Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur nordschlesungschen Optantenfrage

krüftet, indem er im Februar 1902 im Abgeordnetenhause erklärte, daß die
dänische Regierung bei den Verhandlungen in Apeuradc nicht den Standpunkt
eingenommen habe, den man ihr jetzt gern zuschreibe" wolle.

Wohl haben dänische Gerichte in mehreren Fällen die Entscheidung ge¬
troffen, daß Schleswig - Holsteiner und Lauenburgcr, die vor 1864 geboren
sind, auch dann das Jndigenat in Dänemark mitbehieltcn, wenn sie auch
preußische Untertanen waren, daß sie mithin aus Dänemark nicht ausgewiesen
werden könnten. Den dänischen Gerichtsentscheidungen stehn aber neben jener
oben gekennzeichneten Haltung der dünischeu Regierung die Entscheidung der
preußischen Gerichtshöfe und die Auslegung des Absatzes 5 durch die preußische
Negierung gegenüber.

Das Recht des Jndigenats in den vormaligen Staaten des dänischen
Königs beruht auf einer Verordnung vom 15. Januar 1776. Sie erschien
in der Zeit nach Struensee und war hervorgegangen aus einer antideutschen
Reaktion, die sich gegen die Anstellung Deutscher in Dänemark richtete. Die
Überschrift der Verordnung in der Gesetzessammlung nennt den Zweck mit
folgenden Worten: "Das Eingebornenrecht, wodurch der Zugang zu Ämtern
in den königlichen Staaten den eingebornen Untertanen oder denen, die ihnen
gleichzuachten sind, vorbehalten wird." Das Eingebornenrecht hat also die
Wirkung, daß der Inhaber in Betracht kommt bei der Zuteilung von Ämtern,
daneben aber auch von Plätzen in Franenklöstcrn und Stiftungen. Nicht alle
Inländer sind im Besitz des Rechts, sondern nur ein Teil davou, zunächst
die, die von Inländern im Inland geboren werden, und wohlhabende Leute,
die nicht im Inland geboren sind, können das Recht des Jndigenats auf dem
Wege der Naturalisation erhalten. Es deckt sich das Recht des Jndigenats
nicht mit dem Staatsbürgerrecht. Geht dieses, also die Eigenschaft als In¬
länder, durch Auswandrung verloren, so ist damit nicht das Eingebornenrecht
verloren. Kehrt der Ausgewanderte in seiue Heimat zurück, und erwirbt er
da Bürgerrecht, dann kann er sich auf sein Eingebornenrecht berufen, braucht
es also nicht nochmals zu erwerben. Das Oberlandesgericht in Kiel sagt
ebenso, indem es ausführt, daß das Jndigenatrecht als Zusatzrecht zum ge¬
meinen Untertanenrecht wohl bestehn blieb, wenn dieses verloren ging durch
Auswandrung, aber wirkungslos war, so lange die Untertanenschaft fehlte,
sich aber mit dieser selbst wieder vereinigte, wenn sie zurück erworben wurde.

In der Praxis bleibt es gleich, ob man sagt, das Jndigenatrecht ruht
eine Zeit lang, solange die Untertanenschaft fehlt, oder es ist solange ver¬
loren. Der dänische Justizminister verfügte denn auch in einem Schreiben vom
13. September 1851, daß wer von dem Untertanenverhältnis gelöst werde,
zugleich die ihm in der angeführten Eigenschaft zustehenden Rechte, darunter
namentlich das Eingebornenrecht, wenn er es habe, verliere.

Es ist also nur in neuerer Zeit, daß man dnnischerseits aus dem Satze:
"Das Recht des Jndigenats. sowohl in: Königreich Dänemark als in den
Herzogtümern, ist allen Personen gewahrt, die es zur Zeit der Auswechslung
der Ratifikationen deS gegenwärtigen Vertrags besitzen" folgern will, daß
Leute, die das Untertanenrecht nicht mehr haben, in dem preußischen Staate


Zur nordschlesungschen Optantenfrage

krüftet, indem er im Februar 1902 im Abgeordnetenhause erklärte, daß die
dänische Regierung bei den Verhandlungen in Apeuradc nicht den Standpunkt
eingenommen habe, den man ihr jetzt gern zuschreibe» wolle.

