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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

werden. Da das nicht der Fall ist, darf ich wohl die Behauptung, daß
noch im Jahre 1827 ein königliches Verbot gegen den Strandsegen ergangen
sei, als Sage bezeichnen.

Den Anlaß zur Entstehung dieser Sage bot die Einführung der Neuen
Preußischen Agende, die sich König Friedrich Wilhelm der Dritte in den
dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts angelegen sein ließ. Trotz der
Rücksicht, die der König bei dem Entwürfe der Agende auf das "Provinziell-
Herkömmliche" nehmen ließ, "so weit, als es. seiner Entstehung nach, nicht als
etwas Unbefugtes betrachtet werden mußte," fielen damals örtliche Besonder¬
heiten der Liturgie und der Gebetsformeln. So enthielten die pommerschen
Agenten aus den Jahren 1569, 1690 und 1731 in der deutschen Litanei
die Bitte: "De frucht op dem Lande / vnd Vissche im water / gener vnd be¬
Waren / Erhör vns leue HERRE Gott." In der für Pommern bestimmten
Ausgabe der Agende Friedrich Wilhelms des Dritten enthält das als Litanei
bezeichnete Gebet die Bitte um Segnung des Fischfangs nicht mehr. Es heißt
darin: "Wir flehen zu Dir, ... daß du----segnest die Frucht der Erde, den
Bergbau, die Seefahrt und andere erlaubte Nahrungszweige." Damals fiel
auch eine da und dort übliche Bitte um gesegneten Strand, und zwar ohne
besondres Verbot.

Ob diese Bitte einen feststehenden Wortlaut hatte, habe ich bis jetzt nicht
erfahren können. Daß sie auf Rügen üblich war, steht nach dem Berichte
eines Ohrenzeugen wenigstens für Mönchgut fest. Im Verlaufe einer Kontro¬
verse über den Strandsegen, die sich gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts
entsponnen hatte, erzählte Dr. Canzler in Göttingen im Jahrgange 1794 des
Reichsanzeigers: "Ich habe selbst noch vor 12 Jahren auf Mönckguth, auf
der Insel Rügen, den Geistlichen beten hören, daß Gott das liebe Land, und
nicht minder auch den Strand seegnen möge; und so betet man gewiß noch
bis auf diesen Tag in allen an der Seeküste liegenden Dörfern, welche Kirchen
haben. Unter dem Seegnen des Strandes versteht man aber nichts weiter,
als daß der Himmel dem Fischfang, der an der Küste getrieben wird, und
welcher vielen Hunderten Nahrung und Verdienst verschaft, immer reichen
Seegen verleihen möge." Dieser Gewährsmann verdient unbedingtes Ver¬
trauen, denn er bietet das, was er vom Strandsegen weiß, um die im Ver¬
laufe der Kontroverse laut gewordne Behauptung zu widerlegen, "daß jemals
in einer christlichen Kirche an den Seeküsten so gebetet worden, gehöre unter
die geographisch-statistischen Legenden." Die Existenz des Brauches bedarf
also keines weitern Beweises, wohl aber die Deutung, die man nach Dr. Canzler
dem Gebete gab. Wenn sich nun auch keine zwingenden Beweise für ihre
Richtigkeit finden, so erstehn ihr doch starke Helfer. Zunächst stützt sie der
kühl die Verhältnisse der rügischen Strandbevölkerung erwägende Verstand.

Schlecht vertrüge sich mit der Bitte ums tägliche Brot die Bitte um
einen Lotteriegewinn. Daß sie um einen solchen Gewinn wie um das täg¬
liche Brot bitten, wirft man jedoch den Insulanern vor, wenn man in ihrem
Gebete den Strand als Tisch auffaßt, der sich mit Gütern decken soll. Denn
so furchtbar zahlreich die Schiffbrüche an der Küste von Rügen erscheinen,


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

werden. Da das nicht der Fall ist, darf ich wohl die Behauptung, daß
noch im Jahre 1827 ein königliches Verbot gegen den Strandsegen ergangen
sei, als Sage bezeichnen.

Den Anlaß zur Entstehung dieser Sage bot die Einführung der Neuen
Preußischen Agende, die sich König Friedrich Wilhelm der Dritte in den
dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts angelegen sein ließ. Trotz der
Rücksicht, die der König bei dem Entwürfe der Agende auf das „Provinziell-
Herkömmliche" nehmen ließ, „so weit, als es. seiner Entstehung nach, nicht als
etwas Unbefugtes betrachtet werden mußte," fielen damals örtliche Besonder¬
heiten der Liturgie und der Gebetsformeln. So enthielten die pommerschen
Agenten aus den Jahren 1569, 1690 und 1731 in der deutschen Litanei
die Bitte: „De frucht op dem Lande / vnd Vissche im water / gener vnd be¬
Waren / Erhör vns leue HERRE Gott." In der für Pommern bestimmten
Ausgabe der Agende Friedrich Wilhelms des Dritten enthält das als Litanei
bezeichnete Gebet die Bitte um Segnung des Fischfangs nicht mehr. Es heißt
darin: „Wir flehen zu Dir, ... daß du----segnest die Frucht der Erde, den
Bergbau, die Seefahrt und andere erlaubte Nahrungszweige." Damals fiel
auch eine da und dort übliche Bitte um gesegneten Strand, und zwar ohne
besondres Verbot.

