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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage

sprechung des Königlichen Oberlaudesgerichts zu Kiel mehrfach angenommen
ist, sondern nur das im Anschluß an die Optionserklüruug folgende Sich¬
begeben nach Dänemark zu dem Zwecke, die Ernsthaftigkeit der Option zu
betätigen."

Man kann noch hinzufügen, daß der Optierende zwar das Recht hat,
seine Familie nach Dänemark mitzunehmen, aber daß ihm das nicht zur Be¬
dingung gemacht wird. Übrigens waren die meisten Optanten junge ledige
Leute ohne eignen Besitz, und da wieder die größte Zahl dem Landmanns¬
stande angehörte, so nahmen sie in Dänemark gewöhnlich Dienste bei Bauern.
Von "Wohnsitz gründen" konnte da ja zunächst keine Rede sein.

Matzen teilt seine Schrift in fünf Abschnitte: 1. Das "Eingebornenrecht,"
is etroit ä'iun'i^nil.t, 2. Die Option, 3. Die Reoption, 4. Die Optivnsfrist,
Das Apenrader Schlußprotokvll, 5. Die Heimatlose". Vergleicht man dazu
den Text des Artikels 19, so ergibt sich äußerlich auch die Fünfteilung, aber
inhaltlich stimmen die fünf Absätze des Artikels nicht mit Matzens Abschnitten.
Abschnitt 3 von der Reoption findet überhaupt gar keinen Anhalt im Friedens¬
vertrag, scheidet mithin aus, und nur durch die fehlerhaft zugelassene Reoption
der ersten Jahre ist diese später Gegenstand von Verhandlungen geworden.
Unzweifelhaft müssen die Abschnitte 2 und 4 als die wichtigsten erachtet
werden, deun von der Option und der Optionsfrist handelt der Artikel 19 in
vier Absätzen und redet dann im fünften Absatz erst vom Jndigenat. Von
den "Heimatlosen" spricht der Wiener Friedensvertrag gar nicht. Auffallen
muß es, daß der dünische Jurist die wenigen Worte über das Jndigenat für
so wichtig ansieht, daß er die ersten siebenundfünfzig Seiten seiner Schrift der
Erörterung des Begriffs Jndigenat und der Anwendung der kurzen Schluß-
klansel auf die Optantenfrage widmet. Es stimmt das überein mit der Taktik
der nordschleswigschen Führer der Dänen, die in der Optantenfrage ihre Zu¬
flucht zu der kurzen Bestimmung über das Jndigcuat nehmen und daraus
nachweisen möchten, daß überhaupt kein Optant ausgewiesen werden könne.

Es steht die deutsche Auffassung von der Bedeutung des Absatzes 5 der
dünischen, wie sie von den Führern der dänischen Umtriebe und ihren Freunden
in Dänemark beliebt wird, schroff gegenüber. Aber auch die dünische Regierung
hat nicht die Bemerkung über Bewahrung des "Eingebornenrechts" seinerzeit
so aufgefaßt, wie beispielsweise die dünischen Führer H. P. Hnnssen und Jessen
und mit ihnen Matzen. Andernfalls wäre es ein Unsinn gewesen, Verhand¬
lungen wie 1872 in Apenradc zu veranlassen und in der Konvention offen
anzuerkennen, daß Optanten ausgewiesen werden können, wenn sie Anlaß zur
begründeten Klage geben. Man Hütte nicht die Rückkehr der Optanten zum
Gegenstand eines Ersuchens gemacht, sondern sie als Recht gefordert.

Matzen sucht um diesen Einwand durch die Bemerkung herumzukommen,
daß die dünischen Kommissare "um der Optanten willen das als Gnade an¬
nahmen, was sie ihrer Ansicht nach als Recht beanspruchen konnten." Man
wird uns gestehn, daß das eine recht matte Ausrede ist, besonders da sie nur
von einem Privatmann aufgestellt wird. Der jetzige Präsident des Ober-
verwaltnngsgerichts hat aber in bündigster Weise auch diesen Einwurf eut-


Grenzboten 111 1904 74
Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage

sprechung des Königlichen Oberlaudesgerichts zu Kiel mehrfach angenommen
ist, sondern nur das im Anschluß an die Optionserklüruug folgende Sich¬
begeben nach Dänemark zu dem Zwecke, die Ernsthaftigkeit der Option zu
betätigen."