Wohl haben dänische Gerichte in mehreren Fällen die Entscheidung ge¬
troffen, daß Schleswig - Holsteiner und Lauenburgcr, die vor 1864 geboren
sind, auch dann das Jndigenat in Dänemark mitbehieltcn, wenn sie auch
preußische Untertanen waren, daß sie mithin aus Dänemark nicht ausgewiesen
werden könnten. Den dänischen Gerichtsentscheidungen stehn aber neben jener
oben gekennzeichneten Haltung der dünischeu Regierung die Entscheidung der
preußischen Gerichtshöfe und die Auslegung des Absatzes 5 durch die preußische
Negierung gegenüber.

Das Recht des Jndigenats in den vormaligen Staaten des dänischen
Königs beruht auf einer Verordnung vom 15. Januar 1776. Sie erschien
in der Zeit nach Struensee und war hervorgegangen aus einer antideutschen
Reaktion, die sich gegen die Anstellung Deutscher in Dänemark richtete. Die
Überschrift der Verordnung in der Gesetzessammlung nennt den Zweck mit
folgenden Worten: „Das Eingebornenrecht, wodurch der Zugang zu Ämtern
in den königlichen Staaten den eingebornen Untertanen oder denen, die ihnen
gleichzuachten sind, vorbehalten wird." Das Eingebornenrecht hat also die
Wirkung, daß der Inhaber in Betracht kommt bei der Zuteilung von Ämtern,
daneben aber auch von Plätzen in Franenklöstcrn und Stiftungen. Nicht alle
Inländer sind im Besitz des Rechts, sondern nur ein Teil davou, zunächst
die, die von Inländern im Inland geboren werden, und wohlhabende Leute,
die nicht im Inland geboren sind, können das Recht des Jndigenats auf dem
Wege der Naturalisation erhalten. Es deckt sich das Recht des Jndigenats
nicht mit dem Staatsbürgerrecht. Geht dieses, also die Eigenschaft als In¬
länder, durch Auswandrung verloren, so ist damit nicht das Eingebornenrecht
verloren. Kehrt der Ausgewanderte in seiue Heimat zurück, und erwirbt er
da Bürgerrecht, dann kann er sich auf sein Eingebornenrecht berufen, braucht
es also nicht nochmals zu erwerben. Das Oberlandesgericht in Kiel sagt
ebenso, indem es ausführt, daß das Jndigenatrecht als Zusatzrecht zum ge¬
meinen Untertanenrecht wohl bestehn blieb, wenn dieses verloren ging durch
Auswandrung, aber wirkungslos war, so lange die Untertanenschaft fehlte,
sich aber mit dieser selbst wieder vereinigte, wenn sie zurück erworben wurde.

In der Praxis bleibt es gleich, ob man sagt, das Jndigenatrecht ruht
eine Zeit lang, solange die Untertanenschaft fehlt, oder es ist solange ver¬
loren. Der dänische Justizminister verfügte denn auch in einem Schreiben vom
13. September 1851, daß wer von dem Untertanenverhältnis gelöst werde,
zugleich die ihm in der angeführten Eigenschaft zustehenden Rechte, darunter
namentlich das Eingebornenrecht, wenn er es habe, verliere.

Es ist also nur in neuerer Zeit, daß man dnnischerseits aus dem Satze:
„Das Recht des Jndigenats. sowohl in: Königreich Dänemark als in den
Herzogtümern, ist allen Personen gewahrt, die es zur Zeit der Auswechslung
der Ratifikationen deS gegenwärtigen Vertrags besitzen" folgern will, daß
Leute, die das Untertanenrecht nicht mehr haben, in dem preußischen Staate