Ob diese Bitte einen feststehenden Wortlaut hatte, habe ich bis jetzt nicht
erfahren können. Daß sie auf Rügen üblich war, steht nach dem Berichte
eines Ohrenzeugen wenigstens für Mönchgut fest. Im Verlaufe einer Kontro¬
verse über den Strandsegen, die sich gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts
entsponnen hatte, erzählte Dr. Canzler in Göttingen im Jahrgange 1794 des
Reichsanzeigers: „Ich habe selbst noch vor 12 Jahren auf Mönckguth, auf
der Insel Rügen, den Geistlichen beten hören, daß Gott das liebe Land, und
nicht minder auch den Strand seegnen möge; und so betet man gewiß noch
bis auf diesen Tag in allen an der Seeküste liegenden Dörfern, welche Kirchen
haben. Unter dem Seegnen des Strandes versteht man aber nichts weiter,
als daß der Himmel dem Fischfang, der an der Küste getrieben wird, und
welcher vielen Hunderten Nahrung und Verdienst verschaft, immer reichen
Seegen verleihen möge." Dieser Gewährsmann verdient unbedingtes Ver¬
trauen, denn er bietet das, was er vom Strandsegen weiß, um die im Ver¬
laufe der Kontroverse laut gewordne Behauptung zu widerlegen, „daß jemals
in einer christlichen Kirche an den Seeküsten so gebetet worden, gehöre unter
die geographisch-statistischen Legenden." Die Existenz des Brauches bedarf
also keines weitern Beweises, wohl aber die Deutung, die man nach Dr. Canzler
dem Gebete gab. Wenn sich nun auch keine zwingenden Beweise für ihre
Richtigkeit finden, so erstehn ihr doch starke Helfer. Zunächst stützt sie der
kühl die Verhältnisse der rügischen Strandbevölkerung erwägende Verstand.

Schlecht vertrüge sich mit der Bitte ums tägliche Brot die Bitte um
einen Lotteriegewinn. Daß sie um einen solchen Gewinn wie um das täg¬
liche Brot bitten, wirft man jedoch den Insulanern vor, wenn man in ihrem
Gebete den Strand als Tisch auffaßt, der sich mit Gütern decken soll. Denn
so furchtbar zahlreich die Schiffbrüche an der Küste von Rügen erscheinen,


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[0263] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste werden. Da das nicht der Fall ist, darf ich wohl die Behauptung, daß noch im Jahre 1827 ein königliches Verbot gegen den Strandsegen ergangen sei, als Sage bezeichnen. Den Anlaß zur Entstehung dieser Sage bot die Einführung der Neuen Preußischen Agende, die sich König Friedrich Wilhelm der Dritte in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts angelegen sein ließ. Trotz der Rücksicht, die der König bei dem Entwürfe der Agende auf das „Provinziell- Herkömmliche" nehmen ließ, „so weit, als es. seiner Entstehung nach, nicht als etwas Unbefugtes betrachtet werden mußte," fielen damals örtliche Besonder¬ heiten der Liturgie und der Gebetsformeln. So enthielten die pommerschen Agenten aus den Jahren 1569, 1690 und 1731 in der deutschen Litanei die Bitte: „De frucht op dem Lande / vnd Vissche im water / gener vnd be¬ Waren / Erhör vns leue HERRE Gott." In der für Pommern bestimmten Ausgabe der Agende Friedrich Wilhelms des Dritten enthält das als Litanei bezeichnete Gebet die Bitte um Segnung des Fischfangs nicht mehr. Es heißt darin: „Wir flehen zu Dir, ... daß du----segnest die Frucht der Erde, den Bergbau, die Seefahrt und andere erlaubte Nahrungszweige." Damals fiel auch eine da und dort übliche Bitte um gesegneten Strand, und zwar ohne besondres Verbot. Ob diese Bitte einen feststehenden Wortlaut hatte, habe ich bis jetzt nicht erfahren können. Daß sie auf Rügen üblich war, steht nach dem Berichte eines Ohrenzeugen wenigstens für Mönchgut fest. Im Verlaufe einer Kontro¬ verse über den Strandsegen, die sich gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts entsponnen hatte, erzählte Dr. Canzler in Göttingen im Jahrgange 1794 des Reichsanzeigers: „Ich habe selbst noch vor 12 Jahren auf Mönckguth, auf der Insel Rügen, den Geistlichen beten hören, daß Gott das liebe Land, und nicht minder auch den Strand seegnen möge; und so betet man gewiß noch bis auf diesen Tag in allen an der Seeküste liegenden Dörfern, welche Kirchen haben. Unter dem Seegnen des Strandes versteht man aber nichts weiter, als daß der Himmel dem Fischfang, der an der Küste getrieben wird, und welcher vielen Hunderten Nahrung und Verdienst verschaft, immer reichen Seegen verleihen möge." Dieser Gewährsmann verdient unbedingtes Ver¬ trauen, denn er bietet das, was er vom Strandsegen weiß, um die im Ver¬ laufe der Kontroverse laut gewordne Behauptung zu widerlegen, „daß jemals in einer christlichen Kirche an den Seeküsten so gebetet worden, gehöre unter die geographisch-statistischen Legenden." Die Existenz des Brauches bedarf also keines weitern Beweises, wohl aber die Deutung, die man nach Dr. Canzler dem Gebete gab. Wenn sich nun auch keine zwingenden Beweise für ihre Richtigkeit finden, so erstehn ihr doch starke Helfer. Zunächst stützt sie der kühl die Verhältnisse der rügischen Strandbevölkerung erwägende Verstand. Schlecht vertrüge sich mit der Bitte ums tägliche Brot die Bitte um einen Lotteriegewinn. Daß sie um einen solchen Gewinn wie um das täg¬ liche Brot bitten, wirft man jedoch den Insulanern vor, wenn man in ihrem Gebete den Strand als Tisch auffaßt, der sich mit Gütern decken soll. Denn so furchtbar zahlreich die Schiffbrüche an der Küste von Rügen erscheinen,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/263>, abgerufen am 23.05.2024.