt. Der Minister beauftragte die Stralsunder Regierung, Erkundigungen einzuziehen. In den Berichten, die sie von den Magistraten und den Landratsämtern ihres Be¬ zirks erhielt, wurden nirgends besondre Strandgesetze erwähnt. Sie berichtete danach an das Ministerium, daß auf der Insel Rügen „besondre Gesetze in Betreff der Schiffbrüche" nicht in Kraft stünden. Wenn irgendwo, hätte bei dieser Gelegenheit im schriftlichen Verkehre der Behörden ein so auffallendes, erst fünfundzwanzig Jahre altes Verbot, wie das in der Knabenzeitung ange¬ führte, erwähnt werden müssen. Im Jahre 1854 berichtete der Landrat des die Insel Rügen umfassenden Kreises Bergen an die Negierung, daß abgesehen von einem Falle von Strand¬ raub, der sich im Jahre 1837 an der Prorer Wiek ereignet habe, in seinem Kreise nicht selten Männer gefunden würden, die für Rettungstaten öffentlich belobt oder durch Rettungsmedaillen und besondre Gnadengeschenke belohnt worden seien. Der Landrat sah in seinen Akten weiter zurück als bis zum Jahre 1827. Er erzählte, daß 1825 bei orkanartigem Sturm von einem in der Tromper Wiek gestrandeten Schiffe vier Mann durch Bewohner der Dörfer Breege und Glowe unter großer Lebensgefahr gerettet worden seien. Sein Bericht war die Antwort auf eine die Strandungen im Bezirke Stral- sund betreffende Umfrage der Regierung. Er hätte das Verbot des Strand¬ segens erwähnen müssen, wenn es ihm bekannt gewesen wäre, und er hätte um das Verbot wissen müssen, wenn es ergangen wäre. Auf Anfragen bei der Regierung zu Stralsund, der Generalsuperinten- dentur zu Stettin, dem Geheimen Staatsarchiv zu Berlin und dem Staats¬ archiv zu Stettin erhielt ich den Bescheid, daß in dem amtlichen Material weder der Brauch noch ein Verbot des Gebets um gesegneten Strand er¬ wähnt wird. Die Superintendentur zu Garz auf Rügen unterstützte meine Untersuchung freundlich durch eine Umfrage bei den Pfarrämtern auf Mönch¬ gut, der südöstlichen Halbinsel Rügens. Weder in Großzicker und Middelhagen, den Pfarreien des gefährlichen Strandes zwischen Nordperd und Südperd, noch inseleinwärts in Lcincken und Zirkow ließen sich in den Akten Spuren des Gebets nachweisen. Ich wandte mich nun mit einer Anfrage an die Superintendentur zu Altenkirchen auf Wittow und an das Pfarramt zu Bobbin auf Jasmund. Im Amts¬ bereich dieser Behörden liegt der Strand der Tromper Wiek, das Vorgebirge Arkona und der Nordstrand von Wittow. Neben dem Darß in Vorpommern ist diese Küstenstrecke die gefährlichste im Stralsunder Bezirk. Auch das Altenkirchner und das Bobbiner Archiv enthielten keine Angaben über den Strandsegen. Ebenso gaben die Akten der Superintendentur zu Gingst und des Pfarramts zu Kloster auf Hiddensee hierüber keinen Aufschluß. Wäre nun wirklich ein Verbot gegen das Gebet um gesegneten Strand gerichtet worden, so müßte es in den Akten einer der genannten Behörden erwähnt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/262>, abgerufen am 12.05.2024.