Man kann noch hinzufügen, daß der Optierende zwar das Recht hat,
seine Familie nach Dänemark mitzunehmen, aber daß ihm das nicht zur Be¬
dingung gemacht wird. Übrigens waren die meisten Optanten junge ledige
Leute ohne eignen Besitz, und da wieder die größte Zahl dem Landmanns¬
stande angehörte, so nahmen sie in Dänemark gewöhnlich Dienste bei Bauern.
Von „Wohnsitz gründen" konnte da ja zunächst keine Rede sein.

Matzen teilt seine Schrift in fünf Abschnitte: 1. Das „Eingebornenrecht,"
is etroit ä'iun'i^nil.t, 2. Die Option, 3. Die Reoption, 4. Die Optivnsfrist,
Das Apenrader Schlußprotokvll, 5. Die Heimatlose«. Vergleicht man dazu
den Text des Artikels 19, so ergibt sich äußerlich auch die Fünfteilung, aber
inhaltlich stimmen die fünf Absätze des Artikels nicht mit Matzens Abschnitten.
Abschnitt 3 von der Reoption findet überhaupt gar keinen Anhalt im Friedens¬
vertrag, scheidet mithin aus, und nur durch die fehlerhaft zugelassene Reoption
der ersten Jahre ist diese später Gegenstand von Verhandlungen geworden.
Unzweifelhaft müssen die Abschnitte 2 und 4 als die wichtigsten erachtet
werden, deun von der Option und der Optionsfrist handelt der Artikel 19 in
vier Absätzen und redet dann im fünften Absatz erst vom Jndigenat. Von
den „Heimatlosen" spricht der Wiener Friedensvertrag gar nicht. Auffallen
muß es, daß der dünische Jurist die wenigen Worte über das Jndigenat für
so wichtig ansieht, daß er die ersten siebenundfünfzig Seiten seiner Schrift der
Erörterung des Begriffs Jndigenat und der Anwendung der kurzen Schluß-
klansel auf die Optantenfrage widmet. Es stimmt das überein mit der Taktik
der nordschleswigschen Führer der Dänen, die in der Optantenfrage ihre Zu¬
flucht zu der kurzen Bestimmung über das Jndigcuat nehmen und daraus
nachweisen möchten, daß überhaupt kein Optant ausgewiesen werden könne.

Es steht die deutsche Auffassung von der Bedeutung des Absatzes 5 der
dünischen, wie sie von den Führern der dänischen Umtriebe und ihren Freunden
in Dänemark beliebt wird, schroff gegenüber. Aber auch die dünische Regierung
hat nicht die Bemerkung über Bewahrung des „Eingebornenrechts" seinerzeit
so aufgefaßt, wie beispielsweise die dünischen Führer H. P. Hnnssen und Jessen
und mit ihnen Matzen. Andernfalls wäre es ein Unsinn gewesen, Verhand¬
lungen wie 1872 in Apenradc zu veranlassen und in der Konvention offen
anzuerkennen, daß Optanten ausgewiesen werden können, wenn sie Anlaß zur
begründeten Klage geben. Man Hütte nicht die Rückkehr der Optanten zum
Gegenstand eines Ersuchens gemacht, sondern sie als Recht gefordert.

