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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Wenn man sie als mit Menschenverlusten verbundne Unglücksfälle zählt, so
trostlos selten sind sie, wenn man ihren Ertrag als eine Art des täglichen
Brotes auffaßt. Nach den Akten der Regierung zu Stralsund strandeten
zwischen 1818 und 1847 an der Küste von Rügen und Hiddensee 52 Schiffe.
Was konnte diese Strandernte für die Existenz der Insulaner bedeuten? Die
Strandordnung Karls des Elster vom Jahre 1667 gewährte ihnen nur bei
ganz außerordentlich mühevollen und gefährlichen Bergnügen Anspruch auf
mehr als sechzig Taler Bergelohn. Das schwedisch-Pommersche Seerecht
vom 15. Februar 1805 gab ihnen zwar die Freiheit, einen billigen Berge¬
lohn mit den Schiffbrüchigen zu vereinbaren, stellte jedoch die Entscheidung
in Streitfällen der Jurisdiktionsherrschaft der Berger anheim. Das Strand¬
recht wandte Schweden nur gegen Schiffe von Unfreunden oder Feinden an,
wenn die Güter nicht zurückgefordert wurden, und auch in diesen seltnen
Fällen fiel das Strandgut nicht den Bergern, sondern der Grund- und Juris¬
diktionsherrschaft des Strandungsortes zu.

Die Bitte um diesen seltnen, kargen Gewinn konnte sich auch bei den
armen Strandbewohnern Rügens nicht ins Gebet drängen. Deutet man das
von Dr. Canzler erwähnte Gebet als Bitte um Strandgut, so bleibt diese
Variante des Gebets um das tägliche Brot ganz unverständlich. Alle Schwierig¬
keiten schwinden jedoch, wenn man den Strand im Mönchguter Gebet als
Erntefeld der Fischer auffaßt.

Und diese Deutung findet eine weitere starke Stütze an dem, was ein
Dichter von dem kirchlichen, wirtschaftlichen und sittlichen Leben der rügischen
Strandbewohner erzählt, die als Nachbarn des Vorgebirges Arkona am
häufigsten in die Lage kamen, zu retten und zu bergen.

Vom Juni 1792 bis zum April 1803 war Kosegarten Pfarrer zu Alten¬
kirchen auf Wittow, der nur durch die Schabe, einen schmalen Landstreifen,
mit Jasmund zusammenhängenden nordöstlichen Halbinsel Rügens.

Der Dichter liebte die schöne Ostseeinsel. Er hatte sie im Herbste 1777
kennen gelernt, hatte dann von 1777 bis 1779 und von 1781 bis 1785 bei
rügischen Gutsbesitzern Hauslehrerstellen bekleidet und im Herbste 1791 die
Altenkirchner Pfarre dem Amte eines Hofpredigers der Königin von England
und eines Rektors des Kaiserlichen Lyceums zu Riga vorgezogen. Er liebte
auch die Bewohner der Insel. Da er als Pfarrer zugleich der Grundherr
des Kirchdorfes Altcnkirchen und damit der Inhaber der Patrimonialgerichts-
varkeit war, waltete er unter dem seiner Seelsorge anvertrauten Teile der
Jnselbevölkerung auch als Richter und Berater in weltlichen Angelegenheiten.
Und wenn er auch die Enge und die Not des Lebens mit den Bewohnern seines
Kirchspiels nicht teilte -- die Altenkirchner Pfarre war reich dotiert --, so
verstand er seine Fischer und Bauern doch und teilte ihre Sorgen. Sein
warmes Dichtergemüt bewahrte ihn vor Zugeständnissen an die im letzten
Drittel des achtzehnten Jahrhunderts die Lehre und die Liturgie verflachende
Aufklärung. Er erhielt seinem Kirchspiel "die von den Vätern herabgeerbten
und ihm wert gewordenen Formen, . . . bewahrte der Gemeinde die alten
Kraft- und Kernlieder und hielt streng über den durch die Agende sanktionierten