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0566" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294983"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur nordschlesungschen Optantenfrage</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2572" prev="#ID_2571"> krüftet, indem er im Februar 1902 im Abgeordnetenhause erklärte, daß die<lb/>
dänische Regierung bei den Verhandlungen in Apeuradc nicht den Standpunkt<lb/>
eingenommen habe, den man ihr jetzt gern zuschreibe» wolle.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2573"> Wohl haben dänische Gerichte in mehreren Fällen die Entscheidung ge¬<lb/>
troffen, daß Schleswig - Holsteiner und Lauenburgcr, die vor 1864 geboren<lb/>
sind, auch dann das Jndigenat in Dänemark mitbehieltcn, wenn sie auch<lb/>
preußische Untertanen waren, daß sie mithin aus Dänemark nicht ausgewiesen<lb/>
werden könnten. Den dänischen Gerichtsentscheidungen stehn aber neben jener<lb/>
oben gekennzeichneten Haltung der dünischeu Regierung die Entscheidung der<lb/>
preußischen Gerichtshöfe und die Auslegung des Absatzes 5 durch die preußische<lb/>
Negierung gegenüber.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2574"> Das Recht des Jndigenats in den vormaligen Staaten des dänischen<lb/>
Königs beruht auf einer Verordnung vom 15. Januar 1776. Sie erschien<lb/>
in der Zeit nach Struensee und war hervorgegangen aus einer antideutschen<lb/>
Reaktion, die sich gegen die Anstellung Deutscher in Dänemark richtete. Die<lb/>
Überschrift der Verordnung in der Gesetzessammlung nennt den Zweck mit<lb/>
folgenden Worten: &#x201E;Das Eingebornenrecht, wodurch der Zugang zu Ämtern<lb/>
in den königlichen Staaten den eingebornen Untertanen oder denen, die ihnen<lb/>
gleichzuachten sind, vorbehalten wird." Das Eingebornenrecht hat also die<lb/>
Wirkung, daß der Inhaber in Betracht kommt bei der Zuteilung von Ämtern,<lb/>
daneben aber auch von Plätzen in Franenklöstcrn und Stiftungen. Nicht alle<lb/>
Inländer sind im Besitz des Rechts, sondern nur ein Teil davou, zunächst<lb/>
die, die von Inländern im Inland geboren werden, und wohlhabende Leute,<lb/>
die nicht im Inland geboren sind, können das Recht des Jndigenats auf dem<lb/>
Wege der Naturalisation erhalten. Es deckt sich das Recht des Jndigenats<lb/>
nicht mit dem Staatsbürgerrecht. Geht dieses, also die Eigenschaft als In¬<lb/>
länder, durch Auswandrung verloren, so ist damit nicht das Eingebornenrecht<lb/>
verloren. Kehrt der Ausgewanderte in seiue Heimat zurück, und erwirbt er<lb/>
da Bürgerrecht, dann kann er sich auf sein Eingebornenrecht berufen, braucht<lb/>
es also nicht nochmals zu erwerben. Das Oberlandesgericht in Kiel sagt<lb/>
ebenso, indem es ausführt, daß das Jndigenatrecht als Zusatzrecht zum ge¬<lb/>
meinen Untertanenrecht wohl bestehn blieb, wenn dieses verloren ging durch<lb/>
Auswandrung, aber wirkungslos war, so lange die Untertanenschaft fehlte,<lb/>
sich aber mit dieser selbst wieder vereinigte, wenn sie zurück erworben wurde.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2575"> In der Praxis bleibt es gleich, ob man sagt, das Jndigenatrecht ruht<lb/>
eine Zeit lang, solange die Untertanenschaft fehlt, oder es ist solange ver¬<lb/>
loren. Der dänische Justizminister verfügte denn auch in einem Schreiben vom<lb/>
13. September 1851, daß wer von dem Untertanenverhältnis gelöst werde,<lb/>
zugleich die ihm in der angeführten Eigenschaft zustehenden Rechte, darunter<lb/>
namentlich das Eingebornenrecht, wenn er es habe, verliere.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2576" next="#ID_2577"> Es ist also nur in neuerer Zeit, daß man dnnischerseits aus dem Satze:<lb/>
&#x201E;Das Recht des Jndigenats. sowohl in: Königreich Dänemark als in den<lb/>