Matzen sucht um diesen Einwand durch die Bemerkung herumzukommen,
daß die dünischen Kommissare „um der Optanten willen das als Gnade an¬
nahmen, was sie ihrer Ansicht nach als Recht beanspruchen konnten." Man
wird uns gestehn, daß das eine recht matte Ausrede ist, besonders da sie nur
von einem Privatmann aufgestellt wird. Der jetzige Präsident des Ober-
verwaltnngsgerichts hat aber in bündigster Weise auch diesen Einwurf eut-


Grenzboten 111 1904 74
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[0565] Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage sprechung des Königlichen Oberlaudesgerichts zu Kiel mehrfach angenommen ist, sondern nur das im Anschluß an die Optionserklüruug folgende Sich¬ begeben nach Dänemark zu dem Zwecke, die Ernsthaftigkeit der Option zu betätigen." Man kann noch hinzufügen, daß der Optierende zwar das Recht hat, seine Familie nach Dänemark mitzunehmen, aber daß ihm das nicht zur Be¬ dingung gemacht wird. Übrigens waren die meisten Optanten junge ledige Leute ohne eignen Besitz, und da wieder die größte Zahl dem Landmanns¬ stande angehörte, so nahmen sie in Dänemark gewöhnlich Dienste bei Bauern. Von „Wohnsitz gründen" konnte da ja zunächst keine Rede sein. Matzen teilt seine Schrift in fünf Abschnitte: 1. Das „Eingebornenrecht," is etroit ä'iun'i^nil.t, 2. Die Option, 3. Die Reoption, 4. Die Optivnsfrist, Das Apenrader Schlußprotokvll, 5. Die Heimatlose«. Vergleicht man dazu den Text des Artikels 19, so ergibt sich äußerlich auch die Fünfteilung, aber inhaltlich stimmen die fünf Absätze des Artikels nicht mit Matzens Abschnitten. Abschnitt 3 von der Reoption findet überhaupt gar keinen Anhalt im Friedens¬ vertrag, scheidet mithin aus, und nur durch die fehlerhaft zugelassene Reoption der ersten Jahre ist diese später Gegenstand von Verhandlungen geworden. Unzweifelhaft müssen die Abschnitte 2 und 4 als die wichtigsten erachtet werden, deun von der Option und der Optionsfrist handelt der Artikel 19 in vier Absätzen und redet dann im fünften Absatz erst vom Jndigenat. Von den „Heimatlosen" spricht der Wiener Friedensvertrag gar nicht. Auffallen muß es, daß der dünische Jurist die wenigen Worte über das Jndigenat für so wichtig ansieht, daß er die ersten siebenundfünfzig Seiten seiner Schrift der Erörterung des Begriffs Jndigenat und der Anwendung der kurzen Schluß- klansel auf die Optantenfrage widmet. Es stimmt das überein mit der Taktik der nordschleswigschen Führer der Dänen, die in der Optantenfrage ihre Zu¬ flucht zu der kurzen Bestimmung über das Jndigcuat nehmen und daraus nachweisen möchten, daß überhaupt kein Optant ausgewiesen werden könne. Es steht die deutsche Auffassung von der Bedeutung des Absatzes 5 der dünischen, wie sie von den Führern der dänischen Umtriebe und ihren Freunden in Dänemark beliebt wird, schroff gegenüber. Aber auch die dünische Regierung hat nicht die Bemerkung über Bewahrung des „Eingebornenrechts" seinerzeit so aufgefaßt, wie beispielsweise die dünischen Führer H. P. Hnnssen und Jessen und mit ihnen Matzen. Andernfalls wäre es ein Unsinn gewesen, Verhand¬ lungen wie 1872 in Apenradc zu veranlassen und in der Konvention offen anzuerkennen, daß Optanten ausgewiesen werden können, wenn sie Anlaß zur begründeten Klage geben. Man Hütte nicht die Rückkehr der Optanten zum Gegenstand eines Ersuchens gemacht, sondern sie als Recht gefordert. Matzen sucht um diesen Einwand durch die Bemerkung herumzukommen, daß die dünischen Kommissare „um der Optanten willen das als Gnade an¬ nahmen, was sie ihrer Ansicht nach als Recht beanspruchen konnten." Man wird uns gestehn, daß das eine recht matte Ausrede ist, besonders da sie nur von einem Privatmann aufgestellt wird. Der jetzige Präsident des Ober- verwaltnngsgerichts hat aber in bündigster Weise auch diesen Einwurf eut- Grenzboten 111 1904 74

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/565>, abgerufen am 17.06.2024.