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Wenn man sie als mit Menschenverlusten verbundne Unglücksfälle zählt, so
trostlos selten sind sie, wenn man ihren Ertrag als eine Art des täglichen
Brotes auffaßt. Nach den Akten der Regierung zu Stralsund strandeten
zwischen 1818 und 1847 an der Küste von Rügen und Hiddensee 52 Schiffe.
Was konnte diese Strandernte für die Existenz der Insulaner bedeuten? Die
Strandordnung Karls des Elster vom Jahre 1667 gewährte ihnen nur bei
ganz außerordentlich mühevollen und gefährlichen Bergnügen Anspruch auf
mehr als sechzig Taler Bergelohn. Das schwedisch-Pommersche Seerecht
vom 15. Februar 1805 gab ihnen zwar die Freiheit, einen billigen Berge¬
lohn mit den Schiffbrüchigen zu vereinbaren, stellte jedoch die Entscheidung
in Streitfällen der Jurisdiktionsherrschaft der Berger anheim. Das Strand¬
recht wandte Schweden nur gegen Schiffe von Unfreunden oder Feinden an,
wenn die Güter nicht zurückgefordert wurden, und auch in diesen seltnen
Fällen fiel das Strandgut nicht den Bergern, sondern der Grund- und Juris¬
diktionsherrschaft des Strandungsortes zu.

Die Bitte um diesen seltnen, kargen Gewinn konnte sich auch bei den
armen Strandbewohnern Rügens nicht ins Gebet drängen. Deutet man das
von Dr. Canzler erwähnte Gebet als Bitte um Strandgut, so bleibt diese
Variante des Gebets um das tägliche Brot ganz unverständlich. Alle Schwierig¬
keiten schwinden jedoch, wenn man den Strand im Mönchguter Gebet als
Erntefeld der Fischer auffaßt.

Und diese Deutung findet eine weitere starke Stütze an dem, was ein
Dichter von dem kirchlichen, wirtschaftlichen und sittlichen Leben der rügischen
Strandbewohner erzählt, die als Nachbarn des Vorgebirges Arkona am
häufigsten in die Lage kamen, zu retten und zu bergen.

Vom Juni 1792 bis zum April 1803 war Kosegarten Pfarrer zu Alten¬
kirchen auf Wittow, der nur durch die Schabe, einen schmalen Landstreifen,
mit Jasmund zusammenhängenden nordöstlichen Halbinsel Rügens.

Der Dichter liebte die schöne Ostseeinsel. Er hatte sie im Herbste 1777
kennen gelernt, hatte dann von 1777 bis 1779 und von 1781 bis 1785 bei
rügischen Gutsbesitzern Hauslehrerstellen bekleidet und im Herbste 1791 die
Altenkirchner Pfarre dem Amte eines Hofpredigers der Königin von England
und eines Rektors des Kaiserlichen Lyceums zu Riga vorgezogen. Er liebte
auch die Bewohner der Insel. Da er als Pfarrer zugleich der Grundherr
des Kirchdorfes Altcnkirchen und damit der Inhaber der Patrimonialgerichts-
varkeit war, waltete er unter dem seiner Seelsorge anvertrauten Teile der
Jnselbevölkerung auch als Richter und Berater in weltlichen Angelegenheiten.
Und wenn er auch die Enge und die Not des Lebens mit den Bewohnern seines
Kirchspiels nicht teilte — die Altenkirchner Pfarre war reich dotiert —, so
verstand er seine Fischer und Bauern doch und teilte ihre Sorgen. Sein
warmes Dichtergemüt bewahrte ihn vor Zugeständnissen an die im letzten
Drittel des achtzehnten Jahrhunderts die Lehre und die Liturgie verflachende
Aufklärung. Er erhielt seinem Kirchspiel „die von den Vätern herabgeerbten
und ihm wert gewordenen Formen, . . . bewahrte der Gemeinde die alten
Kraft- und Kernlieder und hielt streng über den durch die Agende sanktionierten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/264>, abgerufen am 16.06.2024.