Herzogtümern, ist allen Personen gewahrt, die es zur Zeit der Auswechslung<lb/>
der Ratifikationen deS gegenwärtigen Vertrags besitzen" folgern will, daß<lb/>
Leute, die das Untertanenrecht nicht mehr haben, in dem preußischen Staate</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0566] Zur nordschlesungschen Optantenfrage krüftet, indem er im Februar 1902 im Abgeordnetenhause erklärte, daß die dänische Regierung bei den Verhandlungen in Apeuradc nicht den Standpunkt eingenommen habe, den man ihr jetzt gern zuschreibe» wolle. Wohl haben dänische Gerichte in mehreren Fällen die Entscheidung ge¬ troffen, daß Schleswig - Holsteiner und Lauenburgcr, die vor 1864 geboren sind, auch dann das Jndigenat in Dänemark mitbehieltcn, wenn sie auch preußische Untertanen waren, daß sie mithin aus Dänemark nicht ausgewiesen werden könnten. Den dänischen Gerichtsentscheidungen stehn aber neben jener oben gekennzeichneten Haltung der dünischeu Regierung die Entscheidung der preußischen Gerichtshöfe und die Auslegung des Absatzes 5 durch die preußische Negierung gegenüber. Das Recht des Jndigenats in den vormaligen Staaten des dänischen Königs beruht auf einer Verordnung vom 15. Januar 1776. Sie erschien in der Zeit nach Struensee und war hervorgegangen aus einer antideutschen Reaktion, die sich gegen die Anstellung Deutscher in Dänemark richtete. Die Überschrift der Verordnung in der Gesetzessammlung nennt den Zweck mit folgenden Worten: „Das Eingebornenrecht, wodurch der Zugang zu Ämtern in den königlichen Staaten den eingebornen Untertanen oder denen, die ihnen gleichzuachten sind, vorbehalten wird." Das Eingebornenrecht hat also die Wirkung, daß der Inhaber in Betracht kommt bei der Zuteilung von Ämtern, daneben aber auch von Plätzen in Franenklöstcrn und Stiftungen. Nicht alle Inländer sind im Besitz des Rechts, sondern nur ein Teil davou, zunächst die, die von Inländern im Inland geboren werden, und wohlhabende Leute, die nicht im Inland geboren sind, können das Recht des Jndigenats auf dem Wege der Naturalisation erhalten. Es deckt sich das Recht des Jndigenats nicht mit dem Staatsbürgerrecht. Geht dieses, also die Eigenschaft als In¬ länder, durch Auswandrung verloren, so ist damit nicht das Eingebornenrecht verloren. Kehrt der Ausgewanderte in seiue Heimat zurück, und erwirbt er da Bürgerrecht, dann kann er sich auf sein Eingebornenrecht berufen, braucht es also nicht nochmals zu erwerben. Das Oberlandesgericht in Kiel sagt ebenso, indem es ausführt, daß das Jndigenatrecht als Zusatzrecht zum ge¬ meinen Untertanenrecht wohl bestehn blieb, wenn dieses verloren ging durch Auswandrung, aber wirkungslos war, so lange die Untertanenschaft fehlte, sich aber mit dieser selbst wieder vereinigte, wenn sie zurück erworben wurde. In der Praxis bleibt es gleich, ob man sagt, das Jndigenatrecht ruht eine Zeit lang, solange die Untertanenschaft fehlt, oder es ist solange ver¬ loren. Der dänische Justizminister verfügte denn auch in einem Schreiben vom 13. September 1851, daß wer von dem Untertanenverhältnis gelöst werde, zugleich die ihm in der angeführten Eigenschaft zustehenden Rechte, darunter namentlich das Eingebornenrecht, wenn er es habe, verliere. Es ist also nur in neuerer Zeit, daß man dnnischerseits aus dem Satze: „Das Recht des Jndigenats. sowohl in: Königreich Dänemark als in den Herzogtümern, ist allen Personen gewahrt, die es zur Zeit der Auswechslung der Ratifikationen deS gegenwärtigen Vertrags besitzen" folgern will, daß Leute, die das Untertanenrecht nicht mehr haben, in dem preußischen Staate

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/566
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/566>, abgerufen am 17.06.2024.